2. Publizitätsnormen I: Intransparenz durch Transparenz Flashcards
Habe ich die Lernziele auf Folie 3 beantwortet?
Was ist die Funktion der Prospektpflicht?
- Abbau von Informationsasymmetrien
- Law & Economics
- Tatsächliche Wirkung aber fraglich
- Standardisierung der Kommunikation
Für welche Handlungen und Aktivitäten wird ein Prospekt benötigt?
- Angebot von Effekten FIDLEG 35
- Handelszulassung FIDLEG 35
- Öffentliche Kaufangebote
- Was ist darunter zu verstehen?
Wie wurde die Prospektpflicht bis anhin geregelt?
- OR 652a und OR 1156
- SIX-Kotierungsreglement 27 ff.
Wie sieht das neue Regelungs-Regime zur Prospektpflicht aus und ab wann gilt sie?
- Ab 1. Dezember 2020 regelt das FIDLEG 35 ff. die Prospektpflicht i.B. auf
- Öffentliche Angebote von Effekten
- Zulassung zu einem Handelsplatz
- und
- Abgabe eines Basisinfomrationsblatts (gilt nicht bei Aktien) FIDLEG 58 ff.
- Wieso 1. Dezember 2020?
- Übergangsrechtliche Regelung
- FINMA hat per 1. Juni 2020 der BX Swiss AG und der SIX Exchange Regulation AG die Zulassung als Prospektprüfstelle erteilt
- 6-monatige Frist gem. FIDLEV 109
Was kann mit der Pflicht zu immer genaueren Angaben im Prospekt problematisch sein?
- Infomrationsversorgung v. Kommunikationsstabilisierung
- (Zu) viel Transparenz kann zu Intransparenz führen
- Verarbeitungskapazität der Subjekte reicht nicht aus
- Schlägt durch auf:
- Informationsbeschaffung
- Vergleichbarkeit
- Haftung
- etc.
- Meine Meinung: Gefahr von absoluter Scheinwahrheit
- “Blind spots” werden nicht mehr als solche erkannt!
- Viel Informationen implizieren, dass über alles (wichtige) kommuniziert wurde
Wer sind die Kontrollinstanzen der Prospektpflicht?
- Bisher
- Verwaltungsrat
- Börsenorgane der SIX/BX
- Ab 1. Dezember 2020:
- Prospektprüfung durch die von FINMA genehmigte Prüfstellen
- SIX
- BX
- FIDLEG 51 ff.
- Prospektprüfung durch die von FINMA genehmigte Prüfstellen
Was ist nicht mit einer Prospektpflicht zu verwechseln und – bis jetzt zumindest – noch unreguliert?
- Initial Coin Offerings (ICO)/Token Generating Events
- White Paper: Informiert über die Eigenschaften des angebotenen Tokens und die Rechte
- Simple Agreement for Future Tokens (SAFT): Basis für Kauf künftiger Tokens beim ICO
- Token Purchase Agreement: Erwerb von Tokens
Wie sieht das Prüfverfahren bei der Prospektpflicht aus?
-
SIX und BX als anerkannte Prospektprüfungsstellen der FINMA nach FIDLEG
- Stehen unter der Aufsicht der FINMA
- FIDLEG 52
- Prospekt ist vor Veröffentlichung bei der SIX/BX vor Aktienausgabe/Kotierung zur Prüfung einzureichen
- Ausnahme möglich FIDLEG 51 II;
- Genehmigung gilt 1 Jahr FIDLEG 55
- SIX/BX prüft Vollständigkeit, Kohärenz, Verständlichkeit (FIDLEG 51)
- Erleichterung für ausländische Prospekte FIDLEG 54
- 10 Tagesfrist für Nachbesserungen (FIDLEG 53)
- Zweite 10 Tagesfrist bis zur allfälligen Genehmigung IV
-
Wesentliche Änderungen sind als Nachträge zu veröffentlichen
- Ad-hoc-Publizitätspflichtige neue Informationen sind als Nachtrag zu veröffentlichen
- Andere materielle Änderungen benötigen Genehmigung der Prospektprüfstelle
- Für Kotierung wird neben Einreichung des Prospekts zusätzlich ein Kotierungsgesuch gem. den einschlägigen Börsenregularien benötigt
Ab wann ist ein Token jedoch vom FIDLEG und einer möglichen Prospektpflicht erfasst?
- Token ist nicht bloss eine Kryptowährung sondern:
- Anspruch oder
- Repräsentiert Wert
- Zentrale Frage: Kann der Token gehandelt werden?
- Immer Einzelfallbetrachtung gem. FINMA:
- Funktionalität
- Handelbarkeit
- Anlage-Token (repräsentierter Wert) und je nach dem Nutzungs-Token sind als “Effekten” zu qualifizieren
- Immer Einzelfallbetrachtung gem. FINMA:
- In diesem Fall handelt es sich um “Effekten” und es greift möglicherweise die Prospektpflicht gem. FIDLEG
- FinfraG 2
- FIDLEG 3
Wie definiert sich der Angebotsbegriff im Rahmen der Prospektpflicht gem. FIDLEG?
-
Definition
- Kommunikation jeglicher Art
- die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und das Finanzinstrument selber enthält
- FIDLEG 3 lit. g/FIDLEV 3 V
- üblicherweise darauf abzielt, auf ein bestimmtes Finanzinstrument aufmerksman zu machen und dieses zu veräussern (FIDLEV)
- Jede Einladung zum Erwerb eines Finanzinstruments (FIDLEG)
-
Zivilrechtliche Optik
- Massgeblich ist das Vertrauensprinzip, d.h. ob die Adressaten die Kommunikation als Angebot verstehen
- Gem. h.L. zivilrechtliche Optik massgeblich:
- Angebot eine Offerte oder “invitatio ad offerendum”?
-
Ausnahmen vom Angebotsbegriff (FIDLEV 3 VI)
- Faktische Information
-
Gesetzlich vorgeschriebene Information
- Z.B. Einleidung zur GV
- Zurverfügungstellung von Informationen auf Wunsch des Kunden
- Sog. “reverse solicitation”-Ausnahme, ABER NUR wenn keine Werbung vorangegangen ist
Wann liegt ein “öffentliches Angebot” vor?
- Siehe #10
-
Angebot
-
FIDLEG 3 lit. g
- Einladung zum Erwerb eines Finanzinstruments
-
Ausreichende Information
- Finanzinstrument
- Angebot selber
-
FIDLEV 3 V und VI
- Insb. ist Invitatio ad offerendum wohl auch ein Angebot (e contrario FIDLEV 3 VI lit. a)
- Auf den zivilrechtlichen Angebotsbegriff abstellen, aber mit Modifikationen (eben Invitatio ad offerendum)
- Steht ein Vertragsschluss “im Raum”
- Nähe zum Vertragsschluss entscheidend!
- Verbindliche Erklärung gem . Vertrauensprinzip entscheidend!
- Steht ein Vertragsschluss “im Raum”
-
FIDLEG 3 lit. g
-
Öffentlich
-
FIDLEG 3 lit. h
- “an das Publikum gerichtetes Angebot”
-
FIDLEV 3 VII
- Unbegrenzter Personenkreis
- Entscheidend ist nicht die Anzahl, sondern ob ein spezifischer oder unbeschränkter Personenkreis angesprochen wird
- First come first serve wäre (möglicherweise) eine Umgehung der Prospektpflicht
-
FIDLEG 3 lit. h
Liegt bei den folgenden Szenarien ein Angebot i.S. der Prospektpflicht vor?
- «Pilot fishing» vor IPO: keine konkreten Angaben werden angegeben, keine Preisspanne wird genannt
- Roadshow vor IPO (Werbetouren bei Banken und Investoren nach der «Intention toFloat»-Mitteilung, siehe Ablauf 1. Lektion): konkrete Angaben, Informationsmaterialien abgegeben
- Analysten-Meetings
- Online-Plattform für den Erwerb von Finanzinstrumenten, auf welcher solche aufgelistet werden und dort gekauft werden können: «Angebot»?
- “Pilot fishing” vor IPO?
- Informationen ungenügend
- FIDLEG 3 lit. g; FIDLEV 3 V
- Informationen ungenügend
- “Roadshow vor IPO?
- Hoch umstritten! H.L. “Vorsichtsprinzip”, Road-Show wohl Angebot! Beachte auch “invitatio ad offerendum”
- Konkrete Umstände sind sehr wichtig!
- Dedeyan aber eher Meinung wie ich! Zivilrechtliche Perspektive! Kein Angebot: Vertragsschluss (noch) zu weit entfernt!
- Analysten-Meetings
-
Online-Plattform für den Erwerb von Finanzinstrumenten
- Sehr relevant; Dedeyan hat bewusst keine Ausführungen dazu gemacht!
- NKF Aufsatz
- Online-Plattformen zielen nicht darauf ab, auf ein bestimmtes Finanzinstrument aufmerksam zu machen (FIDLEV 3 V lit. b)
- Online Plattformen stellen primär Dienstleistung und kein Angebot zur Verfügung (nach Treu und Glauben für Besucher so erkennbar)
- Informationsdienstleistung (FIDLEV 3 VI lit. b und c)
- M.E.: FIDLEG 35 II (Sekundärmarkt-Transaktionen); d.h. Plattform nicht Anbieter, Dritte welche das Finanzinstrument über die Plattform anbeiten aber schon?
- hmm eher nein oder…?
- Für Kauf benötigt User Konto etc. Vertragsschluss noch zu weit entfernt und Informationen zu wenig detailliert?
- Aber: Ist das Geschäftsmodell so ausgestaltet, dass Vermögensanlagen oder Wertpapiere vermittelt werden, ist die Crowdinvesting-Plattform möglicherweise prospektpflichtig (GER) und für die Schweiz Erläuternder Bericht FIDLEV 20
- NKF Aufsatz
- Sehr relevant; Dedeyan hat bewusst keine Ausführungen dazu gemacht!
Was ist unter einem Handelsplatz zu verstehen?
- Börse oder multilaterales Handelssystem
- FinfraG 26 lit. a
-
Börse
- Börsen betreiben “multilateralen Handel”, d.h.:“Interessen einer Vielzahl von Teilnehmern am Kauf und Verkauf von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten innerhalb des Handelssystems werden zu einem Vertragsabschluss zusammengeführt”
- Effekten sind kotiert:
- FinfraG 2 lit. f
- Börsen bzw. Kotierung für den Funktions- und Anlegerschutz
- Transparenz
- “Richtige Preisbildung”
- Die Kotierung ist eine spezielle Form der Zulassung zum Handel
- Auch Handel an einer Börse ohne Kotierung vorstellbar
- Transparenz
-
Multilaterales Handelssystem
- In materieller Hinsicht unterscheiden sich Börsen und multilaterale Handelssysteme kaum
- In formeller Hinsicht untercheiden sie sich, dass nur Börsen Effekten kotieren dürfen
Was sind die Ausnahmen re Prospekt für ein Angebot?
- FIDLEG 36 f.
-
FIDLEG 36
- Angebot nur an professionelle Kunden
- Angebot an weniger als 500 Anleger
- Achtung: auch bei einem Angebot an weniger an 500 Anleger kann es öffentlich sein
- Mindeststückelung pro Anleger von mind. CHF 100’000
- Angebot von max. CHF 8 Mio. innerhalb 12 Monaten
- Beachte FIDLEG 38 II und FIDLEV 49
- Ausnahmen sind nur jeweils für das Angebot oder Zulassung einschlägig; ausser eben FIDLEV 49