3. Publizitätsnormen II: Die Schlinge zieht sich zusammen Flashcards
In wie fern unterbricht die (Pflicht zur) Ad-hoc-Publizität zirkuläre Informations- und Entscheidungsprozesse?
-
Befangenheit der Unternehmensleitung
- Selbstblockierung
- Vermeidung von selektiver Information zw. den Zeitpunkten der Regelpblizität
-
Einschränkung der überoptimistischen Kommunikation
- Spirale des Vertrauensverlustes kann verhindert werden, wenn schlechte “News” nicht bis zum “Eskalieren” zurückgehalten werden können
- Lügenspiralen werden in einem “Frühstadium” unterbrochen
-
Unterbrechung informationeller Kettenreaktionen
- (Verspätete) Information hat häufig überproportionale Kursschwankungen zur Folge
- Vorabinformation der Börse von “bad news” ermöglicht es dem Handelsplatz – falls nötig – den Handel einzustellen
- Stabilisierung (der Kommunikation) zentral
-
Vorbeugung von Insiderhandel
- Auffälliges Verhalten ist für die Aufsichtsbehörden einfacher zu indentifizieren
Wie definiert sich die “Tatsache” gem. KR 53/RLAhP und dem dazugehörigen Kommentar?
- Tatsache = Information in FinfraG und EU-Recht
- Nicht: blosse Meinungen, Ideen, Absichten, Planungsvarianten, Werturteile, Gerüchte
- Aber:
- auch eine Bestätigung einer im Markt bekannten Info
- Keep in mind: Zentral wer die Aussage tätigt
- Relevant gem. dem “Vertrauensprinzip” aus Sicht des durchsch. Anlegers?
- D.h. z.B. Meinung, die der CEO kommuniziert (hat)
- Beachte auch Gleichbehandlungsgebot
- Prognose die auf Tatsache beruht
- Präsentation einer (nicht existenten) neuen Strategie an ein faktisch begrenztes Publikum (Presse- und Analysten-Konferenz)
- Siehe Entscheid DK/AhP/I/02
- auch eine Bestätigung einer im Markt bekannten Info
- Zentral: Kommunikationsakt selbst ist die “kursrelevante Tatsache”
- d.h., dass kommuniziert wurde, nicht unbedingt, der (materielle) Inhalt der Äusserung muss wahr oder beweisbar sein
- DK/AhP/I/02 b)
- d.h., dass kommuniziert wurde, nicht unbedingt, der (materielle) Inhalt der Äusserung muss wahr oder beweisbar sein
Was hat die Ad-hoc-Publizität mit dem Insiderhandelsverbot gemeinsam?
-
Unterbrechung zirkulärer Informations- und Entscheidprozesse sowohl seitens des Unternehmens…
-
Insider verwenden Unternehmensinformationen im eigenen Interesse und nicht im Unternehmensinteresse
- Nur möglich, da Dritte nicht über dieselbe Information verfügen
-
Insider verwenden Unternehmensinformationen im eigenen Interesse und nicht im Unternehmensinteresse
- …als auch seitens des Marktes
- Ungewöhnliche Marktbewegungen führen zu einem sich selbst verstärkenden Vertrauensverlust
- Begriff kursrelevante Tatsache/Information zentraler Begriff des int. Kapitalmarktrecht
- Insiderrecht und Kurs-/Marktmanipulation knüpfen wie die AhP an diesem (identischen) Begriff an
- D.h. “Insidertest” eingschlägig?
- Siehe #26?
Was ist ausschlaggebend i.B. ob es sich um eine “kursrelevante Information/Tatsache” handelt?
- “Ist ein Schutz der vom Unternehmen geweckten Erwartungen gerechtfertigt?”
- Ad-hoc-Publizitätspflicht bindet das Kommunikationsverhalten von Unternehmen an das von ihr geweckte Vertrauen
- Massgeblich ist Perspektive der Investoren (Publikum)
-
Potentielle Kursrelevanz reicht aus
- Achtung: Kein Erfoglsdelikt!
- Abstrakte Möglichkeit reicht aus
- Siehe DK/AhP/I/02
- Achtung: Kein Erfoglsdelikt!
- Anhaltspunkt: Katalog im SIX-Kommentar zur RLAhP
- Im Zweifel publizieren
-
Insider-Test?
- Was hat Dedeyan in der Vorlesung vom 26.11.20. dazu gesagt?
- Siehe auch #3
Was sind insb. keine “kursrelevanten Informationen/Tatsachen” i.S. der Ad-hoc-Publizität?
- Äusserungen, deren Informationsgehalt durch die Publizität geändert würde
- Informationelle Rückkoppelungen sollen verhindert werden
-
Meinung wird durch Publikation zum Faktum oder zur sich selbst erfüllenden Prophezeiung
-
(Externe) Raitings!
- Information muss grundsätzlich nicht veröffentlicht werden, AUSSER, Information würde in jedem Fall auf den Markt gelangen, sofern eine erhebliche Kursveränderung erwartet wird
- Gleichbehandlungsgebot!
- Insiderprävention!
- Gut erklärt: https://www.ser-ag.com/de/topics/ad-hoc-publicity.html
- Information muss grundsätzlich nicht veröffentlicht werden, AUSSER, Information würde in jedem Fall auf den Markt gelangen, sofern eine erhebliche Kursveränderung erwartet wird
-
(Externe) Raitings!
- Zentral: Wirkt die Veröffentlichung auf ihren Gegenstand zurück?
- Ziel der AhP ist es (eben), sich selbst verstärkende Dynamiken zu verhindern!
Was bedeutet “nicht-öffentlich” im Zusammenhang mit der Ad-hoc-Publizität?
- Information ist öffentlich, wenn eine unbestimmte Anzahl von Personen aus dem Kreis der Marktteilnehmer von ihr Kenntnis nehmen kann
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Bereichsöffentlichkeit
- Bekanntheit in den interessierten (professionellen) Kreisen
-
Faktisch von und nicht nur theoretisch Kenntnis nehmen kann!
- Vgl. DK/AhP/I/02
- Information wird nicht öffentlich, wenn Analyst oder Medien darüber berichten
- Entscheidend ist (auch), wer die Information tätigt
- Informationsakt selbst ist kursrelevant
- Entscheidend ist (auch), wer die Information tätigt
-
Bereichsöffentlichkeit
- Ist dies nicht gegeben, ist eine Information “nicht-öffentlich”!
Was für einen Einfluss haben Medienberichte auf die “Nicht-Öffentlichkeit” einer Information?
- Ad-hoc-Mitteilung hängt nicht nur von ihrem Inhalt, sondern entscheidend auch von ihrer Quelle ab!
- Ad-hoc-Publizität mitumfasst die Pflicht, öffentlich bekannte Tatsachen zu bestätigen, wenn die Bestätigung selbst eine neue kursrelevante Information darstellt
Was ist unter der VSS des SIX-Kotierungsreglemtents zu verstehen, dass die Tatsache innerhalb des “Tätigkeitsbereichs des Unternehmens” eingetreten ist?
(auch Insiderinformation, die den Emittente unmittelbar betreffen)
- Unterschied Insiderrecht und AhP?
- TB konkretisiert, wann die Marktteilnehmer gem. den etablierten Standards der Infromationsprozesse (des Unternehmens) erwarten dürfen, dass das Unternehmen eine Information verarbeitet und kommuniziert
- D.h. Unternehmen muss keinen umfassenden Gratis-News-Dienst für Anleger zur Verfügung stellen
- Zusätzlich: CH/EU, Kursrelevante Informationen über Kurse sind nicht zu veröffentlichen
- Vermeidung eines zirkulären Informationsprozesses!
- Standardisierung des Unternehmens als Kommunikationseinheit entscheidend!
- Unterschied Insiderrecht und AhP?
- Im Insiderrecht fehlt die VSS, dass die Information zum “Tätigkeitsbereich des Unternehmens” gehören muss
- Also bei der AhP ist der Begriff “enger”?
- Wohl kaum, da das Insiderrecht keine VSS an die “Organisation” bzw. die “Publikation” von Informationen stellt, sondern nur an dessen “Verarbeitung”
Wie beruteilt sich die “Kenntnis” über eine kursrelevante Tatsache im Zusammenhang mit der Ad-hoc-Publizität?
- Ad-hoc-Publizitätspflicht wird ausgelöst, wenn der Emittent von der Tatsache Kenntnis hat, oder bei korrekter Organisation haben müsste
- “Kenntnis in den wesentlichen Punkten” genügt
- Vgl. DK/AhP/I/02
- Unternehmen wird als Kommunikationseinheit im Kapitalmarkt stabilisiert!
Wann liegt eine “erheblich kursrelevante Information” vor?
- Information die geeignet ist, den durchschnittlichen Marktteilnehmer in seinem Anlageentscheid betreffend Kauf, Verkauf oder Halten einer Effekte zu beeinflussen
-
Erheblichkeit korreliert mit Wahrscheinlichkeit
- Vgl. Bundesstrafgerichtsentscheid Ziegler i.B. auf den Insiderhandel
- Siehe dazu der Katalog der SIX
- Insb. Finanzberichte und personelle Veränderungen, wo dem Emittente kein Ermessensspielraum zukommt
- 732 f. Dedeyan
- Insb. Finanzberichte und personelle Veränderungen, wo dem Emittente kein Ermessensspielraum zukommt
Was sind nun die Verdienste der Ad-hoc-Publizitätspflicht?
- Informationsversorgung des Marktes
- Unternehmenskommunikation wird mittels Standardisierung stabilisiert
- Typisierung des SIX-Katalogs
Was bezweckt der “Bekanntgabeaufschub”?
- Unterbrechung zirkulärer Unternehmenskommunikation
-
Informationelle Rückkoppelung zw. Publizität und Publizierten vermeiden
- Selbsterfüllende Prophezeiung
- Veröffentlichung würde sich auf die Tatsache selbst zurückwirken
-
Informationelle Rückkoppelung zw. Publizität und Publizierten vermeiden
- Relevante Kriterien sind insb.:
- Ist der Ausgang des Entscheidsprozesses noch offen, wenn kommuniziert wird?
- Wie wirkt sich ein entstehender Druck von aussen aus, wenn kommuniziert wird?
Was sind die VSS für einen “Bekanntgabeaufschub” i.S.v. KR 54 und RLAhP 16 f.?
- Verbreitung beeinträchtigt berechtigte Interessen des Emittenten
- Emittent gewährleistet Vertraulichkeit der Tatsache/Information
- Tatsache/Information beruht auf “Plan oder Entschluss”
- Kriterium nicht zielführend
- Zu sehr an “Takeover” angelehnt”
- Aber es geht darum, Rückwirkungen auf das Publizierte zu vermeiden
- Kriterium nicht zielführend
Was sind die Pflichten im Rahmen eines “Bekanntgabeaufschubs”?
- Vertraulichkeit gewährleistet
- Marktmonitoring nötig
- Vertraulichkeitshinweise genügen nicht
- Für den Fall eines Info-Lecks stets für sofortige Publikation vorbereitet sein
- Relevante Meldung muss zur sofortigen Veröffentlichung vorbereitet sein
- Veröffentlichen, sobald die Vertraulichkeit nicht mehr gewährleistet ist
Worum ging es im UBS SaKo 2010-AHP-II/10 Entscheid?
- Im Laufe der beginnenden Finanzkrise (Hypotheken-Krise 2007/8), stellte sich für die UBS die Frage, wie sie Prognose anfangs Jahr “erfolgreiches Wachstumsjahr” insb. mit den abzeichnenden Verluste ab anfangs Juli, behandeln soll
- Insb. hemmte die UBS, dass Konkurrenten noch keine Meldung gemacht haben; man wollte nicht “der erste” sein
- Ah-Meldung erfolgte anfangs Oktober
- AhP-Pflicht verletzt? Gem. SIX ja
- Argument UBS für Verzögerung: “als int. Unternehmen wäre es gefährlich, nicht verlässliche und hoch spekulative Angaben zu veröffentlichen”
- “Über Wesentliche Punkte Kenntnis” gem. KR 53 II?
- Gem. SIX ja, “sogar mit grosser Wahrscheinlichkeit”
- “Über Wesentliche Punkte Kenntnis” gem. KR 53 II?
- Zwar hat die negative Mitteilung einer Bank eine gravierende Auswirkung (auf die Kundschaft) als bei Produktionsbetrieben, und wird (darf) daher mit besonderer Zurückhaltung vorgenommen werden
- Ziff. 41
- “mögliche Kaskadeneffekte” rechtfertigt eine “zurückhaltende Kommunikation”?
- insb. einer int. systemrelvanten Bank?
- Ziff. 41
- Man darf aber nicht warten, bis man vollständige Gewissheit hat
- Nicht berechtigt ist auch die Hoffnung, die Verluste würden sich wieder von selbst ausgleichen
- Argument UBS für Verzögerung: “als int. Unternehmen wäre es gefährlich, nicht verlässliche und hoch spekulative Angaben zu veröffentlichen”
- Fazit:
- I.c. grosse Wahrscheinlichkeit von grossem Gewinnrückgang
- Reputationsverlust kann mit Verzögerung nicht gerechtfertigt werden; auch nicht mit einem Bekanntgabeaufschub, da der Reputationsverlust schlussendlich eintreffen wird
- Fakt das UBS noch im ersten Quartal von einem “guten Jahr” gesprochen hat, macht die AhP-Pflicht-Verletzung noch “dringender”
- Beachte: Bindung des Vertrauens des Marktes an Emittent!
Was ist Sinn und Zweck der Corporate-Governance-Publizität?
- Informationsasymmetrien werden kaum beseitigt, aber Unternehmensleitung wird beobachtbarer
-
Z.B.:
- Personalentscheide
- Bonus-System
-
Z.B.:
Wo ist die Corporate-Governance-Publizität und grundsätzlich wie geregelt?
- OR
- Handelsregister
- Statuten
- Angaben über die Unternehmensleitung im Geschäftsbericht
- SIX-Börsenregeln: “SIX Richtlinie Corporate Governance” (RLCG)
- Internationale Standards, z.B. “OECD Principles of Corporate Governance”
- (Aber nur) in materieller Hinsicht
- Grundsatz: “Comply or Explain” als Regulierungsform
- SIX-RLCG 7: “Sieht der Emittent von der Offenlegung bestimmter Informationen ab, so ist im CG-Bericht ausdrücklich auf diesen Umstand hinzuweisen und die Abweichung einzeln und substanziell zu begründen
- Über das “Explain” wird die Regelung “materiell”
- Beinflusst das Verhalten des Unternehmens selbst
- “Sunlight is the best desinfect”!
- SIX-RLCG 7: “Sieht der Emittent von der Offenlegung bestimmter Informationen ab, so ist im CG-Bericht ausdrücklich auf diesen Umstand hinzuweisen und die Abweichung einzeln und substanziell zu begründen
Wie wird die Vergütungstransparenz im Rahmen der Corporate-Governance-Publizität geregelt?
- Ziel: Senkung der Managervergütungen; Effekt: Vergütung stieg weiter
- Seit 2007 (OR-Revision) ist die Vergütungstransparenz im Zivilrecht und nicht mehr per Selbstregulierung geregelt
- Seit 2014 im VegüV geregelt
- Vorgaben an Statuten und Vorgaben an Abstimmung der GV (“Say-on-Pay”)
- Strafbewehrt!
- SIX als Kontrollinstanz entfiel!
- Aber: Freiwilliger Standard “Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance” der economiesuisse
- Aber eben keine gesetzliche Pflicht zur Corporate-Governance-Erklärung wie in GER
Was sind heikle Punkte der CGP in der Praxis?
-
Darstellung von Ereignissen des Berichtsjahrs
- Abweichung zu Medienmitteilungen während des Jahres zu Eingaben in laufenden Verfahren (FINMA, SIX etc.) sind zu vermeiden
- Nicht gemeldete, nicht kursrelevante Ereignisse dürfen nicht als kursrelevant erscheinen
-
Varibale Vergütungen
- Detaillierte Angaben zu Kriterien und Benchmarks (z.B. Referenzunternehmen)
- “Kommentar” der SIX zur RLCG wirkt wie Gesetz!
-
Bio von VR und Geschäftsleitung
- Ausbildung und Interessenbindung ausserhalbt des Emittenten sind oft nicht vollständig
Was für Kontrollinstanzen i.B. auf die Rechnungslegung/CGP gibt es und wie charakterisieren sie sich?
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Revisionsstelle
- Funktion
- “Expectation Gap”: Informationsasymmetrie besteht weiter
- Man erwartet zu viel von solchen Prüfstellen
- M.E. kann dies auch eine Scheinrichtigkeit zur Folge haben!
- Man erwartet zu viel von solchen Prüfstellen
- Immerhin: “Informationelle Gewaltenteilung” zw. Management und Buchprüfung
- “Expectation Gap”: Informationsasymmetrie besteht weiter
- Gegenstand der Prüfung: nur Legalitätskontrolle
- Unabhängigkeit : Funktion und Probleme des Dogmas
- Funktion
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Börsenorgane
- SIX Exchange Regulation prüft und verfolgt Verstösse gegen internationale Rechnungslegungs-Standards
- “Rechnungslegungs-Polizei”, siehe Sanktionsentscheide!
- FinfraG 35 III
- SIX Exchange Regulation prüft und verfolgt Verstösse gegen internationale Rechnungslegungs-Standards
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Finanzanalysten
- Problematische Unabhängigkeit (v.a. auf Verkaufsseite)
- Immerhin: Lesen von Geschäftsberichten etc. und verarbeiten damit Information
Wie ist die AhP rechtlich verankert?
-
Selbstregulierung der Schweizer Börse SIX
- Genehmigung durch die FINMA
- FinfraG 27 (IV)
- KR 53 (i.V.m. FinfraG 35)
- Genehmigung durch die FINMA
-
Rechtsquellen
- KR
- RLAhP
-
Kommentar der SIX zur RLAhP
- Normativer Charakter in der Praxis
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Rechtsvergleich
- EU: Marktmissbrauchsverordnung
- USA: Selbstregulierung der Börse
- Z.B. NYSE-Regeln
Ein Überblick über typische AhP-Pflicht Situationen
- Der CFO sieht in den Quartalszahlen 20% mehr Gewinn erwirtschaftet im Q3
- Entscheidende Frage: Besteht die Gefahr Insiderhandel zu betreiben? Absolut! Daher AhP-pflichtig!
- Beachte: Finanzzahlen sind insb. (sofort) zu veröffentlichen, wenn massive Abweichungen vorliegen
- Abweichungen von Prognosen etc. sind immer relevant
- Vertrauen in die Kommunikation des Unternehmens als Massstab
- Daher kann insb. auch ein “unveränderte” Finanzzahl AhP “kursrelevant” sein!
- Siehe auch UBS-Fall für das “Gefühl”
- Emittent plant ein JV, das ihm den Marktzutritt nach China sichert
- Emittent ist AhP-pflichtig
- VR erwägt eine Dividendenkürzung
- Muss GV noch entscheiden?
- VR “erwägt” bloss?
- Gefahr das VR/GV etc. nicht mehr “unabhängig” entscheiden kann?
- Rückkoppelung an Kommunikation!
- Gefahr das VR/GV etc. nicht mehr “unabhängig” entscheiden kann?
- (nackte) Dividende aber auf jeden Fall ein Kriterium für die Attraktivität der Aktie (Kursrelevanz) und unterliegt der AhP-Pflicht
- Mehrheitsaktionär beantragt beim VR eine a.o. GV, an welcher der gesamte VR abzuwählen ist
- Sika Bsp.!
- Emittent erfährt, dass ein Mitglied des VR mit dem beherrschenden Aktionär verwandt ist
- Übernahmeinteressent verhandelt mit den Unternehmen über ein kommendes öffentliches Angebot
- Parallele zum Fall Ziegler ziehen!
- Probability-Magnitude-Test
Was ist Zweck und Funktion der AhP (Pflicht)?
-
Traditionell
- Funktion: Reduktion von Informationsasymmetrien
-
Zweck: Informationsversorgung, adäquate Preisbildung, Insiderhandelsprävention
- Law & Economics
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Realität
- Empirisch sind die allerwenigsten Meldungen kursrelevant
-
Kein Abbau von Info-Asymmetrien
- Weiterhin gibt es Überrenditen bei Managaement-Transaktionen
- Beachte: Nicht zwingend Insiderdeals; häufig haben Subjekte besseres “Feeling” für den Markt, Erfahrung!
- Weiterhin gibt es Überrenditen bei Managaement-Transaktionen
- Aber typischerweise Überreaktion des Markts bei “Informationsleck”
- Stabilisierung!
-
Alternativ
- Funktion: Kommunikationsstabilisierung durch Standardisierung des Unternehmens als Kommunikationseinheit – indem zirkuläre Kommunikationsprozesse unterbrochen werden
-
Zweck: Mittel gegen:
- Insiderhandel
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Selbstblockaden bei Publikation schlechter News
- Vgl. UBS Bsp.
- Überoptimismus
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Vertrauensverlust-Spiralen
- Vertrauen ist zentral für die AhP; auch als Massstab für zu veröffentlichende Information
Wie fasst sich der TB der AhP zusammen?
- Nichtöffentliche Tatsache/Information
- Aus dem Tätigkeitsbereich des Unternehmens
- Erhebliche Kursrelevanz
- Kenntnis in den wesentlichen Punkten
Was für Pflichten ergeben sich aus der Pflicht zur AhP?
- Verarbeitung und Veröffentlichung der Information
- Inhalt
- Wahrheit
- Klarheit
- Vollständigkeit
- Spätere Korrektur und Aktualisierung
-
Selbstbindung an PR-Kommunikation
- DK/AhP/I/02
- “Strategie die gar keine war”
- Gleichbehandlungsgebot
- Verwendung bestimmter Kommunikationsmedien
- Zeitpunkt der Bekanntgabe
- Organisationspflichten betreffend Informationsmanagement
Was für eine Rolle spielt der “Insiderhandel-Test” im Zusammenhang mit der Pflicht zur AhP?
- Gem. Dedeyan ist der “Insiderhandel-Test” anwendbar, um eine Information/Tatsache als kursrelevant und AhP-pflichtigt zu qualifizieren
- E-Mail Dedeyan?
- Folien-Satz 3, 19 und Folien-Satz 4, Folie 4 und 10
- Siehe auch SIX Kommentar für die “Ableitung” dass Szenarien, die beim “Insiderhandel-Test” einschlägig sind, darunterfallen
Wann muss eine AhP-pflichtige Tatsache/Information gemeldet werden und wie läuft das Verfahren am Bsp. der SIX ab?
-
Wann?
- Sobald das Unternehmen in den wesentlichen Punkten Kenntnis von der Tatsache/Information hat
-
Verfahren?
- Wenn möglich soll ausserhalb der handelskritischen Zeit informiert werden
- D.h. nicht zw. 7:30–17:40
- Handelszeit SIX grundsätzlich: 9:00–17:30 (+10min für TAL)
- In Ausnahmefällen während der handelskritischen Zeit
- SIX muss 90min vor Publikation informiert werden, um ggf. vorübergehend den Handel für das relevante Wertpapier einzustellen
- Wenn möglich soll ausserhalb der handelskritischen Zeit informiert werden
Wer setzt die die AhP durch?
- Die SIX!
- Selbstregulierung!
- FinfraG 35
- Welche Rolle spielt die FINMA dabei?
- Genehmigung (Finfrag 27 IV)
Wo muss im Falle einer AhP-Pflicht publiziert werden?
- Möglichst breite Öffentlichkeit muss erreicht werden
- Vgl. auch # zum Adressat
- SIX
- mind. zwei elektronische Finanznachrichtendienste
- mind. zwei Schweizer Tageszeitungen von nationaler Bedeutung
- Webseite des kotierten Unternehmens
- E-Mail (Newsletter) an interessierte Marktteilnehmer
Wie grenzt sich die Pficht zur Gewinnwarnung von den Fällen des Gewinneinbruchs bzw. sprungs ab?
- Pflicht zur Gewinnwarnung
- Bindung des Emittenten an erfolgte Kommunikation
- UBS Fall!
- M.E. muss aber auch (ggf.) eine Prognose, “die auf Kurs ist”, bestätigt bzw. kommuniziert werden
- Bindung des Emittente an das von ihm erzeugte Vertrauen im Markt
- Im Zweifel publizieren
- “Insiderhandel-Test”
- Gewinneinbruch bzw. sprung
- Kursrelevante Tatsache
Was für Regelmeldepflichten treffen den Emittenten zusätzlich neben der AhP-Pflicht?
- Gem. KR und SIX-RL-Regelmeldepflichten sehen eine Veröffentlichung vor i.B. auf:
- Verantwortliche Personen und Adressen sowie deren Änderung
- Publikation und Aktualisierung der Corporate Agenda auf der Webseite des Emittenten
- z.B. Daten der Publikation der Abschlüsse und der GV
- Opting-in bezüglich Nachhaltigkeitsberichterstattung
- Dividenden
- etc.
- Beachte; all diese Informationen sind nicht unbedingt “kursrelevant” und daher AhP-pflichtig
Wie stellt sich die AhP-Pflicht i.B. auf Finanzzahlen dar?
- AhPRL SIX-Kommentar: Alle Finanzzahlen gelten für die SIX als “potentiell erheblich kursrelevant”
- In der Praxis gilt dies für alle Zahlen, die zur Publikation vom VR genehmigt werden sollen
- insb. Jahres-, Halbjahresabschlüsse
- nicht aber laufende Management-Berichte
- In der Praxis gilt dies für alle Zahlen, die zur Publikation vom VR genehmigt werden sollen
- Andere Zahlen sind ah zu veröffentlichen, wenn sie
- erheblich von Vorjahreszahlen abweichen
- Gewinnsprung
- Gewinneinbruch
- von veröffentlichten Prognosen abweichen
- z.B. Gewinnwarnung
- Fall UBS
- z.B. Gewinnwarnung
- erheblich von Vorjahreszahlen abweichen
Wie stellt sich die AhP-Pflicht i.B. auf M&A/Übernahmen dar?
- M&A-Transaktionen:
- für die Zielgesellschaft sind sie immer eine erheblich kursrelevante Tatsache
- für die übernehmende Gesellschaft regelmässig auch
- ausser ein Riese übernimmt einen Zwerg
- Gem. AhPRL Kommentar der SIX sind bereits erste Gespräche erheblich kursrelevante Informationen
- Man denke an Fall Zeigler! “Probability-Magnitude-Test”
-
Bekanntgabeaufschub?
- für die Vertraulichkeit sind NDAs abzuschliessen
- Man muss die einzelnen Stufen offenlegen: Bei sogenannten “komplexen Ereignissen” ist eine “stufenweise Veröffentlichung” erforderlich