2. Publizitätsnormen I: Intransparenz durch Transparenz Flashcards

1
Q

Habe ich die Lernziele auf Folie 3 beantwortet?

A
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2
Q

Was ist die Funktion der Prospektpflicht?

A
  • Abbau von Informationsasymmetrien
    • Law & Economics
    • Tatsächliche Wirkung aber fraglich
  • Standardisierung der Kommunikation
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3
Q

Für welche Handlungen und Aktivitäten wird ein Prospekt benötigt?

A
  • Angebot von Effekten FIDLEG 35
  • Handelszulassung FIDLEG 35
  • Öffentliche Kaufangebote
    • Was ist darunter zu verstehen?
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4
Q

Wie wurde die Prospektpflicht bis anhin geregelt?

A
  • OR 652a und OR 1156
  • SIX-Kotierungsreglement 27 ff.
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5
Q

Wie sieht das neue Regelungs-Regime zur Prospektpflicht aus und ab wann gilt sie?

A
  • Ab 1. Dezember 2020 regelt das FIDLEG 35 ff. die Prospektpflicht i.B. auf
    • Öffentliche Angebote von Effekten
    • Zulassung zu einem Handelsplatz
    • und
      • Abgabe eines Basisinfomrationsblatts (gilt nicht bei Aktien) FIDLEG 58 ff.
  • Wieso 1. Dezember 2020?
    • Übergangsrechtliche Regelung
    • FINMA hat per 1. Juni 2020 der BX Swiss AG und der SIX Exchange Regulation AG die Zulassung als Prospektprüfstelle erteilt
      • 6-monatige Frist gem. FIDLEV 109
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6
Q

Was kann mit der Pflicht zu immer genaueren Angaben im Prospekt problematisch sein?

A
  • Infomrationsversorgung v. Kommunikationsstabilisierung
  • (Zu) viel Transparenz kann zu Intransparenz führen
    • Verarbeitungskapazität der Subjekte reicht nicht aus
    • Schlägt durch auf:
      • Informationsbeschaffung
      • Vergleichbarkeit
      • Haftung
      • etc.
  • Meine Meinung: Gefahr von absoluter Scheinwahrheit
    • “Blind spots” werden nicht mehr als solche erkannt!
    • Viel Informationen implizieren, dass über alles (wichtige) kommuniziert wurde
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7
Q

Wer sind die Kontrollinstanzen der Prospektpflicht?

A
  • Bisher
    • Verwaltungsrat
    • Börsenorgane der SIX/BX
  • Ab 1. Dezember 2020:
    • Prospektprüfung durch die von FINMA genehmigte Prüfstellen
      • SIX
      • BX
    • FIDLEG 51 ff.
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8
Q

Was ist nicht mit einer Prospektpflicht zu verwechseln und – bis jetzt zumindest – noch unreguliert?

A
  • Initial Coin Offerings (ICO)/Token Generating Events
  • White Paper: Informiert über die Eigenschaften des angebotenen Tokens und die Rechte
  • Simple Agreement for Future Tokens (SAFT): Basis für Kauf künftiger Tokens beim ICO
  • Token Purchase Agreement: Erwerb von Tokens
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9
Q

Wie sieht das Prüfverfahren bei der Prospektpflicht aus?

A
  • SIX und BX als anerkannte Prospektprüfungsstellen der FINMA nach FIDLEG
    • Stehen unter der Aufsicht der FINMA
    • FIDLEG 52
  • Prospekt ist vor Veröffentlichung bei der SIX/BX vor Aktienausgabe/Kotierung zur Prüfung einzureichen
    • Ausnahme möglich FIDLEG 51 II;
    • Genehmigung gilt 1 Jahr FIDLEG 55
  • SIX/BX prüft Vollständigkeit, Kohärenz, Verständlichkeit (FIDLEG 51)
    • Erleichterung für ausländische Prospekte FIDLEG 54
  • 10 Tagesfrist für Nachbesserungen (FIDLEG 53)
    • Zweite 10 Tagesfrist bis zur allfälligen Genehmigung IV
  • Wesentliche Änderungen sind als Nachträge zu veröffentlichen
    • Ad-hoc-Publizitätspflichtige neue Informationen sind als Nachtrag zu veröffentlichen
    • Andere materielle Änderungen benötigen Genehmigung der Prospektprüfstelle
  • Für Kotierung wird neben Einreichung des Prospekts zusätzlich ein Kotierungsgesuch gem. den einschlägigen Börsenregularien benötigt
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10
Q

Ab wann ist ein Token jedoch vom FIDLEG und einer möglichen Prospektpflicht erfasst?

A
  • Token ist nicht bloss eine Kryptowährung sondern:
    • Anspruch oder
    • Repräsentiert Wert
  • Zentrale Frage: Kann der Token gehandelt werden?
    • Immer Einzelfallbetrachtung gem. FINMA:
      • Funktionalität
      • Handelbarkeit
    • Anlage-Token (repräsentierter Wert) und je nach dem Nutzungs-Token sind als “Effekten” zu qualifizieren
  • In diesem Fall handelt es sich um “Effekten” und es greift möglicherweise die Prospektpflicht gem. FIDLEG
  • FinfraG 2
  • FIDLEG 3
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11
Q

Wie definiert sich der Angebotsbegriff im Rahmen der Prospektpflicht gem. FIDLEG?

A
  • Definition
    1. Kommunikation jeglicher Art
    2. die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und das Finanzinstrument selber enthält
      • FIDLEG 3 lit. g/FIDLEV 3 V
    3. üblicherweise darauf abzielt, auf ein bestimmtes Finanzinstrument aufmerksman zu machen und dieses zu veräussern (FIDLEV)
      • Jede Einladung zum Erwerb eines Finanzinstruments (FIDLEG)
  • Zivilrechtliche Optik
    • Massgeblich ist das Vertrauensprinzip, d.h. ob die Adressaten die Kommunikation als Angebot verstehen
    • Gem. h.L. zivilrechtliche Optik massgeblich:
      • Angebot eine Offerte oder “invitatio ad offerendum”?
  • Ausnahmen vom Angebotsbegriff (FIDLEV 3 VI)
    • Faktische Information
    • Gesetzlich vorgeschriebene Information
      • Z.B. Einleidung zur GV
    • Zurverfügungstellung von Informationen auf Wunsch des Kunden
      • Sog. “reverse solicitation”-Ausnahme, ABER NUR wenn keine Werbung vorangegangen ist
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12
Q

Wann liegt ein “öffentliches Angebot” vor?

A
  • Siehe #10
  • Angebot
    • FIDLEG 3 lit. g
      • Einladung zum Erwerb eines Finanzinstruments
      • Ausreichende Information
        • Finanzinstrument
        • Angebot selber
    • FIDLEV 3 V und VI
      • Insb. ist Invitatio ad offerendum wohl auch ein Angebot (e contrario FIDLEV 3 VI lit. a)
      • Auf den zivilrechtlichen Angebotsbegriff abstellen, aber mit Modifikationen (eben Invitatio ad offerendum)
        • Steht ein Vertragsschluss “im Raum”
          • Nähe zum Vertragsschluss entscheidend!
        • Verbindliche Erklärung gem . Vertrauensprinzip entscheidend!
  • Öffentlich
    • ​FIDLEG 3 lit. h
      • an das Publikum gerichtetes Angebot”
    • FIDLEV 3 VII
      • Unbegrenzter Personenkreis
    • Entscheidend ist nicht die Anzahl, sondern ob ein spezifischer oder unbeschränkter Personenkreis angesprochen wird
      • First come first serve wäre (möglicherweise) eine Umgehung der Prospektpflicht
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13
Q

Liegt bei den folgenden Szenarien ein Angebot i.S. der Prospektpflicht vor?

  • «Pilot fishing» vor IPO: keine konkreten Angaben werden angegeben, keine Preisspanne wird genannt
  • Roadshow vor IPO (Werbetouren bei Banken und Investoren nach der «Intention toFloat»-Mitteilung, siehe Ablauf 1. Lektion): konkrete Angaben, Informationsmaterialien abgegeben
  • Analysten-Meetings
  • Online-Plattform für den Erwerb von Finanzinstrumenten, auf welcher solche aufgelistet werden und dort gekauft werden können: «Angebot»?
A
  • “Pilot fishing” vor IPO?
    • Informationen ungenügend
      • FIDLEG 3 lit. g; FIDLEV 3 V
  • “Roadshow vor IPO?
    • Hoch umstritten! H.L. “Vorsichtsprinzip”, Road-Show wohl Angebot! Beachte auch “invitatio ad offerendum”
    • Konkrete Umstände sind sehr wichtig!
    • Dedeyan aber eher Meinung wie ich! Zivilrechtliche Perspektive! Kein Angebot: Vertragsschluss (noch) zu weit entfernt!
  • Analysten-Meetings
  • Online-Plattform für den Erwerb von Finanzinstrumenten
    • Sehr relevant; Dedeyan hat bewusst keine Ausführungen dazu gemacht!
      • NKF Aufsatz
        • Online-Plattformen zielen nicht darauf ab, auf ein bestimmtes Finanzinstrument aufmerksam zu machen (FIDLEV 3 V lit. b)
        • Online Plattformen stellen primär Dienstleistung und kein Angebot zur Verfügung (nach Treu und Glauben für Besucher so erkennbar)
          • Informationsdienstleistung (FIDLEV 3 VI lit. b und c)
          • M.E.: FIDLEG 35 II (Sekundärmarkt-Transaktionen); d.h. Plattform nicht Anbieter, Dritte welche das Finanzinstrument über die Plattform anbeiten aber schon?
            • hmm eher nein oder…?
        • Für Kauf benötigt User Konto etc. Vertragsschluss noch zu weit entfernt und Informationen zu wenig detailliert?
      • Aber: Ist das Geschäftsmodell so ausgestaltet, dass Vermögensanlagen oder Wertpapiere vermittelt werden, ist die Crowdinvesting-Plattform möglicherweise prospektpflichtig (GER) und für die Schweiz Erläuternder Bericht FIDLEV 20
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14
Q

Was ist unter einem Handelsplatz zu verstehen?

A
  • Börse oder multilaterales Handelssystem
  • FinfraG 26 lit. a
  • Börse
    • Börsen betreiben “multilateralen Handel”, d.h.:Interessen einer Vielzahl von Teilnehmern am Kauf und Verkauf von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten innerhalb des Handelssystems werden zu einem Vertragsabschluss zusammengeführt
    • Effekten sind kotiert:
      • FinfraG 2 lit. f
      • Börsen bzw. Kotierung für den Funktions- und Anlegerschutz
        • Transparenz
          • “Richtige Preisbildung”
        • Die Kotierung ist eine spezielle Form der Zulassung zum Handel
          • Auch Handel an einer Börse ohne Kotierung vorstellbar
  • ​Multilaterales Handelssystem
    • In materieller Hinsicht unterscheiden sich Börsen und multilaterale Handelssysteme kaum
    • In formeller Hinsicht untercheiden sie sich, dass nur Börsen Effekten kotieren dürfen
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15
Q

Was sind die Ausnahmen re Prospekt für ein Angebot?

A
  • FIDLEG 36 f.
  • FIDLEG 36
    • Angebot nur an professionelle Kunden
    • Angebot an weniger als 500 Anleger
      • Achtung: auch bei einem Angebot an weniger an 500 Anleger kann es öffentlich sein
    • Mindeststückelung pro Anleger von mind. CHF 100’000
    • Angebot von max. CHF 8 Mio. innerhalb 12 Monaten
  • Beachte FIDLEG 38 II und FIDLEV 49
    • Ausnahmen sind nur jeweils für das Angebot oder Zulassung einschlägig; ausser eben FIDLEV 49
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16
Q

Was sind die Ausnahmen re Prospekt für eine Zulassung?

A
  • FIDLEG 38
    • 20% Gattung: Eine Gesellschaft gibt neue Aktien aus, die eine Beteiligung von weniger als 20% der bereits kotierten Aktien repräsentieren
      • Beispiel von Dedeyan mit der Übergangsregelung
        • “Lasche” Vorgaben unter altem Recht, gegenüber FIDLEG ab 01.12.20
    • Weitere Ausnahmen gem. FIDLEG 38
17
Q

Was ist die Rechtsfolge einer einschlägigen Ausnahme?

A
  • Prospektpflicht entfällt
  • Aber wichtig FIDLEG 39
    • Gleichbehandlungspflicht für Informationen an Anleger
18
Q

Was sind die inhaltlichen Anforderungen an den Prospekt?

A
  • Generalklausel FIDLEG 40 I: alle “für einen Entscheid der Anleger wesentlichen Angaben”
  • Pflichtangaben gem. Schema im Anhang zur FIDLEV
19
Q

In welchem Zusammenhang ist das Basisinformationsblatt (BIB) relevant?

A
  • FIDLEG 58
  • Nicht für Aktien –> FIDLEG 59
  • Nur für
    1. Forderungspapiere mit derivatem Charakter,
    2. die Privatkunden
    3. ausserhalb eines Vermögensverwaltungsvertrag angeboten werden
  • Beachte: Pflicht zur Erstellung und Abgabe des BIB knüpft nicht an das öffentliche Angebot an
20
Q

Was ist typischer (Marktstandard) Inhalt eines IPO-Prospekts?

A
  1. Risk Factors
    • Detailliert und spezifisch; wird dieser Punkt zu allgemein gehalten, kann dies Haftungsrechtlich problematisch sein
  2. Business and Industry Overview
  3. Organization and Corporate Governance
  4. Management’s Discussion and Analysis (MD&A)
    • Diskussion der Finanzzahlen
  5. Dividend policy
  6. Use of Proceeds
    • Was wird mit dem erworbenen Kapital gemacht?
  7. Capitalization and Indeptedness
  8. Legal Information on the Company and the Shares
  9. Tax
  10. Unterwriting
    • Welche Bank etc.
  11. Subscription Terms and Conditions
  12. Financial
  • Siehe das Beispiel Aramco
21
Q

Nehmen wir das Beispiel Aramco

Was bedeuted die Kapitalisierung von Aramco im Zusammenhang mit dem IPO?

A
  • Marktkapitalisierung betrug USD 2000 Mrd.
    • Wert des Unternehmens gem. Anleger/Börse
  • Immer zukunftsgerichtet
    • Umfang der zur erwartenden Gewinne
    • Im Gegensatz zur Rechnungslegung, die vergangenheitsbezogen bzw. Momentaufnahme mit Vergangenheitsbezug ist
      • Ausnahme Rückstellungen etc.?
      • Aber beachte, dass z.B. Amazon etc. gem. Bilanz möglicherweise nicht sehr gut aussehen, Verluste etc., die Zukunftsprognose aber phantastisch ist, daher der enorme Börsenwert!
22
Q

Nehmen wir das Beispiel Aramco

Welche Risk Faktors würden Sie in den Prospekt schereiben?

A
  1. Verdrängung durch alternative Energien
    • Welt wird unabhängig vom Öl
  2. Gefahr der zunehmenden und negativen Regulierung i.B. auf (die Verwendung) von Öl
    • Steuern
  3. Konjunkturabhängigkeit
  4. Gewinnung von Erdöl wird teurer werden
  5. Politische Faktoren
    • Terror etc.
23
Q

Prüfschema der Prospektpflicht für ein öffentliches Angebot zum Erwerb von Effekten?

A
  1. Effekten
    • FIDLEG 3 lit. b; FinfraG 2 lit. b
    • Siehe insb. FINMA Abgrenzung der Token
      • Payment- und Utility-Token (Ausnahmen möglich) sind keine Effekten
  2. Liegt ein Angebot (in der Schweiz vor?)
    • Siehe VSS #10
    • Abgrenzung zur Werbung FIDLEG 68/FIDLEV 95
    • Abgrenzung zur blossen Information (FIDLEG 68 III)
  3. Liegt eine regulierte Finanzdienstleistung gem. FIDLEG (1) vor?
    • FIDLEG 3 lit. c Ziff. 4
      • insb. Anlageberatung = “persönliche Empfehlung”
    • Wieso ist das relevant; wohl keine “Finanzdienstleistung” sondern “Vertrieb von Finanzinstrumenten”!
  4. Ist das Angebot öffentlich?
    • Siehe VSS #10
  5. Ist eine Ausnahme einschlägig?
    • FIDLEG 36 f.
  6. Allfällige Sanktionen bei einer Verletzung?
    • FIDLEG 69, 90, etc.
24
Q

Was ist die Funktion von Publizitätsnormen?

A
  • Reduktion von Informationsasymmetrien
    • Law & Economics approach
    • …aber Theorie v. Praxis
      • Intransparenz kann sogar zunehmen!
  • Alternative Funktionsbeschreibung
    • Stabilisierung durch Unterbrechung zirkulärer Informations- und Kommunikationsprozesse, indem das Unternehmen als Kommunikationseinheit stabilisiert wird
      • Gefahr von Fantasie-Zahlen wird reduziert
      • Abwärtsspiralen im Vertrauen werden verhindert
      • Insb. wird auch das Unternehmen vor Zirkularität geschützt bzw. dessen Selbstinformation gefördert
  • Bspw. Rechnungslegung
25
Q

Was für Rechnungslegung-Standard kennen Sie?

A
  • OR
  • Internationale Standards: IFRS, US GAAP, Swiss GAAP
    • Int. Vergleichbarkeit ist sehr wichtig
26
Q

Was für Instrumente der Rechnungslegung kennen Sie?

A
  • Bilanz
  • Erfolgsrechnung
  • Geldfluss
27
Q

Welche Grundsätze/Prinzipien werden in der Rechnungslegung angewendet?

A
  • Pessimismus!
  • Abkehr vom “True & Fair View”-Prinzip
  • Grundsätze sind:
    • Vollständigkeit
    • Wahrheit
    • Vorsicht
      • Realisationsprinzip
        • Gewinne erst verbuchen wenn sie realisiert sind
      • Imparitätsprinzip
        • Unrealisierte Gewinne und Verluste werden ungleich behandelt!
        • Grundsätzlich werden negative Ereignisse zu einem früheren Zeitpunkt als positive erfasst
28
Q

In wie fern ist das “True & Fair View”-Prinzip ein Bsp. zirkulärer Informationsprozesse?

A
  • Kopplung von Markt und Unternehmen
  • Bewertung von Finanzinstrumente, Unternehmen etc. aufgrund der “Tagesform”
  • Bewertung der Subjekte vom (Börsen)”Markt” abhängig
    • Stimmung super, Subjekt super
    • Beachte, Börse ist immer Zukunftsorientiert, Prognose aber unsicher, da eben eine Prognose
      • Insb. spielen viele Faktoren mit hinein
        • Irrationalität
        • Selbstverstärkung
        • Noise Traiding etc.
  • Marktwert kann repräsentativ sein, aber auch gefährlich
    • Markt kann sich irren!
29
Q

Was für Vorgaben macht der IFRS i.B. auf Umsatzerlöse und nachträgliche Änderungen, wenn Schätzungen falsch waren?

A
  • FinfraG 35 II i.V.m. RLR 6
  • IFRS IAS 18: Umsatzerlöse
    • Lassen sich oft nur schätzen, daher
      • Ausnahme Casflow!
    • nur verbuchen, wenn sie wahrscheinlich sind und sich verlässlich bestimmen lassen
  • IFRS IAS 8: Nachträgliche Änderungen, wenn die Schätzung falsch war:
    • Anpassungen”: Änderung einer verlässlichen Schätzung erfolgt für das Jahr der Änderung (d.h. für das neue Jahr)
    • Fehler”: Sind in der betroffenen damaligen Periode zu korrigieren, also rückwirkend (“restatement”)
  • Siehe dazu das Bsp. SHL Telemedicine und leistungsabhängige Verträge
30
Q

Was für Pflichten ergeben sich i.B. auf dass die Werbung korrekt, nicht irreführend und lauter sein muss?

A
  • Beachte: FINMA ist in dieser Hinsicht nicht kompetent
    • Keine FIDLEG Pflicht statuiert!
      • Ggf. m.E. FIDLEG 7 ff. falls “Finanzdienstleistung bzw. Dienstleister” vorliegt”
    • UWG anwendbar!
      • WEKO(?) und Zivilgerichte?
  • Die FINMA kann aber m.E. möglicherweise im Rahmen eines beaufsichtigten Institutes eingreifen
    • FINMAG 31 I i.V.m. FIDLEG 68/FIDLEV 95
      • bestehen sonstige Missstände
31
Q

Wie definiert sich Werbung i.S.v. FIDLEG 68?

A
  • Definition (FIDLEV 95 I)
    1. Jede an Anleger gerichtete Kommunikation
    2. die darauf gerichtet ist, auf bestimmte Finanzinstrumente (!) aufmerksam zu machen
    3. Absatzförderung muss beabsichtigt werden
      • Abgrenzung zur faktischen Information und Anlageberatung
    4. Insb. nicht VSS der “ausreichenden Information” wie beim Angebotsbegriff
  • Pflichten (FIDLEG 68)
    • Werbung für bestimmte Finanzinstrumente muss:
      • als solche erkennbar sein
      • auf Prospekt und Basisinformationsblatt verweisen
      • mit Prospekt und Basisinformationsblatt übereinstimmen
  • Ausnahmen vom Werbebegriff (FIDLEV 95 II)
    • Keine Werbung sind faktische Informationen
    • Insb. Ausnahmekatalog FIDLEV 95 II
      • Katalog ist nicht abschliessend; massgeblich sind die drei Elemente gem. Definition
32
Q

In wie Fern kann auch die “Lauterkeit” der Werbung gem. FIDLEG 68 überprüft werden?

A
  • Möglicherweise bezugnehmend auf FIDLEG 68 III
  • D.h., eine Irreführung könnte insb. dann vorliegen, wenn die Werbung (inhaltlich) nicht mit dem Prospekt oder Basisinformationsblatt übereinstimmt
  • Siehe auch meine E-Mail an Dedeyan