AG Mitschriften Flashcards

1
Q

Rücktrittserklärung?

A
  1. Rücktrittserklärung, § 349 BGB
    - -> Zugang etc.
  2. Rücktrittsgrund, § 323 I 1 Alt. 1 BGB
  3. Ausschluss des Rücktritts?
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2
Q

Ist das Bereicherungsrecht neben dem Rücktrittsrecht anwendbar?

A

Nein

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3
Q

Prüfungsschema des § 285 I BGB?

A
  1. Unmöglichkeit gem. § 275 I-III BGB
  2. Infolge des Umstands den Schuldner zu verschulden hat
  3. Für den geschuldeten Gegenstand
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4
Q

Wie viel kann aus dem § 275 I BGB verlangt werden?

A

A1 –> Maximal der Betrag aus dem Schuldverhältnis
(-) Warum soll Schuldner besser gestellt werden wenn er die Unmöglichkeit durch Weiterveräußerung zu verschulden hat?

A2 –> Den gesamten Betrag, auch wenn er über dem objektiven Wert liegt –> keine Beschränkung

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5
Q

Wofür sorgt § 346 I BGB?

A
  1. Sorgt nicht für Erlöschen des Anspruchs sondern für

2. Umwandeln in Rückgewähranspruch

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6
Q

Woran sollte man denken, wenn bei einem Vertrag die leistungen der beiden Parteien unausgewogen sind?

A
  1. § 138 II BGB

2. § 138 I BGB

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7
Q

Was setzt § 138 II BGB voraus?

A
  1. Ein auffälliges Missverhältnis von Lesitung und Gegenleistung iDr. “Grenze des Doppelten”
  2. Eine besondere Schwäche des Vertragspartenrs, vgl. § 138 II BGB
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8
Q

Was setzt § 138 I BGB voraus?

A
  1. Ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung
  2. Verwerfliche Gesinnung des Vertragspartners
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9
Q

Welche Relevanz hat die “Grenze des Doppelten” gem. § 138 II BGB?

A

Es besteht dann eine tatsächliche Vermutung für eine verwefliche Gesinnung dessen, der von dem Geschäft profitiert
–> Allerdings widerlegbar, wenn der Vertrag ein Zufallselement enthält und nicht im vorhinein klar ist, dass die Leistungen in einem krassen Missverhältnis stehen

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10
Q

Def. “Leistungsgefahr”?

A

Leistungsgefahr ist das Risiko trotz Untergang des zu leistenden Gegenstandes leisten zu müssen bzw. den untergegangenen Gegenstand nicht zu erhalten.

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11
Q

Def. “Gegenleistungsgefahr” / Preisgefahr?

A

Preisgefahr / Gegenleistungsgefahr ist das Risiko die Gegenleistung nicht zu erhalten bzw. die Gegenleistung erbringen zu müssen ohne die Leistung zu erhalten.

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12
Q

Welche Preisgefahrtragungsregeln sind zu kennen im GK II?

A
→ Grundsatz: § 326 Abs. 1 BGB
→ § 326 Abs. 2 S. 1 BGB
→ §§ 446, 447 BGB
→ § 615 BGB
→ §§ 644, 645 BGB
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13
Q

Welche Rechtsfolgen hat der Gläubigerverzug?

A

→ § 300 Abs. 1 BGB: verminderter Verschuldensmaßstab
→ (§ 300 Abs. 2 BGB: Übergang der Leistungsgefahr bei Gattungsschulden)
→ § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB: Übergang der Gegenleistungsgefahr

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14
Q

Was versteht man unter der Rentabilitätsvermutung?

A

(ausnahmsweise) Ersatz von nutzlos gewordenen Aufwendungen als SEsdL, weil
vermutet wird, dass diese durch Vorteile aus der vereinbarten Gegenleistung wieder
erwirtschaftet worden wären

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15
Q

Wie grenzt man Schadensersatz wegen anfänglicher und nachträglicher Unmöglichkeit ab?

A

→ Anfängliche Unmöglichkeit: Leistungshindernis bestand bereits bei Vertragsschluss
→AGL für SE §§ 311a II 1 BGB
→ Nachträgliche Unmöglichkeit: Leistungshindernis ist nach Vertragsschluss
eingetreten →AGL für SE §§ 280 I, III, 283 S.1 BGB

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16
Q

Wie grenzt man SE statt und SE neben der Leistung ab?

A
  1. SEsdL: der durch das endgültige Ausbleiben der (mangelfreien) Leistung
    entstandene Schaden (Äquivalenzinteresse betroffen), der also durch
    Erfüllung des Leistungsanspruchs (oder bei Schlechterfüllung durch
    Nacherfüllung) abgewendet worden wäre
    − §§ 280 I, III, 281 bzw. 283 S.1
  2. SEndL: Schaden, der auch durch (hinzugedachte) Nacherfüllung nicht
    entfallen würde (Integritätsinteresse betroffen), der also durch die
    Pflichtverletzung endgültig entstanden ist
    − §280 I BGB bzw. §§ 280 I, II, 286 BGB
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17
Q

Was ist der Unterschied zwischen “Wertersatz” und “Erlösherausgabe?

A
  1. Wertersatz gem. § 285 I BGB –> Ersatz des objektiven Werts des Gegenstands oder zumindest der Gegenleistung
  2. Erlösherausgabe gem. § 285 II BGB –> Was Schuldner aus dem Weiterverkauf an Geld bekommen hat
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18
Q

Schema zivilrechtlicher Anspruchsgrundlagen mit Rückgewähransprüchen?

A
  1. Rechtsgeschäftliche Primäransprüche?
    ➢ Ggf. Erfüllungsanspruch aus § 433 II BGB;
    beachte aber Anspruchsziel
  2. Rechtsgeschäftliche Sekundäransprüche
    ▪ Wegen Verzögerung der Zahlung
    ➢ Rückgewähranspruch in natura nach Rücktritt
    ➢ Wertersatzanspruch nach Rücktritt

▪ Wegen Unmöglichkeit der Rückgewähr
➢ Anspruch auf Erlösherausgabe

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19
Q

Anspruchsgrundlage von “Rückgewähr in natura”?

A
  1. § 346 I Hs. 2 Var. 1 BGB
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20
Q

Anspruchsprüfung von “Rückgewähr in natura” gem. § 346 I hs. 2 Var. 1 BGB?

A

I. Anspruch entstanden

a) Wirksames Vertragsverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger
- Einigung
b) Umgestaltung in ein Rückgewährschuldverhältnis aufgrund Rücktritts
- Rücktrittsgrund
- Rücktrittserklärung
- Kein Ausschluss

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21
Q

Prüfungsschema “Wirkung der Einigung der Eltern mit Schuldner für und gegen Minderjährigen”, § 164 I 1, III BGB?

A
  1. Eigene Willenserklärung
    - Eigene WE
    - Offenkundigkeit, § 164 I 2 Alt. 1 BGB
    - WE des Schuldners an Eltern als Stellvertreter des Minderjährigen gerichtet
  2. Innerhalb der Vertretungsmacht, § 164 I 1 BGB
    - Eltern als gesetzliche Vertreter des Minderjährigen zu Vertretung befugt, §§ 1629 I 1, S. 2, 1626 I BGB
    - Geschäft ist vom Umfang der Vertretungsmacht gedeckt
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22
Q

Prüfungsschema “umgestaltungs in ein Rückgewährschuldverhältnis” aufgrund Rücktritt?

A
  1. Rücktrittserklärung, § 349 BGB
    - Zugang etc.
  2. Rücktrittsgrund (zB. nicht rechtzeitiges Erbringen der Leistung, § 323 I Alt. 1 BGB)
    - Anwendbarkeit: wirksamer gegenseitiger Vertrag
    - Nicht-Erbringen der Leistung trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit
    (1) Fällige und durchsetzbare Leistungsflicht
    - -> Fälligkeit § 271 I BGB
    - -> Durchsetzbarkeit § 320 I 1 BGB
    (2) Nichtleistung trotz Fälligkeit
    - Erfolgloses Verstreichen der Frist bzw. Entbehrlichkeit
  3. Rücktrittsausschluss?
    - -> § 323 V 1, VI BGB
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23
Q

Prüfungsschema “Nicht-Erbringen der Leistung trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit”?

A
  1. Fällige und durchsetzbare Leistungspflicht
    a) Fälligkeit, § 271 I BGB
    - -> Spätestens mit Zugang der Zahlungsaufforderung
    b) Durchsetzbarkeit, § 320 I 1 BGB
    - -> Übergabe und Übereignung des Gegenstands gem. § 929 S. 1 BGB iVm. § 164 I 1, III BGB bereits kurz nach Vertragsschluss –> keine Einrede aus § 320 I 1 BGB
  2. Nichtleistung trotz Fälligkeit
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24
Q

Prüfungsschema “Erfolgloses Verstreichen der Frist”?

A
  1. Entbehrlichkeit? gem. § 323 II BGB
  2. Angemessenheit?
    - -> Eine unangemessen gesetzte Frist, setzt eine angemessene in Gang
  3. Frist darf gleichzeitig mit Fälligkeitsbegründenden Handlung gesetzt werden, aber NICHT vor Fälligkeit, sonst: wirkungslose Frist
  4. Fristberechnung gem. §§ 187 I, 188 II BGB:
    - Zugang
    - Fristablauf
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25
Q

Ausschluss des Anspruchs wegen anfänglicher Unmöglichkeit gem. § 275 I, II BGB iRv. § 346 I Hs. 2 Var. 1 BGB? Ist § 275 BGB überhaupt anwendbar?

A
  1. § 346 II 1 Nr. 2 Var. 2 BGB ordnet bei bloßer Weiterveräußerung
    eine Wertersatzpflicht an, ohne § 275 BGB als TBVS zu nennen.
    →Erlischt der Anspruch aus §346 I BGB schon bei jeder
    Weiterveräußerung oder nur wenn die (strengeren)
    Voraussetzungen des §275 BGB vorliegen?
    (P) –>!!
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26
Q

(P) –> Erlischt der Anspruch aus § 346 I StGB schon bei jeder Weiterveräußerung, oder nur, wenn die strengeren Voraussetzungen des § 275 StGB vorliegen? (Weil § 346 II 1 Nr. 2 Var. 2 BGB bei bloßer Weiterveräußerung Wertersatzpflicht anordnet, ohne § 275 BGB als TBVS zu nennen)

A

–> Bei Weiterveräußerung an Dritten ist § 275 BGB nicht automatisch erfüllt, d.h. Rückgewhr der konkreten Sache ist dem Vertragspartner nicht immer subjektiv unmöglich

A1 “§ 275 als ungeschriebene VS des § 346 II 1 Nr. 2 BGB”
–> Wertersatz nach § 346 II ist erst geschuldet, wenn Rückgewährschuldner nach §§ 275 I, II von seiner Pflicht zur Herausgabe in natura befreit ist

A2 “§ 346 II 1 Nr. 2 BGB als speziell geregelte Fälle der Unmöglichkeit”
–> Bei Weiterveräußerung nur noch Anspruch aus § 346 II BGB
–> Rückgewährschuldner könne aber nach § 242 anstatt Wertersatz zu leisten auch die Sache in natura zurückgewähren (nachdem er sie sich wiederbeschafft hat)
(+) Wortlaut: § 275 nicht in § 346 II BGB genannt

–> Streitentscheid nur erforderlich, wenn § 275 I, II BGB (-)

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27
Q

Prüfung des § 275 I BGB?

A
  1. Geschuldete Leistung: Stückschuld, etc.

2. Rechtlich (subjektive) Unmöglichkeit gem. § 275 I BGB evtl. wegen Veräußerung

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28
Q

(P) –> Ist Unmöglichkeit iSd. § 275 ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 346 II BGB?

A

A1 “hM” ..a, d.h. Wertersatz entsteht nur wenn Rückgewähr unmöglich iSd. § 275 ist

A2 –> Nein, bei jeder Weiterveräußerung besteht nur noch Wertersatzanspruch. Rückgewährschuldner hat die Wahl, stattdessen die Sache (die er sich wieder beschafft hat), zurückzugeben und sich so von der Wertersatzpflich “zu befreien”

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29
Q

Voraussetzungen des Wertersatzes aus § 346 II 1 Nr. 2 Var. 2 iVm. § 323 I Alt. 1 BGB (wegen Veräußerung der Sache)?

A
  1. Rückgewährschuldverhältnis aufgrund RÜcktritts
  2. Unmöglichkeit des Rückgewähranspruchs in natura gem. § 275 I, II BGB (str.)
  3. Kein Ausschluss gem. § 346 III 1 BGB
    Rechtsfolge=Wertersatz
    –> Höhe des Wertersatzes: § 346 II 2 BGB
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30
Q

(P) –> Wie berechnet sich die Höhe des Wertersatzes gem. § 346 II 2 Hs. 1 BGB?

A
  1. Maßgeblichkeit der im Vertrag bestimmten Gegenleistung, § 346 II 2 Hs. 1 BGB
    (P) –> Kann § 346 II 2 Hs. 1 BGB teleologisch reduziert werden, wenn der Erlös aus Weiterverkauf deutlich höher war?
    A1 “mM.” –> Ja, wenn:
    - Rücktritt durch Verzug des zum Wertersatz verpflichteten veranlasst wurde
    - und objektiver Verkehrswert der Sache vereinbarte Gegenleistung übersteigt

A2 hM. –> Nein, da Voraussetzung für teleologische Reduktion eine verdeckte Regelungslücke iSe planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes ist: Gesetzgeber wollte aber gerade an die privatautonom ausgehandelte Entgeltabrede knüpfen –> kein Raum für teleologische Reduktion “Schnäppchen bleibt Schnäppchen”

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31
Q

Voraussetzungen für “Erlösherausgabe” gem. § 285 I BGB?

A
  1. Irgendein schuldrechtlicher Anspruch auf Leistung eines Gegenstands
  2. Leistungsbefreiung nach § 275 I-III BGB
  3. Ersatz erlangt
  4. Kausalität von Erhalt des Surrogats und unmöglichkeitsbegründendem Umstand (“infolge”)
    - Jedenfalls (+) bei commodum ex re: zB. Versicherungssumme/SE- Anspruch gegen einen Dritten
    - Es genügt aber auch, wenn Ereignis, das zum Wegfall der Leistungspflicht führt und Umstand, der den Ersatzanspruch begründet, wirtschaftlich eine Einheit bilden: zB. wenn Unmöglichkeit durch Übereignung der Sache an einen Dritten eintritt und aGrd des obligatorischen Geschäfts ein kaufpreis erlangt wird (commodum ex negatione)
    (+) nach Normzweck des § 385 BGB soll Gläubiger den wirtschaftlichen Ersatzwert bekommen
  5. Identität zwischen geschuldetem Gegenstand und dem, für den Ersatz erlangt wurde (“für”)
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32
Q

Welchen Vorteil hat § 285 I BGB für den Rücktrittsgläubiger?

A

Zugriff auf Schadensersatzansprüche gegen Dritte oder Versicherungsleistungen bei Zerstörung oder Beschädigung des Leistungsgegenstandes

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33
Q

Anrechnung des als Surrogat Erlangten auf den Wertersatz analog § 285 II BGB?

A
  1. § 285 II BGB betrifft eigentlich den Fall, dass Gläubiger SEsdL und Erlösherausgabe nach § 285 I BGB verlangt
  2. Analog anwendbar, wenn Gläubiger Wertersatz nach § 326 Ii BGB verlangt
    - -> commodum ex negatione cum re
  3. Vllständiges Erlöschen des Wertersatzanspruches und dafür Anspruch auf Herausgabe des “Stellvertretenden commodums”!

Achtung: strikte Unterscheidung zwischen:

  • Anrechnung/Verrechnung unselbstständiger Rechnungsposten (=Saldierung)
  • Aufrechnung gem. §§ 387 ff. BGB
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34
Q

Welche Ansprüche befinden sich in: §§ 346 I, 346 II, 285 I BGB?

A
  1. § 346 I = Rückgewähr der Leistung
  2. § 346 II = Wertersatz
  3. § 285 I = Erfasst auch das commodum ex negatione, d.h. insbesondere den Kaufpreis aus einer Weiterveräußerung der Sache
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35
Q

Abgrenzung (echter/unechter) VzD VSD DSL?

A
  1. Echter Vertrag zugunsten Dritter: § 328 ff. BGB:
    a) Dritter wir nicht Vertragspartei erhält aber aufgrund der Vereinbarung im Deckungsverhältnis unmittelbar das Recht die Leistung an sich zu fordern
    b) erhält einen eigenen Anspruch auf die Leistung
    c) zB. Reisevertrag
  2. Unechter Vertrag zugunsten Dritter:
    a) Der Versprechende wird lediglich gem. § 185 ermächtigt
    b) man kann schuldbefreiend leisten
  3. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
    a) Dritter erhält keinen Anspruch auf die Leistung sondern ist lediglich vom schutzbereich des Vertrages umfasst
    b) eigeners Anspruch auf SE bei Verletzung einer Pflicht des Schuldners gem. § 280 I, 241 II BGB
    c) zB. Kinder im Mietverhältnis
    Voraussetzung:
    (1) Leistungsnähe des 3.
    (2) Gläubigernähe: Interesse dass 3. in Schutzwirkung einbezogen wird
    (3) Erkennbarkeit (für Schuldner)
    (4) Schutzbedürftigkeit
  4. Drittschadensliquidation
    a) Anspruchsovoraussetzungen und Schaden liegen nicht in der gleichen Person vor –> Schaden wird zur Anspruchsgrundlage gezogen
    b) Voraussetzung:
    (1) Beim Gläubiger Anspruchsvorassetzung bis auf Schaden
    (2) Beim Dritten Schaden aber kein Anspruch
    (3) Zufällige Schadensverlagerung aus der Sicht des Schuldners, zB. Mittelbare Stellvertretung; Obhut über fremde Sachen; Gefahrtragungsfälle
    c) Schaden wird zu Anspruchsberechtigung gezogen, d.h. Gläubiger erhäkt zunächst einen vollen Anspruch
    d) Gläubiger muss SE Anspruch an den Dritten Abtreten
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36
Q

Prüfungsschema Anspruch K gegen W aus §§ 631, 634 Nr. 4, 280 I, 241 II BGB iVm. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkungs für Dritte?
Am Beispiel: V verkauft dem K ein Auto und lässt es davor noch bei W in Werkstatt richten und K soll es bei diesem dann abholen, erleidet kurz darauf aber Schaden an Auto da Verrichtungsgehilfe von W nämlich Z eine Pflichtverletzung begangen hat

A

= Anspruch aus Vertrag

  1. Schuldverhältnis zwischen V und W
  2. Voraussetzung der VSD
    a) Leistungsnähe –> Ja, da K das Auto dort abholen soll und W das weiß
    b) Gläubigernähe –> Vertragliches Interesse ist ausreichend: K soll der Werkvertrag bestimmungsgemäß zugute kommen (früher: Wohl und Wehe Formel)
    c) Erkennbarkeit von Leistungs- und Gläubigernähe für W
    d) Schutzbedürftigkeit des K –> Wenn K eigenen vertraglichen Anspruch hat? Ja! Kaufvertrag mit V, aus dem sich auch Schadensersatzanspruch ergeben könnte gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB.
    - -> eigener Anspruch des K gegen V aus §§ 437 Nr 3, 280 I BGB?
    aa) Kaufvertrag
    bb) Sachmangel bei Gefahrübergang (Abweichen der Soll-Beschaffenheit von der Ist-Beschaffenheit gem. § 434 I 1 BGB)
    cc) Weitere Voraussetzungen des § 280 I BGB
    - Vertretenmüssen (kennt V Mangel bzw. ist er sichtbar)
    a. Eigenes Verschulden des V, § 276 I BGB
    b. Der V zurechenbares Verschulden des W, § 278 S. 1 BGB
    i. Eigenes Verschulden des W
    ii. Dem W zurechenbares Verschulden des Z, § 278 S. 1 BGB
    - -> kein eigenes Verschulden, aber muss es sich gem. § 278 BGB zurechnen lassen
    dd) Rechtsfolge, §§ 249 ff. BGB: Ersatz von 3.000Euro
    ee) Schutzbedürftigkeit des K (-)
  3. Zwischenergebnis: Kein vertraglicher Anspruch gegen K und W
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37
Q

Wann geht man immer über § 437 BGB?

A

Immer wenn man einen Sachmangel hat!

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38
Q

Was muss man bei dem 4. Prüfungspunkt von dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter besonders beachten?

A
  1. Wenn er einen eigenen Anspruch hat, dann ist er nicht schutzbedürftig iR. des 4. Prüfungspunkt von dem Vertrag mit Schutzwirkungs zugunsten Dritter!
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39
Q

Prüfungsschema bei doppeltem Vertretenmüssen? (V beauftragt W und W beauftrag Z)

A

a. Eigenes Verschulden des V, § 276 I BGB
b. Der V zurechenbares Verschulden des W, § 278 S. 1 BGB
i. Eigenes Verschulden des W
ii. Dem W zurechenbares Verschulden des Z, § 278 S. 1 BGB

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40
Q

Prüfung von Ansprüchen aus Delikt (§ 823 BGB) am Beispiel: V verkauft dem K ein Auto und lässt es davor noch bei W in Werkstatt richten und K soll es bei diesem dann abholen, erleidet kurz darauf aber Schaden an Auto da Verrichtungsgehilfe von W nämlich Z eine Pflichtverletzung begangen hat

A

A. Ansprüche aus Delikt
I. Anspruch K gegen W aus § 823 I BGB
1. Rechtsgutsverletzung –> Eigentumsverletzung (+) (P –> Weiterfresserschaden: der Mangel dehnt sich weiter aus)
2. Durch Handeln des W
a) Kein für den Unfall kausales aktives Tun des W
b) Rechtsgutsverletzung durch Unterlassen? –> gilt grds. dann wenn Pflicht zum Handeln besteht: Verkerhspflichtverletzung?
c) Keine Verkehrssicherungspflicht des W

–> Auf keinen Fall den § 278 bei § 823 zitieren!!

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41
Q

(P) –> Eigentumsverletzung (§ 823 BGB) : Weiterfresserschaden?

A

Abgrenzung nach der Stofflgeichheit:

  1. Wenn der Stoff gleich ist der Mangelhaften Sache mit der beschädigten Sache
    - -> Wenn der Mangel von vornherein unbehebbar war: Kleines Teil im Auto das von vornherein kaputt war aber nicht behebbar war: Ganze Sache ist dann mangelhaftig
    - -> wirtschaftlicher Unwert: Wenn die Kosten so hoch sind, dass Mangel quais unbehebbar ist

Rechtsfolge: Stoffgleichheit und somit keine Eigentumsverletzung

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42
Q

Warum darf man auf keinen Fall den § 278 BGB i.R. des § 823 BGB prüfen?

A

weil er nur für vertragliche und nicht für deliktische Ansprüche gilt!
–> Dafür beachte den § 831 BGB für Verrichtungsgehilfe

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43
Q

Was ist der Clou bei § 831 BGB zu § 278 BGB?

A
  1. § 831 BGB Es wird Verschulden bzw. Fahrlässigkeit vermutet, es sei denn, er kann sich exkulpieren durch Nachweis einer erforderlichen Sorgfalt etc. –> dann kein Anspruch gem. § 831 BGB
  2. § 278 BGB –> Verschulden ist egal, er muss sich Verschulden zurechnen lassen!
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44
Q

Prüfung von Ansprüchen aus Delikt (§ 831 BGB) am Beispiel: V verkauft dem K ein Auto und lässt es davor noch bei W in Werkstatt richten und K soll es bei diesem dann abholen, erleidet kurz darauf aber Schaden an Auto da Verrichtungsgehilfe von W nämlich Z eine Pflichtverletzung begangen hat

A

II. Anspruch K gegen W aus § 831 I 1 BGB

  1. Verrichtungsgehilfe –> Arbeitnehmer ist immer Weisungsgebunden
  2. Widerrechtliche Schadenszufügung durch Z in Ausführung der Verrichtung
  3. Keine Exkulpation nach § 831 I 2 BGB
  4. Wegen Exkulpation kein Anspruch aus § 831 I 1 BGB
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45
Q

Was sind die Voraussetzungen eines absoluten Fixgeschäfts und was ist die Rechtsfolge?

A
  1. Fixierung der Leistungszeit
  2. leistung nicht mehr sinnvoll nachholbar
    - -> Unmöglichkeit
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46
Q

Was sind die Voraussetzungen eines relativen Fixgeschäfts und was ist die Rechtsfolge?

A
  1. Fixierung der Leistungszeit
  2. Besonderes Gläubigerinteresse erkennbar
    - -> Verzögerung und Entbehrlichkeit der Fristsetzung (insb. relevant iR. der §3 323, 286 ff. BGB)
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47
Q

Was ist wichtig für das Verständnis von § 275 und § 326 I 1 BGB?

A

Es geht um zufällige Leistungsstörungen

–> idR. um den zufälligen nachträglichen Ausschluss der Leistungspflicht (§ 275 BGB)

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48
Q

Was ist die Leistungsgefahr für den Schuldner und Gläubiger jeweils?

A
  1. Das Risiko für den Schuldner, die eigenen Leistungsbemühungen so lange wiederholen zu müssen, bis der Erfolg eintritt
  2. Risiko für den Gläubiger, weder die Leistung noch Schadensaersatz dafür zu erhalten
    - -> Gläubiger trägt grds. die Leistungsgefahr, § 275 BGB
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49
Q

In welchen Ausnahmefällen trägt der Schuldner die Leistungsgefahr?

A
  1. Bei Gattungsschulden bis zur Konkretisierung, §§ 243 II, 300 II BGB
  2. Bei Geldschulden gem. § 270 I BGB
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50
Q

Was ist die Presigefahr/Gegenleistungsgefahr generell und für Gläubiger/Schuldner jeweils, bzw. wer trägt sie?

A
  1. Sie ist erst relevant, wenn klar ist, dass weder die Leistung selbst noch Schadensersatz dafür gefordert werden kann!
  2. Risiko für den Schuldner, die Gegenleistung für die gestörte Leistung nicht zu erhalten
    - -> Schuldner trägt grds. vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis hin zum Eintritt des Leistungserfolgs wegen § 326 I 1 BGB die Gegenleistungsgefahr
  3. Risiko für den Gläubiger, dass er die Gegenleistung erbringen muss ohne die Leistung zu erhalten
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51
Q

Welche Paragraphen regeln abweichende Gefahrtragrungsregelungen der Preisgefahr/Gegenleistungsgefahr?

A
  1. § 326 II 1 Al. 1/2 BGB
  2. § 446 BGB
  3. § 447 BGB
  4. § 615 BGB
  5. §§ 644+645 BGB (str.)
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52
Q

Welche Schadensersatzarten sind zu unterscheiden?

A
  1. Schadensersatz neben der Leistung –> §§ 280 I, II, 286 BGB = Leistungspflichtverletzung
  2. Schadensersatz statt der Leistung –> §§ 280 I, III, 281 BGB = Leistungspflichtverletzung
  3. Einfacher Schadensersatz § 280 I BGB = Leistungspflichtverletzung
  4. Schadensersatz statt der Leistung –> §§ 280 I, III, 282 BGB = Schutzpflichtverletzung
  5. Schadensersatz statt der Leistung –> §§ 280 I, III, 283 BGB (oder § 311a II) = Leistungspflichtverletzung
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53
Q

Wei grenzt man SE statt und SE neben der Leistung ab?

A
  1. SE statt der Leistung: der durch das endgültige Ausbleiben der (mangelfreien) Leistung entstandene Schaden (Nichterfüllungsschaden; Äquivalenzinteresse betroffen)
  2. SE neben der Leistung: Schaden, der auch durch (hinzugedachte) nacherfüllung nicht entfallen würde (Integritätsinteresse betroffen)
  • -> Test: entfiele der Schaden, wenn die Leistung nachgeholt würde? Bei (+) = statt und bei (-) = neben
  • -> oder: entfiele der Schaden, wenn die Leistung im letzten möglichen Zeitpunkt noch nachgeholt würde?
54
Q

Wann ist der maßgebliche Zeitpunkt für den Schadensesatz für: “Unmgöglichkeit” § 283 BGB ODER § 311a BGB bzw. “Nichterfüllung” gem. § 281 BGB?

A
  1. § 311a BGB regelt die anfängliche Unmöglichkeit
    - -> Vertragsschluss
  2. § 283 BGB regelt die nachträgliche Unmöglichkeit
    - -> Eintritt der Unmöglichkeit
  3. Nichterfüllung gem. § 281 BGB
    - -> Zeitpunkt des SE- Verlangens,
    - -> bzw. Zeitpunkt der Rücktrittserklärung gem. § 281 IV BGB
55
Q

Was ist bei Vertretenmüssen gem. § 280 I 2 BGB zu beachten?

A
  1. Vertretenmüssen wird Vermutet
  2. Bezugspunkt sind alle Umstände aufgrund derer die Leistung unmöglich ist
  3. Maßstab ist grds. §§ 276 ff. BGB (Sonderregelung bei Verzug = § 300 I BGB)
56
Q

Welcher Paragraph regelt den entgangenen Gewinn?

A

§ 252 BGB

57
Q

Wann sind Aufwendungen iR. des Schadensersatz statt der Leistung ersatzfähig und wann nicht?

A
  1. Wegen dem Problem der Kausalität iR. der Differenzhypothese sind gemachte Aufwendungen grds. nicht zu ersetzen (Beachte aber § 284 BGB)
  2. AußER: wenn die Rentabilitätsvermutung greift:
    - -> Bei Aufwendungen mit erwerbswirtschaftlicher Zwecksetzung wird vermutet, dass der Gläubiger die nutzlos gewordenen Aufwendungen durch Vorteile aus der vereinbarten Gegenleistung wieder hereingewirtschaftet hätte
    - -> Sie sind dann ausnahmsweise als SE statt der Leistung ersatzfähig (zB: Maklerkosten, Notarkosten im Vertrauen auf Erhalt der Gegenleistung)
58
Q

Was besagt die “Rentabilitätsvermutung”?

A
  • -> Bei Aufwendungen mit erwerbswirtschaftlicher Zwecksetzung wird vermutet, dass der Gläubiger die nutzlos gewordenen Aufwendungen durch Vorteile aus der vereinbarten Gegenleistung wieder hereingewirtschaftet hätte
  • -> Sie sind dann ausnahmsweise als SE statt der Leistung ersatzfähig (zB: Maklerkosten, Notarkosten im Vertrauen auf Erhalt der Gegenleistung)
59
Q

Prüfungsschema des § 284 BGB?

A

I. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung
II. Aufwendungen im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung
–> Aufwendungen= freiwillige Vermögensopfer
–> im Vertrauen auf Erhalt der Leistung, d.h. insb. keine Aufwendungen, die der Gläubiger shon vor Vertragsschluss in der Hoffnung gemacht hat, er werde die Leistung erhalten
–> Billigungskontrolle
3. Kein Ausschluss nach § 284 letzter Hs. BGB

60
Q

Def. “Aufwendungen”?

A

Freiwillige Vermögensopfer

61
Q

Was ist bei der Billigkeitskontrolle iR. des Aufwendungsersatz gem. § 252 BGB an Punkten zu beachten?

A
  1. Voreilige Aufwendungen, als Leistungsstörung schon voraussehbar war? (vgl. § 254 BGB)
  2. Ungewöhnlich hohe Aufwendungen, ohne dass Gläubiger den Schuldner darauf hinwies? (vgl. § 254 II 1 Var. 1 BGB)
62
Q

Was ist bei “Aufwendungsersatz” und SE statt der Leistung iR. der Konkurrenzen zu beachten?

A
  1. Nach hM. kann man nur eins von beiden verlangen.
63
Q

Was ist sich bei anfänglicher Unmöglichkeit und dem entstehen eines Anspruchs zu beachten?

A

Anfängliche Unmöglichkeit schadet dem Entstehen eines Anspruchs nicht.

64
Q

Prüfungsschema “Ersatz des entgangenen Gewinns” wegen ANFÄNGLICHER Unmöglichkeit gem. § 311a II 1 BGB?

A

I. Wirksames Schuldverhältnis
II. Anfängliche Unmöglichkeit
III. Kenntnis oder Kennenmüssen des leistungshindernisses
a) Unkenntnis wird vermutet, § 311a II 2 BGB
b) Aber Vermutung wird widerlegt, wenn Vertretenmüssen des Schuldners
c) Bezugspunkt des Verschuldenmüssens bei § 311 II 1 BGB: Kenntnis der Leistungsunfähigkeit zZd Vertragsschlusses: Auf Verschulden des Leistungshindernisses kommt es nicht an!
–> Rechtsfolge = SE gem. § 249 ff. BGB

65
Q

Was ist Bezugspunkt des Verschuldenmüssens in § 311a II BGB?

A

Bezugspunkt des Verschuldenmüssens bei § 311 II 1 BGB: Kenntnis der Leistungsunfähigkeit zZT. Vertragsschlusses: Auf Verschulden des Leistungshindernisses kommt es nicht an!

66
Q

Wie ist ein Rückgewähranspruch “in natura” zu prüfen?

A

Anspruchsgrundlage: § 346 I BGB
I. Anpsurch entstanden?
a) Wirksames Vertragsverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger
b) Umgestaltung in ein Rückgewährschuldverhältnis aufgrund Rücktritts
II. Anspruch erloschen?
III. Anspruch durchsetzbar?

67
Q

Wie berechnet man eine Frist?

A

I. Fristauslösendes Ereignis
II. Fristbeginn § 187 BGB
III. Dauer
IV. Fristende § 188 BGB

68
Q

Wie prüft man den Anspruch aus § 285 I BGB?

A

I. Schuldrechtlicher Anspruch auf Leistung eines Gegenstands
II. Leistungsbefreiung nach § 275 I-III BGB
III. Ersatz erlangt, der kausal auf den unmöglichkeitsbegründenden Umstand zurückzuführen ist “infolge”
IV. Identität zwischen geschuldetem Gegenstand und dem, für den Ersatz verlangt wird “für”
V. Ggf. Anrechnung nach § 285 II BGB

69
Q

Wie bestimmt man die Höhe des Wertersatzes im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses?

A

I. Maßgebichkeit der im Vertrag bestimmten Gegenleistung, § 346 II 2 Hs. 1 BGB
II. Teleologische Reduktion des § 346 II 2 Hs. 1 BGB (-)

70
Q

Prüfungsschema “Anspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB”?

A
  1. Schuldverhältnis
  2. Pflichtverletzung iSd. § 241 II BGB
  3. Vertretenmüssen
  4. Schaden
71
Q

Voraussetzungen des Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte?

A
  1. Leistungsnähe
    - -> Dritte kommt bestimmungsgemäß mit der Leistung in berührung
    - -> und ist den Gefahren der Schutzpflichtverletzung ebenso ausgesetzt, wie der Gläubiger des Hauptschuldverhältnisses
  2. Gläubigernähe
    - -> besonderes Interesse des Gläubigers am Schutz des Dritten
    - -> Früher: Hauptgläubiger für Wohl und Wehe des Dritten verantwortlich? Personenrechtlicher Einschlag zwischen hauptgläubiger und Drittem?

JETZT:

  • -> besonderes Näheverhältnis zwischen Hauptgläubiger und Drittem
  • -> Leistung soll dem Dritten zugutekommen
    3. Anhaltspunkte, dass Parteiwille auf Schutz des Dritten gerichtet ist
    3. Erkennbarkeit
  • -> Kreis der geschützten Dritten, also Leistungs- und Gläubigernähe müssen zur Begrenzung des Haftungsrisikos des Schuldners erkennbar sein
    4. Schutzbedürftigkeit
  • -> kein eigener, im Wesen inhaltsgleicher Anspruch des Dritten gegen den Gläubiger des Hauptschuldverhältnisses oder einen Dritten (gleichwertigkeit (-) zB. bei kürzerer Verjährung)
72
Q

(P) –> Wie wird ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte hergeleitet?

A

A1 –> Analogie zu §§ 328 ff. BGB
A2 –> § 311 III 1 oder 311 II Nr. 3 BGB
A3 –> BGH: ergänzende Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB

73
Q

Abgrenzung des einfachen SE?

A

SE statt = Integritätsinteresse ist verletzt, bzw. der Schaden würde nicht durch Nacherfüllung entfallen

74
Q

Vertretenmüssen gem. § 280 I BGB?

A

Wenn Schuldner den Mangel kannte, fahrlässig nicht kannte oder selbst schuldhaft verursacht hat.

75
Q

Prüfung der Zurechnung fremden Verschuldens über § 278 S. 1 Alt. 2 BGB?

A

Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Pflichtenkreis tätig wird.

(a) Pflichtenkreis (inkl. Schutzpflichten)
(b) “bei Erfüllung”, nicht nur bei Gelegenheit
- -> Zurechnung des Verschuldens der Hilfsperson
- -> Fahrlässiges Handeln des Erfüllungsgehilfen wird gem. § 276 II BGB zugerechnet

76
Q

Prüfung der Rechtsfolge “Schadensersatz” gem. §§ 249 ff. BGB?

A
  1. Differenzhypothese vgl. § 249 I BGB
  2. Art des Ersatzes: §§ 249 I, II, 251, 252, 253 …
  3. Haftungsausfüllende Kausalität: Schaden durch die Rechtsgutverletzung kausal verursacht?
  4. Evtl. Kürzung wegen Mitverschuldens, § 254 BGB?
77
Q

Was passiert wenn sich Schuldner die Pflichtverletzung des Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen muss und dann Betrag an Gläubiger zahlen muss?

A

Schuldner haftet zwar gegenüber Gläubiger, kann sich aber im Rahmen des Werkvertrags mit Erfüllungsgehilfen von diesem den Betrag den er Gläubiger zahlen muss, als Schadensersatz wieder verlangen
–> Haftungsschaden!

78
Q

Abgrenzung: Vertrag mit Schutzwirkung Dritter vs. Drittschadensliquidation?

A

I. VSD:

  1. Beim VSD Kumulation von Haftungsrisiken
    - Schuldner haftet ggü. Gläubiger und gläubigernahen, schutzbedürftigen Dritten, die bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommen
    - zusätzlicher Anspruch des Dritten gegenüber Gläubiger
    - der Dritte klagt wegen seines eigenen Schadens aus einem fremden Vertrag

II. DSL:

  1. Bei DSL findet eine Risikoverlagerung statt:
    - Schaden tritt nicht beim Vertragspartner, sondern stattdessen bei einem Dritten ein
    - kein zusätzlicher Anspruch eines Dritte
    - Der Vertragspartner klagt wegen eines fremden Schadens
79
Q

Wozu dient die Konstruktion der VSD?

A
  1. Sie führt zu einem vertraglichen Schadensersatzanspruch des Geschädigten
  2. Gäbe es die Konstruktion des VSD nicht, so hätte der Geschädigte häufig nur einen deliktischen Anspruch gegen den Shädiger (zB. § 823 I BGB)
  3. Der vertragliche Anspruch ist für den Geschädigten vorteilhafter als der delikitsche, weil
    a. Beweislasterleiherungen greifen können: § 280 I 2 BGB
    b. Im deliktischen bereich nur für Verletzung bestimmter Rechtsgüter gehaftet wird: § 823 I. insb.: nicht für reine Vermögensschäden!
    c. Nur im vertraglichen Bereich § 278 BGB anwendbar
80
Q

Anspruch aus § 823 I BGB?

A
  1. Rechtsgutverletzung
    a. Beschädigung der Substanz
    b. Zerstörung der Substanz
    c. Sachentzug
  2. Verletzungshandlung (positives Tun/Unterlassen)
  3. Haftungsbegründende Kausalität: Rechtsgutverletzung durch die Verletzungshandlung kausal verursacht?
  4. Rechtswidrigkeit der Rechtsgutverletzung?
  5. Verschulden des Schädigers bzgl. der Rechtsgutverletzung
  6. Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB
    a. Differenzhypothese § 249 ff. BGB
    b. Art des Ersatzes §§ 249 I, II, 251, 252, 253 …
    c. Haftungsbegründende Kausalität: Schaden durch die Rechtsgutverletzung kausal verursacht?
    d. Evtl. Kürzung wegen Mitverschuldens, § 254 BGB?
81
Q

Rechtsgutverletzung iSd. § 823 I BGB?

A
  1. Beschädigung der Substanz
  2. Zerstörung der Substanz
  3. Sachentzug
82
Q

(P) –> “Weiterfresserschaden”?

A
  • -> Wenn jemand Eigentum erwirbt, das von vornherein wegen eines Sachmangels beschädigt ist, wird dieses Eigentum nur dann weiter verletzt, wenn der ursprüngliche Mangel sich weiterfrisst in Teile des Eigentums, die vorher mangelfrei erworben wurden
  • -> Hintegrund = Abgrenzung Vertrags-/Deliktsrecht
    1. Keine Eigentumsverletzung, wenn:
    a. Der Käufer von vornherein nur Eigentum an einer mangelhaften Sache erlangt hat
    b. der später eingetretene Schaden stoffgleich mit dem im Erwerbszeitpunkt vorhandenen Mangel ist
  1. “Nicht stoffgleich” (also Eigentumsverletzun +) bedeutet:
    a. Der ursprüngliche Defekt hätte beseitigt werden können, ohne dass die Sache selbst zerstört worden wäre
    b. Eine Beseitigung des Defekts wäre auch nicht unwirtschaftlich gewesen, d.h. die Kosten dafür standen nicht außer Verhältnis zum Wert der Sache
83
Q

Übersicht Weiterfresserschaden?

A

I. Ursprünlicher Defekt und später eingetretener Schaden

  1. Stoffgleich (schwer vorstellbar!)
    - -> Eigentumsverletzung (-) = § 823 I (-)
  2. Nicht stoffgleich
    - -> Eigentumsverletzung (+) = § 823 I weiter prüfen
84
Q

Bedeutung der “Verkehrssicherungspflicht”?

A

Derjenige, der eine Gefahrenquelle beherrscht/gefahrenträchtige Tätigkeit ausübt, ist zur Abwendung der sich aus ihr ergebenden Gefahren verpflichtet

85
Q

Def. “Unterlassen” als Verletzungshandlung?

A

Unterlassen ist nur taugliche Vereltzungshandlung, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestand

86
Q

Prüfungsschema § 831 I 1 BGB?

A
  1. Verrichtungsgehilfe
  2. Erfüllung des objektiven Tatbestandes einer unerlaubten Handlung durch den Verrichtungsgehilfen
  3. In Ausführung der Verrichtung
  4. Keine Exkulpation, § 831 I 2 BGB
    - -> Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB
87
Q

Def. “Verrichtungsgehilfe” gem. § 831 I BGB?

A

Verrichtungsgehilfe ist, wem von einem anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall tätig wird und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht (sog. Weisungsabhängigkeit), eine Tätigkeit übertragen worden ist.

88
Q

Erfüllung des Tatbestands einer uerlaubten Handlung durch Verrichtungsgehilfen?

A
  1. Rechtsgutverletzung
  2. Haftungsbegründende Kausalität
  3. Rechtswidrigkeit
    - -> KEINE Voraussetzung: Schuldhaftes Handeln des Verrichtungsgehilfen!
89
Q

Wie kann sich Schuldner bei unerlaubter Handlung seines Verrichtungsgehifen gem. § 831 I BGB exulpieren?

A
  1. Beachtung der erforderlichen Sorgfalt bei Auswahl, Anweisung und Überwachung ODER
  2. Schaden wäre auch bei Einhaltung dieser Sorgfalt entstanden
90
Q

Worum geht es beim “Weiterfresserschaden”?

A

Keine Eigentumsverletzung iSd. § 823 I BGB, wenn

  1. Der Käufer von vornherein nur Eigentum an einer mangelhaften Sache erlangt hat und
  2. der später eingetretene Schaden stoffgleich mit dem im Erwerbszeitpunkt vorhandenen Mangel ist
91
Q

Kann die Verletzung fremder Rechtsgüter in § 823 I BGB auch in einem Unterlassen bestehen?

A

Ja!
Unterlassen ist aber nur taugliche Verletzunghandlung, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestand, idR. eine Verkehrssicherungpflicht

92
Q

Prüfungsschema “vertraglicher Anspruch” aus §§ 280 I, 650 S. 1, 241 II BGB?

A

I. Anspruch entstanden

  1. Schuldverhältnis
    a) Übereinstimmende WE
    b) WerklieferungsV, § 650 S.1 BGB
    c) (P) –> Nichtigkeit gem. § 134 BGB iVm. Verbotsgesetz (zB. Schwarzarbeitsgesetz)
93
Q

Prüfung eines Verbotsgesetzes?

A

Nichtigkeit gem. § 134 BGB iVm. Gesetz
1. Zu erst Prüfung der Punkte des Gesetzes
a) xy
b) xy

2. Ist Gesetz auch Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB?
–> Norm, gegen die verstoßen wurde, muss sich gegen Vornahme oder Inhalt des Rechtsgeschäfts selbst richten, um dessen wirtschaftlichen Erfolg zu verhindern
–> Nur formale Ordnungsvorschrift ist kein Verbotsgesetz

94
Q

(P) –> Wie behandelt man eine nachträgliche Abrede, von Schwarzarbeit?

A

A1 “Rspr./hLit.” –> Nichtigkeit des gesamten Vertrags
(+) Sinn und Zweck der Verbotsnorm
(+) egal, wann die Abrede erfolgt

A2 “aA” –> Nur die nachträgliche Abrede ist nichtig
(+) ursprünglicher Vertrag wurde durch unwirksame nachträgliche Abrede gar nicht verändert, kann also nicht nichtig sein
(-) isolierte Betrachtung der nachträglichen Abrede erfüllt gar nicht § 1 II Nr. 2 SchwarArbG

A3 “aA.” –> Parteiwille, dass auch bei Nichtigkeit der nachträglichen Abrede das ursprüngliche Rechtsgeschäft gelten soll, zumindest als “Auffangregelung” (Gedanke § 139)
(-) Unzulässige Umgehung des Verbots

95
Q

Was ist eine “uneigentliche Bedingung”?

A
  1. § 158 I BGB stellt Abreden unter eine Bedingung, die zunächst noch eitnreten muss
  2. § 158 I erfasst nur Bestimmungen, die die Rechtswirkungen des Geschäfts von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig machen
  3. Wenn Wert objektiv schon feststeht und Parteien nur Inhalt noch nicht kennen, dann keine “echte” Bedingung iSd. § 158 I BGB
96
Q

Lässt sich ein Schuldverhältnis iSd. § 311 II Nr. 2 BGB begründen, trotz der Nichtigkeit des Vertrags gem. § 134 BGB?

A

JA, jedenfalls wenn es um Verletzung einer SChutzpflicht geht

97
Q

Prüfungsschema Pflichtverletzung des Gehilfen?

A
  1. Keine eigene Pflichtverletzung
  2. Zurechnung des Handeln des GEhilfen, § 278 S. 1 BGB
    - Über Wortlaut hinaus wird dem SChuldner über § 278 das gesamte Verhalten des Gehilfen zugerechnet
    - Gehilfe als Erfüllungsgehilfe? (Muss + sein)
98
Q

Prüfungsschema “vertragsähnlicher Anspruch” aus §§ 280 I, 241 II, 311 II Nr. 3 BGB?

A

I. Anspruch entstanden

  1. Schuldverhältnis iSd. § 311 II 3 BGB
  2. Pfichtverletzung
  3. Vertretenmüssen
    - -> §§ 276 I,II 278
  4. Schaden
  5. Ergebnis –> Anspruch enstanden?
99
Q

Prüfungsschema “Aufrechnung” iSd. § 389 BGB?

A

I. Anspruch entstanden (+)

II. Anspruch erloschen
1. Aufrechnung, § 398 BGB
a) Erklärung, § 388 BGB
b) Kein Aufrechnungsverbot, § 393 BGB
c) Aufrechnungslage, § 387 BGB
- erfüllbare Hauptforderung (Passivforderung), § 387 aE. iVm. § 271 (+)
- durchsetzbare (vgl. § 390) und fällige Gegenforderung (Aktivforderung)?
--> Zahlungsanspruch?
--> Bereicherungsanspruch?
- Gegenseitigkeit der Forderung
- Gleichartigkeit der Forderung
d) Ergebnis der Aufrechnung
2. ergebnis zu II.
IIII. Ergebnis
100
Q

Prüfungsschema § 831 I 1 BGB?

A

I. Verrichtungsgehilfe
II. Objektiv tatbestandsmäßige und rechtswidrige unerlaubte Handlung
III. In Ausführung der Verrichtung
IV. Exkulpation

101
Q

Was prüft man, wenn nachträglich eine Ohne-Rechnung-Abrede getroffen wurde?

A

§134 BGB iVm. SchwarzArbG

102
Q

Klausurtechnik?

A
  1. Wichtigste Anspruchsgrundlagen finden
  2. Hauptprobleme finden
  3. Grob gliedern
  4. Randprobleme erkennen
  5. Gute und vertretbare Argumentation
  6. Klare und nachvollziehbare Formulierung
  7. weniger bekannte Anspruchsgrundlagen prüfen
  8. Im Sachverhalt angelegte aber nur schwer erkennabre Probleme sehen
  9. Versuch der eigenständigen Argumentation auch bei unbekannten Problemen
103
Q

Prüfungsschema der §§ 437 ff. BGB?

A

I. Wirksamer Kaufvertrag
II. Anwendungsbereich der §§ 437 ff. BGB (falls problematisch)
1. Sachlicher Anwendungsbereich
2. Zeitlicher Anwendungsbereich
III. Mangel der Kaufsache, § 434 BGB
a) Mangel = negatives Abweichen der tatsächlichen von der geschuldeten Beschaffenheit
b) Letztere richtet sich nach § 434 BGB
IV. Zum Zeitpunkt des hypothetischen Gefahrübergangs, § 446 BGB
V. Kein Haftungsausschluss (§ 437 BGB aE.)
1. Kenntnis/grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers § 442 I BGB
2. Vertraglicher haftungsausschluss
3. Rügeobliegenheit beim Handelskauf, § 377 HGB
VI. Spezifische Voraussetzungen des geltend gemachten Mängelrechts: § 437 Nr. 1, 2, 3 BGB iVm. …
VII. Keine Einreden (§§ 320, 322 BGB)
VIII. Keine Verjährung, § 438 BGB

104
Q

Anspruchsgrundlagen für: Rückzahlung des gesamten Kaufpreises iHv. x gegen Rückgabe des Kaufgegenstands?

A
  1. Rücktritt
    a) §§ 346 I, 326 V, 323 I, 437 Nr. 2
    b) §§ 346 I, 323, 437 Nr. 2
  2. Großer SE
    a) §§ 280 I, III, 283, 437 Nr. 3
    b) §§ 311a II, 437 Nr. 3
105
Q

Anspruchsgrundlagen für Zahlung des “zu viel gezahlten” Geldes wegen objektiv niedrigerem Wert und gleichzeitig Behalten des Kaufgegenstands?

A
  1. §§ 441 IV S. 1, 346, 437 Nr. 2

2. Kleiner SE

106
Q

Voraussetzungen jedes Gestaltungsrechts?

A
  1. Grund/Recht
  2. Erklärung
  3. Kein Ausschluss
107
Q

In welche Paragraphen muss ich bei Rücktritt immer schauen?

A

§§ 323, 326, 346!

108
Q

Prüfungsschema “Anspruch Käufer gegen Verkäufer auf Rückzahlung des Kaufpreises” aus §§ 437 Nr. 2, 326 V, 323 I, 346 I BGB? (Rücktritt, da mangelhafte Sache bei Gefahrübergang und Nacherfüllung unmöglich)

A

I. Anspruch

  1. Rücktrittsrecht aus §§ 437 Nr. 2, 326 V, 323 I BGB
    a) Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB
    b) Vorliegen eines Sachmangels bei Gefahrübergang, § 434 I BGB
    c) Nacherfüllung unmöglich
    d) Fristsetzung entberhlich nach § 326 V BGB
109
Q

Prüfungsshema “Rücktrittsrecht” aus §§ 437 Nr. 2, 326 V, 323 I BGB?

A

a) Wirksamer Kaufvertrag, 433
b) Vorliegen eines Sachmangels bei Gefahrübergang, 434 I, 446 S. 1
c) Nacherfüllung unmöglich
d) Fristsetzung entberhlich nach § 326 V BGB

110
Q

Prüfungsreihenfolge von § 434 I BGB?

A
  1. § 434 I 1: Beschaffenheitsvereinbarung –> Auslegung §§ 133, 157 BGB (objektiver Empfängerhorizont: bloße Beschreibung oder verbindliche Angabe?
  2. § 434 I 2 Nr. 1: Eignung für nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung
  3. § 434 I 2 Nr. 2: Eignungs für gewöhnliche Verwendung und übliche bzw. erwartbare Beschaffenheit
111
Q

Def. “Sachmangel” iSv. § 434 BGB?

A

Ein Sachmangel iSv. § 323 BGB ist jede aus Sicht des Käufers negative Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit

112
Q

Welche Norm ist idR. für den “Gefahrübergang” heranzuziehen?

A

§ 446 S.1 BGB

113
Q

Prüfungsschema “Unmöglichkeit der Nacherfüllung” gem. § 275 BGB?

A
  1. Geschuldete Leistungspflicht = Nacherfüllungsanspruch gem. § 437 Nr. 1, 439 I BGB
  2. Erfüllung dieses Anspruchs unmöglich gem. § 275 BGB

–> Beachte: Wenn nur EINE Art der Nacherfüllung unmöglich, dann beschränkt sich diese auf die andere Art und Unmöglichkeit liegt nicht vor!

114
Q

Voraussetzungen des nacherfüllungsanspruchs, §§ 437 Nr. 1, 439 BGB?

A
  1. Wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 BGB

2. Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang, §§ 434, 446

115
Q

Was ist sich zu § 439 I zu merken?

A

Grundsätzlich hat der Käufer die Wahl: Beseitigung oder Ersatzlieferung als Nacherfüllung
–> Wenn nur eine Art der NE unmöglich ist, dann beschränkt sich Nacherfüllung auf andere Art und § 275 I (-)

116
Q

(P) –> Unmöglichkeit der Ersatzlieferung bei gebrauchten Sachen?

A

A1 “BGH” –> Wille der Vertragsparteien maßgeblich §§ 133, 157
- Ersatzlieferung möglich, wenn Wille der Vertragsparteien bei Vertragsschluss dahingehend, dass Sache durch gleichartige und gleichwertige ersetzbar sein soll

A2 –> differenziert zwischen Stück- und Gattungskauf
a) Stückkauf: Nacherfüllung immer unmöglich § 275 (+)
b) Gattungskauf: Nacherfüllung grds. möglich, § 275 I (-)
(+) Beim Stückkauf beschränkt sich Leistungspflicht des Verkäufers auf eine bestimmte Sache; eine andere kann den geschuldeten Zustand nicht herbeiführen
(-) Wortlaut § 439 unterscheidet nicht zwischen Stück und Gattungsschlus
(-) Gesetzesbegründung und Verbrauchsgüterkaufregeln gehen wohl von Möglichkeit der nachlieferung aus –> Gebrauchte Güter können aufgrund ihrer Eigenart im Allgemeinen nicht ersetzt werden

–> Streit kann dahinstehen, wenn auch BGH Ansicht zur Nicht Ersetzbarkeit führt

117
Q

Merken zu “kein Ausschluss” des Rücktritts, §§ 326 V Hs. 2, 323 V 2 BGB?
= Unerheblichkeit der Pflichtverletzung

A
  1. Bei behebbaren Mängeln: Beseitigungsaufwand?
  2. Bei unbehebbaren Mängeln: Erhebliche funktionelle/ästhetische Beeinträchtigung?
    Immer:
    a) Schwere des Verschuldens des Schuldners, Arglist?
    b) Erheblichkeit idR. (+) bei Verstoß gegen Beschaffenheitsvereinbarung
118
Q

Was ist sich zu § 437 Nr. 2, 323 und § 437 Nr. 2, § 326 V BGB zu merken?

A

Wenn der Anspruch von § 326 V iVm. anderen Rücktrittsparagraphen bejaht ist, dann ist er § 437 Nr.2, 323 BGB gegenüber vorrangig!

119
Q

Prüfungsschema Anspruch auf anteilige Rückzahlung/Minderungsrecht aus §§ 437 Nr. 2, 441 IV, 346 BGB?

A
  1. Minderungsrecht
    a) §§ 441 I 1 BGB –> Rücktrittsvoraussetzungen
    b) beachte: § 441 I 2 –> Nichtanwendbarkeit des § 323 V 2 BGB
  2. Minderungserklärung (gestaltungsrecht)
    - —-> Rechtsfolge: Berechnung gem. § 441 III 1 BGB
120
Q

Formel der Minderung gem. § 441 III 1 BGB?

A

(tatsächlicher Wert x bezahlter Kaufpreis) : hypothetischen Wert der mangelfreien Sache = geminderter Kaufpreis

121
Q

Prüfungsschema SE statt der Leistung gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB?

A
  1. Kaufvertrag
  2. Mangel
  3. Nacherfüllung nachträglich unmöglich geworden und Schuldner hat dies zu vertreten?
    - -> Nachträglich = erst nach Vertragsschluss
122
Q

Prüfungsschema SE statt der Leistung gem. §§ 437 Nr. 3, 311a II 2 BGB?

A
  1. Kaufvertrag, § 433
  2. Sachmangel, § 434 I 1 BGB
  3. Anfängliche Unmöglichkeit der Nacherfüllung, § 275 I BGB
  4. Kenntnis oder zurechenbare Unkenntnis vom Leistungshindernis, § 311a II 2 BGB
    - Keine Kenntnis der fehlenden Leistungsfähigkeit bei Vertragsschluss
    - Kennenmüssen = zu vertretende Unkenntnis? Maßstab: § 276 BGB
123
Q

Maßstab des § 276 II BGB?

A

Fahrlässigkeit –> begründet keine Untersuchungspflicht

124
Q

Mit welchen Normen wird eine Garantieübernahme des Verkäufers begründet und was besagt sie?

A

§§ 276 I 1, 443 I BGB

  • -> Verschuldensunabhängige Haftung –> Kennenmüssen ist ohne Belang
  • -> ABER: Strenge Anforderungen: Auslegung des Parteiwillens, §§ 133, 157
125
Q

Was sind die notwendigen Voraussetzungen für Garantie?

A
  • Strenge Anforderungen: Ausleung des Parteiwillens, §§ 133, 157 BGB
    1. Ausdrückliche Äußerung über Beschaffenheit
    2. Muss Eigenschaft sein, die für Kaufentscheidung von wesentlicher Bedeutung ist
    3. Begründung: Besondere Sachkunde des (gewerblichen) Verkäufers
  • -> Unter Privaten aber andere Interessenlage: grds. keine Garantie außer ggf. wenn Verkäufer bewusst verschuldensunabhängig für Angaben einstehen will
126
Q

Welche Wirksamkeit hat die Klausel “Gekauft wie besichtigt”?

A
  • Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB
    1. Mängel ausgeschlossen, die bei ordnungsgemäßer Besichtigung ohne Zuziehung eines Sachverständigen wahrnehmbar waren
    2. Wahrnehmbare Fehler der Kaufsache dann kein Mangel im Sinne von § 434 I BGB
  • BGH: Wenn Haftungsausschluss auf Beschaffenheitsvereinbarung trifft, dann erfasst Haftungssausschluss den Gegenstand der Beschaffenheitsvereinbarung nicht
127
Q

Welche Auswirkungen haben ein unbehebbarer Mangel auf die Gewährleistungsrechte des Käufers?

A
  1. Entbehrlichkeit der Fristsetzung gem. § 326 V, 437 Nr. 2 BGB
  2. Dabei Möglichkeit der Nacherfüllung iSv. § 439 BGB entscheidend
128
Q

Ist Nacherfüllung in Form von Ersatzlieferung beim Stückkauf möglich, §§ 439 I Alt. 2 BGB?

A

A1 BGH –> Parteiwille §§ 133, 157

A2 Literatur –> Stückkauf = § 275 BGB

129
Q

Was ist sich bei Garantieübernahme und Haftung anhand § 311a II BGB (anfänglicher Unmöglichkeit) zu merken?

A

Angaben zur Laufleistung beim Gebrauchtwagenverkauf unterscheidet c2c und b2c Geschäfte

130
Q

Was ist sich zu der Klausel “Gekauft wie gesehen” zu merken?

A
  1. Auslegung der Klausel: Nur solche Mängel ausgeschlossen, die ohne Zuziehung eines Sachverständigen wahrnehmbar sind
  2. Rechtsfolgen: bIm Zusammentreffen von Gewährleistungsausschluss mit Beschaffenheitsvereinbarung iSv. § 434 I 1 BGB