2. Rechte und Pflichten der Parteien, Untersuchungsmittel & FINMA-Beauftragte, Interne Untersuchungen Flashcards
Wie läuft das Enforcement-Verfahren ab?
- Voruntersuchung
- Enforcement-Verfahren
- oder Einstellung
- Verfügungen und Massnahmen
- oder Einstellung
- Rechtsmittel
- Vollzug
Was versteht man unter der Voruntersuchung?
-
Voruntersuchung
- Formlose Abklärung der FINMA
- Im bewilligten Bereich führen 20-30% der Vorabklärungen zu einem Enforcement-Verfahren
- Formlose Abklärung der FINMA
-
Auslöser von Voruntersuchungen
- Erkenntnisse aus der FINMA-Aufsicht
- Medien-Berichte
- Strafverfahren (In- und Ausland)
- Eingaben von Dritten
- Eigene Meldungen von Beaufsichtigten
- FINMAG 29
Was sind die Kompetenzen des Enforcement-Ausschusses (ENA) und was ist die Kritik an deren Vorgehen?
-
Kompetenz
- Enforcement-Verfahren zu eröffnen und abzuschliessen
-
Mitglieder
- Direktor (Vorsitz)
- Leitung Strategische Grundlagen
- Leitung Enforcement
-
Kritik
- Entscheidkriterien und -prozess ist nicht transparent
- Eröffnung (FINMAG 30) und Abschluss (Massnahme oder Einstellung) des Verfahrens in der Kompetenz des ENA
- Keine Trennung von “Ankläger” und “Richter”
- richterliche Beurteilung erst mit Ergreifung eines RM möglich
- Keine Trennung von “Ankläger” und “Richter”
Was lässt sich über die Verfahrenseröffnung sagen?
- FINMAG 30
- Keine (anfechtbare) Verfügung
- einfache Mitteilung
- aber ab diesem Zeitpunt VwVG anwendbar
- VwVG 25a?
- aber Grundsatz der Subsidiarität
- D.h. kann der Rechtsschutz auch noch zu einem späteren Zeitpunkt gewährt werden, ist der Beschwerdeweg über VwVG 25a verwehrt
- aber Grundsatz der Subsidiarität
Was für einen Zugang zur Praxis der FINMA bestand und besteht aktuell?
- FINMAG 22
- Entscheidsammlung
- Bulletins bis 2017
- Enforcement-Berichte von 2015-2018
- Seither eine Datenbank auf der Webseite der FINMA
- Sika Fallkommentar
Wie kann die FINMA den relevanten SV abklären (lassen)?
-
Eigene Abklärungen der FINMA
- FINMAG 24
-
Informationen des Beaufsichtigten
- Mitwirkungspflicht FINMAG 29
- auch Informationspflicht FINMAG 29 II
- VwVG
- Mitwirkungspflicht FINMAG 29
-
Interne Untersuchungen der Bank (durch Dritte)
- Mandatierung (der Dritten) durch die Bank
- Teils in Absprache mit FINMA
-
Untersuchungsbeauftragte durch FINMA
- FINMAG 36 (UB)
- Abgrenzung: Prüfbeauftragte gem. FINMAG 24a haben keine Eingriffskompetenzen und werden von der FINMA im Rahmen der laufenden Aufsicht eingesetzte
- Fall CS?
- Beachte, gem. meinem Verständnis wird der UB im Rahmen eines Enforcement-Verfahrens eingesetzt, der PB bevor ein Enforcement gestartet wird
- Im Falle CS, PB, wurde dieser wohl im Rahmen der Vorabklärungen eingesetzt
- Yes!! Siehe: https://www.nzz.ch/wirtschaft/finma-eroeffnet-verfahren-gegen-credit-suisse-ld.1574536
- Beachte, gem. meinem Verständnis wird der UB im Rahmen eines Enforcement-Verfahrens eingesetzt, der PB bevor ein Enforcement gestartet wird
- Mandatierung von Dritten durch FINMA
- FINMAG 36 (UB)
Wie läuft das Verfahren i.B. auf die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten (FINMAG 36) oder Prüfbeauftragten (FINMAG 24a) ab?
-
Abklärung Interesse und Interessenkonflikt
-
Unabhängigkeit vom Beaufsichtigten
- Beim Prüfbeauftragten gem. FINMAG 24a auch? Siehe BVGer (v. CS)!
- Kein Konflikt mit FINMA
-
Siehe direkt im Urteil
- insb. nicht vergeichbar mit Richter etc.
- m.E. abe stossend, weil FINMA muss nicht genau diese Kanzeli wählen, sondern kann eine “unbeschriebeneres Blatt” nehmen…oder?
-
Unabhängigkeit vom Beaufsichtigten
-
Einholung von Angeboten
- Preis
- Kompetenzen
- Erfahrungen
- Ressourcen
- Arbeitsplan und Vorgehen
-
Verfügungsentwurf an Beaufsichtigten
- Beschränkte Gewährung des rechtlichen Gehörs
- Verhältnismässigkeitsprinzip
- insb. Gebot der schonenden Rechtsausübung?
-
Verfügung
- Eintzug der aufschiebenden Wirkung
- Mandatsbeziehung zur FINMA gestützt auf Verfügung
- kein privatrechtlicher Vertrag
- Kosten müssen von dem Beaufsichtigten getragen werden
Wie grenzt sich der Prüfbeauftragte (FINMAG 24a) durch den Untersuchungsbeauftragten (FINMAG 36) ab?
- Dem Prüfbeauftragte gem. FINMAG 24a können keine Organkompetenz übertragen werden noch ist er in Unterstellungsverfahren einsetzbar
-
Unterstellungsverfahren
- FINMAG 3: jeder ist unterstellt, der eine Bewilligung benötigt
- Unterstellungsverfahren (UV): Adressaten im Enforcementbereich des UV sind Personen und Gesellschaften, die ohne Bewilligung eine nach den FinanzmarktG bewilligungspflichtige Tätigkeit nachgehen (könnten)
-
Unterstellungsverfahren
- Der Prüfbeauftragte führt im Auftrag der FINMA ausschliesslich im Rahmen der laufenden Aufsicht, eine Prüfung bei bewilligten Instituten durch
- Alternative Einsetzung möglich
- UB gem. FINMAG 36 kann auch zur Überwachung eingesetz werden
Zu welchem Schluss kam das BVGer i.B. auf die Unabhängigkeit eines Prüfbeauftragten welcher durch die FINMA bei der CS eingesetzt werden sollte?
- Quinn Emanuel Schweiz
- Kanzlei positioniert sich in ihrem Werbeslogan gegen Banken
- BVGer
- Unabhängigkeit i.S.v. FINMAG 24a bedeute primär, dass PB in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu den von der Prüfung betroffenen Gesellschaft stehen darf
- Von untergeordneter Bedeutung, dass PB in kein Verfahren gegenüber der FINMA involviert ist
- beachte: kein streitiges Verfahren
- Meine Kritik
- FINMAG 24a schützt in diesem Sinne nicht (genug) das Subjekt des Verfahrens!
Was sind die Rechte eines UB in einem Verfahren?
- Gilt als Sachverständiger
- Rechte des UB und des betroffenen Instituts sehr unklar
- Kompetenzen
- FINMAG 36 III
- Volles Akteneinsichtsrecht
- Zugang zu allen Räumlichkeiten
- aber keine (hoheitlichen) Zwangsmassnahmen
- aber beachte wiederum FINMAG 36 II und FINMAG 45 und 48
- grosses Druckmittel!
- aber beachte wiederum FINMAG 36 II und FINMAG 45 und 48
-
Informelle Vorgehensweise
-
VwVG gilt nicht
- VwVG 1 I
- Stark von Person des UB abhängig!
-
VwVG gilt nicht
- Praktische Umsetzung FINMAG 36 (II)
Welche FINMAG Bestimmungen setzen die “Pflicht zur Mitwirkung” bei einem UB durch?
- FINMAG 36 III
- FINMAG 45 und 48
Was versteht man unter einem “aufsichtsrechtlicher Sachverhalt” i.S.v. FINMAG 36?
- (mögliche) Verstösse gegen das FINMAG und die Finanzmarktgesetze
- FINMAG 1
- VO
- Ausländische Vorschriften
- Im Rahmen des Risikomanagements
- Gewährserfordernisses
- aber dies jeweils Verstoss CH-Regulierungen bzw. relevant gem. CH-Aufsichtsrecht
- Grundsätzlich im Rahmen eines Enforcement-Verfahrens und nicht bei einer Vorabklärung
- Vgl. Fall-CS “Beschattungsaffäre”
- Abklärungen des FINMAG 24a führten zu Enforcement-Verfahren
- Vgl. Fall-CS “Beschattungsaffäre”
Wie können sich die Parteien zum Abschluss des Verfahrens des UB einbringen?
-
Rechtliches Gehör
- Entwurf des UB-Bericht zuerst an FINMA
- Stellungnahme der Bank zum Bericht
- Gem. Herr Romerio werden die Beaufsichtigten nicht (genügend) angehört; mündliche Anhörung findet in der Regel nicht statt, gilt auch für die Endverfügung
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Akteneinsicht bei der FINMA
- Umfang der Aktenführungspflicht entscheidend
-
Stellungnahme zur Endverfügung der FINMA
- Gem. FINMA Praxis
- Nur zum SV
- Nicht zur rechtlichen Würdigung
- Nicht zu den Massnahmen, d.h. zum Entscheid-Dispositiv)
- würde die FINMA die Beaufsichtigten anhören, könnte man praxistaugliche Umsetzungen erzielen!
- Gem. FINMA Praxis
Für was ist der UB insb. nicht zuständig?
- Rechtliche Würdigung obliegt der FINMA (und den Gerichten)!
- UB ist zuständig für die Sachverhaltsabklärung
- Problematik des Indizienbeweises
- grosse Ermessenfrage des UB, i.B. auf die SV-Darstellung und der FINMA, i.B. auf die Würdigung
- Qualität der UB-Berichte variieren stark
- Problematik des Indizienbeweises
Was kann problematisch bei einem Entschied-Dispositiv der FINMA sein, insb. i.B. auf die “Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes” i.S.v. FINMAG 31?
- Problematik in der Praxis: individuell-konkrete Anordnungen v. breite, aber unspezifische Anordnungen
- “Diesbezüglich ist ein Konzept zu entwickeln und umzusetzen,…und welches einer guten Compliance förderlich ist”