5. Strategische Schwerpunkte/Herausforderungen, FIDLEG/FINIG/Fintech (I) Flashcards
Wie unterscheidet sich die Generalklausel FINMAG 31 grundlegend von den spezifischeren Massnahmeinstrumenten (FINMAG 32 ff.)?
- Wortlaut!
- FINMAG 31: “…so sorgt die FINMA für die Wiederherstellung”
- Beachte: FINMAG ist insb. i.B. auf prudentielle Aufgaben ungemein wichtig
- Alle übrigen Massnahmen/Instrumente:
- Die FINMA kann...
Wie unterscheidet sich die Aufsichtstätigkeit von der Enforcementtätigkeit der FINMA grundsätzlich?
- Aufsichtstätigkeit wirkt präventiv und fortlaufend
- Enforcementtätigkeit ist grundsätzlich Vergangenheitsbewältigung
- Beachte: “Conduct” als strategisches Ziel der FINMA mit Enforcement als Durchsetzungsmittel
Was ist der Zweck des Enforcement?
- Durchsetzung der Ziele der Aufsicht!
- Kein Selbstzweck wie z.B. Pönalisierung
Auf was fokussiert sich das Enforcement?
- Enforcement fokussiert auf Geschäftsverhalten
- GwG-Pflichten
- Marktverhalten
- Manipulation und Insider
- Suitability
- Point of Sale, d.h. Geschäft mit den Kunden
- Anlageberatung etc.
- Point of Sale, d.h. Geschäft mit den Kunden
- Cross-Border
- Klassische prudentielle Themen verbleiben so weit wie möglich in der Aufsicht
- Aber macht immer noch 50% der Tätigkeit des Enforcements aus (Befassung mit den relevanten Verstössen)
Was ist damit gemeint, dass sie das Enforcement (gem. den Leitlinien) “gezielt” gegen natürliche Personen richtet?
- Fokus auf Personen, die kausal und schuldhaft für die aufsichtsrechtliche Verletzung die Verantwortung tragen
- Effektiv(er) um Verhaltensänderung der Institute zu bezwecken!
- FINMA ist primär eine Institutsaufsichtsbehörde, d.h. Institute sind und bleiben Ausgangspunkt, nat. Personen werden insb. in einem zweiten Schritt verfolgt
- Verfahren gegen natürliche Personen haben aber seit der FInanzkrise von 2008 zugenommen
- Argument oben!
- Verfahren gegen natürliche Personen haben aber seit der FInanzkrise von 2008 zugenommen
Wie würden Sie das Enforcement der FINMA kurz zusammenfassen i.B. auf dessen Zweck und Schwerpunkt?
- Enforcement setzt die Ziele der Aufsicht durch
- Enforcement fokussiert auf Geschäftsverhalten
- Enforcement richtet sich gezielt gegen natürliche Personen
- Enforcement ist News
- Drohkulisse!
Worauf fokussiert sich die FINMA bei der Marktaufsicht?
- Fokus auf schwerwiegende Missbräuche
- Involvierung von Beaufsichtigten
- Marktmanipulation (v. Insider)
Wie geht die FINMA i.B. auf “unerlaubte Tätigkeiten” vor?
- Konsequente Verfolgung aller Hinweise
- Insb. auch Medien
- Risikobasierte Priorisierung
- Punktuelle aktive Suche
Was wäre ein Bsp. wo die FINMA trotz schwerwiegender Aufsichtsverletzung kaum ein Enforcementinteresse haben wird?
- Fehlbarer VR geht in Rente
- Beispiel Pierin Vincenz
Was wäre ein Beispiel wo die FINMA trotz mangelnder Schwere der Aufsichtsverletzung tätig werden würde?
- Neue Missbrauchsformen führen oft zum Enforcement
- Z.B. Blockchain und ICO-Boom
- Prävention!
- General- und ggf. auch Spezialprävention
- Aber auch die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands hat hohes Gewicht, insb. wenn sich das Subjekt uneinsichtig zeigt
- Beachte: Enforcementinteresse bzw. Aufsichtsinteresse ist wichtiger als Schwere der Verletzung!
Wie genau kann die FINMA gezielt gegen Individuen vorgehen?
- Gewähr
- Z.B. BankG 3 II lit. c (aber auch cbis)
- Rüge
- Formlos oder mit Feststellungsverfügung FINMAG 32
- Unterlassungsanweisung
- D.h. eine nat. gezielt auf Verstoss hinweisen (deklaratorisch)
- Berufsverbot FINMAG 33
- Tätigkeitsverbot FINMAG 33a
- Publikation
-
Anonyimisiert oder mit Namensnennung
- FINMAG 22 oder veröffenlichte Verfügung FINMAG 34
-
Anonyimisiert oder mit Namensnennung
- Gewinneinziehung FINMAG 35
Worum ging es im BGE 142 II 243 (“Bank Frey”)?
- Sind die EMRK-Verfahrensgarantien (EMRK 6) anwendbar im Berufsverbotsverfahren?
-
TB Merkmale des Berufsverbots gem. BGer
-
Verhalten (auch Unterlassen)
- durch individuelles Fehlverhalten kausal und schuldhaft schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen
- Schuldhaft bedeutet, individuelle Verantwortlichkeit nachgewiesen und persönlich zurechenbar
-
Tätigkeit in leitender Stellung im Aufsichtsbereich
- Gewährspersonen
-
Funktionen unterhalb Gewährsstufe mit “wesentlicher Verantwortung”
- Klarheit und Bestimmtheit der verletzten Bestimmung: wichtig gem. dem Legalitätsprinzip! Siehe BVGer B-488 E. 4.3.
- Auch gegen Personen, welche Arbeitsverhältnis bereits beendet haben
- Max. 5 Jahre (FINMAG 33 II)
-
Verhalten (auch Unterlassen)
-
Zweck und Natur des Berufsverbots
- Enthält repressive Elemente
- Prüfung der Engel-Kriterien
- Berufsverbot ist wirtschaftspolizeiliche Bestimmung; administrativer und nicht strafrechtlicher Natur
- FINMAG 33 richtet sich nicht an Allgemeinheit, sondern Personen in leitender Stellung von Beaufsichtigten
- Polizeilich motivierte und zeitlich beschränkte Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit; nicht Vergeltung begangenen Unrechts
- Meine Meinung?
- Bei FINMAG 33 ist m.E. zentral, dass in der Legitimation des Berufsverbotes “nach vorne geschaut” wird!
- Fazit: Keine strafrechtliche Anklage i.S.v. EMRK 6
- Konsequenzen: Garantien im Strafverfahren nicht anwendbar
Das Verhältnis von Mitwirkung und “nemo tenetur” kann insb. i.B. auf die Mitwirkung problematisch sein. Was ist die Ausgangslage und welche Bestimmungen sind im Verwaltungs- bzw. Aufsichtsverfahren einschlägig?
- Problem
- Häufiges Nebeneinander von Aufsichts- und Strafverfahren
- Unterschiedliche Verfahrensrechte
- Ausgangslage
-
Umfassende Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflichten bei Vorabklärungen
- FINMAG 29 I
- bzw. Enforcementverfahren
- VwVG 13 I lit. c i.V.m. FINMAG 29 I
- Geltung der Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren grundsätzlich auch bei Selbstbelastung
- FINMAG 38: Pflicht zur Kooperation und Rechtshilfe gegenüber Strafverfolgungsbehörden
-
Umfassende Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflichten bei Vorabklärungen
Wie handhabt die FINMA das Verhältnis zw. Mitwirkung und “nemo tenetur”?
- Praxis der FINMA
- Gesetzlich vorgesehene Zusammenarbeit der FINMA mit indländischen Strafbehörden bildet die Regel
- Verweigerung eingeschränkt FINMAG 40
- Strafrichter muss über Verwertbarkeit entscheiden
- Gesetzlich vorgesehene Zusammenarbeit der FINMA mit indländischen Strafbehörden bildet die Regel
- Konflikt wird soweit möglich vermieden
- Koordination einzelner Verfahrensschritte
- Geliefert werden nur Fakten
- Eingeschränkte Mitwirkungspflicht bei nat. Personen