3. Publizitätsnormen II: Die Schlinge zieht sich zusammen Flashcards
In wie fern unterbricht die (Pflicht zur) Ad-hoc-Publizität zirkuläre Informations- und Entscheidungsprozesse?
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Befangenheit der Unternehmensleitung
- Selbstblockierung
- Vermeidung von selektiver Information zw. den Zeitpunkten der Regelpblizität
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Einschränkung der überoptimistischen Kommunikation
- Spirale des Vertrauensverlustes kann verhindert werden, wenn schlechte “News” nicht bis zum “Eskalieren” zurückgehalten werden können
- Lügenspiralen werden in einem “Frühstadium” unterbrochen
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Unterbrechung informationeller Kettenreaktionen
- (Verspätete) Information hat häufig überproportionale Kursschwankungen zur Folge
- Vorabinformation der Börse von “bad news” ermöglicht es dem Handelsplatz – falls nötig – den Handel einzustellen
- Stabilisierung (der Kommunikation) zentral
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Vorbeugung von Insiderhandel
- Auffälliges Verhalten ist für die Aufsichtsbehörden einfacher zu indentifizieren
Wie definiert sich die “Tatsache” gem. KR 53/RLAhP und dem dazugehörigen Kommentar?
- Tatsache = Information in FinfraG und EU-Recht
- Nicht: blosse Meinungen, Ideen, Absichten, Planungsvarianten, Werturteile, Gerüchte
- Aber:
- auch eine Bestätigung einer im Markt bekannten Info
- Keep in mind: Zentral wer die Aussage tätigt
- Relevant gem. dem “Vertrauensprinzip” aus Sicht des durchsch. Anlegers?
- D.h. z.B. Meinung, die der CEO kommuniziert (hat)
- Beachte auch Gleichbehandlungsgebot
- Prognose die auf Tatsache beruht
- Präsentation einer (nicht existenten) neuen Strategie an ein faktisch begrenztes Publikum (Presse- und Analysten-Konferenz)
- Siehe Entscheid DK/AhP/I/02
- auch eine Bestätigung einer im Markt bekannten Info
- Zentral: Kommunikationsakt selbst ist die “kursrelevante Tatsache”
- d.h., dass kommuniziert wurde, nicht unbedingt, der (materielle) Inhalt der Äusserung muss wahr oder beweisbar sein
- DK/AhP/I/02 b)
- d.h., dass kommuniziert wurde, nicht unbedingt, der (materielle) Inhalt der Äusserung muss wahr oder beweisbar sein
Was hat die Ad-hoc-Publizität mit dem Insiderhandelsverbot gemeinsam?
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Unterbrechung zirkulärer Informations- und Entscheidprozesse sowohl seitens des Unternehmens…
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Insider verwenden Unternehmensinformationen im eigenen Interesse und nicht im Unternehmensinteresse
- Nur möglich, da Dritte nicht über dieselbe Information verfügen
-
Insider verwenden Unternehmensinformationen im eigenen Interesse und nicht im Unternehmensinteresse
- …als auch seitens des Marktes
- Ungewöhnliche Marktbewegungen führen zu einem sich selbst verstärkenden Vertrauensverlust
- Begriff kursrelevante Tatsache/Information zentraler Begriff des int. Kapitalmarktrecht
- Insiderrecht und Kurs-/Marktmanipulation knüpfen wie die AhP an diesem (identischen) Begriff an
- D.h. “Insidertest” eingschlägig?
- Siehe #26?
Was ist ausschlaggebend i.B. ob es sich um eine “kursrelevante Information/Tatsache” handelt?
- “Ist ein Schutz der vom Unternehmen geweckten Erwartungen gerechtfertigt?”
- Ad-hoc-Publizitätspflicht bindet das Kommunikationsverhalten von Unternehmen an das von ihr geweckte Vertrauen
- Massgeblich ist Perspektive der Investoren (Publikum)
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Potentielle Kursrelevanz reicht aus
- Achtung: Kein Erfoglsdelikt!
- Abstrakte Möglichkeit reicht aus
- Siehe DK/AhP/I/02
- Achtung: Kein Erfoglsdelikt!
- Anhaltspunkt: Katalog im SIX-Kommentar zur RLAhP
- Im Zweifel publizieren
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Insider-Test?
- Was hat Dedeyan in der Vorlesung vom 26.11.20. dazu gesagt?
- Siehe auch #3
Was sind insb. keine “kursrelevanten Informationen/Tatsachen” i.S. der Ad-hoc-Publizität?
- Äusserungen, deren Informationsgehalt durch die Publizität geändert würde
- Informationelle Rückkoppelungen sollen verhindert werden
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Meinung wird durch Publikation zum Faktum oder zur sich selbst erfüllenden Prophezeiung
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(Externe) Raitings!
- Information muss grundsätzlich nicht veröffentlicht werden, AUSSER, Information würde in jedem Fall auf den Markt gelangen, sofern eine erhebliche Kursveränderung erwartet wird
- Gleichbehandlungsgebot!
- Insiderprävention!
- Gut erklärt: https://www.ser-ag.com/de/topics/ad-hoc-publicity.html
- Information muss grundsätzlich nicht veröffentlicht werden, AUSSER, Information würde in jedem Fall auf den Markt gelangen, sofern eine erhebliche Kursveränderung erwartet wird
-
(Externe) Raitings!
- Zentral: Wirkt die Veröffentlichung auf ihren Gegenstand zurück?
- Ziel der AhP ist es (eben), sich selbst verstärkende Dynamiken zu verhindern!
Was bedeutet “nicht-öffentlich” im Zusammenhang mit der Ad-hoc-Publizität?
- Information ist öffentlich, wenn eine unbestimmte Anzahl von Personen aus dem Kreis der Marktteilnehmer von ihr Kenntnis nehmen kann
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Bereichsöffentlichkeit
- Bekanntheit in den interessierten (professionellen) Kreisen
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Faktisch von und nicht nur theoretisch Kenntnis nehmen kann!
- Vgl. DK/AhP/I/02
- Information wird nicht öffentlich, wenn Analyst oder Medien darüber berichten
- Entscheidend ist (auch), wer die Information tätigt
- Informationsakt selbst ist kursrelevant
- Entscheidend ist (auch), wer die Information tätigt
-
Bereichsöffentlichkeit
- Ist dies nicht gegeben, ist eine Information “nicht-öffentlich”!
Was für einen Einfluss haben Medienberichte auf die “Nicht-Öffentlichkeit” einer Information?
- Ad-hoc-Mitteilung hängt nicht nur von ihrem Inhalt, sondern entscheidend auch von ihrer Quelle ab!
- Ad-hoc-Publizität mitumfasst die Pflicht, öffentlich bekannte Tatsachen zu bestätigen, wenn die Bestätigung selbst eine neue kursrelevante Information darstellt
Was ist unter der VSS des SIX-Kotierungsreglemtents zu verstehen, dass die Tatsache innerhalb des “Tätigkeitsbereichs des Unternehmens” eingetreten ist?
(auch Insiderinformation, die den Emittente unmittelbar betreffen)
- Unterschied Insiderrecht und AhP?
- TB konkretisiert, wann die Marktteilnehmer gem. den etablierten Standards der Infromationsprozesse (des Unternehmens) erwarten dürfen, dass das Unternehmen eine Information verarbeitet und kommuniziert
- D.h. Unternehmen muss keinen umfassenden Gratis-News-Dienst für Anleger zur Verfügung stellen
- Zusätzlich: CH/EU, Kursrelevante Informationen über Kurse sind nicht zu veröffentlichen
- Vermeidung eines zirkulären Informationsprozesses!
- Standardisierung des Unternehmens als Kommunikationseinheit entscheidend!
- Unterschied Insiderrecht und AhP?
- Im Insiderrecht fehlt die VSS, dass die Information zum “Tätigkeitsbereich des Unternehmens” gehören muss
- Also bei der AhP ist der Begriff “enger”?
- Wohl kaum, da das Insiderrecht keine VSS an die “Organisation” bzw. die “Publikation” von Informationen stellt, sondern nur an dessen “Verarbeitung”
Wie beruteilt sich die “Kenntnis” über eine kursrelevante Tatsache im Zusammenhang mit der Ad-hoc-Publizität?
- Ad-hoc-Publizitätspflicht wird ausgelöst, wenn der Emittent von der Tatsache Kenntnis hat, oder bei korrekter Organisation haben müsste
- “Kenntnis in den wesentlichen Punkten” genügt
- Vgl. DK/AhP/I/02
- Unternehmen wird als Kommunikationseinheit im Kapitalmarkt stabilisiert!
Wann liegt eine “erheblich kursrelevante Information” vor?
- Information die geeignet ist, den durchschnittlichen Marktteilnehmer in seinem Anlageentscheid betreffend Kauf, Verkauf oder Halten einer Effekte zu beeinflussen
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Erheblichkeit korreliert mit Wahrscheinlichkeit
- Vgl. Bundesstrafgerichtsentscheid Ziegler i.B. auf den Insiderhandel
- Siehe dazu der Katalog der SIX
- Insb. Finanzberichte und personelle Veränderungen, wo dem Emittente kein Ermessensspielraum zukommt
- 732 f. Dedeyan
- Insb. Finanzberichte und personelle Veränderungen, wo dem Emittente kein Ermessensspielraum zukommt
Was sind nun die Verdienste der Ad-hoc-Publizitätspflicht?
- Informationsversorgung des Marktes
- Unternehmenskommunikation wird mittels Standardisierung stabilisiert
- Typisierung des SIX-Katalogs
Was bezweckt der “Bekanntgabeaufschub”?
- Unterbrechung zirkulärer Unternehmenskommunikation
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Informationelle Rückkoppelung zw. Publizität und Publizierten vermeiden
- Selbsterfüllende Prophezeiung
- Veröffentlichung würde sich auf die Tatsache selbst zurückwirken
-
Informationelle Rückkoppelung zw. Publizität und Publizierten vermeiden
- Relevante Kriterien sind insb.:
- Ist der Ausgang des Entscheidsprozesses noch offen, wenn kommuniziert wird?
- Wie wirkt sich ein entstehender Druck von aussen aus, wenn kommuniziert wird?
Was sind die VSS für einen “Bekanntgabeaufschub” i.S.v. KR 54 und RLAhP 16 f.?
- Verbreitung beeinträchtigt berechtigte Interessen des Emittenten
- Emittent gewährleistet Vertraulichkeit der Tatsache/Information
- Tatsache/Information beruht auf “Plan oder Entschluss”
- Kriterium nicht zielführend
- Zu sehr an “Takeover” angelehnt”
- Aber es geht darum, Rückwirkungen auf das Publizierte zu vermeiden
- Kriterium nicht zielführend
Was sind die Pflichten im Rahmen eines “Bekanntgabeaufschubs”?
- Vertraulichkeit gewährleistet
- Marktmonitoring nötig
- Vertraulichkeitshinweise genügen nicht
- Für den Fall eines Info-Lecks stets für sofortige Publikation vorbereitet sein
- Relevante Meldung muss zur sofortigen Veröffentlichung vorbereitet sein
- Veröffentlichen, sobald die Vertraulichkeit nicht mehr gewährleistet ist
Worum ging es im UBS SaKo 2010-AHP-II/10 Entscheid?
- Im Laufe der beginnenden Finanzkrise (Hypotheken-Krise 2007/8), stellte sich für die UBS die Frage, wie sie Prognose anfangs Jahr “erfolgreiches Wachstumsjahr” insb. mit den abzeichnenden Verluste ab anfangs Juli, behandeln soll
- Insb. hemmte die UBS, dass Konkurrenten noch keine Meldung gemacht haben; man wollte nicht “der erste” sein
- Ah-Meldung erfolgte anfangs Oktober
- AhP-Pflicht verletzt? Gem. SIX ja
- Argument UBS für Verzögerung: “als int. Unternehmen wäre es gefährlich, nicht verlässliche und hoch spekulative Angaben zu veröffentlichen”
- “Über Wesentliche Punkte Kenntnis” gem. KR 53 II?
- Gem. SIX ja, “sogar mit grosser Wahrscheinlichkeit”
- “Über Wesentliche Punkte Kenntnis” gem. KR 53 II?
- Zwar hat die negative Mitteilung einer Bank eine gravierende Auswirkung (auf die Kundschaft) als bei Produktionsbetrieben, und wird (darf) daher mit besonderer Zurückhaltung vorgenommen werden
- Ziff. 41
- “mögliche Kaskadeneffekte” rechtfertigt eine “zurückhaltende Kommunikation”?
- insb. einer int. systemrelvanten Bank?
- Ziff. 41
- Man darf aber nicht warten, bis man vollständige Gewissheit hat
- Nicht berechtigt ist auch die Hoffnung, die Verluste würden sich wieder von selbst ausgleichen
- Argument UBS für Verzögerung: “als int. Unternehmen wäre es gefährlich, nicht verlässliche und hoch spekulative Angaben zu veröffentlichen”
- Fazit:
- I.c. grosse Wahrscheinlichkeit von grossem Gewinnrückgang
- Reputationsverlust kann mit Verzögerung nicht gerechtfertigt werden; auch nicht mit einem Bekanntgabeaufschub, da der Reputationsverlust schlussendlich eintreffen wird
- Fakt das UBS noch im ersten Quartal von einem “guten Jahr” gesprochen hat, macht die AhP-Pflicht-Verletzung noch “dringender”
- Beachte: Bindung des Vertrauens des Marktes an Emittent!