Beurkundungsrecht - Der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes Flashcards
Beschreiben Sie kurz die Anforderungen, welche § 14 Abs. 3 BNotO an den Notar stellt.
- § 14 Abs. 3 S. 1 BNotO verlangt vom Notar zunächst, dass er sich des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes würdig erweist.
- Gemäß § 14 Abs. 3 S.2 BNotO hat er zudem auch jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein erwecken könnte, dass er gegen die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten verstößt bzw. verstoßen könnte. Insbesondere hat er schon den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit nach besten Kräften zu vermeiden.
Wie kann die Versorgung der rechtssuchenden Bevölkerung mit notariellen Leistungen gesichert werden, wenn ein Notar kurz- oder auch langfristig bzw. dauerhaft nicht vor Ort ist oder nicht mehr in der Lage ist, sein Amt zu führen?
- Gemäß dem Grundsatz der persönlichen Amtsausübung hat der Notar der rechtssuchenden Bevölkerung möglichst umfassend zur Verfügung zu stehen.
- Unter den Voraussetzungen der §§ 39 ff BNotO kann dem Notar zur Deckung kurzfristigen Vertretungsbedarfs ein Notarvertreter bestellt werden, der das Amt in der Zeit seiner Abwesenheit vertretungsweise auffüllt.
- Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch die Bestellung eines ständigen Notarvertreters möglich, der dann bei Vertretungsbedarf im Einzelfall nicht jeweils gesondert von der Aufsicht bestellt werden muss.
- Ist das Notaramt insbesondere aufgrund Versterbens des bisherigen Amtsinhabers oder wegen der Verlegung des Amtssitzes durch diesen dauerhaft verwaist, bestellt die Aufsicht einen Notariatsverwalter, der das Amt fortführt bis seitens der Landesjustizverwaltung eine Entscheidung über eine Neubesetzung oder auch eine Einziehung der Notarstelle getroffen wird.
Was ist der Amtsbereich des Notars, was der Amtsbezirk? Darf der Notar über die Grenzen von Amtsbereich und Amtsbezirk hinausgehend tätig werden und wenn ja in welchen Fällen? Beachten Sie auch die Regelungen für Online-Verfahren.
- Der Amtsbereich des Notars ist nach § 10a Abs. 1 BNotO regelmäßig der Bezirk des Amtsgerichts, in welchem der Notar seinen Amtssitz hat.
- Der Amtsbezirk des Notars ist demgegenüber gemäß § 11 Abs. 1 BNotO der Bezirk des Oberlandesgerichts, in welchem er seinen Amtssitz hat.
- Der Notar darf seinen Amtsbereich nur verlassen, wenn besondere berechtigte Interessen der Rechtssuchenden dies erfordern. Dies wird angenommen in folgenden Fällen:
=> Gefahr in Verzug
=> Fertigung eines Entwurfs durch den Notar mit anschließender, aus unvorhersehbaren Gründen notwendig werdender Beurkundung außerhalb des Amtsbereichs.
=> Vornahme einer gemäß § 21 GNotKG wegen falscher Sachbehandlung für die Beteiligten kostenfreien Beurkundung (die regelmäßig dazu dienen soll, die infolge eines Fehlers des Notars eingetretenen Rechtsfolgen einer Beurkundung zu korrigieren),
=> Vorliegen einer besonderen Vertrauensbeziehung zwischen den Beteiligten und dem Notar (nicht hingegen zwischen den Beteiligten und den Mitarbeitern des Notars) und
=> Aufenthalt eines im Amtsbereich des Notars wohnenden Beteiligten in einem Krankenhaus außerhalb des Amtsbereichs - der Amtsbezirk darf demgegenüber gemäß § 11 Abs. 2 BNotO nur bei Vorliegen einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde verlassen werden. Anders ist dies nur bei Gefahr in Verzug. Die Anforderungen an einen solchen Notfall sind nochmals deutlich höher als bei einem Überschreiten der Grenzen des eigenen Amtsbereichs. Erforderlich ist die Gefahr, dass die dringend notwendige Amtshandlung durch einen ortsnahen Notar nicht mehr rechtzeitig vorgenommen werden kann und der Urkundsgewährungsanspruch gemäß § 15 BNotO in der Folge leer zu laufen droht
- für die Online-Verfahren im Gesellschaftsrecht hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.8.22
=> in §10a Abs. 3 BNotO für den Amtsbereich und
=> in § 11 Abs. 3 BNotO für den Amtsbezirk
Sonderregelungen geschaffen, die eine Fortschreibung des für das Funktionieren des Notarwesens essentiellen Prinzips einer “örtlichen Radizierung” des Notars als öffentlichem Amtsträger auch in der digitalen Welt sicherstellen.
Welche Beschränkungen bringt das öffentliche Amt des Notars im Hinblick auf Nebenbeschäftigungen und die Zulässigkeit beruflicher Verbindungen mit sich?
- Gemäß § 8 Abs. 1 BNotO darf der Notar grundsätzlich nicht zugleich Inhaber eines besoldeten Amtes sein. Es besteht aber die Möglichkeit von Ausnahmen durch die zuständige Landesjustizverwaltung (was insbesondere im Hinblick auf die hauptamtliche Übernahme kommunaler Spitzenämter relevant werden kann).
- Gemäß § 8 Abs. 2 BNotO darf der Notar grundsätzlich keinen weiteren Beruf ausüben. Der Anwaltsnotar darf jedoch zugleich den Beruf des Patentanwalts, des Wirtschaftsprüfers, des Steuerberaters und des vereidigten Buchprüfers ausüben.
- Nach § 8 Abs. 3 BNotO bedarf der Notar der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die Übernahme einer Nebentätigkeit gegen Vergütung, insbesondere zu einer gewerblichen Tätigkeit und um Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder ein sonstiges Organ einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen wirtschaftlichen Unternehmens.
- § 8 Abs. 4 BNotO sieht schließlich im Sinne einer Rückausnahme vor, dass der Notar für einige Tätigkeiten keiner Genehmigung bedarf. Dazu zählen insbesondere die Tätigkeiten als Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Vormund und Schiedsrichter.
- Hauptberufliche Notare wie auch Anwaltsnotare dürfen sich nach § 9 Abs. 1 S.1 BNotO nur mit am selben Amtssitz bestellten Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden bzw. mit diesen gemeinsame Geschäftsräume haben. Überörtliche Sozietäten sind danach grundsätzlich nicht erlaubt.
- Anwaltsnotare dürfen sich gemäß § 9 Abs. 2 BNotO aber weiterhin miteinander, mit anderen Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer sowie mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume unterhalten. Dabei ist zu beachten, dass eine Sozietät insoweit jeweils nur in Bezug auf die rechtsanwaltliche Berufsausübung möglich ist. Das Notaramt selbst ist nicht sozietätsfähig (vgl. § 9 Abs. 2 S. 3 BNotO).
- Gehört ein Anwaltsnotar zugleich Verbindungen nach § 9 Abs. 1 BNotO und § 9 Abs. 2 S. 1 BNotO an, sind diese gemäß §9 Abs. 2 S.3 BNotO strikt zu trennen. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die ansonsten bei Verbindungen i.S.v. § 9 Abs. 2 S.1 BNotO üblichen Abreden zur Verteilung des notariellen Gebührenaufkommens. Solcherlei Abreden sind bei Beteiligung eines Anwaltsnotars an mehreren beruflichen Verbindungen i.S.v. § 9 Abs. 1, 2 S.1 BNotO nicht zulässig.
- In beiden Fällen sind zudem die Anforderungen des § 9 Abs. 3 BNotO zu beachten.
In welchem Rhythmus finden beim Notar Geschäftsprüfungen statt?
- Im Regelfall werden Geschäftsführungen alle vier Jahre durchgeführt (§ 17 DONot).
- Anderes gilt nur bei neubestellten Notaren, die gemäß § 93 Abs. 1 S. 3 BNotO erstmals innerhalb der ersten zwei Jahre ihrer Tätigkeit zu prüfen sind.
- Bei Bedarf sind gemäß § 92 Abs. 1 S.2 BNotO auch jederzeit Zwischenprüfungen und Stichproben möglich.
Welche Sanktionen drohen dem Notar bei einem Dienstvergehen?
- Im Falle eines Dienstvergehens i.S.d. § 95 BNotO können von der Dienstaufsicht die in § 97 BNot O genannten Disziplinarmaßnahmen verhängt werden. Diese reichen von einem Verweis über eine Geldbuße bis hin zu einer (vorübergehenden, vgl. dazu für den Anwaltsnotar § 97 Abs. 3 BNotO) Entfernung aus dem Amt.
- In minderschweren Fällen („Pflichtverletzungen leichterer Art“) kann die Notarkammer außerhalb eines Disziplinarverfahrens auch eine Ermahnung i.S.d. § 75 BNotO aussprechen. Der Aufsichtsbehörde steht in diesem Fall parallel dazu gemäß § 94 BNotO das ebenfalls vordisziplinarische Mittel der Missbilligung zur Verfügung.