Fälle SoSe Flashcards
Voraussetzung des Erlöschens des Anspruchs gem. § 326 I 1 BGB?
- Gegenseitiger Vertrag
- Befreiung von der Leistungspflicht des Schuldners gem. § 275 BGB aus diesem Vertrag
- Kein Eingreifen von § 326 I 1 BGB abweichenden Bestimmungen
Was ist in § 275 I BGB geregelt?
Eine nachträgliche objektive Unmöglichkeit der Leistungspflicht
Was bedeutet der Untergang BGB einer Stückschuld?
- Die Leistungserbringung wird für Schuldner und jedermann iSv. § 275 BGB unmöglich.
Welche von § 275 abweichenden Bestimmungen sind in § 236 I 1 BGB geregelt?
- § 326 II 1 Alt.1 BGB
- -> Verantwortlichkeit des Schuldners für Unmöglichkeit - § 326 II 1 Alt. 2 BGB
- -> Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs
Grober Prüfungsaufbau des Erlöschen des Anspruchs gem. § 362 I 1 BGB?
I. Anspruchsentstehung (+)
II. Erlöschen des Anspruchs gem. § 326 I 1 BGB
1. Gegenseitiger Vertrag
2. Befreiung des Schuldners von seiner Leistungspflicht gem. § 275 BGB
3. Keine abweichende Bestimmung zu § 326 I 1 BGB
4. Rechtsfolge des § 326 I 1 BGB –> Verlieren des Anspruchs auf die Gegenleistung und Anspruch auf Kaufpreiszahlung somit erloschen
Welches sind die erforderlichen Leistungshandlungen des Schuldners bei: Holschuld/Schickschuld/Bringschuld?
- Bei der Holschuld muss der Schuldner die Kaufsache aussondern, bereitstellen und,
sofern kein Leistungszeitpunkt vereinbart ist, den Gläubiger von der Bereitstellung
benachrichtigen.
–> Gem. § 296 S. 1 BGB ist wörtliches Angebot gem. § 295 S. 1 Alt. 2 BGB entbehrlich, wenn für ABholung durch Gläubiger eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war - Bei der Schickschuld muss der Schuldner die Kaufsache aussondern, verpacken und
an die Transportperson übergeben. - Bei der Bringschuld muss der Schuldner die Kaufsache aussondern, sie zum
Gläubiger bringen und dort zu einem geeigneten Erfüllungszeitpunkt anbieten.
Welche 2 Normen die das “Vertretenmüssen” definieren, sind zu unterscheiden?
- § 300 I –> Vertretenmüssen während des Annahmeverzugs = Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
- § 276 I –> normales Vertretenmüssen = Vorsatz und Fahrlässigkeit