4. Publizitätsnormen III: Die gläsernen Marktteilnehmer Flashcards

1
Q

Was ist Gegenstand der Offenlegung von MT?

A
  • Transaktionen von Mitgliedern des VR und der GL in Beteiligungsrechten des eigenen Unternehmens oder in darauf bezogenen Finanzinstrumenten
  • Sowie Transaktionen dem VR und der GL nahestehender Personen, die unter massgeblichem Einfluss einer meldepflichtigen Person getätigt werden
    • Insb. RLMT 3 II
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2
Q

Wo ist die Offenlegung MT Pflicht regulatorisch verankert?

A
  • KR 56
  • SIX RLMT
  • SIX-Kommentar zur RLMT
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3
Q

Wie sind die Fristen bezüglich MT angesetzt?

A
  • Management-Mitglied muss innerhalb von 2 Börsentagen dem Emittenten melden
    • nach Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts
    • KR 56 II
  • Emittent muss innerhalb von 3 Börsentagen der SIX melden
    • KR 56 V
    • Name des Management-Mitglied wird nicht veröffentlicht
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4
Q

Wer ist Adressat der Pflicht zur Offenlegung von MT?

A
  • Emittent; nur dieser kann von der Börse sanktioniert werden
  • Daher: MT Offenlegungspflicht umfasst Organisationspflicht des Emittenten, dass Meldungen (korrekt) erfolgen
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5
Q

Was ist Zweck und Funktion der Offenlegung MT Pflicht?

Traditionell?

Realität?

Alternative Funktionsbestimmung

A
  • Traditionell
    • Informationsquelle für Aktionäre (so auch SIX Webseite)
      • https://www.ser-ag.com/de/topics/management-transactions.html
  • Realität
    • Kaum Informationgehalt
      • Name des Subjekt wird nicht gennant, insb. sind daher darauffolgende Verhaltensweisen den Subjekten nicht zuordenbar; Meldung erfolgt “zu spät” etc.
  • Alternative Funktionsbestimmung
    • Integrität des Markts bzgl. Insiderhandel (wirkt also mögl. Präventiv)
    • Integrität des Unternehmens
      • Glaubwürdigkeit des Managements
      • Management wird beobachtbar
    • Stabilisierende Funktion!
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6
Q

Nehmen wir das Bsp. vom Folien-Satz 4, Folie 19 “Typischer Fall ‘ESOP’”; Welche Transaktionen von wem sind wann und wie zu melden?

A
  • Siehe Word-Dokument
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7
Q

Nehmen wir das Bsp. Offenlegung MT “Nahestehende Personen”, sind nun alle Transaktionen der Y AG zu melden?

A
  • Ja, d.h. mit einem Bezug zum Emittenten X AG, d.h. Aktien und aktienähnliche Anteile der X AG (bzw. Y AG)
    • RLMT 3 II Ziff. 3, insb. lit. b
  • Relevanz, dass Y AG nun “Market Maker” der X AG ist?
  • Was hat Dedeyan dazu gesagt in der Vorlesung vom 5. Dezember?
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8
Q

Was für Normen sind relevant für die Beteiligungspublizität?

A
  • FinfraG 120 ff.
  • FinfraV-FINMA 10 ff.
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9
Q

Was für TB werden von der Beteiligungspublizität i.S.v. FinfraG 120 ff. erfasst?

A
  • Berühren und Überschreiten einer (Melde)Schwelle im Rahmen von 3%–662/3% (FinfraG 120 I)
    • Ankriechen bis zur totalen Beherrschung (qualifziertes mehr gem. OR Aktienrecht)
    • D.h.
      • Direktes/indirektes Erwerben/Veräussern/Halten von mit Stimmrechten versehenen Mitgliedschaftsrechten oder darauf bezogenen Finanzinstrumente (Derivate)
        • Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte
  • Zusammenschluss oder Auflösung einer gemeinsamen Absprache/organisierte Gruppe (FinfraG 121)
    • Beispiel Vekselberg
  • Stimmrechte können nach eigenem Ermessen ausgeübt werden (FinfraG 120 III), d.h. “Prozente” können über 100% annehmen, da mehrere Meldungen
    • Beachte! FinfraG 120 I, “Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht
  • Änderungen gem. FinfraV-FINMA 16 II
    • Investor hat neue Adresse etc.
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10
Q

Was für Arten von Meldungen gibt es?

A
  • 3 Formulare auf der SIX-Webseite
  1. Als einzelner Anleger: Einzelmeldung
  2. Als “vertraglich oder auf andere Weise organisierte Gruppe”: Gruppenmeldung
    • Einzelmeldung dann nicht mehr nötig!
    • Vgl. auch FinfraV-FINMA 12 II
    • Vekselberg
  3. Als Fonds: Meldung Kollektive Kapitalanlage
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11
Q

Was lässt sich i.B. auf den Inhalt und das Timing der Meldung gem. FinfraG 120 ff. sagen?

A
  • Inhalt
    • Wirtschaftlich Berechtiger (indirekter Halter) und direkter Halter
    • Erwerbs- und Veräusserungspositionen sind sepearat zu melden
      • keine Verrechnung der Positionen!
  • Timing
    • Verpflichtungsgeschäft und nicht erst das Verfügungsgeschäft muss gemeldet werden
    • Anleger muss inerhalb von 4 Börsentagen dem Emittenten und SIX melden
      • FinfraV-FINMA 24 I
        • siehe auch FinfraG 123 I lit. d
    • Emittent gibt Meldung inerhalb 2 Börsentagen an SIX weiter FinfraV-FINMA 24 IV
        • Veröffentlichung FinfraV-FINMA 24 III und FinfraV-FINMA 25 f.
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12
Q

Was sind Zweck und Funktion der Beteiligungspublizität?

Traditionell?

Realität?

Alternative Beschreibung?

A
  • Traditionell
    • Kursrelevante Informationen über Beherrschungsverhältnisse allen zur Verfügung stellen und der privaten Nutzung entziehen
      • Letzter Punkt ist absurd; man kann nicht mit “eigenen Handlungen” Insiderhandel betreiben!
    • Frühwarnsystem für Übernahmen
      • Berechtigtes Kriterium!
    • Funktion ist also, die Reduktion von Informationsasymmetrien
  • Realität
    • Intransparenz durch Offenlegung
      • Faktisch keine Kursrelevanz, ausser bei (geplanten) Übernahmen (siehe oben)
    • Ökonomisch absurde Vorstellung, man müsse das private Wissen um die eigene Transaktion der privaten Nutzung entziehen
      • Siehe oben!
      • Beachte auch das eine Meldung zu spät erfolgt, um Insider vorzubeugen…
  • Alternative Beschreibung
    • Beobachtbarkeit des Einflusses von Partikularinteressen auf Unternehmen
    • Einbindung von Partikularinteressen in die Kommunikationsprozesse
    • Faktischer Zwang zum öffentlichen Angebot
      • Kommunikationsordnung des Übernahmerechts
    • Funktion ist also, Stabilisierung des Unternehmens als Kommunikationseinheit und zur Förderung der Integrität des Marktes und der Unternehmen
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13
Q

Nehmen wir den Spezialfall: Derivate mit Barausgleich im Rahmen der Beteiligungspublizität – was ist das und wie stellt sich die Beteiligungspublizität diesbezüglich dar?

A
  • FinfraV-FINMA 15 II lit. c und insb. I
  • Derivate mit Barausgleich anstatt Realerfüllung
    • d.h. nur Kursdifferenz wird “gekauft”
  • Information für den Markt trotzdem sehr wichtig; nicht i.S. einer “Beteiligungspublizität i.e.S.”, aber im Falle von Put-Optionen solcher Art i.V.m. dem Verbreiten von “Negativen-Gerüchten” kann besser auf die Motivation dieser Kommunikation geschlossen werden
  • Beachte: Häufig gewährte der Vertragspartner am Ende doch Realerfüllung
    • Dann “Beteiligung aus dem Nichts”
      • “Laxey” und “Vekselberg”
  • Solche Meldungen können aber – ähnlich die Situation auch bei FinfraG 120 III (i.V.m. FinfraG 120 I) – der Transparenz abträglich sein
    • Abhilfe durch:
      • Ausnahmegesuch an SIX-Offenlegungsstelle
      • Für die Zukunft: Standardisierte Ausnahmegewährung, wenn man eine “Abstandserklärung” abgibt, dass nicht real erfüllt werde
        • aber in diesem Fall, wären die Subjekte nicht mehr “beobachtbar” (vgl. Bsp. oben)
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14
Q

Inwiefern widerspricht das ursprüngliche Konzept der Aktiengesellschaft dem Prinzip der Beteiligungspublizität?

A
  • Société anonyme (WRG) v. Beteiligungspublizität
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15
Q

Was ist gem. Bundesstrafgericht VSS für eine Gruppe i.S.v. FinfraG 121?

A
  • FinfraV-FINMA 12 I
  • Fall Vekselberg
  • Koordiniertes Verhalten, das sich potentiell auf Beherrschungsverhältnisse auswirkt
    • Kaufen, Verkaufen oder Stimmrechtsausübung
    • Nicht bloss 2-seitiger Vertrag
  • Organisiertheit
    • Vertrag
    • Konkuldent
    • Kommunikation nötig
  • Finalität
    • Konkrete Zwecksetzung der Koordination i.B. auf (potentiellen) Einfluss auf das Unternehmen
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16
Q

Was ist Sinn und Zweck der Gruppenmeldepflicht?

A
  • Umgehung der Meldepflicht i.S.v. FinfraG 120 verhindern
  • Für Publizität über “Organismen die auf dem Kapitalmarkt agieren” sorgen
  • Pratikularinteressen beobachtbar machen
17
Q

Wie urteilte das Bundesstrafgericht im Fall Vekselberg?

A
  • Strafbescheide des EFD wurden aufgehoben
  • I.c. zirkuläre Beweisführung!
    • EFD hat die Gruppenbildung nicht auf die Transaktionen zurückgeführt, sondern von vornherein angenommen
    • Transaktionen ledglich als “Bestärkung
  • Koordinierte Verhalten nicht gegeben
    • Kaufvertrag ohne entsprechende Nebenabreden keine “Absprache” i.S.v. FinfraG 121
  • Insb. wurde Finalität nicht nachgewiesen
    • Beachte. Gruppenbildung für Victory gar nicht “nötig”, da diese vor und nach dem Zukauf von Vekselberg/Renova beherrschend war!
  • Beachte auch: Ein zu weiter Gruppenbegriff wirkt negativ auf die Kommunikation unter Aktionären zurück!
    • Aktionäre sollen untereinander frei kommunizeren dürfen
  • Sinn und Zweck der Meldepflicht im Auge behalten
    • # 12 und 16
    • Nähe von Renova und Victory über Everest/Sulzer AG auch bekannt
      • Einschlägigen Meldepflichten
18
Q

Ensteht in diesen Fällen eine (Gruppen-)Meldepflicht i.S. des FinfraG?

Folien-Satz 5 Slide 14

  • Shark Ltd.
  • “Shareholder activism”
  • Gründer eines Internetpioniers
  • Fall MT-Markte Maker
A
  • Shark Ltd.
    • Schwelle von 3% FinfraG 120 I
    • Meldepflichtig:
      • Ehepaar Piranha: “wirtschaftlich Berechtigte” FinfraV-FINMA 10 I und II, letzter Satz
        • FinfraV-FINMA 11 lit. b
      • Gruppenmeldepflicht?
        • FinfraG 121 i.V.m. FinfraV-FINMA 12?
          • Möglich!
          • Falls keine Gruppenbildung: Einzelmeldepflicht der Shark Ltd. oder aber auch freiwillig: FinfraV-FINMA 10 II “kann”-Formulierung
      • Auch Shark Ltd.? Ja: FinfraG 120 III, ausser “beherrschende Person” (d.h. Gruppe muss vorliegen” meldet auf konsolidierter Basis (FinfraV-FINMA 10 II zweitletzter Satz; kann dies auch freiwillig tun (siehe oben)
  • “Shareholder activism”
    • mit Aron abgleichen…