Art. 9 Abs. 1 GG - Vereinigungsfreiheit Flashcards

1
Q

Vereinigungsfreiheit - Art. 9 Abs. 1 GG
Persönlicher Schutzbereich

A

Es handelt sich um ein Bürgerrecht, welches für alle natürlichen Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit gem. Art. 116 Abs. 1 GG sowie inländische juristische Personen gilt.
Ausländische natürliche Personen werden durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt.

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2
Q

Vereinigungsfreiheit - Art. 9 Abs. 1 GG
Sachlicher Schutzbereich

A

Geschützt wird die Freiheit, privatrechtliche Vereine und Gesellschaften zu bilden.
Geschützt wird die positive und negative Vereinigungsfreiheit.
Das Grundrecht schützt die Vereinigung (kollektiver Schutz) und deren Mitglieder (in-dividueller Schutz) (= Doppelgrundrecht).

Definition Vereinigung:
Eine Vereinigung ist ein
- auf eine bestimmte Dauer angelegter
- freiwilliger Zusammenschluss
- von mehreren Personen (min. 2)
- zu einem gemeinsamen Zweck
- und mit einem Mindestmaß an Organisation

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3
Q

Vereinigungsfreiheit - Art. 9 Abs. 1 GG
Schranken

A

Das Grundrecht wird gem. Art. 9 Abs. 2 GG bei Verstößen gegen
- Strafgesetze,
- die verfassungsmäßige Ordnung,
- Gedanken der Völkerverständigung
eingeschränkt.

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