Mitschriften Vorlesung Lorenz SoSe Flashcards
Voraussetzungen des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte?
- Leistungsnähe des Dritten –> bestimmungsgemäßes in Berührung kommen
- Gläubigernähe des Dritten –> Interesse des Gläubigers am Schutz des Dritten
- Erkennbarkeit für den Schuldner
- Schutzbedürftigkeit des Dritten –> darf nicht im wesentlichen gleichartige vertragliche Ansprüche (gegen wen auch immer) haben.
- -> zB. Wenn Handelnder Erfüllungsgehilfe des Schuldners
(P) –> Gestörte Gesamtschuld bei gesetzlichem Haftungsausschluss gem. § 1664? Am Beispiel Vater - Kind auf Spiezlplatz vs. Fahrer - Anhalter
- Es besteht laut BGH von vornherein noch keine Haftung, weswegen keine Gesamtschuld besteht und Gemeinde komplett in Regress genommen werden kann
- Bei Anhaltern besteht grds. Haftung des Fahrers gegenüber Anhalter, aber durch Vertrag wird dies ausgeschlossen
Wie wird Schuldner 2 bei gestörter Gesamtschuld in Regress genommen, wenn Schuldner 1 und Gläubiger vertraglich einen Haftungsausschluss vereinabrt hatten?
- Schuldner 2 muss nicht gesamt leisten, da sonst Vertrag zu lasten Dritter
- Daher nur den Teil des Gesamtschuldneranteils zu leisten den er in Gesamtschuld leisten müsste, da Gläubiger von vorneherein auf anderen Teil durch Vertrag verzichtet hat
Wo ist die Gläubigermehrheit geregelt und was besagt sie?
- § 420 BGB “Teilgläubiger”
- § 428 BGB “Gesamtgläubiger”
- § 432 BGB “Mitgläubiger”
Wo ist der Inhalt aller zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche geregelt?
- §§ 249 ff. BGB
2. Egal ob vertraglich oder gesetzlich, da Regelung allgemein und nur an einen begründeten Schadensersatz anknüpft
Wo sind zum Beispiel noch Schadensersatzansprüche geregelt?
§§ 842 ff. Ersatzansprüche für Dritte
–> nur wenn SE - Anspruch aus §§ 823 ff. BGB
Was bedeutet der Grunsatz der Totalreparation? (§ 249 BGB)
Der SE umfasst grundsätzlich alle Folgen des Schadens (auch mittelbare), ohne, dass sich das Verschulden darauf beziehen muss: Der Geschädigte ist zu stellen, wie er stünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (Differenzhypothese)
Was besagt die Differenzhypothese? (§ 249 ff. BGB)
Der Geschädigte ist zu stellen, wie er stünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre.
Was besagt der Grunsatz der Naturalrestitution (§ 249 BGB)?
Nicht der Wert ist zu ersetzen, sondern der Zustand ist herzustellen (Herstellungsinteresse). Erst sekundär kommt das Wertinteresse zum Tragen (s. etwa § 251 II BGB)
Wann gilt ein Schadensersatzanspruch gem. § 251 I BGB als unverhältnismäßig gem. § 251 II BGB sodass Abs. II anstatt Abs. I zur Anwendung kommt und kein Wertersatz sondern nur?
- Wenn etwas aus Sicht eines wirtschaftlich Denkenden Dritten schlechthin unvernünftig ist
- Es gibt eine 130 % Grenze
Was besagt der § 253 BGB?
- Immaterielle Schäden sind in Geld nur limitiert ersetzbar.
- Abs. II –> “Schmerzensgeld”
- Ersatz aber nicht im Wege der Naturalrestitution
Was regelt der § 249 II BGB?
(P) –> zB. Täter könnte gem. § 249 I BGB den Schaden selbst beseitigen, aber man muss das nicht machen lassen und kann daher § 249 II BGB das Geld verlangen und den Schaden von wem anderes beseitigen lassen
Was regelt der § 249 II S. 2?
- Man muss das erhaltene Geld gem. § 249 II BGB nicht für die Beseitigung des Schadens verwenden!
- -> Vermögensbilanz ist wieder ausgeglichen
Kann der Geschädigte bei Krankheitsbehandlungen das erhaltene Geld gem. § 249 II BGB für etwas anderes als die Behandlung verwenden?
Nein!
Merke zum Mitverschulden gem. § 254 ff. BGB?
- Mitverschulden bei der Sachbegründung (§ 254 I BGB) entsprechend anwendbar mit mitwirkender Betriebsgefahr
- Mitverschulden bei der Haftungsausfüllung (§ 254 II BGB)
- -> Obliegenheit des Geschädigten, den Schaden möglichst klein zu halten
- -> Schadensminderungsobliegenheit, nicht Pflicht, da Schadensersatz sonst einfach angemessen gemindert wird, aber nicht ausgeschlossen wird. - Mitverschulden von Hilfspersonen (§ 254 II 2 BGB)
A1 –> Nach hM. ist er zu lesen wie ein imaginärer § 254 II BGB, d.h. er bezieht sich auch auf § 254 I BGB
A2 –> “ 254 II 2 BGB ist aber Rechtsgrundverweiseung:
a) Setzt bestehen eines Schuldverhältnisses “vor” der Schädigung voraus
b) Prüfen ob ein Erfüllungsgehilfe oder nicht
Aufgrund welcher Norm müssen die Kosten für einen Mietwagen ersetzt werden?
§ 249 I BGB
Prüfung des Einwand des Mitverschuldens (§ 254 II 1 Alt. 2 BGB)?
A. Haftungsbegründung –> § 823 (Eigentumsvereletzung)
B. Haftungsausfüllung
1. Naturalrestitution –> Hier Geldersatz iH. der Reperaturkosten (§ 249 I, II BGB)
- Einwand des Mitverschuldens (§ 254 II 1 Alt. 2 BGB)
a) Eigenes Mitverschulde?
- -> Gläubiger selbst nicht Verstoßen gegen Obliegenheit zur Schadensminderung aus § 254 II 1 Alt. 2 BGB
b) Zurechnung des Verhaltens des E als Erfüllungsgehilfen nach §§ 254 II 2, 278 analog BGB?
aa) Charakter der Verweisung? –> Rechtsgrundverweisung
bb) Schuldverhältnis zwischen G und H?
- -> Entstehen eines Schuldverhältnis auch durch Unfall aus § 823 I BGB möglich
cc) E als Erfüllungsgehilfe des Gläubigers?
- -> G wurde von H mit der Beseitigung des Schadens beauftragt und handelte damit mit dessen Willen im Rahmen seiner Schadensminderungsobliegenheit
C. Endergebnis
–> E haftet gegenüber G nur auf 2/3 der Reperaturkosten
Was muss man sich beim Mitverschulden gem. § 254 immer zu erst Fragen?
- Bei Verursachen des Schadens Mitverschulden? (Abs. 1)
2. Bei Höhe des Schadens Mitverschulden (Abs. 2)
Prüfung des Einwand des Mitverschuldens gem. § 254 I BGB?
A. Haftsungsbegründung
–> § 823 BGB (Eigentumsverletzung)
B. Haftungsausfüllung
- Naturalrestitution
- -> Hier Geldersatz iH. des Fahrzeugwerts (§ 249 I, 251 I BGB) - Einwand des Mitverschuldens (§ 254 I BGB)
a) Eigenes Mitverschulden? (-)
b) Zurechnung des Verhaltens des D nach §§ 254 I, 254 II 2 analog, 278 analog BGB?
aa) § 254 II 2 analog anwendbar –> ja, fiktiver Abs. 2
bb) Charakter der Verweisung? –> Rechtsgrundverweisung (oder ansonsten Rechtsfolgenverweisung)
cc) Schuldverhältnis zwischen G und S?
- -> Vor dem Unfall bestand zwischen G und S kein Schuldverhältnis
dd) Ergebnis: Keine Zurechnung des Mitverschuldens des D nach §§ 254 II 2 analog, 278 analog da es bereits an Tatbestandsmäßigkeit fehlt
–> Enden in Gesamtschuld des S und des F!
Wann bekommt man Schadensersatz in Geld (das Herstellungsinteresse)?
§ 249 II BGB (Sach- und Körperschäden)
Wann bekommt man Schadensersatz in Geld (das Wertinteresse)?
- § 250 BGB: nach Fristsetzung
- § 251 I BGB: Bei Unmöglichkeit und Ungenügen von Naturalrestitution
- § 251 II BGB: Bei Unverhältnismäßigkeit von Naturalrestitution
Wann ist SE unverhältnismäßig bei Autos?
Reperaturkosten überschreiten 130% des Wertes
Wann ist Immaterieller Schaden zu ersetzen?
- § 253 I BGB: Nur in den gesetzliche vorgesehenen Fällen
- § 253 II BGB: Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit (=körperliche Bewegungsfreiheit), sexueller Selbstbestimmung
- § 844 III BGB: “Angehörigenschmerzensgeld”
- § 651n II BGB: Vertane Urlaubszeit
- Weitere Fälle aus der Rspr. sind schwere Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts –> Deliktsrecht
Kann bei schwerer Verletzung der Persönlichkeitsrechte Schmerzensgeld verlangen?
Ja!
Bereicherungsverbot?
§ 255 BGB –> Abtretung der Ersatzansprüche
Welche weiteren schadensrechtlichen Regelungen gibt es?
- Schadensersatz in Geld (Herstellungsinteresse)
- Schadensersatz in Geld (Wertinteresse)
- Immaterieller Schaden
- Bereicherungsverbot
Ausführung der Haftungsausfüllenden Kausalität?
- Differenzhypothese (§ 249 I BGB)
- Korrektur nach der Adäquanztheorie: Besondere, objektiv nicht vorhersehabre Schäden werden ausgeschieden
- -> Vorsicht: Besondere Schadensanlagen verhindern nicht die Adäquanz: Der Schädiger muss das Opfer nehmen “wie es ist” - Korrektur nach dem Schutzzweck der Norm (Soll die Norm tatsächlich vor Schäden dieser Art schützen?)
- Weitere “wertende Korrekturen” (Normativer Schaden) –> Schaden, den es gar nicht gibt, wird zum Schaden erhoben
- -> Eltern verlangen Ersatz vom Schädiger für Ersatz der Fahrtkosten zum Krankenhaus das weit entfernt ist in dem Kind liegt: Keine Schädigung der Eltern und dennoch Schadensersatz
Drittschadensliquidation (DSL) an Hand eines Versendungskaufsbeispiels?
Beispielfal: Verkäufer versendet an Käufer (Unternehmer) Ware und der Transporteur zerstört die Sache schuldhaft. Verkäufer also nach §275 I befreit. Zwischen Transporteur und Verkäufer besteht Anspruch aus § 823 I BGB. Muss der Käufer immer noch zahlen?
- -> Anspruch auf Zahlung grds. aus § 326 noch erhalten
- -> ABER: § 447 –> Preisgefahr ist mit Versendung übergegangen
- -> Verkäufer hat zwar Anspruch, aber keinen Schaden gem. § 447 I keinen Schaden iSv. § 249 I BGB da er nach § 275 I befreit ist, also nicht noch mal leisten muss, aber Kaufpreisanspruch nach §447 behält
- -> Hat K einen Anspruch gegen T gem. § 823? –> Nein, da K kein Eigentümer und 323 ff. auch nicht, da kein Schuldverhältnis zwischen ihnen besteht.
- -> Lösung: Der Schaden des Käufers wird dem Transporteur zugerechnet, weil es unbillig wäre, den Transporteur zu entlasten (zufällige Schadensverlagerung)
- -> Abtreten des Schadens an Person mit Anspruch: Der Schaden kommt zum Anspruch
- -> Diese macht dann Anspruch geltend und Person mit Schaden kann gem. § 285 Herausgabe beanspruchen
Woraus zeichnet sich das Problem der Dritschadensliquidation aus?
- Eine Person hat Anspruch, aber keinen Schaden
- andere Person hat Schaden, aber keinen Anspruch
- -> 3. Person, die Schaden ausgelöst hat muss trotzdem irgendwie belangt werden, da Entlastung unbilllig wäre –> (Aus seiner Sicht zufällige Schadensverlagerung)
3. Person mit Schaden muss diesen an Person mit Anspruch abtreten, damit sie diesen gegen Dritte Person geltend machen kann, die den Schaden hat: Schaden kommt zum Anspruch
Folie von Lorenz: Bestandteile der DSL?
- Schadensverlagerung, d.h. ein Schaden, der ebensogut beim Gläubiger hätte eintreten können, tritt aus Schädigersicht zufällig bei einem Dritten ein (nicht: Kumulation)
a) Diese Zufälligkeit soo den Schuldner nicht entlasten, da sich für ihn nur das bewusst übernommene Risiko verwirklicht
b) Daher nicht anwendbar, wenn der Schaden beim Gläubiger gar nicht hätte eintreten können (dann allenfalls Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, weil Haftungskumulation beim Schuldner) - Typische Fallgruppen:
a) “Obligatorische Gefahrenverlagerung”
- -> Kraft Gesetzes: zB. § 447 BGB (idR. nicht bei Verbrauchern –> § 475 II BGB)
- -> Kraft vertraglicher Vereinbarung
b) Treuhandverhältnis (Übereignung durch Treugeber an Treunehmer eines wertvollen Sache zur Sicherheit, bis Gefahr vorübergegangen ist, also Rückübereignungsanspruch)
- -> Sache wird von Drittem beschädigt oder ist nicht mehr auffindbar: § 823 läuft nicht mehr, da nicht mehr Eigentümer
- -> TN ist wegen Unmöglichkeit von der Rückübereignung befreit und muss TG auch keinen Schadensersatz leisten –> also kein Schaden aber Anspruch gegen Dritten.
- -> Rechtsfolge: Der Schaden des TG wird dem TN zugerechnet, sodass dieser Schaden gegen Dritten geltend machen kann
- -> TG hat dann widerum Anspruch gegen TN gem. § 285 BGB auf Herausgabe - Folge:
a) Der Schaden des Geschädigten wird dem Vertragspartner zugerechnet, er kann ihn geltend machen (liquidation. Der Geschädigte hat gegen den Schuldner keinen eigenen Anspruch
b) Aus dem Innenverhältnis zwischen Anspruchsinhaber und Geschädigten kann sich ein Anspruch auf Abtretung bzw. Auskehr ergeben (insb. § 285 BGB)
Welche Abgrenzung ist bei DSL schwer problematisch?
- Abgrenzung der DSL und dem “Vertrag zugunsten Dritter” –> SCHWER problematisch!
- Zufällige Schadensverlagerung? –> DSL
- -> Scheidet aus wenn sie zu einer Schadenshäufung führen würde
- -> Das Haftungsrisiko der Schuldners wird also durch die DSL nie erhöht, er haftet eben nur ggü. einer anderen Person, was seine schützwürdigen Interessen aber nicht berührt - Haftungskumulation? –> Haftet dem einen und dem anderen –> Vertrag zugunsten Dritter
- ->
Welche vertraglichen Schudlverhältnisse gibt es?
- Einseitige verpflichtende Verträge (unentgeltl. Verträge) zB. Schenkung (§ 516)
- Zweiseitige verpflichtende Verträge
a) Unvollkommener zweiseitige verpflichtender Vertrag (zB. 3 662 BGB)
b) Gegenseitige Verträge (§§ 320 ff. BGB)
Welche Vertragsarten gibt es?
- Typische Verträge = gesetzlich geregelte spezielle Vertragstypen
- Atypische Verträge = gesetzlich nicht geregelte, aber aufgrund der Vertragsfreiheit (§ 311 I BGB) zulässige Verträge
Was ist bei Vertragsarten im Schuldrecht besonders?
- Es kennt (anders als Sachen- und Familienrecht) keinen Vertragstypenzwang
- Bei gesteigerter wirtschaftlicher und sozialer Bedeutung kommt es gelegentlich zu Typenneubildung durch den Gesetzgeber, zB. Reisvertrag, medizinischer Verahndlungsvertrag, Bauvertrag etc.
- Einordnung der Vertragsart bestimmt der Gesetzgeber ankommend auf den tatsächlichen Inhalt der übernommenen Verpflichtungen
Mischformen typischer und untypischer Verträge?
- Typenkombination (zB. Restaurantbesuch)
- Typenverschmelzung (zB. gemischte Schenkung: du kaufst das haus für 50000 und den rest schenke ich dir)
- Verträge mit anderstypischer Gegenleistung (zB. Nachhilfe gegen Wohnraum)
(P) –> Wie werden Mischformen von Verträgen rechtlich behandelt?
A1 “Trennungstheorie” –> Jede der Vertragsleistungen wird nach den hierfür geltenden Regeln behandelt
(-) Eine Leistungsstörung ist so gut, dass sie sich auf die anderen auswirkt
A2 “Absorptionstheorie” –> Schwerpunkt = Recht der Hauptleistung
- -> keine Theorie löst die Problematik sinnvoll
- -> Daher ist mangels getroffener Abreden der mutmaßliche Parteiwille ausschlaggebend
- -> Dieser bestimmt sich nach dem Vertragszweck, der Interessenlage der Beteiligten und nach der Verkehrssitte
Wo ist der Unterschied zwischen § 323 BGB und § 326 V BGB?
- § 323 –> Rücktritt bei Verspätung der Leistung
2. § 326 V –> Rücktritt bei Unmöglichkeit
- Was ist in § 280, 281 geregelt?
- Was ist in § 280, 283 geregelt?
- Was ist in § 311a geregelt?
- §§ 280, 281 –> Verspätung der Leistung
- §§ 280, 283 –> nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung
- §§ 311a –> Anfängliche Unmöglichkeit der Leistung
Pyramidenaufbau der Leisungsstörungen?
- Allgemeines Leistungsstörungsrecht
- Allgemeines Kaufrecht §§ 434 BGB –> Schnittstelle: §§ 433 I 2, 437 BGB
- Verbrauchsgüterkaufrecht (§§ 474 ff. BGB) –> Schnittstelle: § 474 II S. 1 BGB
(4. Handelskauf §§ 373 ff. HGB) –> Schnittstelle: Art. 2 I EGHGB)
Welche Regelungen sind im Kaufrecht insb. von Bedeutung für das Leistungsstörungsrecht?
- Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge §§ 312b, 312c BGB
- Finanzierungshilfen §§ 506 ff. BGB
- Ratenlieferungsverträge § 510 BGB
- AGB- Kontrolle §§ 307-309 BGB
Internationale Rechtsquellen?
- Internationales Kaufrecht (Kollisionsrecht)
2. Internationales materielles EInheitskaufrecht
Was kann Gegenstand eines Kaufvertrags gem. § 433 BGB sein?
- Sachen
a) Sachen gem. § 90
b) Tiere gem. § 90a - Rechte gem. § 453 BGB
- Sonstige Gegenstände gem. § 453 BGB; zB. Strom und Wärme, Software, Immaterialgüter(Patent) Kundenstamm, Unternehmen etc.
Was kann es für Mängel an einer Sache gem. § 90 geben?
- Sachmangel gem. § 434 BGB
2. Rechtsmangel gem. § 435 BGB (zB. Noch Hypothek an Grundstück)
Welche Mängel kann ein Recht gem. § 453 haben?
- Nur Rechtsmängel gem. § 435 BGB aber keine
Sachmängel
–> Selbst schlechte Aktie ist eben nur eine Forderung und kann daher keinen Sachmangel haben
Welche Mängel können “sonstige Gegenstände gem. § 453 BGB haben?
- Sachmangel gem. § 434 BGB
2. Rechtsmangel gem. § 435 BGB
Wofür ist die Unterscheidung “Rechte, Sachen und sonstige Gegenstände” so wichtig?
Für die Festellung ob etwas ein Mangel darstellt und wenn ja, was für einen.
Leistungspflichten des Käufers?
- Hauptfplichten:
a) Eigentumsverschaffung § 433 I 1 BGB
b) Besitzverschaffung § 433 I 1 BGB
- -> Unmittelbarer besitz § 854 BGB, sofern nicht anders vereinbart
- -> Folge der Besitzverschaffung = Übergang der Preisgefahr § 446 BGB
c) Pflicht zur sachmangelfreien Leistung § 433 I 2 BGB
d) Pflicht zur rechtsmangelfreien Leistung § 433 I 2 BGB
- -> c) und d) sind Anknüpfungspunkt von Mangel oder Unmöglichkeit
e) Beim Rechtskauf/Kauf von sonstigen Gegenständen § 453 BGB
- -> Übertragung des Rechts = §§ 398, 413 BGB
- -> Rechtsmangelfreie Leistung: Bestand des Rechts (Veritätshaftung)
- -> Sachmangelfreie Leistung: Beim Rechtskauf keine Bonitätshaftung - Nebenpflichten:
a) Kosten der Übergabe § 448 I BGB
b) Übernahme einer Montageverpflichtung s. 3 434 II 1 BGB
c) Weitere Nebenpflichten aus § 242 BGB/ergänzender Vertragsauslegung
Wann kann man Besitz verschaffen ohne Eigentum zu verschaffen?
Zum Beispiel beim Eigentumsvorbehalt
Worin könnte der Sachmangel einer Forderung bestehen?
Der Schuldner kann nicht zahlen
–> Keine Gewährleistungsrechte aber vertraglich anders vereinbar
Leistungspflichten des Käufers gem. § 433 II BGB?
- Hauptpflichten
a) Kaufpreiszahlung - Nebenpflichten
a) Abnahme (Rechtspflicht!)
- -> sonst Schuldnerverzug gem. § 286 möglich
- -> Abnahme kann auch mal Hauptpflicht sein
b) Kosten von Anahme/Versendung gem. § 448 I BGB
c) Kosten der Eintragung gem. § 448 II BGB
Sicherung des Verkäufers durch den Eigentumsvorbehalt gem. § 449 I BGB?
- Die Rechtsposition des Käufers ist vor Bedingungseintritt durch § 161 I BGB auch gegenüber Dritten geschützt, d.h. sie kann ihm (vorbehaltlich § 161 III BGB) nicht mehr ohne sein Zutun genommenw erden
- Das bezeichnet man als Anwartschftsrecht (Vorstufe zum Volrlecht)
a) Über dieses Anwartschaftsrecht kann wie über das Vollrecht verfügt werden (§§ 929 BGB analog) - Käufer ist vor bedingungseintritt durch den bestehenden Kaufvertrag iSv. § 986 BGB gegenüber V zum Besitz berechtigt, d.h. V kann die Kaufsache bei Ausbleiben der Kaufpreiszahlung nur dann nach § 985 herausverlangen, wenn er das Besitzrecht (durch Rücktritt) beseitigt –> s. auch die ausdrückliche Regelung in § 449 II BGB
- Rücktritt beim Zahlungsverzug des K nach § 323 BGB (Fristsetzungserfordernis)
a) Beim Ratenkauf sind §§ 506 I, 498 BGB zu beachten (Qualifizierter Verzug mit 2
aufeinanderfolgenden Raten iHv. insgesamt mind. 10 % des Kaufpreises) - Bei verjährter Kaufpreisforderung würde ein für die Vindikation § 985 BGB nach § 449 II erforderlicher Rücktritt nach § 323 I BGB am Erfordernis einer durchsetzbaren Leistungspflicht scheitern
–> Das verhindert § 216 II 2 BGB durch Modifikation des § 323 BGB
Wdh. “wie funktioniert der Eigentumsvorbehalt”?
- Abschluss eines unbedingten, vollwirksamen schuldrerchtlichen Kaufvertrags gem. § 433 I BGB
- Aufschiebend bedingte Übereignung (=Rechtsgeschäft) §§ 929, 158 I BGB = mit Bedingungseintritt (vollständige Kaufpreiszahlung) wird die Übereignung ex nunc wirksam
- -> In der Schwebezeit ist K geegnüber V durch § 169, gegenüber Dritten durch § 161 geschützt
Ist eine verjährte Forderung immer noch fällig?
- Ja”
2. Aber nicht mehr durchsetzbar
“Nachträglicher”, vertragswidriger konkludenter Eigentumsvorbehalt?
- Ist möglich, da nur Zeitpunkt der dinglichen Einigung etwas damit zu tun hat.
Der “Verlängerte” Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel?
- V liefert und EV
- -> V bleibt Eigentümer - K verarbeitet
- -> würde nach § 950 BGB Eigentümer der neuen Sachen werden –> Verarbeitungsklause modifiziert § 950 BGB
- -> V wird Eigentümer des hergestellten Gegenstands - ermächtigt K zur Weiterveräußerung im eigenen Namen
- Unter vorausabtretung des Erlöses aus der Weiterveräußerung
- V verliert sein Eigentum
- Wird aber dann Inhaber des Kaufpreisanspruchs gegen D
- -> Stille Sicherungszession
- -> Lückenlose Sicherungs des Verkäufers über alle Zeitabschnitte
Gefahrtragung beim Kauf? (!!!!!)
- Folgt aus dem Allgemeinen Leistungsstörungsrecht
- Sachgefahr:
a) Trägt beim Stückkauf immer der Käufer § 275 I BGB
b) Beim Gattungskauf erst nach der Konkretisierung § 243 II BGB - Preisgefahr
a) Grundsätzlich eim Verkäufer gem. § 326 I BGB
b) Ab Übergabe und Annahmeverzug beim Käufer §§ 446, 326 II BGB
- -> § 446 BGB ist vor allem von Bedeutung beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt
- -> Beim Annahmeverzug beachte überdies § 300 I BGB (Haftungsmilderung für den Verkäufer)
c) Beim Versendungskauf (beachte § 269 I, III BGB)
- -> Gefahrübergang mit Übergabe an die Transportperson § 447 BGB
- Auch beim Transport durch eigene Leute!
- Beim Verschulden eigener Leute:
* Keine Zurechnung nach 3 278 BGB in Bezug auf eine Schlechterfüllung der Transportpflicht, da von V nicht geschuldet
* ABER: Pflichtverletzung iSv. § 241 II BGB, insoweit Zurechnung nach § 278 BGB –> kein zufälliger Untergang!
b) Beim Verbrauchsgüterkauf idR. keine Abweichung § 475 II BGB –> Gefahrübergang erst mit Übergabe § 446 BGB
Was besagt die Sachgefahr, wo steht sie und wer trgt sie?
- Das Risiko, die Sache nicht zu erhalten, wenn sie zufällig untergeht
- § 275
- Der Käufer trägt sie beim Stückkauf und beim gattungskauf nach der Konkretisierung
Prüfungsschema Erlöschen oder Fortbestehen des Anspruchs gem. § 326 I 1 ?
II. Erlöschen des Anspruchs gem. § 326 I 1 BGB
1) Prüfung von § 326 I 1 –> Befreiung des Schuldners nach § 275 I-III
2) Die Gegenleistungspflicht könnte aber nach § 326 II 1 dennoch fotbestehen