6. Das Puzzle Zusammensetzen Marktmissbrauch – Zusammenhang der Normen Flashcards
Was ist Funktion und Zweck des Insiderhandelsverbotes
- Traditionell
- Ausgleich von Informationsasymmetrien
- Wiederherstellung von Marktgleichgewichten
- Alternativ
- Schutz des Vertrauens in das Unternehmen und den Markt
- Stabilisierung der Marktkommunikation durch Bindung an beanspruchtes Vertrauen in die Integrität des Unternehmens
- Schutz des Vertrauens in das Unternehmen und den Markt
Wie stellet sich der TB des aufsichtsrechtlichen Insiderhandelsverbot gem. FinfraG 142 dar?
-
TatobjektInsiderinformation FinfraG 142 i.V.m. 2 lit. j
- Vertrauliche, d.h. nicht-öffentliche Information
- identisch mit der Definition er AhP-Pflicht
- muss nicht aus dem Tätigkeitsbereich des Emittenten stammen
- AhP-Pflicht = Publizitäts- und Organisationspflicht
- muss nicht aus dem Tätigkeitsbereich des Emittenten stammen
- identisch mit der Definition er AhP-Pflicht
-
Erhebliche Kursrelevanz FinfraG 142 i.V.m. 2 lit. j
- Effekten FinfraG 2 lit. b
- Kotierung der Effekten an einem Handelsplatz in der Schweiz
- Erheblich Beeinflussen
- einheitlicher Begriff des Kapitalmarktrechts (vgl. AhP-Pflicht)
- Vertrauliche, d.h. nicht-öffentliche Information
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Tathandlung
- Ausnützen (der Insiderinformation oder Empfehlung gem. FinfraG 142 I lit. a (Handelsverbot)): Kauf oder Verkauf von Effekten, oder Derivaten die auf einem Handelsplatz in der Schweiz zugelassen sind
- Mitteilen bzw. Empfehlung abgeben gem. FinfraG 142 I lit. b und c (Geheimhaltungspflicht)
-
Wissenmüssen
- Aufsichtsbehörde muss keinen Vorsatz nachweisen
- Fiktion; viel weniger als Eventualvorsatz
Wie stellet sich der TB des strafrechtlichen Insiderhandelsverbot gem. FinfraG 154 dar?
- Grundtatbestand identisch zum FinfraG 142, ausser das Weiterleiten nur i.B. auf Primärinsider strafbar
- Jetzt aber Einteilung in
- OB-TB
- SB-TB
- Rechtswidrigkeit und Schuld
- Zusätzlich:
-
Näheverhältnis zur Insiderinformation:
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Primärinsider (FinfraG 154 I)
- Unternehmensleitung
- massgebliche Beteiligte
- beruflich mit Insiderinformation Beschäftigte
- Anwälte etc.
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Sekundärinsider (FinfraG 154 III)
- Wer Insiderinformationen von Primärinsidern empfängt
- Alle anderen im Besitz einer Insiderinformation ( (FinfraG 154 IV)
-
Primärinsider (FinfraG 154 I)
- Verschaffung Vermögensvorteil
-
Vorsatz
- Eventualvorsatz (mind.): Vermögensvorteil
- Direkter Vorsatz: Wissen um Insiderinformation
- str.
- Strafschärfung: FinfraG 154 II für Primärinsider
Nun…wie lassen sich negative Rückwirkungen des Insiderhandelverbots und des Marktmanipulationsverbot auf die Informationsprozesse im Markt und im Unternehmen verhindern?
-
Ausnahmen FinfraV 122 ff.
- Qualifikation als Insiderinformation
- Qualifikation als “Ausnützen”
- Grundsatz: “Niemand kann sein eigener Insider sein”
- vgl. FinfraG 127 lit.l a
- Grundsatz geht zu weit! Norm soll informationelle Rückkopplungen vermeiden
Auf was für einem Konzept beruhen die Ausnhamen von FinfraV 122 ff.?
-
“Safe-Harbor-Katalog”
- Ausnahme vom Weiterleitungsverbot sehr wichtig!
-
Neue Regulierungstechnik
- Früher versuchte man Tatbestände möglichst präzise zu fassen
- Heute: Generalklausel im Verbund mit einem Safe-Harbor-Katalog
- Anders als das Strafrecht ermöglicht das Aufsichtsrecht eine lernende, marktnahe Aufsichtspraxis der FINMA!
Wie stellt sich der aufsichtsrechtliche Tatbestand der Marktmanipulation i.S.v. FinfraG 143 dar?
-
Anwendungsbereich
- Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz kotiert sind
-
Tathandlungen
- Verbreitung manipulativer Informationen
- Tätigung fiktiver manipulativer Transaktionen
- Tätigung echter manipulativer Transaktionen
- ”manipulativ” = unwahr?
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Wissenmüssen um die flaschen oder irreführenden Signale i.B. auf
- Angebot
- Nachfrage
- Kurs
Wie stellt sich der strafrechtliche Tatbestand der Kursmanipulation i.S.v. FinfraG 155 dar?
- Grundtatbestand identisch zum FinfraG 143 ausser:
- das nur TB 1 (Verbreitung von manipulativer Informationen) und 2 (Tätigung fiktiver manipulaitver Transaktionen) strafbar sind
- “bloss” Kursmanipulation und nicht Marktmanipulation sanktioniert wird
- Zusätzlich:
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Absicht
- den Kurs erheblich zu beeinflussen
- Verschaffung Vermögensvorteil
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Vorsatz
- TB 1: direkter Vorsatz
- TB 2: mind. Eventualvorsatz
Wie reagiert das Aufsichtsrecht auf eine Verletzung des Insiderhandelverbot und des Markt-/Kursmanipulationsverbot?
- FinfraG 145 i.V.m. FINMAG 29 ff. und insb. die Ausnahmen für Nicht-Beaufsichtigte!
- Für Beaufsichtigte sind insb. auch Berufsverbote verhängbar!
Wie reagiert das Strafrecht auf eine Verletzung des Insiderhandelverbot und des Kursmanipulationsverbot?
- Strafen
- FS und GS
- Beaufsichtigte sind nicht wie bei FIDLEG 92 von den Straftatbeständen ausgenommen!