Grundwissen Grundkurs Zivilrecht I Flashcards

1
Q

Voraussetzungen für Anspruch auf Übergabe und Übereignung von X aus § 433 I 1 BGB?

A

Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen X und Y ein wirksamer KV gem. § 433 über x zustande gekommen ist, diesem keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen, sowie der Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar ist.

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2
Q

Kaufpreis nicht bei Kauf genannt?

A

Angebot zum Kaufvertrag stellt empfangsbedürftige WE dar, die nach §§ 133, 157 BGB ausgelegt wird, nach dem objektiven Empfängerhorizont, wobei es ausreicht, dass der Kaufpreis bestimmbar ist.

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3
Q

Willenserklärung geht aufgrund eines aus dem Einflussbereichs des Empfängers stammenden Hindernisses nicht in dessen Machtbereich über, Folge?

A
  1. Wenn es Erklärenden unverzüglich gelingt, den Zugang seiner Erklärung zu bewirken, so gilt die verspätet zugegangene WE als in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem sie ohne das hIndernis zugegangen wäre.
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4
Q

Willenserklärung geht aufgrund eines aus dem Einflussbereichs des Empfängers stammenden Hindernisses nicht in dessen Machtbereich über und dieses Hindernis beruht auf einem grundlosen oder arglistigen Verhalten des Empfängers, Folge?

A

Wenn der Erklärende auf seine Erklärung besteht, kann sich der Empfänger gem. § 242 BGB nicht auf den erfolglosen Zugang der Erklärung berufen (Zugangsfiktion).

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5
Q

Übergabe einer beweglichen Sache?

A

Setzt voraus, dass X den Besitz an der Sache vollständig aufgibt und Y den Besitz (§ 854 BGB) auf Veranlassung der X erworben hat. (Realakt)

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6
Q

Verfügungsberechtigung?

A

Nachdem X Besitzerin der Sache ist (§854 BGB) wird die Eigentümerstellung der Y zumindest gem. § 1006 I 1 BGB vermutet.

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7
Q

Die dilatorische (=aufschiebende) Einrede des nichterfüllten Vertrags gem. § 320 I 1 BGB?

A

Die dilatorische Einrede des nichterfültlen Vertrags gem. § 320 I 1 BGB setzt voraus, dass der Kaufvertrag ein gegenseitiger Vertrag, X nicht vorleistungspflichtig und die Gegenleistung noch nicht bewirkt worden ist. Weiter muss die Einrede geltend gemacht werden.

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8
Q

Die peremptorische (=dauerhafte) Einrede der Verjährung gem. § 214 I BGB?

A

Berufen auf Verjährung des geltend gemachten Anspruchs und die geschuldete Leistung daher verweigern, wenn:

(1) Der Anspruch grundsätzlich der Verjährung unterliegt
(2) und im konkreten Fall verjährt ist.

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9
Q

Welchem Anspruch unterliegt die Verjährung gem. § 214 I BGB?

A

Der Verjährung unterliegt nur ein Anspruch i.S.d. Legaldefinition des § 194 I BGB, also das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.

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10
Q

Zugang einer telefonischen Willenserklärung?

A

Eine telefonische Willenserklärung gilt gem. § 147 I 2 iVm. S. 1 BGB als Willenserklärung unter Anwesenden. Damit ist § 130 I 1 BGB nicht direkt anwendbar. Entsprechend dem in § 130 I 1 BGB zum Ausdruck kommenden Grundgedanken ist eine nicht verkörperte WIllenserklärung unter Anwesenden dann zugegangen, wenn sie so geäußert wird, dass der Erklärende nach den für ihn erkennbaren Umständen davon asugehen kann, dass der Empfänger sie richtig und vollständig verstanden hat (sog. eingeschränkte Vernehmungstheorie).

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11
Q

Ergebnis bei erheben der dilatorischen Einrede gem. § 320 I 1 BGB?

A

Die Erhebung der Einrede hat jedoch nur die Wirkung, dass X die Leistung nur “Zug-um-Zug” gegen Zahlung des Kaufpreises i.H.v. xy verlangen kann, vgl. § 322 I BGB entspr.

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12
Q

Was passiert wenn die Annahme abgeändert ist?

A

Gilt gem. § 150 II BGB als neues Angebot zu werten.

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13
Q

Rechtzeitigkeit der Annahme des einem Anwesenden gemachten Antrags?

A

Annahme nur sofort möglich. Gilt gem. § 147 I 2 BGB auch von einem mittels Fernsprechers von Person zu Person gemachten Antrag.

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14
Q

Zugang einer telefonischen Willenserklärung?

A

Eine telefonische Willenserklärung gilt gem. § 147 Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1 BGB als Willenserklärung unter Anwesenden.
Damit ist § 130 Abs. 1 S. 1 BGB nicht direkt anwendbar. Entsprechend dem in § 130 Abs. 1 S. 1 BGB zum Ausdruck kommenden Grundgedanken ist eine nicht verkörperte Willenserklärung unter Anwesenden dann zugegangen, wenn sie so geäußert wird, dass der Erklärende nach den für ihn erkennbaren Umständen davon ausgehen kann, dass der Empfänger sie richtig und vollständig verstanden hat (sog. eingeschränkte Vernehmungstheorie).

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15
Q

Fristsetzung?

A

(Formulierung unter Unterpunkt Fristversäumnis)
Wenn der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt hat, dann kann die Annahme gem. § 148 BGB nur innerhalb der Frist erfolgen.

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16
Q

Erforderlichkeit der Verspätungsanzeige?

A

Wenn die dem G verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden ist, dass sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und der G dies erkennen musste, dann hat er gem. § 149 S. 1 BGB die Verspätung der M unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist.

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17
Q

Prüfungspunkt “Erbfall”?

A

Durch den Tod des Verstorbenen ist der Erbfall iSv. § 1922 I BGB eingetreten.

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18
Q

Prüfungspunkt “Erbe”?

A

Der Erbe des Verstorbenen ist Alleinerbe gem. § 1922 I BGB und somit dessen Gesamtrechtsnachfolger.

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19
Q

Prüfungspunkt “Erbschaft”?

A

Weiterhin müsste das abgegebene Angebot eine vererbliche Rechtsposition darstellen. Die Gesamtrechtsnachfolge i.S.v. § 1922 Abs. 1 BGB umfasst den automatischen und einheitlichen Übergang aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten auf den Erben bzw. auf alle Miterben. Der Erbe wird nicht nur Inhaber des Vermögens des Erblassers, in seiner Person setzt sich auch die Rechts- und Pflichtenstellung des Erblassers fort, und zwar grundsätzlich mit demselben rechtlichen Inhalt und in demselben Zustand, also auch mit der Bindung an das von H abgegebene Angebot.

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20
Q

Tod eines Vertragspartners: § 130 II BGB Anwendungsort?

A
  1. Annahme
    a) Tatbestand einer WE
    b) Wirksamwerden
    aa) Abgabe –> (P) –> Vertragspartner gem. § 1 BGB nicht mehr Rechtsfähig ABER. § 130 II BGB hält dem entgegen und gem. § 153 BGB kann trotz Tod des Antragenden noch angenommen werden. –> Abgabe der Annahme gegen Erben genügt.
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21
Q

Tatbestand einer Willenserklärung bei “Übereignungsangebot”?

A

Der Inhalt eines Übereignungsangebotes ist aufgrund der inneren Abstraktion sachlich stark eingeschränkt: Er umfasst die Spezifizierung der Parteien und der zu übereignenden Sache sowie die Rechtsfolge des Eigentumsübergangs selbst.

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22
Q

Verwehrung der Berufung auf die Einrede wg. Vertragsuntreue gem. § 320 I 1 BGB gem. § 242 BGB?

A

Wer aus dem Leistungsverweigerungsrecht Nutzen zu ziehen sucht, kann nicht gleichzeitig von der vertraglichen Verpflichtung Abstand nehmen. Darum wird die Einrede des nicht erfüllten Vertrags allen Schuldnern vorenthalten, die sich selbst durch ernstliche und endgültige Erfüllungsverweigerung von dem Vertrag lösen, dessen Durchführung die Einrede gerade dient.
Der Tatbestand einer Erfüllungsverweigerung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Erforderlich ist, dass der Schuldner die Erfüllung des Vertrags gegenüber dem Gläubiger unmissverständlich, endgültig und ernstlich ablehnt, sodass jenseits vernünftiger Zweifel feststeht, dass er unter keinen Umständen mehr zur freiwilligen Erfüllung bereit ist.

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23
Q

Willenserklärung als konkludentes Handeln?

A

Nach einhelliger Auffassung kann eine Willenserklärung aber auch durch schlüssiges (konkludentes) Handeln erfolgen, d.h. aufgrund eines bestimmten Verhaltens, aus dem mittelbar auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen zu schließen ist.

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24
Q

Bedeutung des § 242 BGB?

A

Treu und Glauben bilden eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung. Die Ausübung eines Rechts ist i.d.R. missbräuchlich und überschreitet daher diese immanente Grenze, wenn der Berechtigte es gerade durch ein gesetzes-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erworben hat. Der gleiche Gedanke gilt für den Fall, dass der Erwerb eines Rechts auf unredliche Weise vereitelt wird. Es genügt ein objektiv unredliches Verhalten, Arglist oder Verschulden ist nicht erforderlich. Welche Anforderungen sich aus Treu und Glauben ergeben, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entscheiden. Dies ist im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zu ermitteln.

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25
Q

Ist eine Zahlungsaufforderung als Angebot möglich zu sehen?

A

Ja! Sie kann auch wirksam sein, aber gleichzeitig nicht rechtzeitig wenn Frist nicht eingehalten wurde.

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26
Q

Falsa demonstratia non nocet iRd. Tatbestandes einer Willenserklärung?

A
  1. iRd. Tatbestandes des Angebots –> Grundsätzlich sind empfangsbedürftige Willenserklärungen nach dem objektiven Empfängerhorizont gem. §§ 133, 157 BGB auszulegen. Die Erklärung gilt so, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte. Haben die Parteien eine Erklärung jedoch übereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden, ist dieser Sinn maßgebend und es kommt nicht darauf an, welchen objektiven Erklärungswert die Erklärung besaß. Denn bei Übereinstimmung des Parteiwillens geht die von § 133 BGB forcierte Willenserklärung der in § 157 BGB kodifizierten Erklärungstheorie vor. Dies soll der Privatautonomie Rechnung tragen. Maßgebend ist dann gem. § 133 BGB das von den Parteien tatsächlich Gewollte.
  2. iRd. Tatbestandes der Annahme –>
    Da beide Parteien übereinstimmend einen Vertrag über den gut kommentierten „Schönfelder“ abschließen wollten, besteht ein tatsächlicher Konsens, der zu beachten ist. Die übereinstimmende Falschbezeichnung der Parteien ist unschädlich (falsa demonstratio non nocet).
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27
Q

Mögliche Gründe für “invitatio ad offerendum” im OTB?

A
  1. Keine ausreichende Anzahl an Wahren verfügbar und daher nicht binden wollen
  2. Möglicherweise Interesse des Verkäufers daran, die Zahlungsfähigkeit seiner Vertragspartners vorab zu prüfen
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28
Q

Beschreibung OTB?

A

Erklärungsinhalt aus Sicht eines objektiven Dritten gem. §§ 133, 157 BGB

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29
Q

Was stellt Bedanken und Bestätigung von Erhalt einer Bestellung durch Unternehmer per Mail dar?

A

Solche E-Mails beinhalten lediglich eine Willenserklärung in Form der Empfangsbestätigung, womit der Unternehmer seiner Pflicht zur Bestellbestätigung nach § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BGB nachkommt. –> stellt daher keine Annahmeerklärung dar!

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30
Q

Was ist für “die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme bei Vertragsschluss” gem. § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB bei einem Vertragsschluss im Internet ausreichend?

A
  1. Bei einem Vertragsschluss im Internet ist es dabei ausreichend, wenn die AGB des Verwenders über einen gut sichtbaren Link auf der Bestellseite aufgerufen und ausgedruckt werden können.
  2. Wichtig nur Kenntnisnahmemöglichkeit –> Es kommt nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme an
  3. Zumutbarkeit der Kenntnisnahme
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31
Q

Was betrifft § 312a Abs. 3 BGB nach dem Willen des Gesetzgebers vom Sinn und Zweck her?

A

§ 312a Abs. 3 BGB betrifft nach dem Willen des Gesetzgebers und vom Sinn und Zweck her indes nur Extrazahlungen für optionale Nebenleistungen, die für die Erbringung der Hauptleistung nicht zwingend erforderlich sind, son-dern den Leistungsumfang erweitern.9 Ebenso sind davon Zusatzentgelte für die Hauptleistung, wie z.B. Bearbeitungsgebühren, erfasst.

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32
Q

Wie werden AGB-Klauseln nach hM. ausgelegt? Bzw. was ist der Maßstab hierbei?

A
  1. Bei der Auslegung von AGB wird von der h.M. ein leicht veränderter Maßstab an-gelegt als bei der Auslegung sonstiger empfangsbedürftiger Willenserklärungen. Es wird nicht auf den objektiven Empfängerhorizont eines verständigen Betrachters in der konkreten Situation des Empfängers abgestellt. Vielmehr wird der Klauselinhalt losgelöst von der konkreten Situation des Vertragsschlusses ermittelt. Man stellt so-mit auf einen generalisierten, verständigen Empfänger ab. Die Testfrage, die Sie sich bei der Auslegung von AGB stellen müssen ist also die Folgende:
  2. Wie hätte ein verständiger Empfänger die Klausel bei einem vergleichbaren Rechts-geschäft generell verstanden? Beispiel: Schließen Käufer A und Verkäufer B einen Vertrag über den Kauf eines Pkw unter Einbeziehung von AGB ab, die von B verwen-det werden, dann fragen Sie sich nicht, wie ein verständiger Empfänger in der kon-kreten Situation des A die AGB verstanden hätte sondern, wie generell ein verständi-ger Käufer eines Pkw entsprechend gestaltete AGB verstehen würde. Der leicht veränderte Auslegungsmaßstab ändert allerdings nichts daran, dass auch gemeinsame individuelle Vorstellungen der Parteien bei der Bewertung einer AGB Bedeutung erlangen können. Der BGH behandelt in stetiger Rechtsprechung den übereinstimmenden Willen zur Bedeutung einer AGB nämlich wie eine Individualver-einbarung, die nach § 305b BGB Vorrang vor AGB genießt.11 Der übereinstimmende Wille der Parteien in Bezug auf eine AGB geht daher der Bedeutung, den die Klausel für einen generalisierten, verständigen Empfänger hätte, vor.
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33
Q

Was besagt das Transparentgebot gem. § 307 Abs. 1 S. 22 iVm. S. 1 BGB, vgl. § 307 Abs. 3 S. 2 BGB?

A

Demnach könnte sich eine unangemessene Benachteiligung des Kunden daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

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34
Q

Wo steht der “Mietvertrag”?

A

In § 535 BGB

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35
Q

Zugang bei “elektronischen Angeboten” per E-Mail?

A
  1. Bei elektronischen Angeboten handelt es sich um eine Willenserklärung unter Abwesenden, so dass sich die Zugangsvoraussetzungen nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB beurteilen.
  2. Dies erfordert nach überwiegender Auffassung, dass die Willenserklärung entweder vom Adressaten tatsächlich zur Kenntnis genommen wurde oder zumindest so in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass dieser die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat und mit Kenntnisnahme bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse zu rechnen ist.
  3. Bei elektronischen Kommunikationssystemen tritt Zugang in dem Augenblick ein, in dem die Erklärung in verkehrsüblicher Weise abgerufen werden kann.
  4. Bei E-Mails ist dies dann der Fall, wenn sie abrufbereit in die Mailbox – sprich den elektronischen Briefkasten – des Empfängers gelangen, unabhängig davon, ob sie direkt in interne Datenverarbeitungsanlagen des Empfängers gelangen oder abrufbereit auf dem Server eines Dritten gespeichert sind.
  5. In beiden Fällen ist das Angebot sofort für den Empfänger abrufbar.
  6. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme ist noch am gleichen Tag gegeben.
36
Q

Wo verorte ich den Prüfungspunkt § 108 Abs. 1 BGB –> bei Willenserklärung eines Minderjährigen am Besten?

A
  1. Im Rahmen der rechtshindernden Einwendungen nach der Einigung –> entspricht dem Wortlaut des § 108 Abs. 1 BGB “Vertragsschluss” und vermeidet zu verschachtelten Prüfungsaufbau
37
Q

Prüfungsvorgehen “Zugang einer Annahme (Willenserklärung) gegenüber Minderjährigen”?

(Genau die selbe auch bei KK Prüfungsschemata)

A
A. Einigung
I. Angebot
II. Annahme
1. Tatbestand einer Willenserklärung
2. Wirksamwerden
a) Abgabe

b) Zugang
aa) Grundsatz bei nicht voll Geschäftsfähigen
bb) Ausnahmen gem. § 131 Abs. 2 S. 2 BGB

cc) Zugang gegenüber dem gesetzlichen Vertreter im konkreten Fall
a. Bleibt es bei Grundsatz oder:
b. rechtlich lediglich vorteilhaft oder
c. Einwilligung
(1) Abgabe in Richtung des gesetzlichen Vertreters notwendig
(2) Machtbereichskriterium und Möglichkeit der Kenntnisnahme ausreichend
(3) Stellungnahme –> (2) ist vorzugswürdig
3. Zwischenergebnis –> Annahmeerklärung wirksam? Rechtzeitig iSv. § 147 II BGB? Angebot (nicht) erloschen gem. § 146 Alt. 2 BGB?

38
Q

Grundsatz bei nicht voll Geschäftsfähigen?

A
  1. Eine Willenserklärung, die einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird, wird gem. § 131 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
  2. Die Empfangszuständigkeit für die Willenserklärung liegt somit nicht beim Minderjährigen (d.h. dem Vertretenen), sondern beim gesetzlichen Vertreter.
39
Q

Ausnahme des Grundsatzes bei nicht voll Geschäftsfähigen gem. § 131 Abs. 2 S. 2 BGB?

A
  1. Wenn die Annahmeerklärung dem Minderjährigen jedoch lediglich einen rechtlichen Vorteil brächte oder der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung bereits erteilt hätte,
  2. dann würde die Erklärung gem. § 131 Abs. 2 S. 2 BGB in dem Zeitpunkt wirksam werden, in welchem sie dem Minderjährigen zugeht.
40
Q

Bringt ein Mietvertrag einem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil gem. § 131 Abs. 2 S. 2 BGB?

A
  1. Der aus der Annahme resultierende Mietvertrag bringt für Minderjährige jedoch nicht nur Rechte – insbesondere den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit (§ 535 Abs. 1 S. 1 BGB) – sondern auch Pflichten – wie z.B. Entrichtung der vereinbarten Miete gem. § 535 Abs. 2 BGB – mit sich. Daher bringt die Erklärung für Minderjährige nicht lediglich rechtliche Vorteile.
  2. Aber liegt evtl. Einwilligung in Form einer vorherigen Zustimmung gem. § 183 S. 1 BGB der gesetzlichen Vertreter gem. §§ 1629 Abs. 1 S. 1, S. 2 Hs. 1, 1626 Abs. 1 S. 1 BGB vor und somit Ausnahme von Grundsatz?
41
Q

Was erfasst die Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters gem. § 131 Abs. 2 S. 1 iVm. Abs. 1 BGB/ § 108 BGB?

A
  1. Ist nämlich die Einwilligung zu einem Vertragsschluss erteilt worden, so erfasst diese Einwilligung auch den Zugang der für den Vertragsschluss erforderlichen Erklärungen beim Minderjährigen.
  2. Hingegen deckt die Einwilligung grundsätzlich nicht den Zugang von aus dem Vertrag herrührenden Folgeerklärungen.
42
Q

Wie wird ein Minderjähriger vertreten, wo steht es im Gesetz und was bedeutet das für die Abgabe/Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung an Minderjährigen?

A
  1. Bei einem Minderjährigen, der gem. §§ 1629 Abs. 1 S. 1, S. 2 Hs. 1, 1626 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich durch seine Eltern
  2. “gemeinschaftlich” gesetzlich vertreten wird, genügt es gem. § 1629 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB, dass die Abgabe der Willenserklärung gegenüber
  3. einem Elternteil erfolgt.
43
Q

Gemäß welcher Paragraphen ist 15 Jähriger in Geschäftsfähigkeit beschränkt?

A

§§ 2, 106 BGB

44
Q

Was bedeutet “nicht rechtlich lediglich vorteilhaft”?

A
  1. Entscheidend dafür, ob eine Willenserklärung rechtlich vorteilhaft oder nachteilig ist, sind allein deren rechtlichen Folgen.
  2. Eine Willenserklärung ist dann lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn sie die Rechtsstellung des Minderjährigen bloß verbessert, so dass ein rechtlicher Nachteil immer dann vorliegt, wenn den Minderjährigen als Folge seiner Willenserklärung irgendwelche Haupt- oder Nebenpflichten treffen.
  3. Eine Saldierung von rechtlichen Vor- und Nachteilen findet im Rahmen des § 107 BGB nicht statt, ebenso bleiben wirtschaftliche Gesichtspunkte außer Betracht.
45
Q

Wie können gesetzliche Vertreter eine schwebend unwirksamen Vertrag genehmigen?

A

Durch nachträgliche Zustimmung = Genehmigung gem. §§ 108 I, 184 I BGB

46
Q

Wie kann Vertrag durch Minderjährigen wirksam geschlossen worden sein?

A
  1. Durch vorherige Zustimmung der Eltern gem. § 183 S. 1 BGB
47
Q

Wo und wie wird es formuliert, wenn zB. Monatsraten abgesprochen werden?

A
  1. Im Tatbestand einer Willenserklärung
  2. essentialia negotii sind bestimmt + “Weiter werden Zahlungsmodalitäten dahingehend vereinbart, dass der Kaufpreis in sechs Monatsraten zu bezahlen ist.”
48
Q

Inwiefern ist eine Angebot rechtlich lediglich vorteilhaft? (Im Rahmen des Zugangs eines Angebots an beschränkt Geschäftsfähigen)

A

Durch das Angebot des F wird M in die vorteilhafte Position versetzt, dieses Angebot annehmen zu können (§ 145 BGB). Pflichten – insbesondere Zahlungspflichten – entstehen alleine durch das Angebot für M nicht.
Daher ist das Angebot des F für M lediglich rechtlich vorteilhaft und dieses ist mit Vernehmung durch M diesem zugegangen und damit wirksam geworden.

49
Q

Voraussetzungen des § 506 Abs. 1 BGB im Rahmen der Prüfung der Nichtigkeit gem. § 507 II 1 BGB?

A
  1. Wegen des systematischen Zusammenhangs zwischen § 506 Abs. 3 und Abs. 1 BGB ist ferner zu verlangen, dass das Teilzahlungsgeschäft zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher vereinbart wurde.
  2. Weiterhin müsste es sich bei dem Teilzahlungsgeschäft um eine entgeltliche Finanzierungshilfe handeln (vgl. § 506 Abs. 1 S. 1 a.E. BGB).
    –> Wenn zu keiner Gegenleistung verpflichtet, dann:
    handelt es sich um keine entgeltliche Finanzierungshilfe und die Formvorschrift des § 506 Abs. 3 Hs. 2, 507 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB i.V.m. § 492 Abs. 1 BGB findet keine Anwendung.
50
Q

Wie ist eine Formmangel nach § 507 II 2 BGB heilbar?

A
  1. Durch Übergabe!
  2. Da es sich bei der Übergabe um einen Realakt handelt, bedarf es nur eines realen Besitzergreifungs-willens, von dem bei einem 14-Jährigen ohne Weiteres ausgegangen werden kann.
51
Q

Keine Wirksamkeit gem. § 110 BGB –> wann gilt ein Kauf auf Rateneines Minderjährigen als in vollem Umfang erfüllt und es liegt somit kein Wirksamkeitshindernis duch die Minderjährigkeit vor?

A
  1. Die vertragliche Leistung ist bewirkt, wenn der Minderjährige den Vertrag in vollen Umfang erfüllt hat.
  2. Folglich wird ein Kauf auf Raten nicht schon mit der ersten Ratenzahlung wirksam, und zwar auch nicht teilweise, selbst dann nicht, wenn der gesetzliche Vertreter dem Minderjährigen die zur vollständigen Erfüllung nötigen Mittel überlassen haben sollte.
  3. Er wird nur (rückwirkend) wirksam, wenn sämtliche Raten mit Mitteln, die dem Minderjährigen zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind, bezahlt wurden.
52
Q

Merke zu Vertragsschluss bei Minderjährigen?

A
  1. Ein Minderjähriger ist fähig ohne Einwilligung seiner Eltern einen Vertrag zu schließen
  2. Dieser ist dann jedoch schwebend Unwirksam und kann nur durch die nachträgliche Zustimmung (=Genehmigung) der Eltern Wirksamwerden
  3. Diese Prüfung folgt im Rahmen der Wirksamkeitshindernisse “Wirksamwerden durch Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter”
53
Q

Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen?

A
  1. Bei einem Angebot und einer Annahme handelt es sich um empfangsbedürftige Willenserklärungen, welche nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen sind (§§ 133, 157 BGB).
  2. Die Erklärungen gelten so, wie sie der jeweilige Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte.
54
Q

Wie wird bei privater Absprache über geringeren Preis als offiziellen Preis vorgegangen? (Simuliertes Geschäft)

A
  1. Auslegung: Grundsatz der “falsa demonstratio”
  2. ABER: Vorliegen zweier Rechtsgeschäfte: das simulierte und dissimulierte Geschäft
  3. dagegen betreffen die falsa Willenserklärungen, die nur auf ein Rechtsgeschäft zielen, sich die Parteien aber „ungeschickt“ ausgedrückt haben. Somit liegt trotz des anderslautenden, übereinstimmenden, subjektiven Willens hier eine Einigung über den offiziellen (höheren) Preis vor
55
Q

Paragraph für Scheingeschäft?

A

§ 117 I BGB –> ordnet die Nichtigkeit der zum Schein abgegebenen Willenserklärungen an

56
Q

Merke: Wann wird Scheingeschäft angenommen und wann abgelehnt?

A
  1. Ein Scheingeschäft iSd § 117 Abs. 1 BGB liegt immer vor, wenn die Parteien den äußeren Anschein der Wirksamkeit eines solchen Geschäfts erwecken, den rechtlichen Erfolg aber in Wirklichkeit vermeiden wollen. Im vorliegenden Fall wollten R und S die Rechtsfolge (Kaufpreis iHv € 100.000,–) in Wirklichkeit nicht herbeiführen, da ein Kaufpreis iHv € 200.000,– vereinbart war. Das Scheingeschäft diente lediglich der Notargebühren- und Steuerersparnis, da die Grunderwerbsteuer sich am Kaufpreisanteil, der auf Grund und Boden entfällt, orientiert. Vorliegend ist somit ein Scheingeschäft angenommen worden.
  2. Ein Scheingeschäft ist hingegen abzulehnen, wenn die Parteien den rechtlichen Erfolg des Rechtsgeschäfts brauchen und somit herbeiführen wollen. Haben die Parteien beispielsweise ebenfalls zu Steuerersparniszwecken den tatsächlich vereinbarten Kaufpreis für ein Hausgrundstück (z.B. € 700.000,–) unterteilt in eine geringe Summe, die auf den Grund und Boden entfällt (z.B. € 200.000,–) und in eine höhere Summe, die sich auf Einrichtungsgegenstände bezieht (z.B. € 500.000,–), obwohl diese Werte nicht der Wahrheit entsprechen, so liegt kein Scheingeschäft vor, da die Parteien den konkreten Vertrag mit seinen konkreten Rechtsfolgen (Kauf des Hausgrundstücks zum Preis von € 700.000,–) abschließen wollten.
57
Q

Grundsatz bei Willenserklärungen im OTB bzw. STB?

A
  1. Primär wird der übereinstimmende Wille der Parteien vor der
  2. ggf. abweichenden objektiven Bedeutung nach §§ 133, 157 BGB
58
Q

Kann ein Formmangel bei dissimuliertem Geschäft ohne notarielle Beurkundung geheilt werden und das Rechtsgeschäft somit doch gültig sein?

A
  1. Ein ohne Beachtung der notariellen Beurkundung geschlossener Vertrag wird gem. § 311b Abs. 1 S. 2 BGB seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgt sind.
  • Auflassung (§§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB)
  • Eintragung (§ 873 Abs. 1 BGB)
  1. Auch Heilung durch Parteienvereinbarung möglich:
    Weiter könnte die Abrede der Parteien, wonach sich keine Seite auf eventuelle Formfehler berufen dürfe, der Rechtsfolge der Nichtigkeit entgegenstehen.
    Diese Abrede ist gem. §§ 133, 157 nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Sie wird damit in der Form wirksam wird, wie sie ein objektiver Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte. Zwar ist in der Abrede von „kann sich nicht berufen“ die Rede, was für den Verzicht auf eine Einrede spricht. Jedoch stellen Formfehler keine Einreden, sondern gem. § 125 BGB rechtshindernde Einwendungen dar, welche von Amts wegen zu beachten sind. Folglich ist die Abrede auf die Nichtanwendbarkeit der Rechtsfolge der Nichtigkeit des § 125 S. 1 BGB gerichtet.
    § 311b Abs. 1 i.Vm. § 125 S. 1 BGB steht indes nicht zur Disposition der Parteien, da ansonsten die Schutzzwecke der Norm – Warn-, Beratungs- und Beweisfunktion – unterlaufen werden könnten.
  2. Ausnahme: § 242 BGB
    - Besondere Fallgruppen, die gem. § 242 BGB im Ausnahmefall bei Vorliegen schlechthin unerträglicher Verhältnisse zum Ausschluss der Berufung auf den Formmangel führen, wie etwa jene der arglistigen Berufung auf den Formmangel.
    - Insbesondere begründet angesichts des Schutzzwecks der Formvorschrift das Vorliegen einer entsprechenden Verzichtserklärung noch keinen Verstoß gegen § 242 BGB.
59
Q

Welche “Wille” müssen zur Annahme eines Rechtsgeschäftes vorliegen?

A
  1. Handlungswille und Erklärungswille
  2. Der Geschäftswille stellt jedoch – wie die §§ 119 ff. BGB belegen – kein konstitutives Merkmal einer Willenserklärung dar. Sein Fehlen bzw. Abweichen ist damit unbeachtlich.
60
Q

Voraussetzung einer Anfechtung?

A
  1. Der Vertrag könnte jedoch gem. § 142 I BGB als von Anfang an nichtig anzusehen und damit erloschen sein.
  2. Das setzt eine
    a. wirksame Anfechtung des Vertrags,
    b. mithin einen Anfechtungsgrund
    c. und eine fristgerechte Anfechtungserklärung
    d. gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner voraus!
  3. Merke: Eventuell noch Scheitern der Anfechtung zu prüfen wegen:
    a. Zulässigkeit der Anfechtung wegen Konkurrenz
    b. Ausschluss der Anfechtung gem. § 144 BGB
61
Q

Wo finde ich das Abstraktionsprinzip veranschaulicht?

A

FALL 15 !! Macht Problem bei Übereignung gem. § 929 S. 1 BGB deutlich! (Herausgabeanspruch gem. § 985)
Dieser scheitert bei wirksamer dinglicher Üebreignung, dafür aber Anspruch gem. § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion)

62
Q

Aufbau von Prüfung Herausgabeanspruch, wo Abstraktionsprinzip zur geltung kommt, da der Gegenstand bereits übereignet wurde, der Kaufvertrag jedoch durch anfechtung ex tunc nichtig ist?

A
A. Anspruch erloschen
I. Einigung
1. Angebot
a) Tatbestand (OTB, STB)
b) Wirksamwerden
2. Annahme, § 147 BGB

II. Nichtigkeit gem. § 142 I BGB (rechtsvernichtende Einwendung)

  1. Anfechtungsgrund
    a) Irrtum
    b) Objektive und subjektive Kausalität/Erheblichkeit des Irrtums (Abs. 2)
  2. Anfechtungserklärung
    a) Tatbestand
    b) Wirksamwerden
    c) Adressat

B. Herausgabeanspruch bei übergebenem Gegenstand

I. Herausgabeanspruch aus § 985 BGB

  1. Besitz des Herausgabeanspruchgegners
  2. Eigentum des Herausgabeanspruchstellenden (inzidente Prüfung des § 929 S.1 –> ob Eigentum durch dingliche Einigung verloren!)
    a) Wirksame dingliche Einigung (in Form nicht wie bei “normaler Einigung” mündlich, sondern durch die Handlung, des Übergebens in die Hand als Angebot und das Annehmen als in der Hand halten)
    aa) Dingliche Einigung
    (1) Angebot
    (2) Annahme
    (3) Zwischenergebnis
    bb) Unwirksamkeit der dinglichen Einigung infolge Anfechtung (§ 142 I BGB)?
    (1) Erklärungsirrtum
    (2) Inhaltsirrtum
    (3) Zwischenergebnis
    cc) Unwirksamkeit der dinglichen Einigung infolge erfolgreicher Anfechtung des Kaufvertrags (unwichtig für Herausgabeanspruch gem. § 985)
    dd) Zwischenergebnis
    b) Übergabe einer beweglichen Sache
    a. Vollständige Besitzaufgabe
    b. Besitz auf Veranlassung erworben
    c) Verfügungsberechtigung des Herausgabeanspruchstellers –> § 1006 I BGB
    d) Zwischenergebnis –> Eigentum ist wirksam übergegangen und Herausgabeanspruchsteller nicht mehr Eigentümer iSd. § 985 BGB
  3. Ergebnis –> dingliche Übereignung unabhängig von nichtigem Kaufvertrag und somit kein Anspruch aus § 985 gegeben!

II. Anspruch auf Herausgabe aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion)

  1. Etwas erlang
    a. ZB. Eigentum und Besitz gem. § 929 S. 1 BGB
  2. Leistung des Herausgabeanspruchstellers
  3. Ohne rechtlichen Grund
  4. Rechtsfolge –> Bereicherungsschludner hat gem. §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 I BGB das Erlangte herauszugeben
  5. Ergebnis
    a. Herausgabeanspruch auf Besitzverschaffung durch Übergabe und Rückübereignung gem. § 929 S. 1 BGB
63
Q

Merke zu Kaufpreis und dinglichem Rechtsgeschäft?

A

Der Kaufpreis ist kein Inhalt des dinglichen Rechtsgeschäfts!

64
Q

Rechtsfolge des Herausgabeanspruchs aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB?

A

Der Bereicherungsschuldner hat gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 BGB das Erlangte herauszugeben.
Der Inhalt der Herausgabepflicht bestimmt sich nach der Art des Erlangten.
–> zB. Besitzverschaffung in Form von Übergabe und Rückübereignung gem. § 929 S. 1 BGB

65
Q

Was bedeutet eine Ausnahme von der Nichtigkeit wegen Anfechtung durch Irrtum gem. § 242 BGB wegen Treu und Glauben –> “Ausschluss des Reuerechts”? –> zB. Anfechtung wird benutzt, um aus einem aus anderen Gründen bereuten Vertragsschluss zu entwischen!

A
  1. Die Anfechtung soll den Irrenden nur vor den Nachteilen des Irrtums schützen, ihm aber keinen unverdienten Vorteil gewähren.
  2. Daher ist nach § 242 BGB die Anfechtung i.d.R. ausgeschlossen, wenn der Erklärungs-gegner bereit ist, das Geschäft so gegen sich gelten lassen, wie es der Irrende irrtumsfrei gewollt hat (Ausschluss des Reuerechts).
  3. Ähnlich wie im Fall einer unschädlichen Falschbezeichnung (falsa demonstratio non nocet) muss er sich daher so behandeln lassen, als habe er einen Kaufvertrag zum Preis von 2.000,- € abgeschlossen.
66
Q

Form eines Mietvertrags?

A

Schriftform gem. § 550 S. 1 BGB

67
Q

Wie steht die Schriftform des § 550S. 1 BGB beim Mietvertrag zu § 125 S. 1 BGB?

A
  1. § 550 S. 1 BGB verdrängt als lex specialis § 125 S. 1 BGB.
  2. Rechtsfolge eines Formmangels ist somit nicht die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, sondern die gesetzliche Vermutung, dass ein befristeter Wohnraummietvertrag für längere Zeit als ein Jahr als für unbestimmte Zeit geschlossen gilt.
  3. Diese Rechtsfolge hat Einfluss auf den Vertragsinhalt – somit die Einigung – und sollte daher an dieser Stelle verortet werden.
  4. Eine Verortung als rechtshindernde Einwendung ist nur vertretbar, um den Vorrang zu § 125 S. 1 BGB herauszustellen.
68
Q

Eine Drohung als Wirksmakeitshindernis eines Rechtsgeschäft/einer Einigung gem. § 138 I BGB, bzw. dessen Nichtigkeit?

A
  1. Aus der Existenz des § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB folgt jedoch, dass der Fall der infolge einer Drohung abgegebenen Willenserklärung alleine zur An-fechtbarkeit des Rechtsgeschäfts führen soll, welche ein Gestaltungsrecht ist, und nicht zu einer Nichtigkeit “ipso iure.”
69
Q

Wie wird die Mittel-Zweck-Relation geprüft?

A

Widerrechtlich ist dann zu bejahen, wenn die Verwendung des konkreten Mittels zur Erreichung des konkreten Zwecks gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Den-kenden verstößt.

70
Q

Was bedeutet der subjektive Tatbestand bei einer Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung?

A
  1. Der Drohende muss bedingten Vorsatz haben, auf die Willens-bildung des Erklärenden einzuwirken, d.h. er muss sich bewusst sein, dass seine Drohung den Willen des Erklärenden beeinflussen kann.
71
Q

Was ist ein Motivirrtum?

A
  1. Irrtum über KEINE verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache iSv. § 119 I Alt. 2 BGB
  2. Irrtum ist lediglich “Motiv” für Willensentschluss
  3. Ohne Einfluss auf Wert oder Brauchbarkeit der Kaufsache
  4. NICHT erfasst von § 119 I BGB!
72
Q

Was besagt das “Offenkundigkeitsprinzip”?

A
  1. Im Rahmen der Stellvertretung
  2. Ein Vertretergeschäft gem. § 164 Abs. 1, Abs. 3 BGB liegt nur dann vor, wenn der Vertreter ausdrücklich oder kon-kludent offenlegt, dass die Wirkungen des Rechtsgeschäfts nicht ihn, sondern den Vertretenen treffen sollen und dieser Vertreterwille muss für Geschäftspartner erkennbar zu Tage treten
73
Q

Was besagt die “Offenkundigkeit der aktiven Stellvertretung”?

A
  1. Gem. § 164 I 2 Alt. 1 BGB

2. –> Ausdrückliche Erklärung im Namen des x zu handeln und Geschäftsparnter hat ihn auch so verstanden

74
Q

Was besagt die “Offenkundigkeit der passiven Stellvertretung”?

A
  1. § 164 III iVm. I BGB
  2. Aus Willenserklärung des Geschäftspartner muss deutlich hervorgehen, dass sie an Vertreter als Vertreter des Vertretenen gerichtet ist
  3. Der Wille des Erklärenden, gegenüber dem Erklärungsempfänger als Stellvertreter zu handeln, muss für den Erklärungsempfänger erkennbar sein.
75
Q

Grundlagen der Zession?

A
  1. Zession ist ein schuldrechtliches Verfügungsgeschäft –> Abstraktionsprinzip gilt –> Ersetze Übereignung durch Zession –> Verpflichtungs-/Verfügungsgeschäft
  2. Gegenstand:
    a) Forderungen
    b) Andere Rechte (§ 413)
  3. Vornahme:
    a) Einigung durch Altgläubiger (Zedent) und Neugläubiger (Zessionar) –> Verfügungsbefugnis des Zedenten
    b) Übertragung zukünftiger Forderungen (Vorausabtretung) ist möglich, die Abtretung wird aber erst mit dem Entstehen der Fordering wirksam
    c) Teilabtretung bei teilbaren Forderungen möglich (–>Geldforderung)
    c) Grds. formfrei (aber 1154)
    d) Bestimmtheitsgrundsatz
    - Aus Einigungs muss klar hervorgehen, welche Forderung abgetreten ist.
    - Besonders problematisch bei der Vorausabtretung (–>Sicherungszession)
    e) Keine Beteiligung des Schuldners
  4. Rechtsfolgen: Übergang der Forderung (§ 398 S.2)
76
Q

Wann ist die Zession (die Abtretbarkeit) ausgeschlossen?

A
  1. Gesetzlicher Abtretungsausschluss:
    a) Spezielle Regelungen
    - § 473 Vorkaufsrecht
    - 717 Gesellschafterechte
    - §§ 613 S.2, 644 II Dienstvertrag und Auftrag “Im Zweifel”

b) Bei Inhaltsänderung § 399 I
- zB Freistellungsansprüche § 257

c) Kraft Natur des Rechtsverhältnisses –> Familienrecht
d) Unpfändbarkeit (§ 400) –> §§ 850 ff. ZPO

  1. Rechtsgeschäftlicher Abtretungsausschluss oder - Beschränkung (sog. “Vinkulierung”), § 399 Alt. 2 ist “lex specialis” zu § 137!!!
    a) S. aber § 354a HGB
    b) Automatischer Übergang akzessorischer Sicherungsrechte (§ 401)
    c) Ebenso unselbstständige Nebenrechte (zB. Mahnung, Fristsetzung)
77
Q

Prioritätsprinzip bei der Mehrfachabtretung?

A
  1. Es gibt im Zessionsrecht also grundsätzlich keinen gutgläubigen Erwerb nichtexistenter oder gläubigerfremder Forderungen
    a) Grund: Fehlneder Rechtsscheinträger
    b) Einzige und konsequente Ausnahme: § 405! = Schuldschein
  2. Außerhalb des Zessionsrecht kann es aber nach § 2366 im Erbrecht zu einem gugtläubigen Erwer beiner Forderung vom Nichtgläubiger kommen
  3. Gutgläubier Erwerb ist auch möglich bei Inhaberpapieren (zB. § 793) weil diese wie bei bew. Sachen übertragen werdne, §§ 929, 932 ( Das recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier) –> zB. Kinoeintrittskarten
  4. Aus dem grundsätzlichen Ausschlus des gutgläubigen Erwerbs ergibt sich das sog. Prioritätsprinzip –> EIne Forderung kann nur einmal abgetreten werden, bei mehrfach Abtretung ist nur die zeitlich forgehende wirksam
78
Q

Schuldnerschutz bei der Zession: Schutz des gutgläubigen Schuldners?

A
  1. Situation 1: Schuldner kennt die Abtretung nicht
    a) Möglichkeit der befreienden Leistung an den Zedenten, § 407 I (Befreiung auch bei fahrlässiger Unkenntnis)
    - Innenausgleich zwischen Zedent und Zessionar nach § 816 II
    b) Wirksamkeit von (auch einseitigen) Rechtsgeschäften mit dem mit den bisherigen Gläubiger (= Zedenten) “in Ansehung der Forderung” ( § 407 I)
    - zB. Stundung, Erlass, Aufrechnung
    - -> Beispiel: Schuldner hat eine Gegenforderung gegen den Zedenten udn erklöärt in Unkenntnis der Abtretung gegenüber dem Zedenten die Aufrechnung –> Aufrechnung ist trotz fehlender Wechselseitigkeit (§ 387)
    c) Fortführung von Zivilprozessen, Erstreckung der Rechtskraft (§ 407 II) –> bei Abtretung nach Rechtshänigigkeit s. §§ 325, 265 ZPO
    d) Auch bei mehrfacher Abtretung (§ 408) durch den gleichen Gläubiger
  2. Situation 2: Schuldner geht von einer wirksamen Abtretung aus, die aber tatsächlich nicht vorliegt udn leistet an den (vermeintlichen) Zessionar:
    a) Wirkt nach § 409 gegen den scheinbaren Zedenten (tats. Gläubiger), wenn eine Abtretungsanzeige erfolgst oder der Scheinzessionar eine echte Abtretungsurkunde vorgelegt hat (s. dazu auch § 410)
    - setzt voraus, dass alle übrigen Voraussetzungen einer Abtretung vorlagen (Inhaberschaft und Verfügungsbefugnis des Zedenten, Abtretbarkeit der Forderung)
    b) Deshalb gibt § 410 dem die Einrede, nur gegen Aushändigung einer solchen Urkunden an den vermeintlichen Zessionar leisten zu müssen –> dann ist er bei Zahlung jedenfalls befreit
79
Q

Schutz des Schuldners vor Verschlechterung seiner Position (unabhängig von gutem Glauben)?

A

zB. Oma tritt Forderung an einen Aktienhei ab (Verschlechterung für Schuldner)
1. Ausgangslage:
a) Schuldner ist an der Zession nicht beteiligt
b) Bestimmte Regelung wollen (unabhängig vom guten Glauben des Schuldners!) in bestimmten Bereichen eine Verschlechterung seiner Position verhindern
2. Erhalt von Einwendungen (§ 404)
a) Die zur Zeit der Abtretung gegen den Altgläubier begründet waren zB.
- Zurückerhaltungsrecht aus §§ 320, 273
- Verjährung (§ 214) auch wenn zZt. der Abtretung noch nicht vollendet ist
- NICHT § 117 I (Scheingeschäft), wenn Urkunde ausgestellt war (§§ 409, 410)
3. Erhalt der Aufrechnungsmöglichkeit (§ 406)
a) Anders als bei 407 geht es hier darum, ob Shuldner gegenüber dem Neugläubiger mit einer gegen den Altgläubiger gerichteten Forderung aufrechnen kann (Ausnahme vom Grundsatz der Wechselseitigkeit, 387)
b) Zweck: Schuldner soll immer dann weiter aufrechnen können, wenn er beim Erwerb seiner Gegenforderung gegen den Altgläubiger davon ausgehen durfte, die später abgetretene Forderung des Gläubigers durch Aufrechnung tilgen zu können, das ist nicht der fall, wenn:
- die Abgetretene Forderung früher fällig war (dann hätte schon der Altgläubiger Leistung verlangen können, ohne dass der Schuldner hätte aufrechnen können!)
- Er beim Erwerb seiner Gegnforderung von der Aufrechnung wusste
–> Daher komplizierte Regelung des § 406
ABER: Kein allgemeines Verschlechterungsverbot über die Regelungen hinaus –> Verzugsecht (288 IV) –> Pech gehabt wenn Forderung abgetreten wird, und neuer Gläubiger höhere Schäden durch Verzug erleidet als der mit dem Vertrag eigentlich geschlossen wurde!

80
Q

Beispiel zur Aufrechnung: Situation des § 406

A

Erkann immer nur dann aufrechnen gegen neuen Gläubiger, wenn er gegenalten aufrechnen hätte können

  • Nicht nach § 387 aufrechnen, da kein Gegenanspruch (fehlender Aktivforderung)
  • ABER: Nach §§ 406, 387, außer wenn er:
    a) die Gegenforderung erst nach der Abtretung erworben hat und dabei die Abtretung kannte, oder
    b) Die Gegnforderung zwar vor Abtretung erworben hat, diese aber erst nach Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig wurde (Da zum ZP der Zession noch keine Forderung gegen Altgläubiger)
  • -> Vertrauen des Schuldners nicht geschützt auf spätere eventuell mögliche Aufrechnung
81
Q

Bedeutung der §§ 407, 406?

A

407 schützt gutgläubigen Schuldner

406 schützt nicht gutgläubigen Schuldner

82
Q

Zusammenfassung: Aufrechnung und Zession?

A
  1. Schuldner kennt zZt. der Aufrechnungserklöärung die Abtretung nicht und rechnet gegenüber dem bisherigen Gläubiger (Zedenten) auf
  2. § 406 betrifft demgegenüber die Aufrechnung ggü. dem neuen Gläubiger (Zessionar)
    a) Ratio: Schutz des Vertrauens des Schuldners, die abgetretene Forderung nich erfüllen zu mpssen
    b) Das ist immer dann der Fall, wenn
    -siehe Folie 719
    -
83
Q

Muss sich Schuldner auf § 407 berufen?

A

Nein!

  1. Er kann nach § 812 vom Altgläubiger Herausgabe fordern
    - -> Das kann sinnvoll sein, wenn er gegen Zedenten aufrechnen könnte
84
Q

Was bedeutet § 408?

A
  1. Zedent tritt unwirksam an Zessionar 2 ab da er schon An Z! abgetreten hat (Prioritätsprinzip)
  2. und Schuldner denkt Z2 wäre wirksam und zahlt daher an diesen
  3. § 816 II Anspruch besteht dann von Z1 gegenüber Z2
85
Q

Was bedeutet § 409?

A
  1. Gläubiger und Z1 zB. Scheingeschäft
  2. Schuldner geht von echter Abtretung aus und zahlt an Z1
  3. Zedent kann von Z1 gem. § 816 II Herausgabe beanspruchen
  4. Schuldner nicht nach § 362 befreit sondern 407, 398
86
Q

Gilt das Prioritätsprinzip auch bei der Vorausabtretung?

A
  1. Ja! –> Wichtig bei Globalzession und verlängertes Eigentumsverlängerung
  2. ABER: Schutz des Z2 (zB. Holzlieferant und Z1 Bank) –> nach § 138 I ist Z1 nichtig wegen “Knebelung” –> Abtreten aller Forderungen an Bank sittenwidrig gegenüber Z1, da Bank genau weiß, dass Schreiner auch andere Zessionare hat wie Holzlieferant und weiß, dass das rücksichtslos gegenüber Z2 ist und daher Globalzession unwirksam
    - -> Banken müssen im Falle der Globalzession eine dingliche Verzichtsklausel bzgl. mit verlängerten Eigentumsvorbehalt gesicherter, branchenüblicher Forderungen vereinbaren! (Nicht im Nachhinein abtreten möglich, sondern es MUSS dinglich vereibart werden)