Berufsrecht - Urkundsgewährung Flashcards
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Q
Was versteht man unter dem Urkundsgewährungsanspruch? Wann besteht dieser und wann nicht? Beachten Sie ggf. auch die Online-Verfahren.
A
- § 15 Abs. 1 S.1 BNotO legt dem Notar die Verpflichtung auf, seine Urkundstätigkeit i.S.d. § 10a BNotO nicht ohne ausreichenden Grund zu verweigern. Der Anspruch besteht demnach nur bei Vorliegen eines ausreichenden Ablehnungsgrundes nicht.
- Eine Ablehnungspflicht des Notars besteht zunächst in den Fällen des § 14 Abs. 2 BNotO, § 4 BeurkG, bei Vorliegen eines Mitwirkungsverbotes gemäß § 16 BNotO, § 3 BeurkG sowie bei der Beurkundung von Willenserklärungen bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes nach den §§ 6,7 und 27 BeurkG. Für die Online-Verfahren sind die Sondervorschriften der §§ 16a Abs. 2, 40a Abs. 5 BeurkG zu beachten, die den Notar zu einer Verweisung auf das Präsenzverfahren anhalten, wenn er die Erfüllung seiner Amtspflichten im Online-Verfahren nicht gewährleisten kann.
- Ein Ablehnungsrecht des Notars besteht gemäß § 15 Abs. 1 S.2 BNotO zunächst im Hinblick auf eine Beurkundung in fremden Sprachen, weiterhin in Ausnahmesituationen zudem in Ausübung der Schutzfunktion des Notars gemäß § 17 BeurkG und (zumindest vorübergehend) im Falle der Verhinderung aus tatsächlichen Gründen bzw. bei Vorliegen einer Gefahr für Leib und Leben. Schließlich kann ein nichtbezahlter Kostenvorschuss (vorübergehend) gemäß §§ 15, 16 GNotKG zur Ablehnung berechtigen.