6. Insolvenzverfahren der FINMA (inkl. VAG-Revision) Flashcards
Verhältnis der privilegierten Einlagen (BankG 37a) zur Einlagensicherung (BankG 37h) bzw. wie werden im Konkurs einer Bank die Einlagen der Kunden ausgezahlt?
- Privilegierte Einlagen werden sofort aus der vorhandenen Liquidität der gescheiterten Bank ausbezahlt BankG 37b I
- Reichen die verfügbaren liquiden Mittel der Bank zur Deckung der privilegierten Bankeinlagen nicht, kommt jetzt die Einlagensicherung gem. BankG 37h zum Zug
- esisuisse Verein; Anschlusspflicht
- Privilegierte Einlagen werden im Konkursfall bevorzugt und gleichzeitig mit den anderen Forderungen der zweiten Konkursklasse beglichen BankG 37a I
Wie wird die FINMA als Insolvenzbehörde im Insolvenzbereich tätig?
- Schutzmassnahmen (für Banken BankG 26)
- Ev. andere Massnahmen
- insb. präventive Aufsichtstätigkeit und begleitende Massnahmen (Recovery)
- siehe #7
- insb. bei systemrelevanten Instituten relevant!
- grosses Ermessen bei BankG 25 (“kann”- Vorschrift) und BankG 26 (“namentlich”) und natürlich auch FINMAG 31 (beachte: keine “kann”-Vorschrift”!, (aber) insb. Möglichkeit zum informellen Handeln
- insb. präventive Aufsichtstätigkeit und begleitende Massnahmen (Recovery)
- Publikation (BankG 26 II)
- Ev. andere Massnahmen
- Sanierung (für Banken BankG 28 ff.)
- Konkurs (für Banken BankG 33 ff.)
- OR-Liquidation (für Versicherungen VAG 52 ff.)
Was sind die relevanten Rechtsgrundlagen für die FINMA als Insolvenzbehörde i.B. auf
Banken, Effektenhändler, Pfandbreifzentralen und Finanzmarktinfrastrukturen?
Versicherungen?
Kollektive Kapitalanlagen?

In welchem Bereich bzw. in welchen Rechtsgrundlagen findet sich keine Insolvenzzuständigkeit der FINMA?
- I.B. auf diese Ausnahmen ist FINMA keine “integrierte Aufsichtsbehörde” (?)
-
KAG: keine Kompetenz i.B. auf
- Schutzmassnahmen
- Sanierung
-
VAG: keine Kompetenz i.B. auf
- Sanierung (derzeit)
- aber siehe neue Botschaft!
- sieht vor, das FINMA ein Sanierungsverfahren einleiten kann
-
FINIG: keine Kompetenz ausser i.B. auf eine Liquidation nach OR
- beachte FINMAG 1 I lit. i
Was sind die aktuellen Regulierungsvrohaben i.B. auf das Insovlenzrecht?
- Revision des BankG
- Punktuelle materielle Anpassungen
- bspw. Beschwerdewesen
- Stufengerechte Regulierung
- von Verordnungs- auf Gesetzesstufe
- Einlagensicherung
- Punktuelle materielle Anpassungen
- Revision des VAG
- Punktuelle materielle Anpassungen
- Schaffung eines formellen Sanierungsrechts
Was sind die Aufgaben/Themen/Tätigkeiten der FINMA im Insolvenzbereich?
-
Abwicklung von Insolvenzen
-
Siehe auch #2
- Liquidation
- Konkurse
- Schutzmassnahmen
- Sanierungsverfahren
- Begleitung/Aufsicht externer Liquidatoren
- Selbständige Abwicklung von Insolvenzverfahren
-
Siehe auch #2
-
Redaktion von Entscheiden im Insolvenzbereich inkl. Begleitung des Beschwerdeverfahren
- Konkursverfügungen
- Anerkennung ausländischer Insolvenzdekrete
- Anfechtungen
-
Regulierung/Policy
- Mitarbeit bei Konnex zu Insolvenz
- Beratung innerhalb der FINMA
- Kontakt mit Gläubigern, STWA, BJ, ausländischen Behörden etc.
-
Präventive Arbeit
- Recovery- (Stabilisierungs-) und Resolutionpläne (Abwicklungspläne)
Wie stellen sich die verschiedenen Phasen eines Insovlenzverfahrens insb. i.B. auf den “Lead” dar?

Was sind die VSS für BankG 25 bzw. dass die FINMA den “Lead” übernimmt?
- Insolvenzgefahr: Gefährdung der Gläubiger aufgrund finanzieller Lage
-
Begründete Besorgnis der Überschuldung:
- Zweifel an der Deckung der Forderung der Gläubiger genügen
- Besondere Umstände lassen auf eine bestehende oder in naher Zukunft eintretende Überschuldung schliessen
-
Ernsthafte Liquiditätsprobleme:
- Keine Möglichkeit auf dem Markt flüssige Mittel zu beschaffen
- Vorhandenen Mittel können die fälligen oder nächstens fälligen Verpflichtungen nicht decken
- Nichterfüllen der Eigenmittelvorschriften: Aufsichtsrechtliche Grösse mit insovlenzrechtlichen Folgen (für Banken relevant; insb. ERV (?))
Was soll insb. mit einer Schutzmassnahme gem. BankG 26 bezweckt werden?
- Superprovisorische Massnahme
- Status quo soll konserviert werden
- Zeit gewinnen: Wie weiter?
- Sanierung?
- Konkurs?
Was ist Zweck einer Sanierung resp. eines Sanierungsverfahrnes i.S.v. BankG 28 f.?
- Zweck des formellen Sanierungsverfahrens ist die Befreiung des Unternehmens aus der Insolvenz (“Schuldenbefreiung) als Alternative zum Konkurs…
- …mit dem Ziel:
- der Weiterführung des Unternehmens (BankG 28)
- der geordneten Abwicklung des Unternehmens (im Rahmen der Sanierung)
Was sind die VSS, dass die FINMA den Weg zum Sanierungsverfahren beschreitet?
-
VSS gem. BankG 25 (VAG 53)
- siehe #8
-
Keine weniger weitreichende Alternative (Schutzmassnahme)
- Verhältnismässigkeitsprinzip BV 5 II
- Erforderlichkeit
-
Begründete Aussicht auf Sanierung
- Sanierung muss realistisch sein
- Eignung
-
“No Creditor worse off”-Prinzip
- Gläubgier werden durch das Sanierungsverfahren nicht schlechter gestellt, als bei einer sofortigen Konkurseröffnung
- ABER
- Systemrelevante Institute müssen saniert werden
- dies sieht E-BankG 31 III explizit vor
- Systemrelevante Institute müssen saniert werden
Was sind mögliche Sanierungsmassnahmen?
-
Herabsetzung und Äufnung des Aktienkapitals
- klassisches Sanierungsinstrument gegenüber Aktionariat
- OR 732a
-
Forderungsreduktion
- klassisches Sanierungsinstrument gegenüber Gläubiger
-
Wandlung von Fremd- in Eigenkapital (Bail-in)
- insb. im Bankenbereich
- Bail-out: der Staat stützt das Institut
-
Vertragsanpassungen bei Versicherungsverträgen
- punktuell im Einzelfall im Versicherungsbereich
Was sind mögliche (erfolgsversprechende) Sanierungsszenarien?
- Übertragung von Teilen des Unternehmens auf ein anderes Unternehmen
- Sanierung innerhalb der Gesellschaft
-
Übertragung von Teilen der Gesellschaft auf eine zu gründende Auffang- oder Übergangsgesellschaft
- Passive hängen an den Aktiva?
- Vollständige Übernahme des betroffenen Unternehmens durch anderes Unternehmen
- Absorptions- oder Kombinationsfusion
Wie läuft ein Konkurs (grob) ab?
- Publikation: Gläubiger und Schuldner meldet euch
-
Bereinigung
- der Aktiven: Sicherung und Verwertung der Vermögenswerte
- der Passiven: Prüfung der Forderung der Gläubiger
-
Verteilung: der Vermögenswerte an anerkannte Gläubiger
- nach Abzug der Kosten des Verfahrens
Was versteht man unter dass “die Rechte der Konkursmasse durchgesetzt werden müssen”?
- Geltendmachung von Forderungen gegen Dritte
- Schaden- und Verantwortlichkeitsansprüche
- Anfechtungsansprüche
- Aussonderungsklagen
- (Berechtigter) Zu- oder Abfluss der Konkursmasse!
Wer erhält in der Theorie und in der Praxis das Geld aus der Verteilung im Konkurs (bei einem bewilligten Institut (Bank))?
- SchKG 219
- Klasse: insb. Arbeitnehmer
- Klasse: insb. AHV, Krankenkassen aber auch BankG 37a (Privilegierte Einlagen)
- siehe auch #1
- Klasse: alle anderen; inkl. Einleger über CHF 100’000.-
- Private und Firmen der 3. Klasse gegen in rund 95% der Konkursverfahren leer aus…
Wer erhält in der Theorie und in der Praxis das Geld aus der Verteilung im Konkurs einer bewilligiten Direktversicherung?
- Absolute Vorrangstellung der Versicherungsnehmer
- Grossteil der Forderungen ist zuoberst in der Privilegienordnung
- Totalverlust für alle übrigen Gläubiger, inkl. 1. und 2. Klasse
Wie lief der Fall Lehman Brothers chronologisch ab?
- September 2008:
- Einreichung Insolvenzantrag von Lehman Brothers Holding International in den USA
- Einsetzung PwC als Untersuchungsbeauftragter bei Lehman Brothers International Europe Zürich
-
Zweck der Sicherung!
- BankG 26
-
Zweck der Sicherung!
- Einsetzung PwC als Untersuchungsbeauftragter bei Lehman Brothers Finance
-
Zweck der Sicherung!
- BankG 26
-
Zweck der Sicherung!
- Dezember 2008: Konkurseröffnung über LBF
- Februar 2009: Konkurseröffnung über LBIE Zürich
Was waren die grössten Herausfordernugen beim LBF-Konkursverfahren?
- Aufbau eigener Infrastruktur und Beschaffung von Daten
- Daten mussten insb. aus England “gekauft” werden
- Ermittlung der Aktiven und Passiven
- Bewertung der OTC-Derivaten
- d.h. nicht standardisierte Derivate
- Abschluss von Vergleichen
- Grosser internationaler Druck!
- v.a. durch LBHI und Hedge Fonds
Wo werden Banken mit Systemrelevanz/Too big to fail im Gesetz definiert und was sticht ins Auge?
- BankG 7 beurteilt sich anhand BankG 8
- BankG 7 – Begriff und Zweckbestimmung
-
National
- “Schweizer Volkswirtschaft und das schweizerische Finanzsystem”
- Sehr allgemeine Formulierung von: “erheblich schädigen”
-
National
- BankG 8 – Kriterien und Feststellung der Systemrelevanz
- BankG 8 I: Beurteilung nach Funktion innerhalb der Bank
- Fokus auf Einlagen- und Kreditgeschäft sowie Zahlungsverkehr
- BankG 8 II:
- Unverzichtbarkeit
- Substituierbarkeit
- BankG 8 I: Beurteilung nach Funktion innerhalb der Bank
Welche Banken sind gem. SNB i.S.v. BankG 8 III systemrelevant?
- CS
- UBS
- Zürcher Kantonalbank
- Raiffeisen
- Postfinance
Was sind Kriterien zur Feststellung der Systemrelevanz?
- BankG 8 II
- Marktanteil systemrelevanter Funktionen
- siehe BankG 8 I
- Grösse der gesicherten Einlagen
- derzeit mehr als CHF 6 Mrd.
- Bilanzsumme der Bank im Vergleich zum BIP
- Risikoprofil der Bank
- spezielles Kriterium, da dies auf die Risikowahrscheinlichkeit abstellt!
- Marktanteil systemrelevanter Funktionen
I.B. auf was müssen Banken zusätzliche bzw. erhöhte Anforderungen erfüllen?
-
Eigenmittel
- mehr und besseres Kapital
- also qualitative und insb. quantitative Anforderung
-
Liquidität
- erhöhte Absorptionsfähigkeit von Liqiditätsschocks
- qualitative Anforderung an das Kapital
-
Risikomanagement
- Limitierung von Gegenpartei- und Klumpenrisiken
- Anforderung an Geschäftstätigkeit
-
Notfallplanung
- Recovery and Resolution Planung
- Anforderung an gesamte Tätigkeit inkl. Organisation
- Ziel: Gewährleistung der Fortführung der relevanten Funktionen einer Bank ohne staatliche Beihilfe, also ohne bail-out!
Was für Vor- und Nachteile ergibt sich für eine Bank die von der SNB als systemrelevant qualifiziert wurde?
- Vorteil
-
Staatsgarantie
- und damit auch ein Wettbewerbsvorteil aufgrund der gestärkten Kreditwürdigkeit
- aber auch moral hazard!
- Abschwächung in dem auf die kritischen Funktionen fokusiert wird
- nur diese werden “am Leben erhalten”
- aber wie kann man das machen…?
-
Staatsgarantie
Wie ist die Systemrelevanz national und international bei Versicherungen reguliert?
- National
- keine nationale Regulierung zu systemrelevanten Instituten
- International
- Liste des Financial Stability Board für weltweit systemrelevante Institute
- Liste von 2016 mit 9 Instituten