Berufsrecht - Verschwiegenheitspflicht (§ 18 BNotO) Flashcards

1
Q

Was besagt der Grundsatz der Verschwiegenheit? Welche Ausnahmen gibt es von diesem Grundsatz? Welche praktischen Folgewirkungen hat der Grundsatz?

A
  • Gemäß § 18 BNotO ist der Notar zur Wahrung strikter Verschwiegenheit bezüglich der ihm im Rahmen seiner Amtstätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
  • Von der grundsätzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit ausgenommen sind gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 BNotO zwar offenkundige und bedeutungslose Umstände, solche sind aber nur im absoluten Ausnahmefall anzunehmen.
  • Es besteht weiterhin die Möglichkeit, dass die Beteiligten (alle, die bezüglich der betreffenden Information verfügungsbefugt sind) den Notar ganz oder teilweise von seiner Verschwiegenheitspflicht befreien.
  • Zudem ist eine Einschränkung der Verschwiegenheitspflicht im Einzel - und Ausnahmefall im Rahmen einer umfassenden Güter- und Pflichtenabwägung möglich.
  • Folge der Verschwiegenheitspflicht des Notars ist insbesondere, dass er die Vorgaben der §§ 26, 26a BNotO befolgen muss.
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2
Q

Benennen Sie fünf gesetzliche Mitteilungs- und Auskunftspflichten, die aufgrund gesetzlicher Anordnung zu einer Durchbrechung der notariellen Verschwiegenheitspflicht führen.

A
  • §§ 18, 20 GrEStG - grundwerbsteuerpflichtige Vorgänge;
  • § 34 ErbStG - Erwerb von Todes wegen, Schenkungen, Zweckzuwendungen;
  • § 54 EStDV - Gründung, Strukturmaßnahmen und Geschäftsanteilsabtretungen bei Kapitalgesellschaften sowie Anmeldung einer Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft;
  • § 43 Abs. 2, 6 GwG - Geldwäscherechtliche Wissens- bzw. Sachverhaltsmeldung (Letztere i.V.m. den Meldetatbeständen der GwGMeldV-Immobilien und allgemein unter Beachtung der Vorgaben von § 18 BNotO);
  • § 195 Abs. 1 BauGB - Gutachterausschuss;
  • § 379 FamFG (vormals §125a FGG) - unrichtige, unterbliebene oder unvollständige Handelsregisteranmeldung;
  • § 40 GmbH - Geschäftsanteilsabtretungen;
  • §§ 1626c und 1626d BGB - Sorgerechtserklärungen
  • §§ 29, 29b und 30 PStG - Beurkundungen in Personenstandangelegenheiten
  • §§ 61, 70 GBO - Bildung von Teilhypotheken-, Teilgrundschuld- und Teilrentenschuldenbriefen;
  • § 840 ZPO - Pfändung von Guthaben auf Notaranderkonten;
  • §34a BeurkG - Benachrichtigung des zentralen Testamentregisters und
    § 18a UStG - zusammenfassende Meldung (ZM) innergemeinschaftlicher Dienstleistungen (vgl. Rundschreiben der Bundesnotarkammer Nr. 7/2010).
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