Beurkundungsrecht - Sonstige Niederschriften (§§ 36 ff. BeurkG) Flashcards

1
Q

Worin unterscheidet sich eine sonstige Niederschrift nach §§ 36 BeurkG von der Beurkundung gemäß §§ 6 ff. BeurkG?

A
  • Eine sonstige Niederschrift wird vom Notar nicht vorgelesen.
  • Eine sonstige Niederschrift wird nur vom Notar unterzeichnet.
  • Eine Niederschrift hat nur Wahrnehmungen des Notars zum Gegenstand, die sich nicht auf von den Beteiligten abgegebene Willenserklärungen beziehen. Gesellschaftsrechtliche Beschlüsse sind hierbei nicht als Willenserklärungen zu werten.
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2
Q

Worin zeichnet sich eine Vermerkurkunde gemäß § 39 BeurkG gegenüber einer sonstigen Niederschrift gemäß §§ 36 ff BeurkG aus?

A
  • Die Vermerkurkunde ist ein Unterfall der sonstigen Niederschrift.
  • In der Vermerkurkunde wird nur das Ergebnis der notariellen Wahrnehmungen zusammengefasst und nicht der Verlauf der Wahrnehmungen niedergelegt.
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