Definitionen WS 18/19 Flashcards
Def. Zustandekommen von Kaufvertrag?
Ein Kaufvertrag komt durch eine Einigung zustande, die in Form zweier auf Abschluss eines KV gerichteter, übereinstimmender und gültiger Willenserklärungen vorliegen könnte, nämlich in Form von Angebot und Annahme, vgl. §§ 145, 147 BGB
Def. Angebot das auf Kaufvertrag gerichtet ist iSv. § 145 ?
Ein auf den Abschluss eines KV gerichtetes Angebot muss als notwendigen Inhalt (essentialia negotii) die Parteien des KV, den Kaufgegenstand und den Kaufpreis enthalten. Zudem muss es abgegeben worden und dem Vertragspartner zugegangen sein.
Def. Annahme?
Annahme ist die Erklärung des vorbehaltlosen Einverständnisses mit dem Angebot.
Def. Einigung?
Eine Einigung besteht aus zwei übereinstimenden und gültigen Willenserklärungen.
Definition Übergabe iSv. § 433 I 1 BGB?
Übergabe i.S.v. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB ist vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung nur die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes nach § 854 BGB.
Def. Gegenseitiger Vertrag i.S.d. § 320 I 1 BGB?
Gegenseitige Verträge stellen eine Leistung und eine Gegenleistung in ein Austauschverhältnis, d.h. jede Vertragspartei betrachtet die Leistung der jeweils anderen Partei als Gegenleistung für die eigene Leistung (do ut des).
Def. Abgabe?
Die Abgabe liegt vor, wenn der Erklärende alles seinerseits Erforderliche getan hat, damit die Willenserklärung wirksam werden kann. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist dafür die willentliche Entäußerung in Richtung auf den Erklärungsempfänger nötig, sodass unter Zugrundelegung gewöhnlicher Umstände mit Zugang gerechnet werden kann.
Def. Wirksamwerden einer Widerrufserklärung?
Der Widerruf ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird daher nur wirksam, wenn sie von dem Erklärenden in Geltung gesetzt wurde, dem Erklärungsempfänger zugegangen ist und ihrerseits nicht rechtzeitig widerrufen wurde.
Def. “auf Änderungsvertrag gerichtetes Angebot”?
Ein auf die Aufhebung oder Änderung eines Kaufvertrags gerichtetes Angebot muss hinreichend bestimmt dahingehend sein, welche notwendigen Bestandteile des Altvertrags (Parteien, Kaufgegenstand, Kaufreis) aufgehoben oder geänddert werden sollen und dem Vertragspartner zugegangen sein.
Formulierung Annahmefähigkeit eines Angebots?
Das Angebot müsste zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahmeerklärung noch annahmefähig, hier also nicht erloschen sein.
Die Annahme der M könnte jedoch verspätet und somit das Angebot des G bereits gem. § 146 Alt. 2 BGB erloschen sein. Dies ist dann der Fall, wenn M den Antrag gegenüber G nicht nach den §§ 147 bis 149 BGB rechtzeitig angenommen hat.
Formulierung der Fiktion der Rechtzeitigkeit?
Die Annahme der M könnte jedoch gem. § 149 S. 2 BGB als nicht verspätet gelten, wenn G die Absendung der nach § 149 S. 1 BGB erforderlichen Verspätungsanzeige verzögert hat.
Formulierungen “Tauschvertrag” gem. § 480 iVm. § 433 I 1 BGB?
Ein Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus § 480 iVm. § 433 I 1 BGB entsteht mit Abschluss eines wirksamen Tauschvertrags über xT1 und T2.
Ein Tauschvertrag kommt durch eine Einigung zustande, die in Form zweier azf Abschluss eines Tauschertrags gerichteter, übereinstimmender und gültiger Wilenserklärungen vorliegen könnte, nämlich in Form eines Angebots und einer Annahme (vgl. §§ 145, 147 BGB)
Formulierung “Fortgeltung des Angebots des Verstorbenen als Angebot des Erben gem. § 1922 BGB”?
Dieses wirksame Angebot des H könnte gem. § 1922 Abs. 1 BGB mit dessen Tod als Angebot des E fortgelten, wenn dieser Erbe geworden ist und das abgegebene Angebot von der Erbschaft umfasst ist.
Def. Willenserklärung?
Eine Willensäußerung einer Person, die unmittelbar auf den Eintritt einer privatrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist.
Def. Voraussetzung einer Willenserklärung als Angebot im OTB = “Kundgabe eines Rechtsfolgewillens”?
Für das Vorliegen einer Willenserklärung ist zunächst die Kundgabe eines Rechtsfolgewillens erforderlich. Als solche versteht man ein äußerlich erkennbares Verhalten, das den Willen zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.
Def. “Innerer Wille” im STB?
Dieser objektive Erklärungstatbestand muss auch dem inneren Willen des G entsprechen. Dies setzt Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswillen voraus.
Def. Zugang iSv. § 130 I 1 BGB?
Zugang i.S.v. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB erfordert nach überwiegender Auffassung, dass die Willenserklärung entweder vom Adressaten tatsächlich zur Kenntnis genommen wurde oder zumindest so in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass dieser die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat und mit Kenntnisnahme bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse zu rechnen ist.
Def. Anfang “Fristwahrung” gem. § 187 I BGB?
Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird gem. § 187 Abs. 1 BGB bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
Def. Ende “Fristwahrung” gem. § 188 III BGB?
Das Fristende bestimmt sich nach § 188 Abs. 1 BGB. Demnach endigt eine Frist, die nach Tagen bestimmt ist, mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. Fristende ist folglich der 25.09.
Def. Rechtsbindungswille iRd. OTB?
Rechtsbindungswille meint, dass die erklärung obejektiv, d.h. aus Sicht des Empfängers, auf die Bewirkung von Rechtsfolgen gerichtet ist.
Was bedeutet “entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben” gem. § 312j Abs. 2 BGB?
- Dies bedeutet, dass es sich um einen Vertrag handeln muss, bei welchem sich der Verbraucher verpflichtet ein Entgelt für eine Leistung des Unternehmers hinzugeben.
- zB. Austauschverhältnis bei Kauvertrag § 433 I und § 433 II + Unternehmer gem. § 14 I BGB
Def. AGB gem. § 305 I 1 BGB?
AGB sind gem. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und die von einer Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags gestellt werden.
Def. “Ausdrücklicher Hinweis des Verwenders bei Vertragsschluss” gem. § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB(AGB)?
Der Hinweis muss dem Vertragspartner bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit erkennbar und verständlich sein. Er muss außerdem so angeordnet und gestaltet sein, dass er von einem Durchschnittskunden auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden kann.
Formulierung und Definition der “Generalklause gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB?
Da keine vorrangig zu prüfende Norm einschlägig ist, ist die – subsidiäre – Generalklausel des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB heranzuziehen. Danach ist die Klausel unwirksam, wenn sie ohne sachliche Rechtfertigung durch Bevorzugung des Interesses des Verwenders inhaltlich unangemessen ist. Maßgeblich ist hierbei die Gesamtheit der Umstände, also das „Gesamtklauselwerk“.