AG Mitschriften Flashcards
Rücktrittserklärung?
- Rücktrittserklärung, § 349 BGB
- -> Zugang etc. - Rücktrittsgrund, § 323 I 1 Alt. 1 BGB
- Ausschluss des Rücktritts?
Ist das Bereicherungsrecht neben dem Rücktrittsrecht anwendbar?
Nein
Prüfungsschema des § 285 I BGB?
- Unmöglichkeit gem. § 275 I-III BGB
- Infolge des Umstands den Schuldner zu verschulden hat
- Für den geschuldeten Gegenstand
Wie viel kann aus dem § 275 I BGB verlangt werden?
A1 –> Maximal der Betrag aus dem Schuldverhältnis
(-) Warum soll Schuldner besser gestellt werden wenn er die Unmöglichkeit durch Weiterveräußerung zu verschulden hat?
A2 –> Den gesamten Betrag, auch wenn er über dem objektiven Wert liegt –> keine Beschränkung
Wofür sorgt § 346 I BGB?
- Sorgt nicht für Erlöschen des Anspruchs sondern für
2. Umwandeln in Rückgewähranspruch
Woran sollte man denken, wenn bei einem Vertrag die leistungen der beiden Parteien unausgewogen sind?
- § 138 II BGB
2. § 138 I BGB
Was setzt § 138 II BGB voraus?
- Ein auffälliges Missverhältnis von Lesitung und Gegenleistung iDr. “Grenze des Doppelten”
- Eine besondere Schwäche des Vertragspartenrs, vgl. § 138 II BGB
Was setzt § 138 I BGB voraus?
- Ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung
- Verwerfliche Gesinnung des Vertragspartners
Welche Relevanz hat die “Grenze des Doppelten” gem. § 138 II BGB?
Es besteht dann eine tatsächliche Vermutung für eine verwefliche Gesinnung dessen, der von dem Geschäft profitiert
–> Allerdings widerlegbar, wenn der Vertrag ein Zufallselement enthält und nicht im vorhinein klar ist, dass die Leistungen in einem krassen Missverhältnis stehen
Def. “Leistungsgefahr”?
Leistungsgefahr ist das Risiko trotz Untergang des zu leistenden Gegenstandes leisten zu müssen bzw. den untergegangenen Gegenstand nicht zu erhalten.
Def. “Gegenleistungsgefahr” / Preisgefahr?
Preisgefahr / Gegenleistungsgefahr ist das Risiko die Gegenleistung nicht zu erhalten bzw. die Gegenleistung erbringen zu müssen ohne die Leistung zu erhalten.
Welche Preisgefahrtragungsregeln sind zu kennen im GK II?
→ Grundsatz: § 326 Abs. 1 BGB → § 326 Abs. 2 S. 1 BGB → §§ 446, 447 BGB → § 615 BGB → §§ 644, 645 BGB
Welche Rechtsfolgen hat der Gläubigerverzug?
→ § 300 Abs. 1 BGB: verminderter Verschuldensmaßstab
→ (§ 300 Abs. 2 BGB: Übergang der Leistungsgefahr bei Gattungsschulden)
→ § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB: Übergang der Gegenleistungsgefahr
Was versteht man unter der Rentabilitätsvermutung?
(ausnahmsweise) Ersatz von nutzlos gewordenen Aufwendungen als SEsdL, weil
vermutet wird, dass diese durch Vorteile aus der vereinbarten Gegenleistung wieder
erwirtschaftet worden wären
Wie grenzt man Schadensersatz wegen anfänglicher und nachträglicher Unmöglichkeit ab?
→ Anfängliche Unmöglichkeit: Leistungshindernis bestand bereits bei Vertragsschluss
→AGL für SE §§ 311a II 1 BGB
→ Nachträgliche Unmöglichkeit: Leistungshindernis ist nach Vertragsschluss
eingetreten →AGL für SE §§ 280 I, III, 283 S.1 BGB
Wie grenzt man SE statt und SE neben der Leistung ab?
- SEsdL: der durch das endgültige Ausbleiben der (mangelfreien) Leistung
entstandene Schaden (Äquivalenzinteresse betroffen), der also durch
Erfüllung des Leistungsanspruchs (oder bei Schlechterfüllung durch
Nacherfüllung) abgewendet worden wäre
− §§ 280 I, III, 281 bzw. 283 S.1 - SEndL: Schaden, der auch durch (hinzugedachte) Nacherfüllung nicht
entfallen würde (Integritätsinteresse betroffen), der also durch die
Pflichtverletzung endgültig entstanden ist
− §280 I BGB bzw. §§ 280 I, II, 286 BGB
Was ist der Unterschied zwischen “Wertersatz” und “Erlösherausgabe?
- Wertersatz gem. § 285 I BGB –> Ersatz des objektiven Werts des Gegenstands oder zumindest der Gegenleistung
- Erlösherausgabe gem. § 285 II BGB –> Was Schuldner aus dem Weiterverkauf an Geld bekommen hat
Schema zivilrechtlicher Anspruchsgrundlagen mit Rückgewähransprüchen?
- Rechtsgeschäftliche Primäransprüche?
➢ Ggf. Erfüllungsanspruch aus § 433 II BGB;
beachte aber Anspruchsziel - Rechtsgeschäftliche Sekundäransprüche
▪ Wegen Verzögerung der Zahlung
➢ Rückgewähranspruch in natura nach Rücktritt
➢ Wertersatzanspruch nach Rücktritt
▪ Wegen Unmöglichkeit der Rückgewähr
➢ Anspruch auf Erlösherausgabe
Anspruchsgrundlage von “Rückgewähr in natura”?
- § 346 I Hs. 2 Var. 1 BGB
Anspruchsprüfung von “Rückgewähr in natura” gem. § 346 I hs. 2 Var. 1 BGB?
I. Anspruch entstanden
a) Wirksames Vertragsverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger
- Einigung
b) Umgestaltung in ein Rückgewährschuldverhältnis aufgrund Rücktritts
- Rücktrittsgrund
- Rücktrittserklärung
- Kein Ausschluss
Prüfungsschema “Wirkung der Einigung der Eltern mit Schuldner für und gegen Minderjährigen”, § 164 I 1, III BGB?
- Eigene Willenserklärung
- Eigene WE
- Offenkundigkeit, § 164 I 2 Alt. 1 BGB
- WE des Schuldners an Eltern als Stellvertreter des Minderjährigen gerichtet - Innerhalb der Vertretungsmacht, § 164 I 1 BGB
- Eltern als gesetzliche Vertreter des Minderjährigen zu Vertretung befugt, §§ 1629 I 1, S. 2, 1626 I BGB
- Geschäft ist vom Umfang der Vertretungsmacht gedeckt
Prüfungsschema “umgestaltungs in ein Rückgewährschuldverhältnis” aufgrund Rücktritt?
- Rücktrittserklärung, § 349 BGB
- Zugang etc. - Rücktrittsgrund (zB. nicht rechtzeitiges Erbringen der Leistung, § 323 I Alt. 1 BGB)
- Anwendbarkeit: wirksamer gegenseitiger Vertrag
- Nicht-Erbringen der Leistung trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit
(1) Fällige und durchsetzbare Leistungsflicht
- -> Fälligkeit § 271 I BGB
- -> Durchsetzbarkeit § 320 I 1 BGB
(2) Nichtleistung trotz Fälligkeit
- Erfolgloses Verstreichen der Frist bzw. Entbehrlichkeit - Rücktrittsausschluss?
- -> § 323 V 1, VI BGB
Prüfungsschema “Nicht-Erbringen der Leistung trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit”?
- Fällige und durchsetzbare Leistungspflicht
a) Fälligkeit, § 271 I BGB
- -> Spätestens mit Zugang der Zahlungsaufforderung
b) Durchsetzbarkeit, § 320 I 1 BGB
- -> Übergabe und Übereignung des Gegenstands gem. § 929 S. 1 BGB iVm. § 164 I 1, III BGB bereits kurz nach Vertragsschluss –> keine Einrede aus § 320 I 1 BGB - Nichtleistung trotz Fälligkeit
Prüfungsschema “Erfolgloses Verstreichen der Frist”?
- Entbehrlichkeit? gem. § 323 II BGB
- Angemessenheit?
- -> Eine unangemessen gesetzte Frist, setzt eine angemessene in Gang - Frist darf gleichzeitig mit Fälligkeitsbegründenden Handlung gesetzt werden, aber NICHT vor Fälligkeit, sonst: wirkungslose Frist
- Fristberechnung gem. §§ 187 I, 188 II BGB:
- Zugang
- Fristablauf
Ausschluss des Anspruchs wegen anfänglicher Unmöglichkeit gem. § 275 I, II BGB iRv. § 346 I Hs. 2 Var. 1 BGB? Ist § 275 BGB überhaupt anwendbar?
- § 346 II 1 Nr. 2 Var. 2 BGB ordnet bei bloßer Weiterveräußerung
eine Wertersatzpflicht an, ohne § 275 BGB als TBVS zu nennen.
→Erlischt der Anspruch aus §346 I BGB schon bei jeder
Weiterveräußerung oder nur wenn die (strengeren)
Voraussetzungen des §275 BGB vorliegen?
(P) –>!!
(P) –> Erlischt der Anspruch aus § 346 I StGB schon bei jeder Weiterveräußerung, oder nur, wenn die strengeren Voraussetzungen des § 275 StGB vorliegen? (Weil § 346 II 1 Nr. 2 Var. 2 BGB bei bloßer Weiterveräußerung Wertersatzpflicht anordnet, ohne § 275 BGB als TBVS zu nennen)
–> Bei Weiterveräußerung an Dritten ist § 275 BGB nicht automatisch erfüllt, d.h. Rückgewhr der konkreten Sache ist dem Vertragspartner nicht immer subjektiv unmöglich
A1 “§ 275 als ungeschriebene VS des § 346 II 1 Nr. 2 BGB”
–> Wertersatz nach § 346 II ist erst geschuldet, wenn Rückgewährschuldner nach §§ 275 I, II von seiner Pflicht zur Herausgabe in natura befreit ist
A2 “§ 346 II 1 Nr. 2 BGB als speziell geregelte Fälle der Unmöglichkeit”
–> Bei Weiterveräußerung nur noch Anspruch aus § 346 II BGB
–> Rückgewährschuldner könne aber nach § 242 anstatt Wertersatz zu leisten auch die Sache in natura zurückgewähren (nachdem er sie sich wiederbeschafft hat)
(+) Wortlaut: § 275 nicht in § 346 II BGB genannt
–> Streitentscheid nur erforderlich, wenn § 275 I, II BGB (-)
Prüfung des § 275 I BGB?
- Geschuldete Leistung: Stückschuld, etc.
2. Rechtlich (subjektive) Unmöglichkeit gem. § 275 I BGB evtl. wegen Veräußerung
(P) –> Ist Unmöglichkeit iSd. § 275 ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 346 II BGB?
A1 “hM” ..a, d.h. Wertersatz entsteht nur wenn Rückgewähr unmöglich iSd. § 275 ist
A2 –> Nein, bei jeder Weiterveräußerung besteht nur noch Wertersatzanspruch. Rückgewährschuldner hat die Wahl, stattdessen die Sache (die er sich wieder beschafft hat), zurückzugeben und sich so von der Wertersatzpflich “zu befreien”
Voraussetzungen des Wertersatzes aus § 346 II 1 Nr. 2 Var. 2 iVm. § 323 I Alt. 1 BGB (wegen Veräußerung der Sache)?
- Rückgewährschuldverhältnis aufgrund RÜcktritts
- Unmöglichkeit des Rückgewähranspruchs in natura gem. § 275 I, II BGB (str.)
- Kein Ausschluss gem. § 346 III 1 BGB
Rechtsfolge=Wertersatz
–> Höhe des Wertersatzes: § 346 II 2 BGB
(P) –> Wie berechnet sich die Höhe des Wertersatzes gem. § 346 II 2 Hs. 1 BGB?
- Maßgeblichkeit der im Vertrag bestimmten Gegenleistung, § 346 II 2 Hs. 1 BGB
(P) –> Kann § 346 II 2 Hs. 1 BGB teleologisch reduziert werden, wenn der Erlös aus Weiterverkauf deutlich höher war?
A1 “mM.” –> Ja, wenn:
- Rücktritt durch Verzug des zum Wertersatz verpflichteten veranlasst wurde
- und objektiver Verkehrswert der Sache vereinbarte Gegenleistung übersteigt
A2 hM. –> Nein, da Voraussetzung für teleologische Reduktion eine verdeckte Regelungslücke iSe planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes ist: Gesetzgeber wollte aber gerade an die privatautonom ausgehandelte Entgeltabrede knüpfen –> kein Raum für teleologische Reduktion “Schnäppchen bleibt Schnäppchen”
Voraussetzungen für “Erlösherausgabe” gem. § 285 I BGB?
- Irgendein schuldrechtlicher Anspruch auf Leistung eines Gegenstands
- Leistungsbefreiung nach § 275 I-III BGB
- Ersatz erlangt
- Kausalität von Erhalt des Surrogats und unmöglichkeitsbegründendem Umstand (“infolge”)
- Jedenfalls (+) bei commodum ex re: zB. Versicherungssumme/SE- Anspruch gegen einen Dritten
- Es genügt aber auch, wenn Ereignis, das zum Wegfall der Leistungspflicht führt und Umstand, der den Ersatzanspruch begründet, wirtschaftlich eine Einheit bilden: zB. wenn Unmöglichkeit durch Übereignung der Sache an einen Dritten eintritt und aGrd des obligatorischen Geschäfts ein kaufpreis erlangt wird (commodum ex negatione)
(+) nach Normzweck des § 385 BGB soll Gläubiger den wirtschaftlichen Ersatzwert bekommen - Identität zwischen geschuldetem Gegenstand und dem, für den Ersatz erlangt wurde (“für”)
Welchen Vorteil hat § 285 I BGB für den Rücktrittsgläubiger?
Zugriff auf Schadensersatzansprüche gegen Dritte oder Versicherungsleistungen bei Zerstörung oder Beschädigung des Leistungsgegenstandes
Anrechnung des als Surrogat Erlangten auf den Wertersatz analog § 285 II BGB?
- § 285 II BGB betrifft eigentlich den Fall, dass Gläubiger SEsdL und Erlösherausgabe nach § 285 I BGB verlangt
- Analog anwendbar, wenn Gläubiger Wertersatz nach § 326 Ii BGB verlangt
- -> commodum ex negatione cum re - Vllständiges Erlöschen des Wertersatzanspruches und dafür Anspruch auf Herausgabe des “Stellvertretenden commodums”!
Achtung: strikte Unterscheidung zwischen:
- Anrechnung/Verrechnung unselbstständiger Rechnungsposten (=Saldierung)
- Aufrechnung gem. §§ 387 ff. BGB
Welche Ansprüche befinden sich in: §§ 346 I, 346 II, 285 I BGB?
- § 346 I = Rückgewähr der Leistung
- § 346 II = Wertersatz
- § 285 I = Erfasst auch das commodum ex negatione, d.h. insbesondere den Kaufpreis aus einer Weiterveräußerung der Sache
Abgrenzung (echter/unechter) VzD VSD DSL?
- Echter Vertrag zugunsten Dritter: § 328 ff. BGB:
a) Dritter wir nicht Vertragspartei erhält aber aufgrund der Vereinbarung im Deckungsverhältnis unmittelbar das Recht die Leistung an sich zu fordern
b) erhält einen eigenen Anspruch auf die Leistung
c) zB. Reisevertrag - Unechter Vertrag zugunsten Dritter:
a) Der Versprechende wird lediglich gem. § 185 ermächtigt
b) man kann schuldbefreiend leisten - Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
a) Dritter erhält keinen Anspruch auf die Leistung sondern ist lediglich vom schutzbereich des Vertrages umfasst
b) eigeners Anspruch auf SE bei Verletzung einer Pflicht des Schuldners gem. § 280 I, 241 II BGB
c) zB. Kinder im Mietverhältnis
Voraussetzung:
(1) Leistungsnähe des 3.
(2) Gläubigernähe: Interesse dass 3. in Schutzwirkung einbezogen wird
(3) Erkennbarkeit (für Schuldner)
(4) Schutzbedürftigkeit - Drittschadensliquidation
a) Anspruchsovoraussetzungen und Schaden liegen nicht in der gleichen Person vor –> Schaden wird zur Anspruchsgrundlage gezogen
b) Voraussetzung:
(1) Beim Gläubiger Anspruchsvorassetzung bis auf Schaden
(2) Beim Dritten Schaden aber kein Anspruch
(3) Zufällige Schadensverlagerung aus der Sicht des Schuldners, zB. Mittelbare Stellvertretung; Obhut über fremde Sachen; Gefahrtragungsfälle
c) Schaden wird zu Anspruchsberechtigung gezogen, d.h. Gläubiger erhäkt zunächst einen vollen Anspruch
d) Gläubiger muss SE Anspruch an den Dritten Abtreten
Prüfungsschema Anspruch K gegen W aus §§ 631, 634 Nr. 4, 280 I, 241 II BGB iVm. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkungs für Dritte?
Am Beispiel: V verkauft dem K ein Auto und lässt es davor noch bei W in Werkstatt richten und K soll es bei diesem dann abholen, erleidet kurz darauf aber Schaden an Auto da Verrichtungsgehilfe von W nämlich Z eine Pflichtverletzung begangen hat
= Anspruch aus Vertrag
- Schuldverhältnis zwischen V und W
- Voraussetzung der VSD
a) Leistungsnähe –> Ja, da K das Auto dort abholen soll und W das weiß
b) Gläubigernähe –> Vertragliches Interesse ist ausreichend: K soll der Werkvertrag bestimmungsgemäß zugute kommen (früher: Wohl und Wehe Formel)
c) Erkennbarkeit von Leistungs- und Gläubigernähe für W
d) Schutzbedürftigkeit des K –> Wenn K eigenen vertraglichen Anspruch hat? Ja! Kaufvertrag mit V, aus dem sich auch Schadensersatzanspruch ergeben könnte gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB.
- -> eigener Anspruch des K gegen V aus §§ 437 Nr 3, 280 I BGB?
aa) Kaufvertrag
bb) Sachmangel bei Gefahrübergang (Abweichen der Soll-Beschaffenheit von der Ist-Beschaffenheit gem. § 434 I 1 BGB)
cc) Weitere Voraussetzungen des § 280 I BGB
- Vertretenmüssen (kennt V Mangel bzw. ist er sichtbar)
a. Eigenes Verschulden des V, § 276 I BGB
b. Der V zurechenbares Verschulden des W, § 278 S. 1 BGB
i. Eigenes Verschulden des W
ii. Dem W zurechenbares Verschulden des Z, § 278 S. 1 BGB
- -> kein eigenes Verschulden, aber muss es sich gem. § 278 BGB zurechnen lassen
dd) Rechtsfolge, §§ 249 ff. BGB: Ersatz von 3.000Euro
ee) Schutzbedürftigkeit des K (-) - Zwischenergebnis: Kein vertraglicher Anspruch gegen K und W
Wann geht man immer über § 437 BGB?
Immer wenn man einen Sachmangel hat!
Was muss man bei dem 4. Prüfungspunkt von dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter besonders beachten?
- Wenn er einen eigenen Anspruch hat, dann ist er nicht schutzbedürftig iR. des 4. Prüfungspunkt von dem Vertrag mit Schutzwirkungs zugunsten Dritter!
Prüfungsschema bei doppeltem Vertretenmüssen? (V beauftragt W und W beauftrag Z)
a. Eigenes Verschulden des V, § 276 I BGB
b. Der V zurechenbares Verschulden des W, § 278 S. 1 BGB
i. Eigenes Verschulden des W
ii. Dem W zurechenbares Verschulden des Z, § 278 S. 1 BGB
Prüfung von Ansprüchen aus Delikt (§ 823 BGB) am Beispiel: V verkauft dem K ein Auto und lässt es davor noch bei W in Werkstatt richten und K soll es bei diesem dann abholen, erleidet kurz darauf aber Schaden an Auto da Verrichtungsgehilfe von W nämlich Z eine Pflichtverletzung begangen hat
A. Ansprüche aus Delikt
I. Anspruch K gegen W aus § 823 I BGB
1. Rechtsgutsverletzung –> Eigentumsverletzung (+) (P –> Weiterfresserschaden: der Mangel dehnt sich weiter aus)
2. Durch Handeln des W
a) Kein für den Unfall kausales aktives Tun des W
b) Rechtsgutsverletzung durch Unterlassen? –> gilt grds. dann wenn Pflicht zum Handeln besteht: Verkerhspflichtverletzung?
c) Keine Verkehrssicherungspflicht des W
–> Auf keinen Fall den § 278 bei § 823 zitieren!!
(P) –> Eigentumsverletzung (§ 823 BGB) : Weiterfresserschaden?
Abgrenzung nach der Stofflgeichheit:
- Wenn der Stoff gleich ist der Mangelhaften Sache mit der beschädigten Sache
- -> Wenn der Mangel von vornherein unbehebbar war: Kleines Teil im Auto das von vornherein kaputt war aber nicht behebbar war: Ganze Sache ist dann mangelhaftig
- -> wirtschaftlicher Unwert: Wenn die Kosten so hoch sind, dass Mangel quais unbehebbar ist
Rechtsfolge: Stoffgleichheit und somit keine Eigentumsverletzung
Warum darf man auf keinen Fall den § 278 BGB i.R. des § 823 BGB prüfen?
weil er nur für vertragliche und nicht für deliktische Ansprüche gilt!
–> Dafür beachte den § 831 BGB für Verrichtungsgehilfe
Was ist der Clou bei § 831 BGB zu § 278 BGB?
- § 831 BGB Es wird Verschulden bzw. Fahrlässigkeit vermutet, es sei denn, er kann sich exkulpieren durch Nachweis einer erforderlichen Sorgfalt etc. –> dann kein Anspruch gem. § 831 BGB
- § 278 BGB –> Verschulden ist egal, er muss sich Verschulden zurechnen lassen!
Prüfung von Ansprüchen aus Delikt (§ 831 BGB) am Beispiel: V verkauft dem K ein Auto und lässt es davor noch bei W in Werkstatt richten und K soll es bei diesem dann abholen, erleidet kurz darauf aber Schaden an Auto da Verrichtungsgehilfe von W nämlich Z eine Pflichtverletzung begangen hat
II. Anspruch K gegen W aus § 831 I 1 BGB
- Verrichtungsgehilfe –> Arbeitnehmer ist immer Weisungsgebunden
- Widerrechtliche Schadenszufügung durch Z in Ausführung der Verrichtung
- Keine Exkulpation nach § 831 I 2 BGB
- Wegen Exkulpation kein Anspruch aus § 831 I 1 BGB
Was sind die Voraussetzungen eines absoluten Fixgeschäfts und was ist die Rechtsfolge?
- Fixierung der Leistungszeit
- leistung nicht mehr sinnvoll nachholbar
- -> Unmöglichkeit
Was sind die Voraussetzungen eines relativen Fixgeschäfts und was ist die Rechtsfolge?
- Fixierung der Leistungszeit
- Besonderes Gläubigerinteresse erkennbar
- -> Verzögerung und Entbehrlichkeit der Fristsetzung (insb. relevant iR. der §3 323, 286 ff. BGB)
Was ist wichtig für das Verständnis von § 275 und § 326 I 1 BGB?
Es geht um zufällige Leistungsstörungen
–> idR. um den zufälligen nachträglichen Ausschluss der Leistungspflicht (§ 275 BGB)
Was ist die Leistungsgefahr für den Schuldner und Gläubiger jeweils?
- Das Risiko für den Schuldner, die eigenen Leistungsbemühungen so lange wiederholen zu müssen, bis der Erfolg eintritt
- Risiko für den Gläubiger, weder die Leistung noch Schadensaersatz dafür zu erhalten
- -> Gläubiger trägt grds. die Leistungsgefahr, § 275 BGB
In welchen Ausnahmefällen trägt der Schuldner die Leistungsgefahr?
- Bei Gattungsschulden bis zur Konkretisierung, §§ 243 II, 300 II BGB
- Bei Geldschulden gem. § 270 I BGB
Was ist die Presigefahr/Gegenleistungsgefahr generell und für Gläubiger/Schuldner jeweils, bzw. wer trägt sie?
- Sie ist erst relevant, wenn klar ist, dass weder die Leistung selbst noch Schadensersatz dafür gefordert werden kann!
- Risiko für den Schuldner, die Gegenleistung für die gestörte Leistung nicht zu erhalten
- -> Schuldner trägt grds. vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis hin zum Eintritt des Leistungserfolgs wegen § 326 I 1 BGB die Gegenleistungsgefahr - Risiko für den Gläubiger, dass er die Gegenleistung erbringen muss ohne die Leistung zu erhalten
Welche Paragraphen regeln abweichende Gefahrtragrungsregelungen der Preisgefahr/Gegenleistungsgefahr?
- § 326 II 1 Al. 1/2 BGB
- § 446 BGB
- § 447 BGB
- § 615 BGB
- §§ 644+645 BGB (str.)
Welche Schadensersatzarten sind zu unterscheiden?
- Schadensersatz neben der Leistung –> §§ 280 I, II, 286 BGB = Leistungspflichtverletzung
- Schadensersatz statt der Leistung –> §§ 280 I, III, 281 BGB = Leistungspflichtverletzung
- Einfacher Schadensersatz § 280 I BGB = Leistungspflichtverletzung
- Schadensersatz statt der Leistung –> §§ 280 I, III, 282 BGB = Schutzpflichtverletzung
- Schadensersatz statt der Leistung –> §§ 280 I, III, 283 BGB (oder § 311a II) = Leistungspflichtverletzung