6. Das Puzzle Zusammensetzen Marktmissbrauch – Zusammenhang der Normen Flashcards

1
Q

Was ist Funktion und Zweck des Insiderhandelsverbotes

A
  • Traditionell
    • Ausgleich von Informationsasymmetrien
    • Wiederherstellung von Marktgleichgewichten
  • Alternativ
    • Schutz des Vertrauens in das Unternehmen und den Markt
      • Stabilisierung der Marktkommunikation durch Bindung an beanspruchtes Vertrauen in die Integrität des Unternehmens
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2
Q

Wie stellet sich der TB des aufsichtsrechtlichen Insiderhandelsverbot gem. FinfraG 142 dar?

A
  1. TatobjektInsiderinformation FinfraG 142 i.V.m. 2 lit. j
    1. Vertrauliche, d.h. nicht-öffentliche Information
      • identisch mit der Definition er AhP-Pflicht
        • muss nicht aus dem Tätigkeitsbereich des Emittenten stammen
          • AhP-Pflicht = Publizitäts- und Organisationspflicht
    2. Erhebliche Kursrelevanz FinfraG 142 i.V.m. 2 lit. j
      • Effekten FinfraG ​​2 lit. b
      • Kotierung der Effekten an einem Handelsplatz in der Schweiz
      • Erheblich Beeinflussen
      • einheitlicher Begriff des Kapitalmarktrechts (vgl. AhP-Pflicht)
  2. Tathandlung
    1. Ausnützen (der Insiderinformation oder Empfehlung gem. FinfraG 142 I lit. a (Handelsverbot)): Kauf oder Verkauf von Effekten, oder Derivaten die auf einem Handelsplatz in der Schweiz zugelassen sind
    2. Mitteilen bzw. Empfehlung abgeben gem. FinfraG 142 I lit. b und c (Geheimhaltungspflicht)
  3. Wissenmüssen
    • Aufsichtsbehörde muss keinen Vorsatz nachweisen
    • Fiktion; viel weniger als Eventualvorsatz
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3
Q

Wie stellet sich der TB des strafrechtlichen Insiderhandelsverbot gem. FinfraG 154 dar?

A
  • Grundtatbestand identisch zum FinfraG 142, ausser das Weiterleiten nur i.B. auf Primärinsider strafbar
  • Jetzt aber Einteilung in
    1. OB-TB
    2. SB-TB
    3. Rechtswidrigkeit und Schuld
  • Zusätzlich:
  1. Näheverhältnis zur Insiderinformation:
    1. Primärinsider (FinfraG 154 I)
      • Unternehmensleitung
      • massgebliche Beteiligte
      • beruflich mit Insiderinformation Beschäftigte
        • Anwälte etc.
    2. Sekundärinsider (FinfraG 154 III)
      • Wer Insiderinformationen von Primärinsidern empfängt
    3. Alle anderen im Besitz einer Insiderinformation ( (FinfraG 154 IV)
  2. Verschaffung Vermögensvorteil
  3. Vorsatz
    • ​​Eventualvorsatz (mind.): Vermögensvorteil
    • Direkter Vorsatz: Wissen um Insiderinformation
      • ​str.
  4. Strafschärfung: FinfraG 154 II für Primärinsider
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4
Q

Nun…wie lassen sich negative Rückwirkungen des Insiderhandelverbots und des Marktmanipulationsverbot auf die Informationsprozesse im Markt und im Unternehmen verhindern?

A
  • Ausnahmen FinfraV 122 ff.
    • Qualifikation als Insiderinformation
    • Qualifikation als “Ausnützen
    • Grundsatz: “Niemand kann sein eigener Insider sein”
      • vgl. FinfraG 127 lit.l a
      • Grundsatz geht zu weit! Norm soll informationelle Rückkopplungen vermeiden
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5
Q

Auf was für einem Konzept beruhen die Ausnhamen von FinfraV 122 ff.?

A
  • “Safe-Harbor-Katalog”
    • Ausnahme vom Weiterleitungsverbot sehr wichtig!
  • Neue Regulierungstechnik
    • Früher versuchte man Tatbestände möglichst präzise zu fassen
    • Heute: Generalklausel im Verbund mit einem Safe-Harbor-Katalog
  • Anders als das Strafrecht ermöglicht das Aufsichtsrecht eine lernende, marktnahe Aufsichtspraxis der FINMA!
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6
Q

Wie stellt sich der aufsichtsrechtliche Tatbestand der Marktmanipulation i.S.v. FinfraG 143 dar?

A
  • Anwendungsbereich
    • Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz kotiert sind
  • Tathandlungen
    1. Verbreitung manipulativer Informationen
    2. Tätigung fiktiver manipulativer Transaktionen
    3. Tätigung echter manipulativer Transaktionen
    • ​”manipulativ” = unwahr?
  • Wissenmüssen um die flaschen oder irreführenden Signale i.B. auf
    • ​Angebot
    • Nachfrage
    • Kurs
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7
Q

Wie stellt sich der strafrechtliche Tatbestand der Kursmanipulation i.S.v. FinfraG 155 dar?

A
  • Grundtatbestand identisch zum FinfraG 143 ausser:
    • das nur TB 1 (Verbreitung von manipulativer Informationen) und 2 (Tätigung fiktiver manipulaitver Transaktionen) strafbar sind
    • “bloss” Kursmanipulation und nicht Marktmanipulation sanktioniert wird
  • Zusätzlich:
  1. Absicht
    • den Kurs erheblich zu beeinflussen
    • Verschaffung Vermögensvorteil
  2. Vorsatz
    • ​​TB 1: direkter Vorsatz
    • TB 2: mind. Eventualvorsatz
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8
Q

Wie reagiert das Aufsichtsrecht auf eine Verletzung des Insiderhandelverbot und des Markt-/Kursmanipulationsverbot?

A
  • FinfraG 145 i.V.m. FINMAG 29 ff. und insb. die Ausnahmen für Nicht-Beaufsichtigte!
    • Für Beaufsichtigte sind insb. auch Berufsverbote verhängbar!
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9
Q

Wie reagiert das Strafrecht auf eine Verletzung des Insiderhandelverbot und des Kursmanipulationsverbot?

A
  • Strafen
    • FS und GS
  • Beaufsichtigte sind nicht wie bei FIDLEG 92 von den Straftatbeständen ausgenommen!
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