Schuldrecht AT Hemmer Skript Flashcards

1
Q

Was bedeutet ein Schuldverhältnis i.e.S.?

A

Schuldverhältnis i.e.S. oder Forderung ist der schuldrechtliche Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf eine Leistung.
–> SV i.e.S. ist identisch mit dem Begriff der Forderung

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2
Q

Was siend die 2 Kriterien eines Schudlverhältnisses i.e.S.?

A
  1. Eine rechtliche und nicht rein tatsächliche Verbindung

2. Sonderverbidnung: Beziehung zwischen den Parteien, die über für alle Ge- und Verbote hinausgeht

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3
Q

Wie kann ein Schuldverhältnis entstehen?

A
  1. Durch Vertrag
  2. Durch einseitiges Rechtsgeschäft (zB. Auslobung)
  3. Gesetzlich (zB. GoA, ungerechtfertigte Bereicherung und unerlaubte Handlung)
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4
Q

Was ist ein Schuldverhältnis i.w.S.?

A

Die Gesamtheit von Rechten und Pflichten zwischen Gläubiger und Schuldner. (–> Alle Verträge als Ganzes)

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5
Q

Wo steht die Legaldeifinition des “Anspruchs”?

A

§ 194 I BGB

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6
Q

Def. “Verschulden”?

A

Verschuldner ist das objektiv rechtswidrige und subjektiv vorwerfbare Verhalten einer Person, die zurechnungsfähig ist.

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7
Q

Wann liegt im Regelfall Verschulden vor?

A

Wenn der Schuldner vorsätzlich oder farhlässig gehandelt hat, wobei auch leichte Fahrlässigkeit genügt, es se denn etwas anderes wurde vereinbart oder es gilt eine gesetzliche Privilegierung wie zB. § 300 I BGB oder § 521 BGB

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8
Q

Wie steht das Vertretenmüssen zum Verschulden und was besagt es?

A
  1. weiter gefasst als der Begriff des Verschuldens
  2. § 280 I 2 BGB –> “zu vertreten hat”
  3. § 276 I 1 BGB regelt, was der Schuldner zu vertreten hat:
    - Vorsatz und Fahrlässigkeit, wenn nicht eine strengere Haftung bestimmt noch aus dem sonstigen SV zu entnehmen ist
    - Das bedeutet: Bei Vorliegen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit liegt auch regelmäßig Vertretenmüssen vor, wobei auch ein Einstehen ohne jegliche Form von Verschulden gegeben sein kann
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9
Q

Def. “Erfüllungsgehilfe” gem. § 278 S. 1 BGB?

A

Ein Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird.

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10
Q

Was setzt es voraus, dass der Schuldner gem. § 278 S. 1 BGB ein Verschulden seines Erfüllungsgehilfen zu vertreten hat?

A
  1. Es muss bereits zum Zeitpunkt des Tätigwerdens des Erfüllungsgehilfen eine Sonderverbindung zwischen
    Schuldner und Gläubiger bestehen
  2. schuldhafte Handlung mit im sachlichen Zusammenhang mit übertragenen Aufgabe erfolgt sein
  3. Nicht nur bei Gelegenheit
    –> § 278 ist NICHT anwendbar, wenn ein SV erst durch eine Handlung des vermeintlichen EG entstehe (zB. durch unerlaubte Handlung gem. §§ 823 ff. BGB)
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11
Q

Welche Gehilfen-Arten unterscheidet man beim SV?

A
  1. Erfüllungsgehilfe gem. § 278 S. 1 BGB –> Zurechnung fremden Verschuldens
  2. Verrichtungsgehilfe gem. § 831 BGB –> vermutetes “eigenes” Verschulden
    - -> Weisungsgebundenheit ist wesentlich
    - -> Begehung einer tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und unerlaubten Handlung in Ausführung seiner Verrichtung, so haftet der Geschäftsherr auf Schadensersatz, außer er kann sich exkulpieren gem. Abs. 2 BGB!
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12
Q

Welche normartige Unterschied besteht zwischen § 278 S. 1 BGB und § 831 BGB?

A
  1. § 278 S. 1 BGB = Zurechnungsnorm

2. § 831 BGB = Anspruchsnorm

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13
Q

Def. “Verrichtungsgehilfe” gem. § 831 I BGB?

A

Ein Verrichtungsgehilfe iSd. § 831 I BGB ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und dabei dessen Weisungen unterworfen ist.

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14
Q

Was bedeuten die Prinzipien “Relativität” und “Absolutheit”?

A
  1. Relativität: SVs berechtigen und verpflichten grds. nur die an ihm Beteiligten (Inter partes - Wirkung)
  2. Absolutheit: Herrschafsrechte wie das dingliche Recht (Eigentumsrecht) gelten gegenüber jedermann
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15
Q

Welcher § bildet die wichtigste Ausnahme von der Formfreiheit schuldrechtlicher Verträge und wie nennt sich der Gegenbegriff?

A
  1. § 311b I 1 BGB
    - -> Grundstücke bedürfen der notariellen Beurkundung gem. § 128BGB
  2. Der Gegenbegriff ist “die Publizität” im Sachenrecht
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16
Q

Was besagt die “Bestimmbarkeit” beim Schuldrecht?

A

Es genügt, wenn der Vertragsinhalt zur Zeit des Vertragsschlusses bestimmbar ist

17
Q

Gilt das Abstraktionsprinzip im Schuldrecht?

A

Nein!

18
Q

Def. “Unmöglichkeit”?

A

Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolgs durch eine Leistungshandlung des Schuldners.

19
Q

An welchen Stellen sind mögliche Prüfungsorte des § 275 BGB?

A
  1. Als Prüfungspunkt Im Rahmen des Anspruchs erloschen
    - § 275 I BGB als rechtsvernichtene Einwendung auf Primäranspruch (ursprüngliche Erfüllungsanspruch) bezogen
    - § 275 II, III BGB sind rechtsvernichtene Einreden des sekundäranspruchs (tritt an die Stelle der gestörten Primärleistung)
  2. Als Tatbestandsvoraussetzung der Schadensersatzansprüche nach §§ 280 I, III BGB bzw. § 311a II BGB
  3. Als Tatbestandsvoraussetzung für das Erlöschen des Anspruchs auf die Gegenleistung nach § 326 I 1 Hs. 1 BGB
20
Q

Mit welchem § prüft man das Erlöschen auf die Leistung und mit welchem das Erlöschen der Gegenleistung?

A
  1. Leistung: § 275

2. Gegenleistung: § 326

21
Q

Wann tritt Unmöglichkeit ein und ist Unmöglichkeit noch möglich wenn der Anspruch bereits erloschen ist?

A
  1. Unmöglichkeit tritt zu dem Zeitpunkt ein, in dem das Leistungshindernis eintritt
  2. Zur Zeit des Eintritts des Leistungshindernis, muss noch ein Leistungsanspruch bestehen
22
Q

In welche Arten der Schuld wird unterschieden und wann tritt jeweils Unmöglichkeit ein?

A
  1. Stückschuld = Schuldner schuldet einen ganz bestimmten, konkreten, nach individualisierten Merkmalen bestimmten Gegenstand
    - -> Unmöglichkeit tritt mit Untergang der Sache ein
  2. Gattungsschuld = Schuldner hat einen nur nach generalisierten Merkmalen bestimmten Leistungsgegenstand zu erbringen
    a) Vorratsschuld (Gattungsschuld, die auf Teil der Gattung beschränkt ist)
    - -> Unmöglichkeit mit Untergang der gesamten Gattung
    - -> Unmöglichkeit mit Untergang nach der Konkretisierung
23
Q

Wann wird eine Gattungsschuld zur Stückschuld?

A

Durch Konkretisierung = Wenn der Schuldner das seinerseits Erforderliche getan hat, wird die Gattungsschuld nach § 243 II BGB zur Stückschuld. Der nach § 243 I BGB zu konkretisierende Gegenstand muss von mittlerer Art und Güte sein (und “das seinerseits erforderliche” richtet sich nach Hol-, Schick-, oder Bringschuld)
–> Die Leistungsgefahr geht gleichzeitig auf den Gläubiger über

24
Q

Was ist bei einer Holschuld vereinabrt?

A
  1. Der Gläubiger muss die Ware abholen.
  2. Ort der Leistungshandlung (§ 447 I BGB) sowie
  3. ort des Leistungserfolges ist der Wohnsitz des Schuldners
25
Q

Welche Art der Schuld iSd. “seinerseit Erforderlichen” ist der gesetzliche Regelfall?

A

§ 269 I BGB

  • -> Die Holschuld
  • -> Wird auch zur Bestimmung des Leistungsortes bei der Verpflichtung zur Nacherfüllungs iSd. § 439 I BGB herangezogen
26
Q

Wann tritt bei einer Holschuld “Konkretisierung” ein?

A
  1. Gem. § 243 II BGB, wenn der Schuldner eine Sache mittlerer Art und Güte ausgewählt
  2. und dem Gläubiger zumindest mündlich angeboten hat
  3. Merke: Bei Vereinbarung eines “festen” Abholtermins, ist die Mitteilung an den Gläubiger entbehrlich, vgl. §§ 295, 296 BGB