1. Einleitungen & Grundlagen Flashcards
Was für Akteure der Finanzmarktregulierung kennen Sie und wie arbeiten diese im Grundsatz zusammen?
- Parlament und Bundesrat: Erlässt Finanzmarktgesetze und -verordnungen
- Staatssekretariat für internationale Finanzfragen: Koordination der BR Finanzmarktpolitik und Ausarbeitung von Gesetzesvorlagen
- SNB: Beitrag zur Finanzstabilität (NBG 5)
- FINMA: Finanzmarktaufsicht/nachgelagerte Regulierung zum BR und Parlament
- Zusammenarbeit und Koordination unter den Akteuern
-
Informationsaustausch zu Finanzstabilität und -regulierung
- Koordination
- Zusammenarbeit im Krisenfall
-
Informationsaustausch zu Finanzstabilität und -regulierung
Wie ist die FINMA aufgebaut?
- Siehe FINMAG
- Öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (FINMAG 5)
- VR, Geschäftsleitung, Revisionstelle (FINMAG 8)
- Eigenes Personalstatut (FINMAG 13)
- Finanzierung durch Beaufsichtigte (FINMAG 15)
- Verursacherprinzip
Was sind die zentralen Tätigkeitsbereiche der FINMA?
- Aufsicht über den Finanzmarkt (FINMAG 6 und 1)
-
Bewilligung
- BankG 3
- FINIG 5
-
Durchsetzung (FINMAG 29 ff.)
- Enforcement
-
Regulierung (FINMAG 7 I/FINMAG-VO 5)
-
Auf untergeordneter Stufe
- Verordnungen
- Konkretisierung der gesetzlichen Rechtsgrundlagen in BR oder FINMA-Verordnungen
- z.B. GwV-FINMA
- Konkretisierung der gesetzlichen Rechtsgrundlagen in BR oder FINMA-Verordnungen
- Rundschreiben
- FINMA-Rundschreiben binden die FINMA bei der Rechtsanwendung. Sie erlässt ihre Verfügungen im Einzelfall gestützt auf das anwendbare Finanzmarktgesetz und im Sinne des FINMA-Rundschreiben
- Selbstregulierung (FINMAG 7 III)
- Genehmigung
- BankG 37h (II)
- Genehmigung
- Verordnungen
-
Auf untergeordneter Stufe
-
Siehe:
- https://www.finma.ch/de/finma/ziele/aufgaben/
Was für Regulierungsstufen kennen Sie i.B. auf die Finanzmarktregulierung?
- BV (aber beachte BV 190!)
- Bundesgesetze
- Verordnungen des BR
- FINMA-Verordnungen
- Rundschreiben
- Selbstregulierung
Was versteht man alles unter Finanzmarktregulierung?
- Breites Verständnis!
- Heterogene Regulierung: Überlagerung verschiedener Systeme
- Bestimmt durch (staatliche) Finanzmarktregulierung
- Gesetze
- BR-VO
- FINMA-VO
- FINMA-RS
- Selbstregulierung
- GwG SRO, Börse, etc.
- Neben öffentlichem-Recht sowohl Straf- als auch Privatrecht
- Regelungen zu Geld und Währung
- Effektenaufbewahrung (Bucheffektengesetz)
- Einzelne Bereiche der berufliche Vorsorge
- Kapitalmarktrelevante Regulierung des Gesellschaftsrechts
- FINMA befasst sich nur mit einzelnen dieser Rechtsgrundlagen
Was sind die Ziele der Finanzmarktaufsicht?
- FINMAG 4
- Überwachung bewilligungspflichtiger Tätigkeiten
-
Individualschutz
- Gläubiger, Anleger, Versicherten
-
Funktionsschutz
- Märkte sollen funktionieren
-
Stärkung des Ansehens und der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz
- Kein eigenständiges Ziel
-
Individualschutz
- Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands; notfalls mittel Verwaltungszwang (Enforcement)
- Schnelles Handeln und rasche Verfahren erforderlich
Was versteht man unter dem “Risikoorientierten Aufsichtskonzept” der FINMA?
-
Aufsichtskonzept der FINMA basiert auf den von den beaufsichtigten Instituten ausgehenden Risiken
-
Aufsichtskategorie (Kategorisierung)
- Beaufsichtigte werden nach
- Risikowirkung für Gläubiger, Anleger und Versicherte
- Wirkung auf das Gesamtsystem
- Reputation des CH-Finanzplatzes
- FINMAG 24 II
- in sechs Aufsichtskategorien eingeteilt
- Beaufsichtigte werden nach
-
Rating (Institutrating)
- Jedes Institut erhält ein Rating, das die Einschätzung der FINMA zu seiner aktuellen Verfassung darstellt
- Unterscheidung von “Rating” gem.:https://finma.ch/de/bewilligung/ratingagenturen/?
- Jedes Institut erhält ein Rating, das die Einschätzung der FINMA zu seiner aktuellen Verfassung darstellt
-
Aufsichtskategorie (Kategorisierung)
- Diese beiden Faktoren haben einen Einfluss auf:
- Aufsichtsintensität
- Aufsichtsinstrumente
- Zusammenwirken zw. direkter Aufsicht FINMA und Einsatz der Prüfgesellschaften für die einzelnen Institute
Wie wird im Zusammenhang des “Risikoorientierten Aufsichtskonzeptes” die Kleinbankenaufsicht gehandhabt und wie unterscheidet sich diese für andere Akteure?
- Kleinbankenregime (Kategorie 4 und 5)
-
Aufsicht
-
Integrierter Aufsichtsansatz
- D.h. Basisaufsicht (Desk), intensive Aufsicht und Data Office
-
Fokusierung des Prüfwesens
- Reduzierte Prüfkadenz für Banken ohne erhöhte Risikolage (nur alle zwei bis drei Jahre)
-
Integrierter Aufsichtsansatz
-
Regulierung
-
Kleinbankenregime
- Administrative Entlastung für gut kapitalisierte und stabile Kleinbanken
-
De-minimis-Regeln
- Im Kontext der finalen Umsetzung der Basel III Standards gewährte Ausnahmeregelungen
-
Kleinbankenregime
Wie würden Sie den Enforcement Begriff der FINMA kurz charakterisieren?
Legitimation, Ziele, Mittel
- Wo der Aufsichtsdialog endet, beginnt das Enforcement
- (Letztes) Eskalationsmittel der FINMA
- Enforcement als
- Verlängerter Arm der (Instituts)Aufsicht oder
-
Massnahme aufgrund eigenständiger Zuständigkeit
- Unerlaubte Tätigkeit, Marktaufsicht, Offenlegungen
- Primäres Ziel: Wiederherstellung ordnungsgemässen Zustandes (vgl. FINMAG 31)
- Ausgangspunkt ist VwVG
- FINMA erlässt Verfügungen (FINMAG 31 ff.)
- Keine Definition der Verfahren (insb auch Beginn), nur des Ergebnisses
- D.h. viel parktizierter Spielraum i.B. auf informelle Handlungen der FINMA
Was kann zu den Enforcement-Leitlinien i.B. auf Ziele und die Stossrichtung gesagt werden?
-
Ziele
- Klarstellung der Stossrichtung des Enforcement
- Singalwirkung und Prävention
-
Stossrichtung
- Marktaufsicht: Erhöhte Priorität auf Bekämpfung von Marktmissbräuchen und Insidergeschäften
- Stärkerer Fokus auf Verletzungen von Verhaltensregeln bei prudenziell Beaufsichtigten und Angestellten im In- und Ausland
- Mehr Gewicht auf Vorgehen gegen natürliche Personen, die Aufsichtsrecht mutmasslich schwer verletzt haben
- Entschlossenes Vorgehen gegen unerlaubt tätige Finanzdienstleister
- Rasche Leistung von Amtshilfe
Was sind die konkreten Aufgaben bzw. Tätigkeitsbereiche des Finanzmarktenforcement?
-
Vorgehen wegen unerlaubter Tätigkeit
- Durchsetzung finanzmarktrechtlicher Bewilligungspflichten und Tätigkeitsverbote
-
Vorgehen gegen Bewilligungsträger
- inkl. natürliche Personen (Organe, Mitarbeiter, Eigner (Aktionäre)
- Durchsetzung der Einhaltung von BewilligungsVSS, Verhaltens- und Organisationspflichten sowie finanzieller Vorgaben und formelle Abweisung von Bewilligungs-/Genehmigungsgesuchen
-
Insolvenzen, Liquidationen und Sanierungen
-
Abwicklung sowie Durchführungen
- Inkl. SIFIs (TBTF-Institutionen)
-
Abwicklung sowie Durchführungen
-
Marktaufsicht und Offenlegung
- Durchsetzung von Marktverhaltensregeln bzw. Aufspüren von Marktmissbrauch
-
Beschwerdeverfahren bei Übernahmen
- Sika Fall, von der UEK zur FINMA!
-
Rechts- und Amtshilfe im Inland
- Strafanzeigepflicht
- Zusammenarbeit mit Strafbehörden bei Börsendelikte und i.B. auf unerlaubte Tätigkeit
-
Internationale Amtshilfe
-
Grenzüberschreitende Informationsbeschaffung für und von ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden
- Vgl. Fall wo FINMA UBS-Daten in die USA geleitet hat (Existenzgefahr)
- War gem. BGer legitimiert dazu, aber nicht gem. BankG 26
- Auch wenn nicht abschliessend, müssen Schutzmassnahmen die im Artikel nicht gennant werden qualitativ ähnlich sein
- War gem. BGer legitimiert dazu, aber nicht gem. BankG 26
- Vgl. Fall wo FINMA UBS-Daten in die USA geleitet hat (Existenzgefahr)
-
Grenzüberschreitende Informationsbeschaffung für und von ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden
Was für Akteure des Finanzmarktenforcement kennen Sie?
- Keep in mind: Finanzmarktenforcement ist heterogen!
- FINMA als integrierte Aufsichtsbehörde
- EFD als Verwaltungsstrafbehörde
- FINMAG 50
- Strafbehörden der Kantone und des Bundes
- Übernahmekommission
- Revisionsaufsichtsbehörde
- Organe der Selbstregulierung im Börsenrecht und im Geldwäschereirecht
- SIX
- Rechnungslegungpolizei
- Sehr wichtig auch i.B. auf AhP-Pflicht etc.
- SIX
- SNB
- etc.
Nennen Sie zulässige Instrumente der FINMA zur Informationsbeschaffung im Finanzmarktenforcement
-
Auskunftspflicht als wichtigstes Untersuchungsmittel
- Auskunfts-, Melde-, Mitwirkungs- bzw. Duldungspflichten der betroffenen Akteure (FINMAG 29)
- Beachte die Strafandrohung von FINMAG 45 f. (insb. FINMAG 46 I lit. b)!
- Auskunfts-, Melde-, Mitwirkungs- bzw. Duldungspflichten der betroffenen Akteure (FINMAG 29)
-
Prüfgesellschaften (FINMAG 24 – 28a)
- Von den Beaufsichtigten mandatiert oder von FINMA beauftragt (FINMAG 24a)
- Einsatz von FINMA-Beauftragten (z.B. Untersuchungsbeauftragten FINMAG 36)
- Zusammenarbeit mit inländischen Behörden (FINMAG 38 – 41)
- Zusammenarbeit mit ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden (FINMAG 42 f.)
Auf welche Instrumente darf die FINMA nicht zurückgreifen um an Informationen zu kommen?
- Hausdurchsuchungen
- WEKO schon!
- Verhaftungen
- Überwachungen von Kommunikationsmitteln
- Diese Untersuchungsinstrumente sind den Strafbehhörden vorbehalten
- Beachte: EMRK 6; dann müsste auch Unschuldsvermutung und nemo-tenetur-Grundsatz, insb. in der Beweiswürdigung, beachtet werden
Was für Instrumente stehen der FINMA zur Verfügung um Wirkung zu erzielen?
- Feststellungsverfügung“Rüge” (FINMAG 32)
- FINMAG 31: “Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes”
- Anordnungen
- Einschränkungen
- (temporär) Verbote
- Auflagen, etc.
-
Berufs-, Tätigkeits- bzw. Funktionsübernahmeverbote
- Berufsverbot (FINMAG 33)
- Tätigkeitsverbot (FINMAG 33a)
- Einzeihung (FINMAG 35)
- Bewilligungsentzug und Liquidation (FINMAG 37)
-
Insolvenz bzw. Sanierung
- BankG 25 ff.
- FINIG 67
- Zusätzliche Mittel?
- Z.B. FinfraG 144?