Zusammenfassung SoSe Flashcards
Voraussetzung für das Entfallen der Gegenleistungspflicht nach § 326 I 1 BGB und Prüfungsort?
- Im Rahmen des “Anspruch erloschen”
- Voraussetzung für das Entfallen der Gegenleistungspflicht nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB ist, dass die Erbringung der Hauptleistung, gemäß § 275 BGB unmöglich geworden ist.
- Hauptleistung ist idR. die Pflicht zur Übereignung der Kaufsache
- Gegenleistung idR. die Kaufpreiszahlung
Wo wird das absolute Fixgeschäft geprüft?
Bei der Frage ob Unmöglichkeit gem. § 275 I objektiv unmöglich geworden ist und Vertragserfüllung schon durch Zeitablauf ausgeschlossen ist.
Wo befinden sich Rücktrittsgründe klassisch?
Im § 323 BGB
Durchsetzabrkeit des Anspruchs im Rahmen des § 323 I BGB?
Die Durchsetzbarkeit des Anspruchs ist in § 323 Abs. 1 BGB neben der Fälligkeit nicht genannt. Die h.L. („Austauschtheorie“) ist sich aber einig, dass – wie auch beim Verzug – das Bestehen der Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB), unabhängig von ihrer Erhebung, die Pflichtwidrigkeit ausschließt: Wer selbst nicht erfüllungsbereit ist, darf nicht wegen der Nichtleistung des anderen Teils zurücktreten. Wenn dem Schuldner die Einrede aus § 320 BGB zusteht, ist seine Nichtleistung nur dann pflichtwidrig i.S.v § 323 Abs. 1 BGB, wenn der Gläubiger dem Schuldner seine Gegenleistung bereits Zug-um-Zug angeboten hat.
–> Beachte die Vorleistungspflicht bzgl. des Zurückbehaltungsrechts gem. § 320 I 1 BGB!
Bestimmen der Angemessenheit der Frist?
Die Angemessenheit der Frist ist im Wesentlichen eine Frage des Einzelfalls. Maßgebend können der Umfang und die Schwierigkeit der Leistung oder der Bedarf des Gläubigers am Erhalt der Sache sein. Dabei muss die Frist nicht so bemessen sein, dass der Schuldner jetzt erst mit seiner Erfüllung beginnen kann; ausreichend ist es, dass eine begonnene Erfüllung vollendet werden kann.
Entscheidend für das “Erfolglose Verstreichen der Frist” im Rahmen des Rücktritts gem. § 323 BGB?
Entscheidend dafür ist, ob die V innerhalb der Frist die von ihr geschuldete Leistungshandlung erbracht hat. Der Leistungserfolg muss dagegen noch nicht eingetreten sein.
Was wird im “Erfolglosen Verstreichen der Frist” (Rücktritt gem. § 323) geprüft?
- Geschuldete Leistungshandlung innerhabl der Frist (noch niht Leistungserfolg)
- Leistungsort (Vermutungsregel des § 269 I BGB –> Holschuld)
Zugang eines Leistungsangebots zB. in Fällen in denen Frist bereits abgelaufen ist bei Kenntnisnahme?
- Ablauf der Frist iSd. § 323 I BGB und danach Kenntnisnahme
- Geschäftsähnliche Handlung, auf die die Regeln über Willenserklärungen grundsätzlich analog anzuwenden sind
- Ankommen auf Zugang der Erklärung iSd. §§ 130 f.
Kann die Einrede des § 320 I 1 BGB erhoben werden, wenn man zu Unrecht den Rücktritt erklärt hat?
- Nein, auch wenn Übergabe und Übereignung und Kaufpreiszahlung (Hauptleistungspflicht) im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen
- Ungeschriebene Voraussetzung des § 320 BGB ist die eigene Vertragstreue des die Einrede erhebenden Schuldners
- Wer sich vertragswidrig endgültig von dem Vertrag lossagt und die Annahme der Gegenleistung ablehnt, kann sich nicht auf § 320 BGB berufen.
Voraussetzung für ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 I BGB?
- Dafür müssen sich Anspruch und Gegenanspruch aus „demselben rechtlichen Verhältnis“ ergeben (sog. Konnexität). Hier resultieren sowohl die Pflicht zur Übergabe und Übereignung als auch die Pflicht zur Abnahme aus demselben Kaufvertrag.
- Auch hier beachten den Unberechtigt erklärten Rücktritt!
Wann ist eine Mahnung gem. § 286 II Nr. 1 BGB entbehrlich?
- § 286 I 2 BGB ist nicht erfüllt wenn die Leistungszeit dem Kalender nach bestimmt war
- -> Folge = Verzug des Schuldners
Was setzt der einfache Fahrlässigkeitsvorwurf des § 276 II BGB voraus?
Der (einfache) Fahrlässigkeitsvorwurf des § 276 Abs. 2 BGB setzt Vorhersehbarkeit der Gefahr und Vermeidbarkeit des schädigenden Erfolgs voraus. Maßstab hierbei ist die Sorgfalt, die von einem durchschnittlichen Schuldner in der konkreten Situation erwartet werden kann.