4. Strafrechtliche Verfahrensgarantien im Enforcementverfahren?, RM gegen Verfügungen der FINMA Flashcards
Wie würden Sie die Ermittlungs-Kompetenzen der FINMA mit jenen der WEKO vergleichen?
- WEKO
- Möglichkeit zur
- Hausdurchsuchung
- Einvernahmen
- Auskunftsbegehren
- Möglichkeit zur
- FINMA
- Möglichkeit zur
*
- Möglichkeit zur
Aus was für Rechtsgebieten setzt sich das Finanzmarktrecht zusammen?
- Überlagerung und Verflechtung von
- Privatrecht
- Verwaltungsrecht
- Strafrecht
- Enforcement einer heterogenen Regulierung führt zu verschiedenen Herausforderungen
- Verhältnis der verschiedenen Normenkomplexe und Durchsetzungsinstrumente
- Aufsichts- v. Zivil- v. Strafverfahren
- Spannungen
- Genügen die Verfahren den rechtsstaatlichen Anforderungen?
- Aufsichts- v. Zivil- v. Strafverfahren
- Sind strafrechtliche Grundsätze im Enforcementverfahren der FINMA anwendbar?
- Verhältnis der verschiedenen Normenkomplexe und Durchsetzungsinstrumente
- Gesetzgeberische Entwicklungen deuten auf eine Intensivierung der Überlagerung von Aufsichts- und Zivilrecht im Finanzmarktrecht (FIDLEG)
Wie wird das Verwaltungs- vom Zivilrecht abgegrenzt?
- Subordinations-Theorie
- Staat ist Privatem übergeordnet (obrigkeitliche Gewalt)
- Interessen-Theorie
- Öffentliche- oder Private Interessen erfasst?
- Funktions-Theorie
- Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe/Tätigkeit?
- Modale-Theorie
- Natur der Sanktion öffentlicher bzw. privatrechtlich?
- z.B. WIderruf einer Bewilligung v. Nichtigkeit eines Rechtsgeschäft
- Natur der Sanktion öffentlicher bzw. privatrechtlich?
- Lehre und Rechtssprechung wenden diese Kriterien im Einzelfall i.S.e. Methodenpluralismus an
Was ist die praktische Relevanz von einer Zuordnung zum öffentlichen Recht?
- Anwendbarkeit von öffentlich-rechtlichen Verfahrensvorschriften
- Verwaltungsbehördne sind an den Grundsatz der Gesetzmässigkeit gebunden und müssen die Grundrechte beachten, insb.:
- Rechtsgleichheitsgebot
- Willkürverbot
- Freiheitsrechte
- Verhältnismässigkeit
- Insb. BV 5, 35 (II) und 36
- Eigene Haftungsregelungen, Zuständigkeit besonderer Rechtspflegebehörden
Was versteht man unter Doppelnormen?
- Rechtssätze, die gleichzeitig öffentlich- und privatrechtliche Vorschriften enthalten
- Z.B. Bucheffektengesetz (BEG) und KAG 20
- aBEHG 11
Was für theoretische Modelle kennen Sie zum Verhältnis von Verwaltungs- und Zivilrecht?
- Theorie des Gleichlaufs von Zivil- und Aufsichtsrecht
- (Vollständige) Harmonisierung der zivil- und aufsichtsrechtlichen Grundlagen
- Theorie der Doppelnorm
- Anwendungsbereich auf Doppelnormen beschränkt
- Bietet keine Lösung für das Verhältnis unabhängig kodifizierter privat- und aufsichtsrechtlicher Normen
- Anwendungsbereich auf Doppelnormen beschränkt
- Theorie der zivilrechtlichen Priorität
- Privatrechtliche Normen haben gegenüber allenfalls widersprechenden aufsichtsrechtlichen Bestimmungen Vorrang
- Pendant zur “Theorie des Gleichlaufs von Zivil- und Aufsichtsrecht”?
- Privatrechtliche Normen haben gegenüber allenfalls widersprechenden aufsichtsrechtlichen Bestimmungen Vorrang
- Theorie der Ausstrahlungswirkung
- Privat- und aufsichtsrechtliche Bestimmungen haben jeweils selbständige Bedeutung
- Können sich gegenseitig in der Auslegung beeinflussen
- Beieinflussung lässt sich nicht im Voraus abschätzen (Rechtssicherheit abträglich…)
Was können Sie zum Verhältnis zw. Verwaltungs- und Zivilrecht i.B. auf das FIDLEG sagen?
- Gem. Botschaft:
- Ausstrahlungswirkung
- Beibehalten von getrennten Rechtsgrundlagen
- Keine Doppelnormen
- Wechselseitige Beeinflussung in der Auslegung
- Insb. FIDLEG 7 relevant
Was war problematisch beim Entwurf des FIDLEG?
- E-FIDLEG 8 sah eine Vorrangregel vor (Wortlaut!)
- Zwar Rechtssicherheit für Finanzdienstleister
- Aber Schwächung des Anlegerschutzes, da FIDLEG hinter dem privatrechtlichen Anlegerschutz zurückgeblieben wäre
- Bsp. punktuelle Anlageberatung, wo Auftragsrecht OR 394 ff. (parallel) zur Anwendung kommen würde (jetzt explizit im FIDLEG 11 geregelt)
- Genau! Wäre also nicht mehr anwendbar bzw. eingehalten gewesen, im Anwendungsbereich des FIDLEG. Vgl. Wortlaut des E-FIDLEG 8: “Mit deren Einhaltung sind auch gleichgerichtete zivilrechtliche Pflichten erfüllt” v. jetzt: FIDLEG 7
- Bsp. punktuelle Anlageberatung, wo Auftragsrecht OR 394 ff. (parallel) zur Anwendung kommen würde (jetzt explizit im FIDLEG 11 geregelt)
- Beachte in diesem Zusammenhang insb. auch BV 30 I – Verwaltungsinstanzen (FINMA) und (Zivil-)Gerichte müssen voneinander unabhängig sein!
- Aber beachte: bei alle dem war insb. (auch) Wortlaut entscheidend gewesen!
- Aber auch Einfluss aufgrund Doppelnorm-Charakter
- 7#21
- Aber auch Einfluss aufgrund Doppelnorm-Charakter
- Entwurf kam aber zurürck auf den Wortlaut der Botschaft…
- FIDLEG 7
Wie stehen sich Verwaltungs- und Zivilverfahren (im Grundsatz) gegenüber?
- Grundsatz: Trennung der Verfahren
- Jedoch gegenseitige Beeinflussung der Verfahren
- Sachverhaltserstellung
- ZPO 160
- Z.B. 1. Verfahren gegen Institut, 2. Zivilklage gegen Institut
- ZPO 160
- Materiellrechtliche Ausstrahlungswirkung
- FIDLEG 7 (ff.)!
- Vollstreckung
- FINMAG 35 VI
- (zivil)gerichtliche Feststellung des Anspruchs nötig für Geshädigten
- FINMAG 35 VI
- Sachverhaltserstellung
-
Bsp. Retorzessionen
- FINMA-Mitteilung Nr. 41
- Wird über das Gewährserfordernis gelöst
- insb. Bankg 3 II lit. c
- Wird über das Gewährserfordernis gelöst
- FINMA-Mitteilung Nr. 41
Worum ging es im BGE 139 II 279 “Parteistellung im aufsichtsrechtlichen Verfahren”?
- X erhebt 2010 Anzeige bei der FINMA gegen ein Bank, welche in der CH tätig war (Tochtergesellschaft), ohne das diese über eine Bewilligung verfügte
- X beantragte Parteistellung (VwVG 6)
- BVGer wies X schlussendlich ab
- X gelangte an das BGer
Wie wurde im BGE 139 II 279 “Parteistellung im aufsichtsrechtlichen Verfahren” entschieden?
- Parteistellung im aufsichtsrechtlichen Verfahren richtet sich nach VwVG 6 und 48
- FINMAG 53
- Aus FINMAG 31 kann kein (Rechts)Anspruch namentlich der Anleger oder Gläubiger auf ein Tätigwerden der FINMA abgeleitet werden
- Anzeige erstatten ja, Parteistellung nein
- (Ausnahme) BankG 24
- FINMAG 35 (VI) ohne Belang
- FINMAG 35 VI setzt einen unbestrittenen oder gerichtlich festgestellten Schadenersatzanspruch voraus
Was kann i.B. auf die Informationslage problematisch beim Verhältnis von Verwaltungs- und Zivilverfahren sein und wie kann diese Spannung gelindert werden?
-
Informationsasymmetrie im Zivilverfahren
- Keine Akteneinsicht des Dritten im Aufsichtsverfahren
- BGE 139 II 279 “Parteistellung im aufsichtsrechtlichen Verfahren”
- FINMA Bulletin 5/2015
- “Institut” kommt aber – im vorherigen Verfahren – in den Genuss des Untersuchunngsgrundsatzes
- Keine Akteneinsicht des Dritten im Aufsichtsverfahren
- Zur Verminderung der Informationsasymmetrie
- Trennung von Zivil- und Aufsichtsverfahren
- Zivilgericht kann Finanzintermediär zur Mitwirkung anweisen
- Stärkung der Anleger im Zivilverfahren
- ZPO 160/158
- Aber: Publizität aufsichtsrechtlicher Unterlagen im Zivilprozess widerspricht u.U. dem Funktionsschutz
- Daher: Vorsicht bei (neuen) Überlagerungen von Zivil- und Aufsichtsrecht
Was für ein Spannungsverhältnis liegt zw. Verwaltungs- und Strafverfahren vor?
- Verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflichten (FINMAG 29, VwVG ?) v. Nemo-tenetur-Prinzip (StPO 113 i.V.m. der daraus folgenden Beweiswürdigung)
- Prozessuale Nachteile bei Verletzung der Mitwirkungspflichten
Wann liegt gem. EMRK 6 (I) bzw. dem EGMR eine strafrechtliche Anklage vor?
- Engel-Kriterien
- Strafrechtliche Zuordnung nach innerstaatlichem Recht
- Zuwiderhandlung gem. Straf- oder anderem Rechtsbereich?
- “Wahre Natur” der Zuwiderhandlung und deren Folgen
- Präventiver oder pönaler Natur?
- Abschreckung als auch Vergeltung = Strafrecht
- Jeder muss sich daran halten, nicht nur bestimmter Personenkreis = Strafrecht
- Schuld kann Indiz sein (v. Verantwortlichkeit? I.c. eher “Schuld” i.S. “verwerflich” als i.S. “individuelle Verantwortlichkeit” wie RS beim Berufsverbot)
- Präventiver oder pönaler Natur?
- Schwere der Sanktion
- Strafrechtliche Zuordnung nach innerstaatlichem Recht
Gelten die Engel-Kritierien auch für Unternehmen/Juristische Personen oder nur natürliche Personen?
- Ja, d.h. insb. können sich Unternehmen auf das Recht auf ein faires Verfahren i.S.v. EMRK 6 I berufen