Definitionen WS 18/19 Flashcards

1
Q

Def. Zustandekommen von Kaufvertrag?

A

Ein Kaufvertrag komt durch eine Einigung zustande, die in Form zweier auf Abschluss eines KV gerichteter, übereinstimmender und gültiger Willenserklärungen vorliegen könnte, nämlich in Form von Angebot und Annahme, vgl. §§ 145, 147 BGB

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2
Q

Def. Angebot das auf Kaufvertrag gerichtet ist iSv. § 145 ?

A

Ein auf den Abschluss eines KV gerichtetes Angebot muss als notwendigen Inhalt (essentialia negotii) die Parteien des KV, den Kaufgegenstand und den Kaufpreis enthalten. Zudem muss es abgegeben worden und dem Vertragspartner zugegangen sein.

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3
Q

Def. Annahme?

A

Annahme ist die Erklärung des vorbehaltlosen Einverständnisses mit dem Angebot.

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4
Q

Def. Einigung?

A

Eine Einigung besteht aus zwei übereinstimenden und gültigen Willenserklärungen.

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5
Q

Definition Übergabe iSv. § 433 I 1 BGB?

A

Übergabe i.S.v. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB ist vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung nur die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes nach § 854 BGB.

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6
Q

Def. Gegenseitiger Vertrag i.S.d. § 320 I 1 BGB?

A

Gegenseitige Verträge stellen eine Leistung und eine Gegenleistung in ein Austauschverhältnis, d.h. jede Vertragspartei betrachtet die Leistung der jeweils anderen Partei als Gegenleistung für die eigene Leistung (do ut des).

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7
Q

Def. Abgabe?

A

Die Abgabe liegt vor, wenn der Erklärende alles seinerseits Erforderliche getan hat, damit die Willenserklärung wirksam werden kann. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist dafür die willentliche Entäußerung in Richtung auf den Erklärungsempfänger nötig, sodass unter Zugrundelegung gewöhnlicher Umstände mit Zugang gerechnet werden kann.

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8
Q

Def. Wirksamwerden einer Widerrufserklärung?

A

Der Widerruf ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird daher nur wirksam, wenn sie von dem Erklärenden in Geltung gesetzt wurde, dem Erklärungsempfänger zugegangen ist und ihrerseits nicht rechtzeitig widerrufen wurde.

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9
Q

Def. “auf Änderungsvertrag gerichtetes Angebot”?

A

Ein auf die Aufhebung oder Änderung eines Kaufvertrags gerichtetes Angebot muss hinreichend bestimmt dahingehend sein, welche notwendigen Bestandteile des Altvertrags (Parteien, Kaufgegenstand, Kaufreis) aufgehoben oder geänddert werden sollen und dem Vertragspartner zugegangen sein.

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10
Q

Formulierung Annahmefähigkeit eines Angebots?

A

Das Angebot müsste zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahmeerklärung noch annahmefähig, hier also nicht erloschen sein.
Die Annahme der M könnte jedoch verspätet und somit das Angebot des G bereits gem. § 146 Alt. 2 BGB erloschen sein. Dies ist dann der Fall, wenn M den Antrag gegenüber G nicht nach den §§ 147 bis 149 BGB rechtzeitig angenommen hat.

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11
Q

Formulierung der Fiktion der Rechtzeitigkeit?

A

Die Annahme der M könnte jedoch gem. § 149 S. 2 BGB als nicht verspätet gelten, wenn G die Absendung der nach § 149 S. 1 BGB erforderlichen Verspätungsanzeige verzögert hat.

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12
Q

Formulierungen “Tauschvertrag” gem. § 480 iVm. § 433 I 1 BGB?

A

Ein Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus § 480 iVm. § 433 I 1 BGB entsteht mit Abschluss eines wirksamen Tauschvertrags über xT1 und T2.

Ein Tauschvertrag kommt durch eine Einigung zustande, die in Form zweier azf Abschluss eines Tauschertrags gerichteter, übereinstimmender und gültiger Wilenserklärungen vorliegen könnte, nämlich in Form eines Angebots und einer Annahme (vgl. §§ 145, 147 BGB)

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13
Q

Formulierung “Fortgeltung des Angebots des Verstorbenen als Angebot des Erben gem. § 1922 BGB”?

A

Dieses wirksame Angebot des H könnte gem. § 1922 Abs. 1 BGB mit dessen Tod als Angebot des E fortgelten, wenn dieser Erbe geworden ist und das abgegebene Angebot von der Erbschaft umfasst ist.

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14
Q

Def. Willenserklärung?

A

Eine Willensäußerung einer Person, die unmittelbar auf den Eintritt einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist.

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15
Q

Def. Voraussetzung einer Willenserklärung als Angebot im OTB = “Kundgabe eines Rechtsfolgewillens”?

A

Für das Vorliegen einer Willenserklärung ist zunächst die Kundgabe eines Rechtsfolgewillens erforderlich. Als solche versteht man ein äußerlich erkennbares Verhalten, das den Willen zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.

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16
Q

Def. “Innerer Wille” im STB?

A

Dieser objektive Erklärungstatbestand muss auch dem inneren Willen des G entsprechen. Dies setzt Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswillen voraus.

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17
Q

Def. Zugang iSv. § 130 I 1 BGB?

A

Zugang i.S.v. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB erfordert nach überwiegender Auffassung, dass die Willenserklärung entweder vom Adressaten tatsächlich zur Kenntnis genommen wurde oder zumindest so in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass dieser die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat und mit Kenntnisnahme bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse zu rechnen ist.

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18
Q

Def. Anfang “Fristwahrung” gem. § 187 I BGB?

A

Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird gem. § 187 Abs. 1 BGB bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

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19
Q

Def. Ende “Fristwahrung” gem. § 188 III BGB?

A

Das Fristende bestimmt sich nach § 188 Abs. 1 BGB. Demnach endigt eine Frist, die nach Tagen bestimmt ist, mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. Fristende ist folglich der 25.09.

20
Q

Def. Rechtsbindungswille iRd. OTB?

A

Rechtsbindungswille meint, dass die erklärung obejektiv, d.h. aus Sicht des Empfängers, auf die Bewirkung von Rechtsfolgen gerichtet ist.

21
Q

Was bedeutet “entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben” gem. § 312j Abs. 2 BGB?

A
  1. Dies bedeutet, dass es sich um einen Vertrag handeln muss, bei welchem sich der Verbraucher verpflichtet ein Entgelt für eine Leistung des Unternehmers hinzugeben.
  2. zB. Austauschverhältnis bei Kauvertrag § 433 I und § 433 II + Unternehmer gem. § 14 I BGB
22
Q

Def. AGB gem. § 305 I 1 BGB?

A

AGB sind gem. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und die von einer Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags gestellt werden.

23
Q

Def. “Ausdrücklicher Hinweis des Verwenders bei Vertragsschluss” gem. § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB(AGB)?

A

Der Hinweis muss dem Vertragspartner bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit erkennbar und verständlich sein. Er muss außerdem so angeordnet und gestaltet sein, dass er von einem Durchschnittskunden auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden kann.

24
Q

Formulierung und Definition der “Generalklause gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB?

A

Da keine vorrangig zu prüfende Norm einschlägig ist, ist die – subsidiäre – Generalklausel des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB heranzuziehen. Danach ist die Klausel unwirksam, wenn sie ohne sachliche Rechtfertigung durch Bevorzugung des Interesses des Verwenders inhaltlich unangemessen ist. Maßgeblich ist hierbei die Gesamtheit der Umstände, also das „Gesamtklauselwerk“.

25
Q

Def. “Fernabsatzverträge” gem. § 312c Abs. 1 BGB?

A

Fernabsatzverträge sind hiernach Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

26
Q

Formulierung “Beginn Widerrufsfrist bei Verbrauchsgüterkauf im Fernabsatz”?

A

Fernabsatzverträge sind hiernach Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

27
Q

Def. “Verbrauchsgüterkauf” gem. § 474 Abs. 1 S. 1 BGB?

A

Verbrauchsgüterkäufe sind gem. § 474 Abs. 1 S. 1 BGB Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft.

28
Q

Def. “Scheingeschäft”?

A

Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Anschein erwecken wollen, dass ein Rechtsgeschäft geschlossen wurde, die konkreten Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts allerdings nicht herbeizuführen beabsichtigen. –> den Parteien fehlt der Rechtsbindungswille, da keine Rechtswirkung entfaltet werden soll

29
Q

Def. “Anfechtungserklärung”?

A
  1. Eine Anfechtungserklärung ist jede Erklärung, die eindeutig erkennen lässt, dass das Rechtsgeschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten soll.
  2. Das Wort “anfechten” braucht dabei nicht verwendet werden.
30
Q

Def. Irrtum gem. § 119 I BGB?

A

In Betracht kommt hier ein Irrtum gem. § 119 Abs. 1 BGB, der in dem unbewussten Auseinanderfallen des objektiv Erklärten und des subjektiv Gewollten im maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung liegen könnte.

31
Q

Def. “Erklärungsirrtum” iSd. § 119 I Alt. 2 BGB?

A

Ein Erklärungsirrtum iSd § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB liegt vor, wenn der äußere Erklärungstatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht.

32
Q

Def. “Inhaltsirrtum”?

A

Weiter kommt ein Inhaltsirrtum iSd § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB in Betracht. Ein Inhaltsirrtum liegt dann vor, wenn der äußere Erklärungstatbestand zwar mit dem Willen des Erklärenden übereinstimmt, er aber dessen (rechtliche) Bedeutung verkennt.

33
Q

Formulierung “Anspruch auf Herausgabe von x” aus § 985 BGB?

A

J könnte einen Anspruch gegen K auf Herausgabe des Rings aus § 985 BGB haben. Dies setzt zunächst voraus, dass K Besitzer und J Eigentümer des Rings ist und K kein Recht zum Besitz iSv § 986 BGB hat.

34
Q

Def. “Person ist Besitzer”?

A

K übt die tatsächliche Sachherrschaft über den Ring gem. § 854 Abs. 1 BGB aus und ist damit Besitzer.

35
Q

Def. “Dingliche Einigung”?

A

Eine Einigung besteht aus zwei übereinstimmenden und gültigen Willenser-klärungen (§§ 145, 147 BGB).

36
Q

Def. “ Übergabe einer beweglichen Sache” gem. § 929 S. 1 BGB?

A

Eine Übergabe einer beweglichen Sache setzt voraus, dass J den Besitz an dem Ring vollständig aufgibt und K den Besitz (§ 854 BGB) auf Veranlassung des J erworben hat.

37
Q

Def. “Leistung”?

A

Eine Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens

38
Q

Def. “Erlangen einer Leistung ohne rechtlichen Grund” gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB?

A

Das ist der Fall, wenn das Schuldverhältnis, auf das sich die Leistung bezieht, nicht besteht.
–> zB. durch Nichtigkeit von Kaufvertrag ex tunc wegen Anfechtung

39
Q

Def “Drohung”?

A

Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Ein-tritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt und es für den Fall der Nichtabgabe der gewünschten Erklärung ankündigt.

40
Q

Def. “Kausalität zwischen Drohung und Erklärung”?

A
  1. Der Erklärende muss durch die Drohung zur Abgabe seiner Erklärung bestimmt worden sein, vgl. § 123 Abs. 1 BGB;
  2. es muss also ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.
  3. Dies ist dann der Fall, wenn der Bedrohte die Wilenserklärung ohne die Drohung überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte.
41
Q

Def. “Widerrechtlichkeit der Drohung”?

A
  1. Die Widerrechtlichkeit einer Drohung kann sich aus dem mit ihr erstrebten Zweck,
  2. aus dem angedrohten Übel als solchem, d.h. der Drohung als Mittel zum Zweck,
  3. oder der Verknüpfung der Drohung mit dem verfolgten Zweck (Mittel-Zweck-Relation) ergeben.
    - -> widerrechtlich= Verstoß gegen Gesetz, Vertrag, die guten Sitten
42
Q

Def. “Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft” gem. § 119 II Alt. 2 BGB?

A
  1. Als ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt gem. § 119 Abs. 2 Alt. 2 BGB auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
  2. Eigenschaften einer Sache sind alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit auf Dauer für die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Einfluss sind.
43
Q

Formulierung wenn Prüfungspunkt “hilfsgutachterlich” geprüft wird?

A

Hilfsgutachtlich ist anzumerken (…)

44
Q

Formulierung “Einigung” bei einer “Stellvertretung” gem. § 164 I 1 BGB?

A
  1. A hat vorliegend keine eigene Willenserklärung gegenüber B abgegeben.
  2. Jedoch hat sich K mit B über den Kauf des Bauernschrankes zum Preis von € 100,– geeinigt.
  3. Die Willenserklärung des K könnte unmittelbar für und gegen A wirken, wenn K den A gem. § 164 Abs. 1 S. 1 BGB wirksam vertreten hat (aktive Stellvertretung).
  4. Ebenso könnte die zum Vertragsschluss erforderliche korrespondierende Willenserklärung des B durch Zugang bei K wirksam geworden sein, § 164 Abs. 3 BGB (passive Stellvertretung).
45
Q

Formulierung “Eigene Willenserklärung” iR. der Stellvertretung gem. § 164 I 1 BGB?

A
  1. Vertreter müsste eine eigene Willenserklärung abgegeben haben, d.h. er dürfte insbesondere nicht nur als Bote (vgl. § 120 BGB) eine Willenserklärung des Vertretenen übermittelt haben.
  2. Dies ist im Interesse des Erklärungsempfängers vom objektiven Empfängerhorizont aus zu betrachten, §§ 133, 157 BGB.
    - -> Ermessensspielraum
    - -> Auftreten “Im Namen”
46
Q

Formulierung “Im Namen des Vertretenen” Im Rahmen der Stellvertretung gem. § 164 I BGB?

A
  1. Ein Vertretergeschäft gem. § 164 Abs. 1, Abs. 3 BGB liegt nur dann vor, wenn der Vertreter ausdrücklich oder kon-kludent offenlegt, dass die Wirkungen des Rechtsgeschäfts nicht ihn, sondern den Vertretenen treffen sollen (sog. Offenkundigkeitsprinzip).
  2. Der Vertreterwille muss für den Geschäftspartner erkennbar zu Tage treten.