Prüfungsschemata SoSe Flashcards
Entfallen der Gegenleistungspflicht gem. § 326 I 1 BGB im Rahmen des Anspruch erloschen?
I. Anspruch entstanden (+) II. Anspruch erloschen 1. Entfallen der Gegenleistungspflicht nach § 362 I 1 BGB a) geschuldete Leistung b) Absolutes Fixgeschäft
Erlöschen des Anspruchs aufgrund ausgeübten Rücktritts, §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB?
I. Ansprch entstanden (+)
II. Anspruch erloschen
1. xy
2. Erlöschen des Anspruchs aufgrund ausgeübten Rücktritts, §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB
- Gegenseitiger Vertrag, damit § 323 anwendbar ist
- Umwandeln des Vertrags durch einseitge Erklärung in Rückgewährschuldverhältnis
- Somit erlöschen der gegenseitigen Leistungspflicht
a) Rücktrittserklärung, § 349 BGB
b) Rücktrittsgrund: Nicht rechtzeitige Erbringung der Leistung
aa) Nicht-Erbringen der Leistung trotz Fälligkeit
- Fristsetzung!
bb) Entbehrlichkeit der Fristsetzung (relatives Fixgeschäft), § 323 II Nr. 2 BGB
cc) Erfolgloses Verstreichen der Frist
- einer angemessenen gesetzten Nachfrist
dd) Zwischenergebnis
Prüfungsreihenfolge bei Frage ob Fixgeschäft vorliegen könnte das Unmöglichkeit begründet?
- Absolutes Fixgeschäft
- Relatives Fixgeschäft, § 323 II Nr. 2 BGB
- Bloße Leistungszeitbestimmung, § 271 BGB
Prüfungsschema “absolutes Fixgeschäft”?
- Fixierung der Leistungszeit
- Leistung nicht mehr nachholbar
- -> Unmöglichkeit
Prüfungsschema “Relatives Fixgeschäft” gem. § 323 II Nr. 2 BGB?
- Fixierung der Leistungszeit
- Besonderes Gläubigerinteresse erkennbar
- -> Verzögerung und Entbehrlichkeit er Fristsetzung
Prüfungsschema “Bloße Leistungszeitbestimmung” gem. § 271 BGB?
- Fixierung der Leistungszeit
- allgemeines Gläubigerinteresse
- -> Verzögerung
Prüfungsschema Aufwendungsersatz bei Verspätungsschaden (zB Mietkosten) §§ 280 I, 2, 286 I BGB
B. Anspruch auf Schadensersatz
I. Schadensersatz statt der Leistung
II. Anspruch des F gegen V auf € 1.000,– aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB
1. Pflichtverletzung, § 280 Abs. 1 S. 1 BGB
2. Verzug als zusätzliche Voraussetzung, §§ 280 Abs. 2, 286 BGB
3. Vertretenmüssen, §§ 280 Abs. 2 S. 2, 286 Abs. 4 BGB
- Vertretenmüssen des Schuldners/Beweislast des Schuldners gem.§ 276 I 1 BGB
4. Keine Beendigung des Verzugs
5. Schaden
- §§ 249 ff. BGB
- Beachte Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 II BGB –> Anmietungsgegenstand angemessen?
III. Ergebnis
Prüfungsaufbau des “besonders schweren Fall des Diebstahls” gem. § 243 StGB?
I) Tatbestandsmäßigkeit nach § 242 StGB
II) Rechtswidrigkeit
III) Schuld
IV) Besonders schwerer Fall nach § 243 StGB
1) Vorliegen eines Regelbeispiels gem. § 243 I 2 Nr. 1 – 7 StGB
2) Vorsatz bezüglich des vorliegenden Regelbeispiels analog §§ 15, 16 I 1 StGB
3) kein Ausschluss nach § 243 II StGB
4) Gesamtwürdigung der Tatumstände (Vorliegen eines atypischen Falles)
- kein besonders schwerer Fall trotz gegebenem Regelbeispiel
- unbenannter schwerer Fall trotz Nichtvorliegens eines Regelbeispiels
Prüfungsschema “Annahmeverzug” §§ 293, 297 BGB?
- Erfüllbare Leistungspflicht (Im Zweifel sofort gem. § 271 II BGB)
- Angebot der Leistung wie geschuldet, § 294 BGB
- Holschuld/Schickschuld/Bringschuld - Nichtannahme der Leistung
- Leistungsvermögen des Schuldners gem. § 297 BGB
Prüfung des Erlöschens des Anspruchs gem. § 326 I 1 BGB (Gegenleistungsanspruch)?
- Gegenseitiger Vertrag –> Syllagma
- Schuldner aufgrund von § 275 BGB von Gegenleistungspflicht befreit
- subjektive/objektive Unmöglichkeit
- nachträgliche/anfängliche Unmöglichkeit
- Stückschuld/Gattungsschuld - Keine von § 326 I 1 BGB abweichende Bestimmung greift ein
- § 326 II 1 Alt. 1 BGB –> Verschulden des Schuldners?
- § 326 II 1 Alt. 2 BGB –> Unmöglichkeitseintritt während Annahmeverzug
Prüfungsschema “Abweichende Bestimmung gem. § 326 I 1 BGB (Annahmeverzug) iR. von Erlöschen des Anspruchs gem. § 326 I 1 BGB?
I. Anspruch entstanden (+)
II. Erlöschen des Anspruchs gem. § 326 I 1 BGB
1. Gegenseitiger Vertrag
2. Befreiung des Schuldners gem. § 275 BGB von seiner Leistungspflicht
- Keine abweichende Bestimmung zu § 326 I 1 BGB (Annahmeverzug –> § 326 II 1 Alt. 1 BGB)
a) Annahmeverzug, §§ 293, 297 BGB
aa) Erfüllbare Leistungspflicht (§ 271 II BGB)
bb) Angebot der Leistung wie geschuldet
cc) Nichtannahme der Leistung
dd) Leistungsvermögen des Schuldners, § 297 BGB
ee) Zwischenergebnis
b) kein Vertretenmüssen des Schuldners, § 326 II 1 BGB –> Maßstab des § 300 II BGB: Nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sin zu vertreten
c) Zwischenergebnis
III. Ergebnis
Prüfungsschema “Schadensersatz statt der Leistung” gem. §§ 280 I, III, 283 BGB auf Ersatz des entgangenen Gewinns und Kosten für Aufwendungen?
- Nachträgliche Unmöglichkeit
- Verletzung einer Pflicht aus bestehendem Schuldverhältnis
- Vertretenmüssen
- Schaden und Kausalität
a) Entgangener Gewinn
b) Aufwendungskosten
Prüfungsschema des § 284 BGB?
I. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung
II. Aufwendungen im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung
–> Aufwendungen= freiwillige Vermögensopfer
–> im Vertrauen auf Erhalt der Leistung, d.h. insb. keine Aufwendungen, die der Gläubiger shon vor Vertragsschluss in der Hoffnung gemacht hat, er werde die Leistung erhalten
–> Billigungskontrolle
3. Kein Ausschluss nach § 284 letzter Hs. BGB
Prüfungsschema “Ersatz des entgangenen Gewinns” wegen ANFÄNGLICHER Unmöglichkeit gem. § 311a II 1 BGB?
I. Wirksames Schuldverhältnis
II. Anfängliche Unmöglichkeit
III. Kenntnis oder Kennenmüssen des leistungshindernisses
a) Unkenntnis wird vermutet, § 311a II 2 BGB
b) Aber Vermutung wird widerlegt, wenn Vertretenmüssen des Schuldners
c) Bezugspunkt des Verschuldenmüssens bei § 311 II 1 BGB: Kenntnis der Leistungsunfähigkeit zZd Vertragsschlusses: Auf Verschulden des Leistungshindernisses kommt es nicht an!
–> Rechtsfolge = SE gem. §§ 249 ff. BGB
Prüfungsschema der echten, berechtigten GoA?
- Besorgung eines Geschäfts für einen anderen (§ 677 BGB), sog. fremdes Geschäft
- Mit Fremdgeschäftsführungswillen (arg. e § 687 BGB) d.h. Handeln in Kenntnis der Fremdheit und mit dem Willen, das Geschäft für einen anderen zu führen
a) Objektiv fremdes Geschäft: nach allg. Ansicht wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet
b) Auch-fremdes Geschäft:
- Nach hM. kann FGW auch dann vermutet werden, wenn die Besorgung des Geschäfts für den Geschäftsführer auch ein eigenes Geschäft darstellt, zB. wenn er öffentlich-rechtlich zu Vornahme des Geschäfts verpflichtet ist oder aufgrund vermeintlich bestehender privatrechtlicher Verpflichtung tätig wird (str.)
- Nach TdL muss der FGW konkret nachgewiesen werden; bei anderweitiger Verpflichtung zur Vornahme des Geschäfts wird es idR. am FGW fehlen
c) Subjektiv fremdes Geschäft: FGW muss nachgewiesen werden - Berechtigung § 683 S. 1 BGB
- Ohne Auftrag (Subsidiarität der GoA)
- Rechtswirkungen
a) Anspruch des Geschäftsführers auf Ersatz von Aufwendungen §§ 683 S.1, 670 BGB
b) Anspruch des Geschäftsherrn auf Herausgabe des Erlangten §§ 681 S.1, 667 BGB
c) Anspruch des Geschäftsherrn auf Schadensersatz wegen pflichtwidriger Führung des Geschäfts §§ 677, 280 BGB
d) Legitimationswirkung der GoA: Recht zum Besitz und Rechtfertigungsgrund für gebotene Rechtsgutbeeinträchtigungen