Fälle SoSe Flashcards

1
Q

Voraussetzung des Erlöschens des Anspruchs gem. § 326 I 1 BGB?

A
  1. Gegenseitiger Vertrag
  2. Befreiung von der Leistungspflicht des Schuldners gem. § 275 BGB aus diesem Vertrag
  3. Kein Eingreifen von § 326 I 1 BGB abweichenden Bestimmungen
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2
Q

Was ist in § 275 I BGB geregelt?

A

Eine nachträgliche objektive Unmöglichkeit der Leistungspflicht

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3
Q

Was bedeutet der Untergang BGB einer Stückschuld?

A
  1. Die Leistungserbringung wird für Schuldner und jedermann iSv. § 275 BGB unmöglich.
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4
Q

Welche von § 275 abweichenden Bestimmungen sind in § 236 I 1 BGB geregelt?

A
  1. § 326 II 1 Alt.1 BGB
    - -> Verantwortlichkeit des Schuldners für Unmöglichkeit
  2. § 326 II 1 Alt. 2 BGB
    - -> Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs
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5
Q

Grober Prüfungsaufbau des Erlöschen des Anspruchs gem. § 362 I 1 BGB?

A

I. Anspruchsentstehung (+)
II. Erlöschen des Anspruchs gem. § 326 I 1 BGB
1. Gegenseitiger Vertrag
2. Befreiung des Schuldners von seiner Leistungspflicht gem. § 275 BGB
3. Keine abweichende Bestimmung zu § 326 I 1 BGB
4. Rechtsfolge des § 326 I 1 BGB –> Verlieren des Anspruchs auf die Gegenleistung und Anspruch auf Kaufpreiszahlung somit erloschen

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6
Q

Welches sind die erforderlichen Leistungshandlungen des Schuldners bei: Holschuld/Schickschuld/Bringschuld?

A
  1. Bei der Holschuld muss der Schuldner die Kaufsache aussondern, bereitstellen und,
    sofern kein Leistungszeitpunkt vereinbart ist, den Gläubiger von der Bereitstellung
    benachrichtigen.
    –> Gem. § 296 S. 1 BGB ist wörtliches Angebot gem. § 295 S. 1 Alt. 2 BGB entbehrlich, wenn für ABholung durch Gläubiger eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war
  2. Bei der Schickschuld muss der Schuldner die Kaufsache aussondern, verpacken und
    an die Transportperson übergeben.
  3. Bei der Bringschuld muss der Schuldner die Kaufsache aussondern, sie zum
    Gläubiger bringen und dort zu einem geeigneten Erfüllungszeitpunkt anbieten.
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7
Q

Welche 2 Normen die das “Vertretenmüssen” definieren, sind zu unterscheiden?

A
  1. § 300 I –> Vertretenmüssen während des Annahmeverzugs = Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
  2. § 276 I –> normales Vertretenmüssen = Vorsatz und Fahrlässigkeit
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