7. FIDLEG/FINIG/Fintech (II), Repetition Flashcards

1
Q

Wie unterscheiden sich die Prüfgesellschaften von den Aufsichtsorganisationen?

A
  • Prüfgesellschaften FINMAG 24a (ff.)
  • Aufsichtsorganisationen (AO) FINMAG 43a ff., FINIG 61 und insb. AOV
    • https://www.finma.ch/de/bewilligung/aufsichtsorganisationen/
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2
Q

Was würde genau vom BR am 14.12.2018 publiziert. als ich meinen ersten Auftrag für MME ausgeführt habe?

A
  • https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-73398.html
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3
Q

Was regelt das FIDLEG?

A
  • Reguliert die VSS für das Erbringen von Finanzdeinstleistungen und das Anbieten von Finanzinstrumenten
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4
Q

Was regelt das FINIG?

A
  • Reguliert die Anforderungen an die Tätigkeit von Finanzinstituten
  • Bewilligungs- und Betriebsvoraussetzungen für Finanzinstitute
    • FINIG 2 I
    • Ursprüngliches Vorhaben, die prudenziellen Anforderungen für alle Finanzinstitute zu regeln, wurde bereits nach der Vernehmlassung aufgegeben
      • insb. BankG
      • Versicherungen
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5
Q

Was sind die Gründe, weshalb ein bzw. das FIDLEG erlassen wurde und was waren Kernpunkte, die eingeführt wurden?

A
  • Erstmals aufsichtsrechtliche Verhaltenspflichten für Finanzdienstleister
    • Verhaltenspflichten: Pflichten der Finanzdienstleister gegenüber ihren Kunden am point of sale:
      • Informationspflichten
      • Prüfung der Angemessenheit und Eignung von Finanzdienstleistungen und Produkten
      • Dokumentation und Rechenschaft
      • Transparenz
      • Sorgfalt
  • Verhaltenspflichten entsprechen dem Schutzbedürfnis des jeweils angesprochenen Kundensegments
    • Privatkunden v. professionelle Kunden und institutionelle Kunden
    • Opting-in bzw. Opting-out
  • Neu einheitliche Regeln für Prospektpflicht sämtlicher öffentlich angebotener Effekten
  • Einführung Basisinformationsblattes beim Angebot von komplexen Finanzinstrumenten an Privatkunden
  • Durch FINMA beaufsichtigte Prospektprüfstelle prüft Prospekte
  • Kundenberater von in der Schweiz nicht beaufsichtigten Finanzdienstleistern müssen sich in durch FINMA beaufsichtigtes Beraterregister eintragen lassen
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6
Q

Wer untersteht mit der Einführung des FINIG neu der Aufsicht der FINMA?

A
  • Unabhängige Vermögensverwalter und Trustees
    • FINIG 17 (FINIG 2 I)
  • Vorher beaufsichtigte die FINMA schon
    • Banken
    • Wertpapierhäuser
      • z.B. durch das aBEHG
    • Fondsleitungen
    • Verwalter von Kollektivvermögen
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7
Q

Was passierte mit den DUFI im Rahmen der FINIG-Inkrafttretung

A
  • Wegfall des direkt (der FINMA) unterstellten Finanzintermediärs (DUFI) im GwG-Bereich unterliegen der Aufsicht einer SRO (mit Anschlusspflicht)
    • aGwG 19a
  • Müssen sich einer anrekannten SRO anschliessen
    • sofern nicht durch AO beaufsichtigt und bei der FINMA kein Bewilligungsgesuch gestellt wurde
  • https://www.finma.ch/de/bewilligung/fidleg-und-finig/informationen-zum-finig/
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8
Q

Wie stellet sich das Aufsichtsmodell über uVV und Trustees dar?

A
  • FINIG 61 f.
  • Bewilligungserteilung für uVV und Trustees durch FINMA
  • Laufende Aufsicht durch AO
    • inkl. Prüftätigkeit
    • AO werden aber durch FINMA bewilligt und beaufsichtigt
  • Enforcement-Kompetenz über uVV und Trustees bleibt bei der FINMA
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9
Q

Wer wird gem. dem FINIG direkt durch die FINMA beaufsichtigt?

A
  • FINIG 61 III und FINIG 63 (insb. V)
  • Verwalter von Kollektivvermögen
  • Fondsleitungen
  • Wertpapierhäuser
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10
Q

Wann ist das FINIG und das FIDLEG mit der FIDLEV, FINIV und AOV inkraftgetreten?

A
  • 01.01.2020
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11
Q
  • Wann tritt die FINMA-Regulierung (Ausführungsbestimmungen) zum FINIG, FIDLEG, FIDLEV, FINIV und AOV voraussichtlich inkraft?
A
  • 01.01.2021
  • https://www.finma.ch/de/news/2020/11/20201112-medienmitteilung-folgeregulierung-fidleg-finig/
    • Neue Ausführungsverordnung zum FINIG
    • Anpassungen an bestehende FINMA-Verordnungen und Rundschreiben
    • Aufhebung von Rundschreiben
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12
Q

Wie wird sich die “neue Aufsicht” und die VSS der Bewilligungserteilung durch die FINMA auf die uVV auswirken?

A
  • Beachte: breite Verwendung des Zusatzes “unabhängig”
    • Im FINIG findet sich dieser Begriff nicht!!
    • Fragestunde vom 11.12.2020!
  • Ca. 10% des gesamten Kundenvermögen in der Schweiz wird von UVV verwaltet
  • mehrheitlich Kleinstbetriebe
    • d.h. neue Aufsicht und in Hand gehende Anforderungen problematisch für uVV?
    • siehe dazu der Beitrag von Sethe/Andreotti: “Droht das Aussterben der unabhängigen Vermögensverwalter in der Schweiz”)
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13
Q

Wie stellt sich die Aufsicht der FINMA und der AO über uVV im Detail dar?

A
  • Direkte Aufsicht der FINMA i.B. auf uVV (und Trustees)
    • Bewilligung FINIG 5 I i.V.m. 2 lit. a (und b)
    • Enforcement FINMAG 1 I lit. e i.V.m. FINMAG 31 I
    • Aufsicht FINIG 61 I und IV
  • Aufsicht der FINMA i.B. auf AO
    • Bewilligung FINIG 61 II; FINMAG 43a II und FINMAG 43c (ff.)
    • Enforcement FINMAG 43i
    • Aufsicht FINMAG 43h
  • Aufsicht der AO i.B. auf uVV (und Trustees)
    • Grundsätzlich für die laufende Aufsicht zuständig FINIG 61 I und II
    • FINMAG 43a I und 43b
    • AO können Prüfgesellschaften einsetzen
      • FINMAG 43k
    • und jährliche Prüfung muss durch eine vom “Beaufsichtigten” beauftragten Prüfgesellschaft durchgeführt werden FINIG 62 (i.V.m. FINMAG 43k I)
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14
Q

Was hat es mit der Ombudsstelle gem. FINIG 16 auf sich?

A
  • Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche
    • FINIG 16 i.V.m. FIDLEG 74 (ff.)
    • aber beachte insb. FIDLEG 76 I
      • aber einseitger Verzicht auf das Schlichtungsverfahren der klagenden Partei gem. II (und III) möglich
  • Finanzinstitute müssen sich spätestens mit Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Ombudsstelle anschliessen
    • FINIG 16 I
  • Verfahren vor der Ombudsstelle muss unbürokratisch, fair, rasch, unparteiisch und für den Kunden kostengünstig oder kostenlos sein
    • FIDLEG 75 I
  • Beachte: vor IKT von FIDLEG/FINIG bestand nur für Mitglieder der Schweizerischen Bankiervereinigung eine Anschlusspflicht an die Ombudsstelle
    • Vorlesung Bankrecht
      • “Bankenombudsmann”
      • Erkenntnisse sind 1:1 anwendbar!
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15
Q

Inwiefern konnte sich umfassende Erleichterungen zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche beim Erlass des FIDLEG schlussendlich nicht durchsetzen?

A
  • Bereits BR hat nach Vernehmlassung auf Massnahmen zur Vereinfachung der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche weitgehend verzichtet
    • z.B. Schiedsgerichte, Prozesskostenfonds, Einführung von Gruppenvergleichsverfahren
  • Zudem – im Gegensatz zur Botschaft:
    • Streichung der erleichterten Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche im Zweckartikel des E-FIDLEG 1
    • Streichung von E-ZPO 114a
      • Befreiung der Privatkunden von Leistung von Kostenvorschüssen und Sicherheiten
      • Regelung, wonach Finanzdienstleister ihre Parteikosten unter gewissen VSS unabhängig vom Ausgang des Verfahren selber tragen müssen
      • Regelung, wonach das Gericht die Gerichtskosten beim Unterliegen des Privatkunden unter bestimmten VSS nach Ermessen verteilen kann
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16
Q

Was ist bis jetzt geschehen i.B. auf eine erleichterte Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche im Rahmen der ZPO-Revision?

A
  • März 2018: BR schickte die Änderung der ZPO in Vernehmlassung
  • Februar 2020: BR nahm Vernehmlassungsergebnisse zur Kenntnis und verabschiedete die Botschaft
    • Erleichterte Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche
      • Halbierung der Gerichtskostenvorschüsse und Anpassung der Kostenliquidationsregelung
      • Vereinfachung der Verfahrenskoordination und punktuelle Stärkung des Schlichtungsverfahrens
      • Der im Vorentwurf noch vorgesehene kollektive Rechtsschutz (Ausbau Verbandsklage und Einführung Gruppenvergleichsverfahrens) war in der Vernehmlassung stark umstritten und soll daher gesondert behandelt werden
  • Siehe auch: https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/gesetzgebung/aenderung-zpo.html
    • Im Rat noch nicht behandelt!
17
Q

Wie hat sich die Prospekthaftung gem. FIDLEG 69 im Laufe des Regulierungsprozesses entwickelt?

A
  • Ursprünglich war eine Verschuldensvermutung vorgesehen
    • soweit er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft
    • wie OR 97
  • Praktische Auswirkungen aber wohl gering, da gem. h.L weiterhin wie bei aOR 752 gehandhabt wird (Verschulden wurde – gem. BSK – für den Ersteller des Prospekts vermutet)
    • Gerichtspraxis wird entscheidend sein
  • But that’s not true!!
    • “Dotcom” BGE!!
18
Q

Nehmen wir FIDLEG 7 (E-FIDLEG 8): wie wurde das Rechtsverhältnis im Laufe des Regulierungsprozesses zw. Verwaltungs- und Zivilrecht qualifziert und für welche Lösung hat sich der Gesetzgeber schlussendlich entschieden?

A
  • Botschaft (schlussendlich so verabschiedet)
    • Ausstrahlungswirkung
      • d.h. wechselseitige Beeinflussung in der Auslegung
    • Beibehalten von getrennten Rechtsgrundlagen
      • keine Doppelnormen!
      • Wäre – gem. Wortlaut von E-FIDLEG 8 – vom Primat des Verwaltungsrechts ausgegangen
        • Mit deren Einhaltung sind auch gleichgerichtete zivilrechtliche Pflichten erfüllt
  • Medienmitteilung 2017
    • Doppelnorm E-FIDLEG 8 war umstritten
    • “Es habe sich gezeigt, dass Aufsichtsrecht und Zivilrecht nicht (so) deckungsgleich seien, wie bei der ersten Beratung angenommen
    • Kommission möchte nicht, dass FINMA-Rundschreiben für den Zivilrichter bindend sind
    • FINMA soll nicht noch stärke Regulatorin werden!
      • …sondern Aufsichtsbehörde bleiben!
19
Q

Was sagen Sie zur Argumentation der Kommission i.B. auf E-FIDLEG 8, dass die FINMA – bei Vorliegen eines Doppelnorm-Charakters – “noch mehr” zu Regulatorin werden würde?

A
  • SUBJECT TO CHANGE
  • Auf den ersten Blick erinnert dies an die Argumentation im Hinblick auf den Erlass von (FINMAG-VO)
    • … und Kritik von Frau Reiser
    • siehe 1#23
  • ABER m.E. Unterschied
    • Begründung der Kommission, dass Zivilrichter an Rundschreiben der FINMA gebunden wäre – zunächst einmal – plausibel
      • Wäre nicht nur ein Problem des geltenden Rechts; hätte auch künftige Rechtsentwicklung beschlagen…
    • BV 30 I schreibt Gewaltentrennung vor!
      • FINMA hätte aber als Aufsichts(Verwaltungs-)behörde “Vorgaben” an den Zivilrichter gemacht
    • Doppelnorm – wie vorgesehen (insb. Wortlaut) – würde den Anlegerschutz noch mehr schwächen
      • zentrales Ziel des FIDLEGs aber Stärkung (FILDEG 1)!
      • …aber auch Schwächung möglich:
        • Doppelnorm als klare Grundlage – nicht zuletzt für die Rechtssicherheit ein Vorteil!
        • Argumentation Bühler, aber i.B. auf Doppelnorm-Charakter von aBEHG 11: auch Individuen nicht im Anwendungsbereich des Aufsichtsrecht könnten sich darauf berufen; für Individuen im Anwendungsbereich des FIDLEG, Ausstrahlungswirkung aber besser, insb. aufgrund des (aktuellen) Wortlauts
    • Doppelnorm passt vom Charakter der verschiedenen Rechtsgebiete nicht!
      • Zivilrecht: Einzelfall und ex-post-Betrachtung (insb. mögliche Ausgleichsfunktion)
      • Verwaltungsrecht: prospektiv und präventiv
      • bei der Auslegung kann man dem Rechnung tragen, es aber auch vermischen…
  • Siehe auch Artikel: Jutzi/Eisenberger, AJP
  • Siehe auch: 4#8
20
Q

Was konnte sich i.B. auf die Prospektpflicht und die Strafbestimmungen des FIDLEGs nach Verabschiedung der Botschaft schlussendlich beim Erlass des Gesetzes nicht durchsetzen?

A
  • Auswahl
  • Prospektpflicht: Ausweitung der Ausnahmen
    • Erhöhung der Anzahl der Anleger, ab der Prospekt nötig ist von 150 auf 500 (FIDLEG 36 I lit. b)
    • Notwendigkeit eines Prospekts nur, wenn öffentliche Angebot über 12 Monate CHF 8 Mio. anstatt CHF 100’000 übersteigt (FIDLEG 36 I lit. e)
  • Abschwächung der Strafbestimmung: V.a. Herabsetzung der Bussen (FIDLEG 89 ff.)
21
Q

Inwieweit unterscheidet sich die Botschaft zum FINIG zum schlussendlich erlassenen Gesetz?

A
  • Auswahl
  • Laufende Aufsicht der uVV/Trustees durch private AO
  • Anpassung von FINMAG 7 II (siehe 22) zur Regulierungstätigkeit der FINMA (Anhang FINIG):
    • Beachtung des Grundsatzes der prinzipienbasierten Regulierung und des Bundesrechts
22
Q

Was versteht man unter FinTech und geben sie einige Beispiele dazu!

A
  • FinTech: “Finanzdienstleistungen” und “Technologien” = Finanztechnologien
    • ​Nutzung neuster Technologien, um klassische Finanzdienstleistungen zu modernisieren bzw. zu revolutionieren
  • Bespiele
    • “Robo Advice” (voll- oder teilautomatisierte Anlageberatung/Vermögensverwaltung)
      • Chat-Bots etc.
    • Kreditgeschäfte (z.B. Hypotheken)
      • Smart-Contracts
    • Zahlungssysteme (z.B. Twint, Apple Pay)
    • Digitale Währungen (z.B. Bitcoin)
    • Kapitalbeschaffung (z.B. Crowdfunding)
23
Q

Wie sah die Rechtslage für den FinTech-Bereich vor 2017 aus?

A
  • Keine spezifische Regulierung für FinTech-Geschäftsmodelle
    • Bestehende Finanzmarktgesetze wurden angewendet
  • Unter Umständen mussten FinTech-Unternehmen Bankbewilligung einholen
    • Grund:
      • Gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen BankG 1 II (Strafbewehrt BankG 46 I)
      • dafür werben (BankG 49 I lit. c)
    • Ausnahmen waren/sind möglich: BankV 5 II “nicht als Publikumseinlagen gelten…”
24
Q

Wieso wäre es nicht sachgemäss, für FinTech-Anbieter dieselben (strikten) Regeln und BewilligungsVSS wie für Banken anzuwenden?

A
  • Bankenbewilligung ist auf Geschäftsmodelle zugeschnitten, die aus Sicht des Kunden- und Stabilitätsschutzes ein hohes Risikopotential bergen
  • Im Unterschied zu Banken gehen viele FinTech-Anbieter keine Liquiditäts- und Zinsrisiken ein
    • Keine Fristentransformation, da keine Wiederanlage der fremden Gelder bzw. Publikumseinlagen
    • vgl. BankG 1b I lit. b
  • Striktes Festhalten an Bankbewilligung wäre unnötig hohe Markteintrittshürde
    • BewilligungsVSS von Banken sind hoch!
      • Mindestkapital: BankG 3 II lit. b
      • EK und Liquiditätsvorschriften: BankG 4
25
Q

Wie reagierte die FINMA grundsätzlich auf die bestehende Regulierung; bestand Handlungsbedarf?

A
  • Schaffung einer spezifischen FinTech-freundlichen Rahmenordnung!
    • Technologie- und Wettbewerbsneutral
    • Stärkung des Ansehens und der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz FINMAG 4
      • FinTech-Branche ist nicht an einen Standort gebunden!
        • Daher: Gefahr der Abwanderung ins Ausland!
26
Q

Wie sah die FINMA-Strategie von 2017 – 2020 aus?

A
  • “Die FINMA setzt sich dafür ein, dass für innovative Geschäftsmodelle, unnötige wettbewerbsbehindernde Regulierungshürden abgebaut und geeignete Rahmenbedingungen geschaffen werden”
    • Regulatorische Rahmenbedingungen als wichtiger Standortfaktor
    • Keine unnötige Behinderung von innovativen Geschäftsmodelle durch Regelwerke
    • Konstante Überprüfung der bestehenden Regulierung auf ihre Innovationsverträglichkeit
    • Schaffung geeigneter Bewilligungskategorien für innovative Finanzdienstleister
  • FINMAG 4: Stärkung des Ansehens und der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz ist zwar kein eingenständiges Ziel der Finanzmarktaufsicht, aber gem. FINMAG 7 II lit. b berücksichtigt die FINMA wie sich ihre Regulierung “auf den Wettbewerb, die Innovationsfähigkeit und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz auswirkt”
27
Q

Geben Sie mir einen groben Überblick über die seit mitte 2017 revidierten Gesetzes- und Verordnungsanpassungen!

A
  • 2017 BR revidiert BankV
    • Sandbox: Bewilligungsfreier Innovationsraum BankV 6 II
      • unbeschränkt viele bis CHF 1 Mio. anstatt 20
    • Verlängerung der Frist für Abwicklungskonten auf 60 Tage BankV 5 III lit. c Ziff. 2 (Ausnahme von der Qualifikation als “Publikumseinlage”)
  • Anhang FINIG: Änderung des BankG zur Schaffung einer Bewilligungskategorie für FinTech-Unternehmen
    • BankG 1b Innovationsförderung – FinTech-Lizenz
      • Passivgeschäft: Tiefere regulatorische Anforderungen (BankG 1b I bzw. BankG 1a lit. a/b)
      • Erleichterte Bewilligungs- und Betriebsvoraussetzungen betr. Rechnungslegung, Prüfung und Einlagensicherung
      • Publikumseinlagen von CHF 1 Mio. bis max. CHF 100 Mio.
        • Sandbox bis CHF 1 Mio!
  • 2020 verabschiedet das Parlament das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register (DLT)
    • Mein erster Auftrag von MME!
      • 14.12.2018: Bericht des BR, dass er Rahmenbedingungen in der Schweiz für DLT verbessern möchte
      • Referndumsfrist läuft (noch) bis ins Jahr 2021
  • 2020 Eröffnung der Vernehmlassung durch den BR i.B. auf den Nachvollzug auf BR-VO
28
Q

Wie würdigen Sie die “Sandbox” gem. BankV 6 (II)?

A
  • Einleger ausreichend geschützt?
    • Reicht die Information der Einleger über den Umstand, dass sie weder von der FINMA beaufsichtigt, noch von der Einlagensicherung erfasst sind (BankV 6 II lit. c)?
    • Ist die Differenzierung nach der Höhe des Einlagevolumens beim Geldnehmer mit Blick auf den Anlegerschutz zweckmässig?
    • CH-Modell v. UK-Modell?
      • Unternehmen müssen sich bei der Aufsichtsbehörde für eine Testphase ohne Bewilligung bewerben
      • Aufsichtsbehörde wählt dann aus
29
Q

Wie würdigen Sie die Erweiterung der Ausnahmetatbestände in Bezug auf die Qualifikation als “Publikumseinlagen” i.B. auf die verlängerte Abwicklungsfrist i.S.v. BankV 5 III lit. c Ziff. 2?

A
  • Sind die zusätzlichen Risiken für Kunden vertretbar?
    • “In the long run we are all dead”
30
Q

Wie würdigen Sie die FinTech-Lizenz gem. BankG 1b?

A
  • Ist keine Beteiligung am Einlegerschutzsystem gerechtfertigt?
  • “One-size-fits-all-Ansatz” v. Regulierung spezifischer Geschäftsmodelle
    • BankG 1b als Kompromiss?
  • Bankbegriff
    • Müsste man für die Bankbewilligung grundsätzlich auf das Zinsdifferenzgeschäft abstellen?
      • Ja schon Teil der FinTech-Lizenz (BankG 1b Ilit. b), aber für Banken gilt nach wie vor BankG 1a lit. a und b!
      • Insb. (aber nicht zwingend nur?) beim Zinsdifferenzgeschäft und der Anlagetätigkeit grosses Risikopotential für Kunden
        • Liquiditäts- und Zinsrisiken
    • Schlussendlich ist es aber gut so, dass der Bankbegriff auch (bloss) an das Passivgeschäft anknüpft, da viele Gefahren auch dort existieren
      • Bankruns
        • Einlagesicherung hilft dort
31
Q

Was für Gesetzesänderungen gingen mit der DLT-Vorlage einher?

A
  • Siehe 7#29
  • OR (965 ff.): Schaffung der Möglichkeit einer elektronischen Registrierung von qualifizierten Wertrechten, welche die Funktionen von Wertpapieren gewährleisten
    • inkl. Nachvollzug entsprechender Anpassungen im BEG
  • SchKG: Aussonderung kryptobasierter Vermögenswerte im Fall eines Konkurses aus der Konkursmasse sowie von Daten gesetzlich ausdrücklich geregelt
    • für Rechtssicherheit
    • BankG wurde diesbezüglich an das SchKG angepasst, Konkursrecht, d.h.:
      • Leichte Erweiterung der FinTech-Lizenz, so dass “bankähnliche” Geschäftsmodelle bei grossem Umfang der Aufsicht der FINMA unterstehen
  • FinfraG: Bewilligungskategorie DLT-Handelssysteme
  • GWG: Unterstellung der bewilligungspflichtigen DLT-Handelssysteme unter das GwG
32
Q

Worum ging es im BGer 2C_352/2016 (“Olivenhain-Fall”)?

A
  • Olivenhain-Fall
    • Olivenhaine als Investitionsgüter
    • A AG verkauft an Private Olivenhaine wie folgt:
      • Sale and leaseback aber mit einer Rückkaufsvereinbarung bei Vertragsschluss
  • Verfügung der FINMA: Involvierten Gesellschaften hätten als Gruppe ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen in Höhe von CHF 5.3 Mio. entgegengenommen sowie Werbung betrieben und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt
  • Die FINMA setzte die drei invovlierten Gesellschaften in Liquidation (und Konkurs)
  • Zusätzlich:
    • Entzug der Vertretungsbefugnis der Organe
    • Einsetzung UB und Liquidator
    • Gegen Individuum D verfügte FINMA unter Strafandrohung eine Unterlassungsanweisung und deren Veröffentlichung
      • Veröffentlichung einer natürlichen Person möglich?
        • Ja! Organe und Personen in leitender Stellung: vgl. mit Massnahmen gegen Individuen der FINMA!
          • gegenüber Bewilligten und solche die eine Bewilligung haben müssten
        • Am häufigsten gegenüber Personen die unbewilligt im Finanzberiech tätig sind
  • Beschwerde der A AG (und der anderen beiden Gesellschaften) wurde vom BVGer und BGer abgewiesen
33
Q

Wie urteilte das BGer in BGer 2C_352/2016 i.B. auf die bewilligungslos ausgeübte gewerbsmässige Entegennahme von Publikumseinlagen?

A
  • Gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen
    • Feststellung der schweren aufsichtsrechtlichen Verletzung im Rahmen einer Massnahme gem. FINMAG 31 hat lediglich Begründungscharakter und keine eigentliche Feststellungsverfügung i.S.v. FINMAG 32
      • i.c. FINMAG 31 I i.V.m. BankG 1 II
    • Ausnahme der BankV i.c. einschlägig?
      • BankV 5 III lit. a?
        • i.c. Umgehung einer aufsichtsrechtlichen Bestimmung, die dem Anleger-, Investoren- und Gläubgerschutz dient durch zivilrechtlich konstruierte Rechtsgestaltung!
          • vorliegend unbedingter Anspruch auf Rückübertragung der getätigten Investition!
      • zur Gewerbsmässigkeit siehe BankV 6 I
  • Fazit: Die involvierten Gesellschaften wirkten dahingehend zusammen, dass sie gewerbsmässig Verpflichtungen gegenüber mehr als 20 Kunden (BankV 6 I) eingingen, mit denen sie selber zur Rückzahlungsschuldner der entsprechenden leistungen wurden (BankG 1) und dafür Werbung betrieben (BankV 6 I)
34
Q

Wie urteilte das BGer in BGer 2C_352/2016 (“Olivenhain”) i.B. auf Verhältnismässigkeit aufsichtsrechtlicher Liquidation?

A
  • Eine bewilligungslos ausgeübte gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen gem. FINMAG 37 II und III i.V.m. BankG 23quinquies I hat zwingend die – unter Anwendung der Verhältnismässigkeitsregeln zu verfügende vollständige oder teilweise - (aufsichtsrechtliche) Liquidation zu erfolgen
    • im Falle Überschuldung oder dauernder Zahlungsunfähigkeit verfügt die FINMA die Konkursliquidation gem. BankG 33
  • I.c.: mit Verweigerung der nachträglichen Bewilligung der bewilligungslos ausgeübten Tätigkeit als Bank erweist sich die vollständige Liquidation bzw. Konkursliquidation der involvierten Gesellschaften (aber mit Ausnahme einer?!) , als verhältnismässige Rechtsfolge
    • falls Bewilligung nachträglich möglich, wäre Liquidation nicht verhältnismässig oder?
35
Q

Wie würden sie AO von SRO abgrenzen?

A
  • AO “unter dem Regime” des FIDLEG/FINIG?
    • https://www.finma.ch/de/bewilligung/aufsichtsorganisationen/
  • Privatrechtliche SRO, z.B. im Geldwäschereibereich, wacht über die Einhaltung spezifischer Erlasse/bzw. Pflichten?
    • https://www.finma.ch/de/bewilligung/selbstregulierungsorganisationen-sro/
  • Zuständigkeiten/Umfang der Aufsicht in jedem Fall unterschiedlich
    • AO: knüpft am Subjekt an
    • SRO: knüpft an der Pflicht an
      • GwG 14 (für GwG 2 III)
      • “weiter Weg von der prudentiellen Aufsicht als” von AO Beaufsichtigten
        • GwG 12
  • https://www.handelszeitung.ch/unternehmen/selbstregulierung-dustere-aussichten-fur-die-verbande