Beurkundungsrecht - Sonstige Niederschriften (§§ 36 ff. BeurkG) Flashcards
1
Q
Worin unterscheidet sich eine sonstige Niederschrift nach §§ 36 BeurkG von der Beurkundung gemäß §§ 6 ff. BeurkG?
A
- Eine sonstige Niederschrift wird vom Notar nicht vorgelesen.
- Eine sonstige Niederschrift wird nur vom Notar unterzeichnet.
- Eine Niederschrift hat nur Wahrnehmungen des Notars zum Gegenstand, die sich nicht auf von den Beteiligten abgegebene Willenserklärungen beziehen. Gesellschaftsrechtliche Beschlüsse sind hierbei nicht als Willenserklärungen zu werten.
2
Q
Worin zeichnet sich eine Vermerkurkunde gemäß § 39 BeurkG gegenüber einer sonstigen Niederschrift gemäß §§ 36 ff BeurkG aus?
A
- Die Vermerkurkunde ist ein Unterfall der sonstigen Niederschrift.
- In der Vermerkurkunde wird nur das Ergebnis der notariellen Wahrnehmungen zusammengefasst und nicht der Verlauf der Wahrnehmungen niedergelegt.