3. Publizitätsnormen II: Die Schlinge zieht sich zusammen Flashcards

1
Q

In wie fern unterbricht die (Pflicht zur) Ad-hoc-Publizität zirkuläre Informations- und Entscheidungsprozesse?

A
  1. Befangenheit der Unternehmensleitung
    • Selbstblockierung
    • Vermeidung von selektiver Information zw. den Zeitpunkten der Regelpblizität
  2. Einschränkung der überoptimistischen Kommunikation
    • Spirale des Vertrauensverlustes kann verhindert werden, wenn schlechte “News” nicht bis zum “Eskalieren” zurückgehalten werden können
    • Lügenspiralen werden in einem “Frühstadium” unterbrochen
  3. Unterbrechung informationeller Kettenreaktionen
    • (Verspätete) Information hat häufig überproportionale Kursschwankungen zur Folge
    • Vorabinformation der Börse von “bad news” ermöglicht es dem Handelsplatz – falls nötig – den Handel einzustellen
    • Stabilisierung (der Kommunikation) zentral
  4. Vorbeugung von Insiderhandel
    • Auffälliges Verhalten ist für die Aufsichtsbehörden einfacher zu indentifizieren
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2
Q

Wie definiert sich die “Tatsache” gem. KR 53/RLAhP und dem dazugehörigen Kommentar?

A
  • Tatsache = Information in FinfraG und EU-Recht
  • Nicht: blosse Meinungen, Ideen, Absichten, Planungsvarianten, Werturteile, Gerüchte
  • Aber:
    • auch eine Bestätigung einer im Markt bekannten Info
      • Keep in mind: Zentral wer die Aussage tätigt
      • Relevant gem. dem “Vertrauensprinzip” aus Sicht des durchsch. Anlegers?
      • D.h. z.B. Meinung, die der CEO kommuniziert (hat)
        • Beachte auch Gleichbehandlungsgebot
    • Prognose die auf Tatsache beruht
    • Präsentation einer (nicht existenten) neuen Strategie an ein faktisch begrenztes Publikum (Presse- und Analysten-Konferenz)
      • Siehe Entscheid DK/AhP/I/02
  • Zentral: Kommunikationsakt selbst ist die “kursrelevante Tatsache”
    • d.h., dass kommuniziert wurde, nicht unbedingt, der (materielle) Inhalt der Äusserung muss wahr oder beweisbar sein
      • DK/AhP/I/02 b)
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3
Q

Was hat die Ad-hoc-Publizität mit dem Insiderhandelsverbot gemeinsam?

A
  • Unterbrechung zirkulärer Informations- und Entscheidprozesse sowohl seitens des Unternehmens
    • Insider verwenden Unternehmensinformationen im eigenen Interesse und nicht im Unternehmensinteresse
      • Nur möglich, da Dritte nicht über dieselbe Information verfügen
  • …als auch seitens des Marktes
    • Ungewöhnliche Marktbewegungen führen zu einem sich selbst verstärkenden Vertrauensverlust
  • Begriff kursrelevante Tatsache/Information zentraler Begriff des int. Kapitalmarktrecht
    • Insiderrecht und Kurs-/Marktmanipulation knüpfen wie die AhP an diesem (identischen) Begriff an
    • D.h. “Insidertest” eingschlägig?
      • Siehe #26?
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4
Q

Was ist ausschlaggebend i.B. ob es sich um eine “kursrelevante Information/Tatsache” handelt?

A
  • Ist ein Schutz der vom Unternehmen geweckten Erwartungen gerechtfertigt?
  • Ad-hoc-Publizitätspflicht bindet das Kommunikationsverhalten von Unternehmen an das von ihr geweckte Vertrauen
  • Massgeblich ist Perspektive der Investoren (Publikum)
  • Potentielle Kursrelevanz reicht aus
    • Achtung: Kein Erfoglsdelikt!
      • Abstrakte Möglichkeit reicht aus
      • Siehe DK/AhP/I/02
  • Anhaltspunkt: Katalog im SIX-Kommentar zur RLAhP
  • Im Zweifel publizieren
  • Insider-Test?
    • Was hat Dedeyan in der Vorlesung vom 26.11.20. dazu gesagt?
    • Siehe auch #3
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5
Q

Was sind insb. keine “kursrelevanten Informationen/Tatsachen” i.S. der Ad-hoc-Publizität?

A
  • Äusserungen, deren Informationsgehalt durch die Publizität geändert würde
  • Informationelle Rückkoppelungen sollen verhindert werden
  • Meinung wird durch Publikation zum Faktum oder zur sich selbst erfüllenden Prophezeiung
    • (Externe) Raitings!
      • Information muss grundsätzlich nicht veröffentlicht werden, AUSSER, Information würde in jedem Fall auf den Markt gelangen, sofern eine erhebliche Kursveränderung erwartet wird
        • Gleichbehandlungsgebot!
        • Insiderprävention!
        • Gut erklärt: https://www.ser-ag.com/de/topics/ad-hoc-publicity.html
  • Zentral: Wirkt die Veröffentlichung auf ihren Gegenstand zurück?
    • Ziel der AhP ist es (eben), sich selbst verstärkende Dynamiken zu verhindern!
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6
Q

Was bedeutet “nicht-öffentlich” im Zusammenhang mit der Ad-hoc-Publizität?

A
  • Information ist öffentlich, wenn eine unbestimmte Anzahl von Personen aus dem Kreis der Marktteilnehmer von ihr Kenntnis nehmen kann
    • Bereichsöffentlichkeit
      • Bekanntheit in den interessierten (professionellen) Kreisen
    • Faktisch von und nicht nur theoretisch Kenntnis nehmen kann!
      • Vgl. DK/AhP/I/02
    • Information wird nicht öffentlich, wenn Analyst oder Medien darüber berichten
      • Entscheidend ist (auch), wer die Information tätigt
        • Informationsakt selbst ist kursrelevant
  • Ist dies nicht gegeben, ist eine Information “nicht-öffentlich”!
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7
Q

Was für einen Einfluss haben Medienberichte auf die “Nicht-Öffentlichkeit” einer Information?

A
  • Ad-hoc-Mitteilung hängt nicht nur von ihrem Inhalt, sondern entscheidend auch von ihrer Quelle ab!
  • Ad-hoc-Publizität mitumfasst die Pflicht, öffentlich bekannte Tatsachen zu bestätigen, wenn die Bestätigung selbst eine neue kursrelevante Information darstellt
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8
Q

Was ist unter der VSS des SIX-Kotierungsreglemtents zu verstehen, dass die Tatsache innerhalb des “Tätigkeitsbereichs des Unternehmens” eingetreten ist?

(auch Insiderinformation, die den Emittente unmittelbar betreffen)

A
  • Unterschied Insiderrecht und AhP?
  • TB konkretisiert, wann die Marktteilnehmer gem. den etablierten Standards der Infromationsprozesse (des Unternehmens) erwarten dürfen, dass das Unternehmen eine Information verarbeitet und kommuniziert
  • D.h. Unternehmen muss keinen umfassenden Gratis-News-Dienst für Anleger zur Verfügung stellen
  • Zusätzlich: CH/EU, Kursrelevante Informationen über Kurse sind nicht zu veröffentlichen
    • Vermeidung eines zirkulären Informationsprozesses!
  • Standardisierung des Unternehmens als Kommunikationseinheit entscheidend!
  • Unterschied Insiderrecht und AhP?
    • Im Insiderrecht fehlt die VSS, dass die Information zum “Tätigkeitsbereich des Unternehmens” gehören muss
    • Also bei der AhP ist der Begriff “enger”?
      • Wohl kaum, da das Insiderrecht keine VSS an die “Organisation” bzw. die “Publikation” von Informationen stellt, sondern nur an dessen “Verarbeitung”
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9
Q

Wie beruteilt sich die “Kenntnis” über eine kursrelevante Tatsache im Zusammenhang mit der Ad-hoc-Publizität?

A
  • Ad-hoc-Publizitätspflicht wird ausgelöst, wenn der Emittent von der Tatsache Kenntnis hat, oder bei korrekter Organisation haben müsste
  • “Kenntnis in den wesentlichen Punkten” genügt
    • Vgl. DK/AhP/I/02
  • Unternehmen wird als Kommunikationseinheit im Kapitalmarkt stabilisiert!
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10
Q

Wann liegt eine “erheblich kursrelevante Information” vor?

A
  • Information die geeignet ist, den durchschnittlichen Marktteilnehmer in seinem Anlageentscheid betreffend Kauf, Verkauf oder Halten einer Effekte zu beeinflussen
  • Erheblichkeit korreliert mit Wahrscheinlichkeit
    • Vgl. Bundesstrafgerichtsentscheid Ziegler i.B. auf den Insiderhandel
  • Siehe dazu der Katalog der SIX
    • Insb. Finanzberichte und personelle Veränderungen, wo dem Emittente kein Ermessensspielraum zukommt
      • 732 f. Dedeyan
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11
Q

Was sind nun die Verdienste der Ad-hoc-Publizitätspflicht?

A
  • Informationsversorgung des Marktes
  • Unternehmenskommunikation wird mittels Standardisierung stabilisiert
    • Typisierung des SIX-Katalogs
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12
Q

Was bezweckt der “Bekanntgabeaufschub”?

A
  • Unterbrechung zirkulärer Unternehmenskommunikation
    • Informationelle Rückkoppelung zw. Publizität und Publizierten vermeiden
      • Selbsterfüllende Prophezeiung
      • Veröffentlichung würde sich auf die Tatsache selbst zurückwirken
  • Relevante Kriterien sind insb.:
    • Ist der Ausgang des Entscheidsprozesses noch offen, wenn kommuniziert wird?
    • Wie wirkt sich ein entstehender Druck von aussen aus, wenn kommuniziert wird?
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13
Q

Was sind die VSS für einen “Bekanntgabeaufschub” i.S.v. KR 54 und RLAhP 16 f.?

A
  1. Verbreitung beeinträchtigt berechtigte Interessen des Emittenten
  2. Emittent gewährleistet Vertraulichkeit der Tatsache/Information
  3. Tatsache/Information beruht auf “Plan oder Entschluss”
    • Kriterium nicht zielführend
      • Zu sehr an “Takeover” angelehnt”
    • Aber es geht darum, Rückwirkungen auf das Publizierte zu vermeiden
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14
Q

Was sind die Pflichten im Rahmen eines “Bekanntgabeaufschubs”?

A
  1. Vertraulichkeit gewährleistet
    • Marktmonitoring nötig
    • Vertraulichkeitshinweise genügen nicht
  2. Für den Fall eines Info-Lecks stets für sofortige Publikation vorbereitet sein
    • Relevante Meldung muss zur sofortigen Veröffentlichung vorbereitet sein
  3. Veröffentlichen, sobald die Vertraulichkeit nicht mehr gewährleistet ist
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15
Q

Worum ging es im UBS SaKo 2010-AHP-II/10 Entscheid?

A
  • Im Laufe der beginnenden Finanzkrise (Hypotheken-Krise 2007/8), stellte sich für die UBS die Frage, wie sie Prognose anfangs Jahr “erfolgreiches Wachstumsjahr” insb. mit den abzeichnenden Verluste ab anfangs Juli, behandeln soll
    • Insb. hemmte die UBS, dass Konkurrenten noch keine Meldung gemacht haben; man wollte nicht “der erste” sein
    • Ah-Meldung erfolgte anfangs Oktober
  • AhP-Pflicht verletzt? Gem. SIX ja
    • Argument UBS für Verzögerung: “als int. Unternehmen wäre es gefährlich, nicht verlässliche und hoch spekulative Angaben zu veröffentlichen”
      • “Über Wesentliche Punkte Kenntnis” gem. KR 53 II?
        • Gem. SIX ja, “sogar mit grosser Wahrscheinlichkeit”
    • Zwar hat die negative Mitteilung einer Bank eine gravierende Auswirkung (auf die Kundschaft) als bei Produktionsbetrieben, und wird (darf) daher mit besonderer Zurückhaltung vorgenommen werden
      • Ziff. 41
        • “mögliche Kaskadeneffekte” rechtfertigt eine “zurückhaltende Kommunikation”?
        • insb. einer int. systemrelvanten Bank?
    • Man darf aber nicht warten, bis man vollständige Gewissheit hat
      • Nicht berechtigt ist auch die Hoffnung, die Verluste würden sich wieder von selbst ausgleichen
  • Fazit:
    • I.c. grosse Wahrscheinlichkeit von grossem Gewinnrückgang
    • Reputationsverlust kann mit Verzögerung nicht gerechtfertigt werden; auch nicht mit einem Bekanntgabeaufschub, da der Reputationsverlust schlussendlich eintreffen wird
    • Fakt das UBS noch im ersten Quartal von einem “guten Jahr” gesprochen hat, macht die AhP-Pflicht-Verletzung noch “dringender”
      • Beachte: Bindung des Vertrauens des Marktes an Emittent!
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16
Q

Was ist Sinn und Zweck der Corporate-Governance-Publizität?

A
  • Informationsasymmetrien werden kaum beseitigt, aber Unternehmensleitung wird beobachtbarer
    • Z.B.:
      • Personalentscheide
      • Bonus-System
17
Q

Wo ist die Corporate-Governance-Publizität und grundsätzlich wie geregelt?

A
  • OR
    • Handelsregister
    • Statuten
    • Angaben über die Unternehmensleitung im Geschäftsbericht
  • SIX-Börsenregeln: “SIX Richtlinie Corporate Governance” (RLCG)
  • Internationale Standards, z.B. “OECD Principles of Corporate Governance”
    • (Aber nur) in materieller Hinsicht
  • Grundsatz: “Comply or Explain” als Regulierungsform
    • SIX-RLCG 7: “Sieht der Emittent von der Offenlegung bestimmter Informationen ab, so ist im CG-Bericht ausdrücklich auf diesen Umstand hinzuweisen und die Abweichung einzeln und substanziell zu begründen
      • Über das “Explain” wird die Regelung “materiell”
      • Beinflusst das Verhalten des Unternehmens selbst
        • Sunlight is the best desinfect”!
18
Q

Wie wird die Vergütungstransparenz im Rahmen der Corporate-Governance-Publizität geregelt?

A
  • Ziel: Senkung der Managervergütungen; Effekt: Vergütung stieg weiter
  • Seit 2007 (OR-Revision) ist die Vergütungstransparenz im Zivilrecht und nicht mehr per Selbstregulierung geregelt
  • Seit 2014 im VegüV geregelt
    • Vorgaben an Statuten und Vorgaben an Abstimmung der GV (“Say-on-Pay”)
    • Strafbewehrt!
  • SIX als Kontrollinstanz entfiel!
  • Aber: Freiwilliger Standard “Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance” der economiesuisse
    • Aber eben keine gesetzliche Pflicht zur Corporate-Governance-Erklärung wie in GER
19
Q

Was sind heikle Punkte der CGP in der Praxis?

A
  • Darstellung von Ereignissen des Berichtsjahrs
    • Abweichung zu Medienmitteilungen während des Jahres zu Eingaben in laufenden Verfahren (FINMA, SIX etc.) sind zu vermeiden
    • Nicht gemeldete, nicht kursrelevante Ereignisse dürfen nicht als kursrelevant erscheinen
  • Varibale Vergütungen
    • Detaillierte Angaben zu Kriterien und Benchmarks (z.B. Referenzunternehmen)
    • Kommentar” der SIX zur RLCG wirkt wie Gesetz!
  • Bio von VR und Geschäftsleitung
    • Ausbildung und Interessenbindung ausserhalbt des Emittenten sind oft nicht vollständig
20
Q

Was für Kontrollinstanzen i.B. auf die Rechnungslegung/CGP gibt es und wie charakterisieren sie sich?

A
  • Revisionsstelle
    • Funktion
      • Expectation Gap”: Informationsasymmetrie besteht weiter
        • Man erwartet zu viel von solchen Prüfstellen
          • M.E. kann dies auch eine Scheinrichtigkeit zur Folge haben!
      • Immerhin: “Informationelle Gewaltenteilung” zw. Management und Buchprüfung
    • Gegenstand der Prüfung: nur Legalitätskontrolle
    • Unabhängigkeit : Funktion und Probleme des Dogmas
  • Börsenorgane
    • SIX Exchange Regulation prüft und verfolgt Verstösse gegen internationale Rechnungslegungs-Standards
      • “Rechnungslegungs-Polizei”, siehe Sanktionsentscheide!
      • FinfraG 35 III
  • Finanzanalysten
    • Problematische Unabhängigkeit (v.a. auf Verkaufsseite)
    • Immerhin: Lesen von Geschäftsberichten etc. und verarbeiten damit Information
21
Q

Wie ist die AhP rechtlich verankert?

A
  • Selbstregulierung der Schweizer Börse SIX
    • Genehmigung durch die FINMA
      • FinfraG 27 (IV)
    • KR 53 (i.V.m. FinfraG 35)
  • Rechtsquellen
    • KR
    • RLAhP
    • Kommentar der SIX zur RLAhP
      • Normativer Charakter in der Praxis
  • Rechtsvergleich
    • EU: Marktmissbrauchsverordnung
    • USA: Selbstregulierung der Börse
      • Z.B. NYSE-Regeln
22
Q

Ein Überblick über typische AhP-Pflicht Situationen

A
  1. Der CFO sieht in den Quartalszahlen 20% mehr Gewinn erwirtschaftet im Q3
    • Entscheidende Frage: Besteht die Gefahr Insiderhandel zu betreiben? Absolut! Daher AhP-pflichtig!
    • Beachte: Finanzzahlen sind insb. (sofort) zu veröffentlichen, wenn massive Abweichungen vorliegen
      • Abweichungen von Prognosen etc. sind immer relevant
    • Vertrauen in die Kommunikation des Unternehmens als Massstab
      • Daher kann insb. auch ein “unveränderte” Finanzzahl AhP “kursrelevant” sein!
    • Siehe auch UBS-Fall für das “Gefühl”
  2. Emittent plant ein JV, das ihm den Marktzutritt nach China sichert
    • Emittent ist AhP-pflichtig
  3. VR erwägt eine Dividendenkürzung
    • Muss GV noch entscheiden?
    • VR “erwägt” bloss?
      • Gefahr das VR/GV etc. nicht mehr “unabhängig” entscheiden kann?
        • Rückkoppelung an Kommunikation!
    • (nackte) Dividende aber auf jeden Fall ein Kriterium für die Attraktivität der Aktie (Kursrelevanz) und unterliegt der AhP-Pflicht
  4. Mehrheitsaktionär beantragt beim VR eine a.o. GV, an welcher der gesamte VR abzuwählen ist
    • Sika Bsp.!
  5. Emittent erfährt, dass ein Mitglied des VR mit dem beherrschenden Aktionär verwandt ist
  6. Übernahmeinteressent verhandelt mit den Unternehmen über ein kommendes öffentliches Angebot
    • Parallele zum Fall Ziegler ziehen!
    • Probability-Magnitude-Test
23
Q

Was ist Zweck und Funktion der AhP (Pflicht)?

A
  • Traditionell
    • Funktion: Reduktion von Informationsasymmetrien
    • Zweck: Informationsversorgung, adäquate Preisbildung, Insiderhandelsprävention
      • Law & Economics
  • Realität
    • Empirisch sind die allerwenigsten Meldungen kursrelevant
    • Kein Abbau von Info-Asymmetrien
      • Weiterhin gibt es Überrenditen bei Managaement-Transaktionen
        • Beachte: Nicht zwingend Insiderdeals; häufig haben Subjekte besseres “Feeling” für den Markt, Erfahrung!
    • Aber typischerweise Überreaktion des Markts bei “Informationsleck”
      • Stabilisierung!
  • Alternativ
    • Funktion: Kommunikationsstabilisierung durch Standardisierung des Unternehmens als Kommunikationseinheit – indem zirkuläre Kommunikationsprozesse unterbrochen werden
    • Zweck: Mittel gegen:
      • Insiderhandel
      • Selbstblockaden bei Publikation schlechter News
        • Vgl. UBS Bsp.
      • Überoptimismus
      • Vertrauensverlust-Spiralen
        • Vertrauen ist zentral für die AhP; auch als Massstab für zu veröffentlichende Information
24
Q

Wie fasst sich der TB der AhP zusammen?

A
  1. Nichtöffentliche Tatsache/Information
  2. Aus dem Tätigkeitsbereich des Unternehmens
  3. Erhebliche Kursrelevanz
  4. Kenntnis in den wesentlichen Punkten
25
Q

Was für Pflichten ergeben sich aus der Pflicht zur AhP?

A
  • Verarbeitung und Veröffentlichung der Information
  • Inhalt
    • Wahrheit
    • Klarheit
    • Vollständigkeit
  • Spätere Korrektur und Aktualisierung
  • Selbstbindung an PR-Kommunikation
    • DK/AhP/I/02
    • “Strategie die gar keine war”
  • Gleichbehandlungsgebot
  • Verwendung bestimmter Kommunikationsmedien
  • Zeitpunkt der Bekanntgabe
  • Organisationspflichten betreffend Informationsmanagement
26
Q

Was für eine Rolle spielt der “Insiderhandel-Test” im Zusammenhang mit der Pflicht zur AhP?

A
  • Gem. Dedeyan ist der “Insiderhandel-Test” anwendbar, um eine Information/Tatsache als kursrelevant und AhP-pflichtigt zu qualifizieren
    • E-Mail Dedeyan?
  • Folien-Satz 3, 19 und Folien-Satz 4, Folie 4 und 10
  • Siehe auch SIX Kommentar für die “Ableitung” dass Szenarien, die beim “Insiderhandel-Test” einschlägig sind, darunterfallen
27
Q

Wann muss eine AhP-pflichtige Tatsache/Information gemeldet werden und wie läuft das Verfahren am Bsp. der SIX ab?

A
  • Wann?
    • Sobald das Unternehmen in den wesentlichen Punkten Kenntnis von der Tatsache/Information hat
  • Verfahren?
    • Wenn möglich soll ausserhalb der handelskritischen Zeit informiert werden
      • D.h. nicht zw. 7:30–17:40
      • Handelszeit SIX grundsätzlich: 9:00–17:30 (+10min für TAL)
    • In Ausnahmefällen während der handelskritischen Zeit
      • SIX muss 90min vor Publikation informiert werden, um ggf. vorübergehend den Handel für das relevante Wertpapier einzustellen
28
Q

Wer setzt die die AhP durch?

A
  • Die SIX!
  • Selbstregulierung!
    • FinfraG 35
  • Welche Rolle spielt die FINMA dabei?
    • Genehmigung (Finfrag 27 IV)
29
Q

Wo muss im Falle einer AhP-Pflicht publiziert werden?

A
  • Möglichst breite Öffentlichkeit muss erreicht werden
    • Vgl. auch # zum Adressat
  • SIX
  • mind. zwei elektronische Finanznachrichtendienste
  • mind. zwei Schweizer Tageszeitungen von nationaler Bedeutung
  • Webseite des kotierten Unternehmens
  • E-Mail (Newsletter) an interessierte Marktteilnehmer
30
Q

Wie grenzt sich die Pficht zur Gewinnwarnung von den Fällen des Gewinneinbruchs bzw. sprungs ab?

A
  • Pflicht zur Gewinnwarnung
    • Bindung des Emittenten an erfolgte Kommunikation
    • UBS Fall!
    • M.E. muss aber auch (ggf.) eine Prognose, “die auf Kurs ist”, bestätigt bzw. kommuniziert werden
      • Bindung des Emittente an das von ihm erzeugte Vertrauen im Markt
      • Im Zweifel publizieren
      • “Insiderhandel-Test”
  • Gewinneinbruch bzw. sprung
    • Kursrelevante Tatsache
31
Q

Was für Regelmeldepflichten treffen den Emittenten zusätzlich neben der AhP-Pflicht?

A
  • Gem. KR und SIX-RL-Regelmeldepflichten sehen eine Veröffentlichung vor i.B. auf:
    • Verantwortliche Personen und Adressen sowie deren Änderung
    • Publikation und Aktualisierung der Corporate Agenda auf der Webseite des Emittenten
      • z.B. Daten der Publikation der Abschlüsse und der GV
    • Opting-in bezüglich Nachhaltigkeitsberichterstattung
    • Dividenden
    • etc.
  • Beachte; all diese Informationen sind nicht unbedingt “kursrelevant” und daher AhP-pflichtig
32
Q

Wie stellt sich die AhP-Pflicht i.B. auf Finanzzahlen dar?

A
  • AhPRL SIX-Kommentar: Alle Finanzzahlen gelten für die SIX als “potentiell erheblich kursrelevant
    • In der Praxis gilt dies für alle Zahlen, die zur Publikation vom VR genehmigt werden sollen
      • insb. Jahres-, Halbjahresabschlüsse
      • nicht aber laufende Management-Berichte
  • Andere Zahlen sind ah zu veröffentlichen, wenn sie
    • erheblich von Vorjahreszahlen abweichen
      • Gewinnsprung
      • Gewinneinbruch
    • von veröffentlichten Prognosen abweichen
      • z.B. Gewinnwarnung
        • Fall UBS
33
Q

Wie stellt sich die AhP-Pflicht i.B. auf M&A/Übernahmen dar?

A
  • M&A-Transaktionen:
    • für die Zielgesellschaft sind sie immer eine erheblich kursrelevante Tatsache
    • für die übernehmende Gesellschaft regelmässig auch
      • ausser ein Riese übernimmt einen Zwerg
  • Gem. AhPRL Kommentar der SIX sind bereits erste Gespräche erheblich kursrelevante Informationen
    • Man denke an Fall Zeigler! “Probability-Magnitude-Test”
  • Bekanntgabeaufschub?
    • für die Vertraulichkeit sind NDAs abzuschliessen
  • Man muss die einzelnen Stufen offenlegen: Bei sogenannten “komplexen Ereignissen” ist eine “stufenweise Veröffentlichung” erforderlich