2. Publizitätsnormen I: Intransparenz durch Transparenz Flashcards
Habe ich die Lernziele auf Folie 3 beantwortet?
Was ist die Funktion der Prospektpflicht?
- Abbau von Informationsasymmetrien
- Law & Economics
- Tatsächliche Wirkung aber fraglich
- Standardisierung der Kommunikation
Für welche Handlungen und Aktivitäten wird ein Prospekt benötigt?
- Angebot von Effekten FIDLEG 35
- Handelszulassung FIDLEG 35
- Öffentliche Kaufangebote
- Was ist darunter zu verstehen?
Wie wurde die Prospektpflicht bis anhin geregelt?
- OR 652a und OR 1156
- SIX-Kotierungsreglement 27 ff.
Wie sieht das neue Regelungs-Regime zur Prospektpflicht aus und ab wann gilt sie?
- Ab 1. Dezember 2020 regelt das FIDLEG 35 ff. die Prospektpflicht i.B. auf
- Öffentliche Angebote von Effekten
- Zulassung zu einem Handelsplatz
- und
- Abgabe eines Basisinfomrationsblatts (gilt nicht bei Aktien) FIDLEG 58 ff.
- Wieso 1. Dezember 2020?
- Übergangsrechtliche Regelung
- FINMA hat per 1. Juni 2020 der BX Swiss AG und der SIX Exchange Regulation AG die Zulassung als Prospektprüfstelle erteilt
- 6-monatige Frist gem. FIDLEV 109
Was kann mit der Pflicht zu immer genaueren Angaben im Prospekt problematisch sein?
- Infomrationsversorgung v. Kommunikationsstabilisierung
- (Zu) viel Transparenz kann zu Intransparenz führen
- Verarbeitungskapazität der Subjekte reicht nicht aus
- Schlägt durch auf:
- Informationsbeschaffung
- Vergleichbarkeit
- Haftung
- etc.
- Meine Meinung: Gefahr von absoluter Scheinwahrheit
- “Blind spots” werden nicht mehr als solche erkannt!
- Viel Informationen implizieren, dass über alles (wichtige) kommuniziert wurde
Wer sind die Kontrollinstanzen der Prospektpflicht?
- Bisher
- Verwaltungsrat
- Börsenorgane der SIX/BX
- Ab 1. Dezember 2020:
- Prospektprüfung durch die von FINMA genehmigte Prüfstellen
- SIX
- BX
- FIDLEG 51 ff.
- Prospektprüfung durch die von FINMA genehmigte Prüfstellen
Was ist nicht mit einer Prospektpflicht zu verwechseln und – bis jetzt zumindest – noch unreguliert?
- Initial Coin Offerings (ICO)/Token Generating Events
- White Paper: Informiert über die Eigenschaften des angebotenen Tokens und die Rechte
- Simple Agreement for Future Tokens (SAFT): Basis für Kauf künftiger Tokens beim ICO
- Token Purchase Agreement: Erwerb von Tokens
Wie sieht das Prüfverfahren bei der Prospektpflicht aus?
-
SIX und BX als anerkannte Prospektprüfungsstellen der FINMA nach FIDLEG
- Stehen unter der Aufsicht der FINMA
- FIDLEG 52
- Prospekt ist vor Veröffentlichung bei der SIX/BX vor Aktienausgabe/Kotierung zur Prüfung einzureichen
- Ausnahme möglich FIDLEG 51 II;
- Genehmigung gilt 1 Jahr FIDLEG 55
- SIX/BX prüft Vollständigkeit, Kohärenz, Verständlichkeit (FIDLEG 51)
- Erleichterung für ausländische Prospekte FIDLEG 54
- 10 Tagesfrist für Nachbesserungen (FIDLEG 53)
- Zweite 10 Tagesfrist bis zur allfälligen Genehmigung IV
-
Wesentliche Änderungen sind als Nachträge zu veröffentlichen
- Ad-hoc-Publizitätspflichtige neue Informationen sind als Nachtrag zu veröffentlichen
- Andere materielle Änderungen benötigen Genehmigung der Prospektprüfstelle
- Für Kotierung wird neben Einreichung des Prospekts zusätzlich ein Kotierungsgesuch gem. den einschlägigen Börsenregularien benötigt
Ab wann ist ein Token jedoch vom FIDLEG und einer möglichen Prospektpflicht erfasst?
- Token ist nicht bloss eine Kryptowährung sondern:
- Anspruch oder
- Repräsentiert Wert
- Zentrale Frage: Kann der Token gehandelt werden?
- Immer Einzelfallbetrachtung gem. FINMA:
- Funktionalität
- Handelbarkeit
- Anlage-Token (repräsentierter Wert) und je nach dem Nutzungs-Token sind als “Effekten” zu qualifizieren
- Immer Einzelfallbetrachtung gem. FINMA:
- In diesem Fall handelt es sich um “Effekten” und es greift möglicherweise die Prospektpflicht gem. FIDLEG
- FinfraG 2
- FIDLEG 3
Wie definiert sich der Angebotsbegriff im Rahmen der Prospektpflicht gem. FIDLEG?
-
Definition
- Kommunikation jeglicher Art
- die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und das Finanzinstrument selber enthält
- FIDLEG 3 lit. g/FIDLEV 3 V
- üblicherweise darauf abzielt, auf ein bestimmtes Finanzinstrument aufmerksman zu machen und dieses zu veräussern (FIDLEV)
- Jede Einladung zum Erwerb eines Finanzinstruments (FIDLEG)
-
Zivilrechtliche Optik
- Massgeblich ist das Vertrauensprinzip, d.h. ob die Adressaten die Kommunikation als Angebot verstehen
- Gem. h.L. zivilrechtliche Optik massgeblich:
- Angebot eine Offerte oder “invitatio ad offerendum”?
-
Ausnahmen vom Angebotsbegriff (FIDLEV 3 VI)
- Faktische Information
-
Gesetzlich vorgeschriebene Information
- Z.B. Einleidung zur GV
- Zurverfügungstellung von Informationen auf Wunsch des Kunden
- Sog. “reverse solicitation”-Ausnahme, ABER NUR wenn keine Werbung vorangegangen ist
Wann liegt ein “öffentliches Angebot” vor?
- Siehe #10
-
Angebot
-
FIDLEG 3 lit. g
- Einladung zum Erwerb eines Finanzinstruments
-
Ausreichende Information
- Finanzinstrument
- Angebot selber
-
FIDLEV 3 V und VI
- Insb. ist Invitatio ad offerendum wohl auch ein Angebot (e contrario FIDLEV 3 VI lit. a)
- Auf den zivilrechtlichen Angebotsbegriff abstellen, aber mit Modifikationen (eben Invitatio ad offerendum)
- Steht ein Vertragsschluss “im Raum”
- Nähe zum Vertragsschluss entscheidend!
- Verbindliche Erklärung gem . Vertrauensprinzip entscheidend!
- Steht ein Vertragsschluss “im Raum”
-
FIDLEG 3 lit. g
-
Öffentlich
-
FIDLEG 3 lit. h
- “an das Publikum gerichtetes Angebot”
-
FIDLEV 3 VII
- Unbegrenzter Personenkreis
- Entscheidend ist nicht die Anzahl, sondern ob ein spezifischer oder unbeschränkter Personenkreis angesprochen wird
- First come first serve wäre (möglicherweise) eine Umgehung der Prospektpflicht
-
FIDLEG 3 lit. h
Liegt bei den folgenden Szenarien ein Angebot i.S. der Prospektpflicht vor?
- «Pilot fishing» vor IPO: keine konkreten Angaben werden angegeben, keine Preisspanne wird genannt
- Roadshow vor IPO (Werbetouren bei Banken und Investoren nach der «Intention toFloat»-Mitteilung, siehe Ablauf 1. Lektion): konkrete Angaben, Informationsmaterialien abgegeben
- Analysten-Meetings
- Online-Plattform für den Erwerb von Finanzinstrumenten, auf welcher solche aufgelistet werden und dort gekauft werden können: «Angebot»?
- “Pilot fishing” vor IPO?
- Informationen ungenügend
- FIDLEG 3 lit. g; FIDLEV 3 V
- Informationen ungenügend
- “Roadshow vor IPO?
- Hoch umstritten! H.L. “Vorsichtsprinzip”, Road-Show wohl Angebot! Beachte auch “invitatio ad offerendum”
- Konkrete Umstände sind sehr wichtig!
- Dedeyan aber eher Meinung wie ich! Zivilrechtliche Perspektive! Kein Angebot: Vertragsschluss (noch) zu weit entfernt!
- Analysten-Meetings
-
Online-Plattform für den Erwerb von Finanzinstrumenten
- Sehr relevant; Dedeyan hat bewusst keine Ausführungen dazu gemacht!
- NKF Aufsatz
- Online-Plattformen zielen nicht darauf ab, auf ein bestimmtes Finanzinstrument aufmerksam zu machen (FIDLEV 3 V lit. b)
- Online Plattformen stellen primär Dienstleistung und kein Angebot zur Verfügung (nach Treu und Glauben für Besucher so erkennbar)
- Informationsdienstleistung (FIDLEV 3 VI lit. b und c)
- M.E.: FIDLEG 35 II (Sekundärmarkt-Transaktionen); d.h. Plattform nicht Anbieter, Dritte welche das Finanzinstrument über die Plattform anbeiten aber schon?
- hmm eher nein oder…?
- Für Kauf benötigt User Konto etc. Vertragsschluss noch zu weit entfernt und Informationen zu wenig detailliert?
- Aber: Ist das Geschäftsmodell so ausgestaltet, dass Vermögensanlagen oder Wertpapiere vermittelt werden, ist die Crowdinvesting-Plattform möglicherweise prospektpflichtig (GER) und für die Schweiz Erläuternder Bericht FIDLEV 20
- NKF Aufsatz
- Sehr relevant; Dedeyan hat bewusst keine Ausführungen dazu gemacht!
Was ist unter einem Handelsplatz zu verstehen?
- Börse oder multilaterales Handelssystem
- FinfraG 26 lit. a
-
Börse
- Börsen betreiben “multilateralen Handel”, d.h.:“Interessen einer Vielzahl von Teilnehmern am Kauf und Verkauf von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten innerhalb des Handelssystems werden zu einem Vertragsabschluss zusammengeführt”
- Effekten sind kotiert:
- FinfraG 2 lit. f
- Börsen bzw. Kotierung für den Funktions- und Anlegerschutz
- Transparenz
- “Richtige Preisbildung”
- Die Kotierung ist eine spezielle Form der Zulassung zum Handel
- Auch Handel an einer Börse ohne Kotierung vorstellbar
- Transparenz
-
Multilaterales Handelssystem
- In materieller Hinsicht unterscheiden sich Börsen und multilaterale Handelssysteme kaum
- In formeller Hinsicht untercheiden sie sich, dass nur Börsen Effekten kotieren dürfen
Was sind die Ausnahmen re Prospekt für ein Angebot?
- FIDLEG 36 f.
-
FIDLEG 36
- Angebot nur an professionelle Kunden
- Angebot an weniger als 500 Anleger
- Achtung: auch bei einem Angebot an weniger an 500 Anleger kann es öffentlich sein
- Mindeststückelung pro Anleger von mind. CHF 100’000
- Angebot von max. CHF 8 Mio. innerhalb 12 Monaten
- Beachte FIDLEG 38 II und FIDLEV 49
- Ausnahmen sind nur jeweils für das Angebot oder Zulassung einschlägig; ausser eben FIDLEV 49
Was sind die Ausnahmen re Prospekt für eine Zulassung?
-
FIDLEG 38
-
20% Gattung: Eine Gesellschaft gibt neue Aktien aus, die eine Beteiligung von weniger als 20% der bereits kotierten Aktien repräsentieren
- Beispiel von Dedeyan mit der Übergangsregelung
- “Lasche” Vorgaben unter altem Recht, gegenüber FIDLEG ab 01.12.20
- Beispiel von Dedeyan mit der Übergangsregelung
- Weitere Ausnahmen gem. FIDLEG 38
-
20% Gattung: Eine Gesellschaft gibt neue Aktien aus, die eine Beteiligung von weniger als 20% der bereits kotierten Aktien repräsentieren
Was ist die Rechtsfolge einer einschlägigen Ausnahme?
- Prospektpflicht entfällt
- Aber wichtig FIDLEG 39
- Gleichbehandlungspflicht für Informationen an Anleger
Was sind die inhaltlichen Anforderungen an den Prospekt?
- Generalklausel FIDLEG 40 I: alle “für einen Entscheid der Anleger wesentlichen Angaben”
- Pflichtangaben gem. Schema im Anhang zur FIDLEV
In welchem Zusammenhang ist das Basisinformationsblatt (BIB) relevant?
- FIDLEG 58
- Nicht für Aktien –> FIDLEG 59
- Nur für
- Forderungspapiere mit derivatem Charakter,
- die Privatkunden
- ausserhalb eines Vermögensverwaltungsvertrag angeboten werden
- Beachte: Pflicht zur Erstellung und Abgabe des BIB knüpft nicht an das öffentliche Angebot an
Was ist typischer (Marktstandard) Inhalt eines IPO-Prospekts?
- Risk Factors
- Detailliert und spezifisch; wird dieser Punkt zu allgemein gehalten, kann dies Haftungsrechtlich problematisch sein
- Business and Industry Overview
- Organization and Corporate Governance
- Management’s Discussion and Analysis (MD&A)
- Diskussion der Finanzzahlen
- Dividend policy
- Use of Proceeds
- Was wird mit dem erworbenen Kapital gemacht?
- Capitalization and Indeptedness
- Legal Information on the Company and the Shares
- Tax
- Unterwriting
- Welche Bank etc.
- Subscription Terms and Conditions
- Financial
- Siehe das Beispiel Aramco
Nehmen wir das Beispiel Aramco
Was bedeuted die Kapitalisierung von Aramco im Zusammenhang mit dem IPO?
- Marktkapitalisierung betrug USD 2000 Mrd.
- Wert des Unternehmens gem. Anleger/Börse
- Immer zukunftsgerichtet
- Umfang der zur erwartenden Gewinne
- Im Gegensatz zur Rechnungslegung, die vergangenheitsbezogen bzw. Momentaufnahme mit Vergangenheitsbezug ist
- Ausnahme Rückstellungen etc.?
- Aber beachte, dass z.B. Amazon etc. gem. Bilanz möglicherweise nicht sehr gut aussehen, Verluste etc., die Zukunftsprognose aber phantastisch ist, daher der enorme Börsenwert!
Nehmen wir das Beispiel Aramco
Welche Risk Faktors würden Sie in den Prospekt schereiben?
- Verdrängung durch alternative Energien
- Welt wird unabhängig vom Öl
- Gefahr der zunehmenden und negativen Regulierung i.B. auf (die Verwendung) von Öl
- Steuern
- Konjunkturabhängigkeit
- Gewinnung von Erdöl wird teurer werden
- Politische Faktoren
- Terror etc.
Prüfschema der Prospektpflicht für ein öffentliches Angebot zum Erwerb von Effekten?
- Effekten
- FIDLEG 3 lit. b; FinfraG 2 lit. b
- Siehe insb. FINMA Abgrenzung der Token
- Payment- und Utility-Token (Ausnahmen möglich) sind keine Effekten
- Liegt ein Angebot (in der Schweiz vor?)
- Siehe VSS #10
- Abgrenzung zur Werbung FIDLEG 68/FIDLEV 95
- Abgrenzung zur blossen Information (FIDLEG 68 III)
- Liegt eine regulierte Finanzdienstleistung gem. FIDLEG (1) vor?
- FIDLEG 3 lit. c Ziff. 4
- insb. Anlageberatung = “persönliche Empfehlung”
- Wieso ist das relevant; wohl keine “Finanzdienstleistung” sondern “Vertrieb von Finanzinstrumenten”!
- FIDLEG 3 lit. c Ziff. 4
- Ist das Angebot öffentlich?
- Siehe VSS #10
- Ist eine Ausnahme einschlägig?
- FIDLEG 36 f.
- Allfällige Sanktionen bei einer Verletzung?
- FIDLEG 69, 90, etc.
Was ist die Funktion von Publizitätsnormen?
- Reduktion von Informationsasymmetrien
- Law & Economics approach
- …aber Theorie v. Praxis
- Intransparenz kann sogar zunehmen!
- Alternative Funktionsbeschreibung
-
Stabilisierung durch Unterbrechung zirkulärer Informations- und Kommunikationsprozesse, indem das Unternehmen als Kommunikationseinheit stabilisiert wird
- Gefahr von Fantasie-Zahlen wird reduziert
- Abwärtsspiralen im Vertrauen werden verhindert
- Insb. wird auch das Unternehmen vor Zirkularität geschützt bzw. dessen Selbstinformation gefördert
-
Stabilisierung durch Unterbrechung zirkulärer Informations- und Kommunikationsprozesse, indem das Unternehmen als Kommunikationseinheit stabilisiert wird
- Bspw. Rechnungslegung
Was für Rechnungslegung-Standard kennen Sie?
- OR
- Internationale Standards: IFRS, US GAAP, Swiss GAAP
- Int. Vergleichbarkeit ist sehr wichtig
Was für Instrumente der Rechnungslegung kennen Sie?
- Bilanz
- Erfolgsrechnung
- Geldfluss
Welche Grundsätze/Prinzipien werden in der Rechnungslegung angewendet?
- Pessimismus!
- Abkehr vom “True & Fair View”-Prinzip
- Grundsätze sind:
- Vollständigkeit
- Wahrheit
- Vorsicht
- Realisationsprinzip
- Gewinne erst verbuchen wenn sie realisiert sind
- Imparitätsprinzip
- Unrealisierte Gewinne und Verluste werden ungleich behandelt!
- Grundsätzlich werden negative Ereignisse zu einem früheren Zeitpunkt als positive erfasst
- Realisationsprinzip
In wie fern ist das “True & Fair View”-Prinzip ein Bsp. zirkulärer Informationsprozesse?
- Kopplung von Markt und Unternehmen
- Bewertung von Finanzinstrumente, Unternehmen etc. aufgrund der “Tagesform”
- Bewertung der Subjekte vom (Börsen)”Markt” abhängig
- Stimmung super, Subjekt super
- Beachte, Börse ist immer Zukunftsorientiert, Prognose aber unsicher, da eben eine Prognose
- Insb. spielen viele Faktoren mit hinein
- Irrationalität
- Selbstverstärkung
- Noise Traiding etc.
- Insb. spielen viele Faktoren mit hinein
- Marktwert kann repräsentativ sein, aber auch gefährlich
- Markt kann sich irren!
Was für Vorgaben macht der IFRS i.B. auf Umsatzerlöse und nachträgliche Änderungen, wenn Schätzungen falsch waren?
- FinfraG 35 II i.V.m. RLR 6
- IFRS IAS 18: Umsatzerlöse
- Lassen sich oft nur schätzen, daher
- Ausnahme Casflow!
- nur verbuchen, wenn sie wahrscheinlich sind und sich verlässlich bestimmen lassen
- Lassen sich oft nur schätzen, daher
- IFRS IAS 8: Nachträgliche Änderungen, wenn die Schätzung falsch war:
- “Anpassungen”: Änderung einer verlässlichen Schätzung erfolgt für das Jahr der Änderung (d.h. für das neue Jahr)
- “Fehler”: Sind in der betroffenen damaligen Periode zu korrigieren, also rückwirkend (“restatement”)
- Siehe dazu das Bsp. SHL Telemedicine und leistungsabhängige Verträge
Was für Pflichten ergeben sich i.B. auf dass die Werbung korrekt, nicht irreführend und lauter sein muss?
- Beachte: FINMA ist in dieser Hinsicht nicht kompetent
- Keine FIDLEG Pflicht statuiert!
- Ggf. m.E. FIDLEG 7 ff. falls “Finanzdienstleistung bzw. Dienstleister” vorliegt”
- UWG anwendbar!
- WEKO(?) und Zivilgerichte?
- Keine FIDLEG Pflicht statuiert!
- Die FINMA kann aber m.E. möglicherweise im Rahmen eines beaufsichtigten Institutes eingreifen
- FINMAG 31 I i.V.m. FIDLEG 68/FIDLEV 95
- “bestehen sonstige Missstände”
- FINMAG 31 I i.V.m. FIDLEG 68/FIDLEV 95
Wie definiert sich Werbung i.S.v. FIDLEG 68?
- Definition (FIDLEV 95 I)
- Jede an Anleger gerichtete Kommunikation
- die darauf gerichtet ist, auf bestimmte Finanzinstrumente (!) aufmerksam zu machen
-
Absatzförderung muss beabsichtigt werden
- Abgrenzung zur faktischen Information und Anlageberatung
- Insb. nicht VSS der “ausreichenden Information” wie beim Angebotsbegriff
- Pflichten (FIDLEG 68)
- Werbung für bestimmte Finanzinstrumente muss:
- als solche erkennbar sein
- auf Prospekt und Basisinformationsblatt verweisen
- mit Prospekt und Basisinformationsblatt übereinstimmen
- Werbung für bestimmte Finanzinstrumente muss:
- Ausnahmen vom Werbebegriff (FIDLEV 95 II)
- Keine Werbung sind faktische Informationen
- Insb. Ausnahmekatalog FIDLEV 95 II
- Katalog ist nicht abschliessend; massgeblich sind die drei Elemente gem. Definition
In wie Fern kann auch die “Lauterkeit” der Werbung gem. FIDLEG 68 überprüft werden?
- Möglicherweise bezugnehmend auf FIDLEG 68 III
- D.h., eine Irreführung könnte insb. dann vorliegen, wenn die Werbung (inhaltlich) nicht mit dem Prospekt oder Basisinformationsblatt übereinstimmt
- Siehe auch meine E-Mail an Dedeyan