Berufsrecht - Verschwiegenheitspflicht (§ 18 BNotO) Flashcards
1
Q
Was besagt der Grundsatz der Verschwiegenheit? Welche Ausnahmen gibt es von diesem Grundsatz? Welche praktischen Folgewirkungen hat der Grundsatz?
A
- Gemäß § 18 BNotO ist der Notar zur Wahrung strikter Verschwiegenheit bezüglich der ihm im Rahmen seiner Amtstätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
- Von der grundsätzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit ausgenommen sind gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 BNotO zwar offenkundige und bedeutungslose Umstände, solche sind aber nur im absoluten Ausnahmefall anzunehmen.
- Es besteht weiterhin die Möglichkeit, dass die Beteiligten (alle, die bezüglich der betreffenden Information verfügungsbefugt sind) den Notar ganz oder teilweise von seiner Verschwiegenheitspflicht befreien.
- Zudem ist eine Einschränkung der Verschwiegenheitspflicht im Einzel - und Ausnahmefall im Rahmen einer umfassenden Güter- und Pflichtenabwägung möglich.
- Folge der Verschwiegenheitspflicht des Notars ist insbesondere, dass er die Vorgaben der §§ 26, 26a BNotO befolgen muss.
2
Q
Benennen Sie fünf gesetzliche Mitteilungs- und Auskunftspflichten, die aufgrund gesetzlicher Anordnung zu einer Durchbrechung der notariellen Verschwiegenheitspflicht führen.
A
- §§ 18, 20 GrEStG - grundwerbsteuerpflichtige Vorgänge;
- § 34 ErbStG - Erwerb von Todes wegen, Schenkungen, Zweckzuwendungen;
- § 54 EStDV - Gründung, Strukturmaßnahmen und Geschäftsanteilsabtretungen bei Kapitalgesellschaften sowie Anmeldung einer Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft;
- § 43 Abs. 2, 6 GwG - Geldwäscherechtliche Wissens- bzw. Sachverhaltsmeldung (Letztere i.V.m. den Meldetatbeständen der GwGMeldV-Immobilien und allgemein unter Beachtung der Vorgaben von § 18 BNotO);
- § 195 Abs. 1 BauGB - Gutachterausschuss;
- § 379 FamFG (vormals §125a FGG) - unrichtige, unterbliebene oder unvollständige Handelsregisteranmeldung;
- § 40 GmbH - Geschäftsanteilsabtretungen;
- §§ 1626c und 1626d BGB - Sorgerechtserklärungen
- §§ 29, 29b und 30 PStG - Beurkundungen in Personenstandangelegenheiten
- §§ 61, 70 GBO - Bildung von Teilhypotheken-, Teilgrundschuld- und Teilrentenschuldenbriefen;
- § 840 ZPO - Pfändung von Guthaben auf Notaranderkonten;
- §34a BeurkG - Benachrichtigung des zentralen Testamentregisters und
§ 18a UStG - zusammenfassende Meldung (ZM) innergemeinschaftlicher Dienstleistungen (vgl. Rundschreiben der Bundesnotarkammer Nr. 7/2010).