Art. 8 Abs. 1 GG - Versammlungsfreiheit Flashcards
Versammlungsfreiheit - Art. 8 Abs. 1 GG
Persönlicher Schutzbereich
Es handelt sich um ein Bürgerrecht, welches für alle natürlichen Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit gem. Art. 116 Abs. 1 GG gilt.
Ausländische natürliche Personen werden durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1
GG (i.V.m. § 1 VersammIG) geschützt.
Versammlungsfreiheit - Art. 8 Abs. 1 GG
Sachlicher Schutzbereich
Geschützt wird die Freiheit der kollektiven Meinungskundgabe.
Darunter fallen
- das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt und Inhalt,
- die Vorbereitung, Organisation, Leitung und Teilnahme
- sowie die An- und Abreise.
Geschützt wird die positive und negative Versammlungsfreiheit.
Definition Versammlung:
Eine Versammlung besteht, wenn
- mindestens zwei Teilnehmer zusammenkommen,
- die dem gemeinsamen Zweck der Meinungsbildung oder -äußerung
- oder einem anderen gesellschaftlich relevanten Zweck nachgehen
- und dies öffentlich geschieht.
Versammlungsfreiheit - Art. 8 Abs. 1 GG
Schranken
Das Grundrecht kann gem. Art. 8 Abs. 1 GG („friedlich und ohne Waffen”) eingeschränkt werden.
Bei Versammlungen unter freiem Himmel kann das Grundrecht zusätzlich gem. Art.
8 Abs. 2 GG aufgrund eines Gesetzesvorbehalts eingeschränkt werden.