Grundwissen Grundkurs Zivilrecht I Flashcards
Voraussetzungen für Anspruch auf Übergabe und Übereignung von X aus § 433 I 1 BGB?
Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen X und Y ein wirksamer KV gem. § 433 über x zustande gekommen ist, diesem keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen, sowie der Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar ist.
Kaufpreis nicht bei Kauf genannt?
Angebot zum Kaufvertrag stellt empfangsbedürftige WE dar, die nach §§ 133, 157 BGB ausgelegt wird, nach dem objektiven Empfängerhorizont, wobei es ausreicht, dass der Kaufpreis bestimmbar ist.
Willenserklärung geht aufgrund eines aus dem Einflussbereichs des Empfängers stammenden Hindernisses nicht in dessen Machtbereich über, Folge?
- Wenn es Erklärenden unverzüglich gelingt, den Zugang seiner Erklärung zu bewirken, so gilt die verspätet zugegangene WE als in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem sie ohne das hIndernis zugegangen wäre.
Willenserklärung geht aufgrund eines aus dem Einflussbereichs des Empfängers stammenden Hindernisses nicht in dessen Machtbereich über und dieses Hindernis beruht auf einem grundlosen oder arglistigen Verhalten des Empfängers, Folge?
Wenn der Erklärende auf seine Erklärung besteht, kann sich der Empfänger gem. § 242 BGB nicht auf den erfolglosen Zugang der Erklärung berufen (Zugangsfiktion).
Übergabe einer beweglichen Sache?
Setzt voraus, dass X den Besitz an der Sache vollständig aufgibt und Y den Besitz (§ 854 BGB) auf Veranlassung der X erworben hat. (Realakt)
Verfügungsberechtigung?
Nachdem X Besitzerin der Sache ist (§854 BGB) wird die Eigentümerstellung der Y zumindest gem. § 1006 I 1 BGB vermutet.
Die dilatorische (=aufschiebende) Einrede des nichterfüllten Vertrags gem. § 320 I 1 BGB?
Die dilatorische Einrede des nichterfültlen Vertrags gem. § 320 I 1 BGB setzt voraus, dass der Kaufvertrag ein gegenseitiger Vertrag, X nicht vorleistungspflichtig und die Gegenleistung noch nicht bewirkt worden ist. Weiter muss die Einrede geltend gemacht werden.
Die peremptorische (=dauerhafte) Einrede der Verjährung gem. § 214 I BGB?
Berufen auf Verjährung des geltend gemachten Anspruchs und die geschuldete Leistung daher verweigern, wenn:
(1) Der Anspruch grundsätzlich der Verjährung unterliegt
(2) und im konkreten Fall verjährt ist.
Welchem Anspruch unterliegt die Verjährung gem. § 214 I BGB?
Der Verjährung unterliegt nur ein Anspruch i.S.d. Legaldefinition des § 194 I BGB, also das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.
Zugang einer telefonischen Willenserklärung?
Eine telefonische Willenserklärung gilt gem. § 147 I 2 iVm. S. 1 BGB als Willenserklärung unter Anwesenden. Damit ist § 130 I 1 BGB nicht direkt anwendbar. Entsprechend dem in § 130 I 1 BGB zum Ausdruck kommenden Grundgedanken ist eine nicht verkörperte WIllenserklärung unter Anwesenden dann zugegangen, wenn sie so geäußert wird, dass der Erklärende nach den für ihn erkennbaren Umständen davon asugehen kann, dass der Empfänger sie richtig und vollständig verstanden hat (sog. eingeschränkte Vernehmungstheorie).
Ergebnis bei erheben der dilatorischen Einrede gem. § 320 I 1 BGB?
Die Erhebung der Einrede hat jedoch nur die Wirkung, dass X die Leistung nur “Zug-um-Zug” gegen Zahlung des Kaufpreises i.H.v. xy verlangen kann, vgl. § 322 I BGB entspr.
Was passiert wenn die Annahme abgeändert ist?
Gilt gem. § 150 II BGB als neues Angebot zu werten.
Rechtzeitigkeit der Annahme des einem Anwesenden gemachten Antrags?
Annahme nur sofort möglich. Gilt gem. § 147 I 2 BGB auch von einem mittels Fernsprechers von Person zu Person gemachten Antrag.
Zugang einer telefonischen Willenserklärung?
Eine telefonische Willenserklärung gilt gem. § 147 Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1 BGB als Willenserklärung unter Anwesenden.
Damit ist § 130 Abs. 1 S. 1 BGB nicht direkt anwendbar. Entsprechend dem in § 130 Abs. 1 S. 1 BGB zum Ausdruck kommenden Grundgedanken ist eine nicht verkörperte Willenserklärung unter Anwesenden dann zugegangen, wenn sie so geäußert wird, dass der Erklärende nach den für ihn erkennbaren Umständen davon ausgehen kann, dass der Empfänger sie richtig und vollständig verstanden hat (sog. eingeschränkte Vernehmungstheorie).
Fristsetzung?
(Formulierung unter Unterpunkt Fristversäumnis)
Wenn der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt hat, dann kann die Annahme gem. § 148 BGB nur innerhalb der Frist erfolgen.
Erforderlichkeit der Verspätungsanzeige?
Wenn die dem G verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden ist, dass sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und der G dies erkennen musste, dann hat er gem. § 149 S. 1 BGB die Verspätung der M unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist.
Prüfungspunkt “Erbfall”?
Durch den Tod des Verstorbenen ist der Erbfall iSv. § 1922 I BGB eingetreten.
Prüfungspunkt “Erbe”?
Der Erbe des Verstorbenen ist Alleinerbe gem. § 1922 I BGB und somit dessen Gesamtrechtsnachfolger.
Prüfungspunkt “Erbschaft”?
Weiterhin müsste das abgegebene Angebot eine vererbliche Rechtsposition darstellen. Die Gesamtrechtsnachfolge i.S.v. § 1922 Abs. 1 BGB umfasst den automatischen und einheitlichen Übergang aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten auf den Erben bzw. auf alle Miterben. Der Erbe wird nicht nur Inhaber des Vermögens des Erblassers, in seiner Person setzt sich auch die Rechts- und Pflichtenstellung des Erblassers fort, und zwar grundsätzlich mit demselben rechtlichen Inhalt und in demselben Zustand, also auch mit der Bindung an das von H abgegebene Angebot.
Tod eines Vertragspartners: § 130 II BGB Anwendungsort?
- Annahme
a) Tatbestand einer WE
b) Wirksamwerden
aa) Abgabe –> (P) –> Vertragspartner gem. § 1 BGB nicht mehr Rechtsfähig ABER. § 130 II BGB hält dem entgegen und gem. § 153 BGB kann trotz Tod des Antragenden noch angenommen werden. –> Abgabe der Annahme gegen Erben genügt.
Tatbestand einer Willenserklärung bei “Übereignungsangebot”?
Der Inhalt eines Übereignungsangebotes ist aufgrund der inneren Abstraktion sachlich stark eingeschränkt: Er umfasst die Spezifizierung der Parteien und der zu übereignenden Sache sowie die Rechtsfolge des Eigentumsübergangs selbst.
Verwehrung der Berufung auf die Einrede wg. Vertragsuntreue gem. § 320 I 1 BGB gem. § 242 BGB?
Wer aus dem Leistungsverweigerungsrecht Nutzen zu ziehen sucht, kann nicht gleichzeitig von der vertraglichen Verpflichtung Abstand nehmen. Darum wird die Einrede des nicht erfüllten Vertrags allen Schuldnern vorenthalten, die sich selbst durch ernstliche und endgültige Erfüllungsverweigerung von dem Vertrag lösen, dessen Durchführung die Einrede gerade dient.
Der Tatbestand einer Erfüllungsverweigerung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Erforderlich ist, dass der Schuldner die Erfüllung des Vertrags gegenüber dem Gläubiger unmissverständlich, endgültig und ernstlich ablehnt, sodass jenseits vernünftiger Zweifel feststeht, dass er unter keinen Umständen mehr zur freiwilligen Erfüllung bereit ist.
Willenserklärung als konkludentes Handeln?
Nach einhelliger Auffassung kann eine Willenserklärung aber auch durch schlüssiges (konkludentes) Handeln erfolgen, d.h. aufgrund eines bestimmten Verhaltens, aus dem mittelbar auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen zu schließen ist.
Bedeutung des § 242 BGB?
Treu und Glauben bilden eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung. Die Ausübung eines Rechts ist i.d.R. missbräuchlich und überschreitet daher diese immanente Grenze, wenn der Berechtigte es gerade durch ein gesetzes-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erworben hat. Der gleiche Gedanke gilt für den Fall, dass der Erwerb eines Rechts auf unredliche Weise vereitelt wird. Es genügt ein objektiv unredliches Verhalten, Arglist oder Verschulden ist nicht erforderlich. Welche Anforderungen sich aus Treu und Glauben ergeben, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entscheiden. Dies ist im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zu ermitteln.
Ist eine Zahlungsaufforderung als Angebot möglich zu sehen?
Ja! Sie kann auch wirksam sein, aber gleichzeitig nicht rechtzeitig wenn Frist nicht eingehalten wurde.
Falsa demonstratia non nocet iRd. Tatbestandes einer Willenserklärung?
- iRd. Tatbestandes des Angebots –> Grundsätzlich sind empfangsbedürftige Willenserklärungen nach dem objektiven Empfängerhorizont gem. §§ 133, 157 BGB auszulegen. Die Erklärung gilt so, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte. Haben die Parteien eine Erklärung jedoch übereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden, ist dieser Sinn maßgebend und es kommt nicht darauf an, welchen objektiven Erklärungswert die Erklärung besaß. Denn bei Übereinstimmung des Parteiwillens geht die von § 133 BGB forcierte Willenserklärung der in § 157 BGB kodifizierten Erklärungstheorie vor. Dies soll der Privatautonomie Rechnung tragen. Maßgebend ist dann gem. § 133 BGB das von den Parteien tatsächlich Gewollte.
- iRd. Tatbestandes der Annahme –>
Da beide Parteien übereinstimmend einen Vertrag über den gut kommentierten „Schönfelder“ abschließen wollten, besteht ein tatsächlicher Konsens, der zu beachten ist. Die übereinstimmende Falschbezeichnung der Parteien ist unschädlich (falsa demonstratio non nocet).
Mögliche Gründe für “invitatio ad offerendum” im OTB?
- Keine ausreichende Anzahl an Wahren verfügbar und daher nicht binden wollen
- Möglicherweise Interesse des Verkäufers daran, die Zahlungsfähigkeit seiner Vertragspartners vorab zu prüfen
Beschreibung OTB?
Erklärungsinhalt aus Sicht eines objektiven Dritten gem. §§ 133, 157 BGB
Was stellt Bedanken und Bestätigung von Erhalt einer Bestellung durch Unternehmer per Mail dar?
Solche E-Mails beinhalten lediglich eine Willenserklärung in Form der Empfangsbestätigung, womit der Unternehmer seiner Pflicht zur Bestellbestätigung nach § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB nachkommt. –> stellt daher keine Annahmeerklärung dar!
Was ist für “die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme bei Vertragsschluss” gem. § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB bei einem Vertragsschluss im Internet ausreichend?
- Bei einem Vertragsschluss im Internet ist es dabei ausreichend, wenn die AGB des Verwenders über einen gut sichtbaren Link auf der Bestellseite aufgerufen und ausgedruckt werden können.
- Wichtig nur Kenntnisnahmemöglichkeit –> Es kommt nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme an
- Zumutbarkeit der Kenntnisnahme
Was betrifft § 312a Abs. 3 BGB nach dem Willen des Gesetzgebers vom Sinn und Zweck her?
§ 312a Abs. 3 BGB betrifft nach dem Willen des Gesetzgebers und vom Sinn und Zweck her indes nur Extrazahlungen für optionale Nebenleistungen, die für die Erbringung der Hauptleistung nicht zwingend erforderlich sind, son-dern den Leistungsumfang erweitern.9 Ebenso sind davon Zusatzentgelte für die Hauptleistung, wie z.B. Bearbeitungsgebühren, erfasst.
Wie werden AGB-Klauseln nach hM. ausgelegt? Bzw. was ist der Maßstab hierbei?
- Bei der Auslegung von AGB wird von der h.M. ein leicht veränderter Maßstab an-gelegt als bei der Auslegung sonstiger empfangsbedürftiger Willenserklärungen. Es wird nicht auf den objektiven Empfängerhorizont eines verständigen Betrachters in der konkreten Situation des Empfängers abgestellt. Vielmehr wird der Klauselinhalt losgelöst von der konkreten Situation des Vertragsschlusses ermittelt. Man stellt so-mit auf einen generalisierten, verständigen Empfänger ab. Die Testfrage, die Sie sich bei der Auslegung von AGB stellen müssen ist also die Folgende:
- Wie hätte ein verständiger Empfänger die Klausel bei einem vergleichbaren Rechts-geschäft generell verstanden? Beispiel: Schließen Käufer A und Verkäufer B einen Vertrag über den Kauf eines Pkw unter Einbeziehung von AGB ab, die von B verwen-det werden, dann fragen Sie sich nicht, wie ein verständiger Empfänger in der kon-kreten Situation des A die AGB verstanden hätte sondern, wie generell ein verständi-ger Käufer eines Pkw entsprechend gestaltete AGB verstehen würde. Der leicht veränderte Auslegungsmaßstab ändert allerdings nichts daran, dass auch gemeinsame individuelle Vorstellungen der Parteien bei der Bewertung einer AGB Bedeutung erlangen können. Der BGH behandelt in stetiger Rechtsprechung den übereinstimmenden Willen zur Bedeutung einer AGB nämlich wie eine Individualver-einbarung, die nach § 305b BGB Vorrang vor AGB genießt.11 Der übereinstimmende Wille der Parteien in Bezug auf eine AGB geht daher der Bedeutung, den die Klausel für einen generalisierten, verständigen Empfänger hätte, vor.
Was besagt das Transparentgebot gem. § 307 Abs. 1 S. 22 iVm. S. 1 BGB, vgl. § 307 Abs. 3 S. 2 BGB?
Demnach könnte sich eine unangemessene Benachteiligung des Kunden daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Wo steht der “Mietvertrag”?
In § 535 BGB