7. FIDLEG/FINIG/Fintech (II), Repetition Flashcards
Wie unterscheiden sich die Prüfgesellschaften von den Aufsichtsorganisationen?
- Prüfgesellschaften FINMAG 24a (ff.)
- Aufsichtsorganisationen (AO) FINMAG 43a ff., FINIG 61 und insb. AOV
- https://www.finma.ch/de/bewilligung/aufsichtsorganisationen/
Was würde genau vom BR am 14.12.2018 publiziert. als ich meinen ersten Auftrag für MME ausgeführt habe?
- https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-73398.html
Was regelt das FIDLEG?
- Reguliert die VSS für das Erbringen von Finanzdeinstleistungen und das Anbieten von Finanzinstrumenten
Was regelt das FINIG?
- Reguliert die Anforderungen an die Tätigkeit von Finanzinstituten
-
Bewilligungs- und Betriebsvoraussetzungen für Finanzinstitute
- FINIG 2 I
- Ursprüngliches Vorhaben, die prudenziellen Anforderungen für alle Finanzinstitute zu regeln, wurde bereits nach der Vernehmlassung aufgegeben
- insb. BankG
- Versicherungen
Was sind die Gründe, weshalb ein bzw. das FIDLEG erlassen wurde und was waren Kernpunkte, die eingeführt wurden?
-
Erstmals aufsichtsrechtliche Verhaltenspflichten für Finanzdienstleister
- Verhaltenspflichten: Pflichten der Finanzdienstleister gegenüber ihren Kunden am point of sale:
- Informationspflichten
- Prüfung der Angemessenheit und Eignung von Finanzdienstleistungen und Produkten
- Dokumentation und Rechenschaft
- Transparenz
- Sorgfalt
- Verhaltenspflichten: Pflichten der Finanzdienstleister gegenüber ihren Kunden am point of sale:
-
Verhaltenspflichten entsprechen dem Schutzbedürfnis des jeweils angesprochenen Kundensegments
- Privatkunden v. professionelle Kunden und institutionelle Kunden
- Opting-in bzw. Opting-out
- Neu einheitliche Regeln für Prospektpflicht sämtlicher öffentlich angebotener Effekten
- Einführung Basisinformationsblattes beim Angebot von komplexen Finanzinstrumenten an Privatkunden
- Durch FINMA beaufsichtigte Prospektprüfstelle prüft Prospekte
- Kundenberater von in der Schweiz nicht beaufsichtigten Finanzdienstleistern müssen sich in durch FINMA beaufsichtigtes Beraterregister eintragen lassen
Wer untersteht mit der Einführung des FINIG neu der Aufsicht der FINMA?
- Unabhängige Vermögensverwalter und Trustees
- FINIG 17 (FINIG 2 I)
- Vorher beaufsichtigte die FINMA schon
- Banken
- Wertpapierhäuser
- z.B. durch das aBEHG
- Fondsleitungen
- Verwalter von Kollektivvermögen
Was passierte mit den DUFI im Rahmen der FINIG-Inkrafttretung
- Wegfall des direkt (der FINMA) unterstellten Finanzintermediärs (DUFI) im GwG-Bereich unterliegen der Aufsicht einer SRO (mit Anschlusspflicht)
- aGwG 19a
- Müssen sich einer anrekannten SRO anschliessen
- sofern nicht durch AO beaufsichtigt und bei der FINMA kein Bewilligungsgesuch gestellt wurde
- https://www.finma.ch/de/bewilligung/fidleg-und-finig/informationen-zum-finig/
Wie stellet sich das Aufsichtsmodell über uVV und Trustees dar?
- FINIG 61 f.
- Bewilligungserteilung für uVV und Trustees durch FINMA
-
Laufende Aufsicht durch AO
- inkl. Prüftätigkeit
- AO werden aber durch FINMA bewilligt und beaufsichtigt
- Enforcement-Kompetenz über uVV und Trustees bleibt bei der FINMA
Wer wird gem. dem FINIG direkt durch die FINMA beaufsichtigt?
- FINIG 61 III und FINIG 63 (insb. V)
- Verwalter von Kollektivvermögen
- Fondsleitungen
- Wertpapierhäuser
Wann ist das FINIG und das FIDLEG mit der FIDLEV, FINIV und AOV inkraftgetreten?
- 01.01.2020
- Wann tritt die FINMA-Regulierung (Ausführungsbestimmungen) zum FINIG, FIDLEG, FIDLEV, FINIV und AOV voraussichtlich inkraft?
- 01.01.2021
- https://www.finma.ch/de/news/2020/11/20201112-medienmitteilung-folgeregulierung-fidleg-finig/
- Neue Ausführungsverordnung zum FINIG
- Anpassungen an bestehende FINMA-Verordnungen und Rundschreiben
- Aufhebung von Rundschreiben
Wie wird sich die “neue Aufsicht” und die VSS der Bewilligungserteilung durch die FINMA auf die uVV auswirken?
- Beachte: breite Verwendung des Zusatzes “unabhängig”
- Im FINIG findet sich dieser Begriff nicht!!
- Fragestunde vom 11.12.2020!
- Ca. 10% des gesamten Kundenvermögen in der Schweiz wird von UVV verwaltet
- mehrheitlich Kleinstbetriebe
- d.h. neue Aufsicht und in Hand gehende Anforderungen problematisch für uVV?
- siehe dazu der Beitrag von Sethe/Andreotti: “Droht das Aussterben der unabhängigen Vermögensverwalter in der Schweiz”)
Wie stellt sich die Aufsicht der FINMA und der AO über uVV im Detail dar?
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Direkte Aufsicht der FINMA i.B. auf uVV (und Trustees)
- Bewilligung FINIG 5 I i.V.m. 2 lit. a (und b)
- Enforcement FINMAG 1 I lit. e i.V.m. FINMAG 31 I
- Aufsicht FINIG 61 I und IV
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Aufsicht der FINMA i.B. auf AO
- Bewilligung FINIG 61 II; FINMAG 43a II und FINMAG 43c (ff.)
- Enforcement FINMAG 43i
- Aufsicht FINMAG 43h
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Aufsicht der AO i.B. auf uVV (und Trustees)
- Grundsätzlich für die laufende Aufsicht zuständig FINIG 61 I und II
- FINMAG 43a I und 43b
- AO können Prüfgesellschaften einsetzen
- FINMAG 43k
- und jährliche Prüfung muss durch eine vom “Beaufsichtigten” beauftragten Prüfgesellschaft durchgeführt werden FINIG 62 (i.V.m. FINMAG 43k I)
Was hat es mit der Ombudsstelle gem. FINIG 16 auf sich?
- Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche
- FINIG 16 i.V.m. FIDLEG 74 (ff.)
- aber beachte insb. FIDLEG 76 I
- aber einseitger Verzicht auf das Schlichtungsverfahren der klagenden Partei gem. II (und III) möglich
- Finanzinstitute müssen sich spätestens mit Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Ombudsstelle anschliessen
- FINIG 16 I
- Verfahren vor der Ombudsstelle muss unbürokratisch, fair, rasch, unparteiisch und für den Kunden kostengünstig oder kostenlos sein
- FIDLEG 75 I
- Beachte: vor IKT von FIDLEG/FINIG bestand nur für Mitglieder der Schweizerischen Bankiervereinigung eine Anschlusspflicht an die Ombudsstelle
- Vorlesung Bankrecht
- “Bankenombudsmann”
- Erkenntnisse sind 1:1 anwendbar!
- Vorlesung Bankrecht
Inwiefern konnte sich umfassende Erleichterungen zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche beim Erlass des FIDLEG schlussendlich nicht durchsetzen?
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Bereits BR hat nach Vernehmlassung auf Massnahmen zur Vereinfachung der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche weitgehend verzichtet
- z.B. Schiedsgerichte, Prozesskostenfonds, Einführung von Gruppenvergleichsverfahren
- Zudem – im Gegensatz zur Botschaft:
- Streichung der erleichterten Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche im Zweckartikel des E-FIDLEG 1
- Streichung von E-ZPO 114a
- Befreiung der Privatkunden von Leistung von Kostenvorschüssen und Sicherheiten
- Regelung, wonach Finanzdienstleister ihre Parteikosten unter gewissen VSS unabhängig vom Ausgang des Verfahren selber tragen müssen
- Regelung, wonach das Gericht die Gerichtskosten beim Unterliegen des Privatkunden unter bestimmten VSS nach Ermessen verteilen kann