Mitschriften Vorlesung Lorenz SoSe Flashcards

1
Q

Voraussetzungen des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte?

A
  1. Leistungsnähe des Dritten –> bestimmungsgemäßes in Berührung kommen
  2. Gläubigernähe des Dritten –> Interesse des Gläubigers am Schutz des Dritten
  3. Erkennbarkeit für den Schuldner
  4. Schutzbedürftigkeit des Dritten –> darf nicht im wesentlichen gleichartige vertragliche Ansprüche (gegen wen auch immer) haben.
    - -> zB. Wenn Handelnder Erfüllungsgehilfe des Schuldners
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2
Q

(P) –> Gestörte Gesamtschuld bei gesetzlichem Haftungsausschluss gem. § 1664? Am Beispiel Vater - Kind auf Spiezlplatz vs. Fahrer - Anhalter

A
  1. Es besteht laut BGH von vornherein noch keine Haftung, weswegen keine Gesamtschuld besteht und Gemeinde komplett in Regress genommen werden kann
  2. Bei Anhaltern besteht grds. Haftung des Fahrers gegenüber Anhalter, aber durch Vertrag wird dies ausgeschlossen
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3
Q

Wie wird Schuldner 2 bei gestörter Gesamtschuld in Regress genommen, wenn Schuldner 1 und Gläubiger vertraglich einen Haftungsausschluss vereinabrt hatten?

A
  1. Schuldner 2 muss nicht gesamt leisten, da sonst Vertrag zu lasten Dritter
  2. Daher nur den Teil des Gesamtschuldneranteils zu leisten den er in Gesamtschuld leisten müsste, da Gläubiger von vorneherein auf anderen Teil durch Vertrag verzichtet hat
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4
Q

Wo ist die Gläubigermehrheit geregelt und was besagt sie?

A
  1. § 420 BGB “Teilgläubiger”
  2. § 428 BGB “Gesamtgläubiger”
  3. § 432 BGB “Mitgläubiger”
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5
Q

Wo ist der Inhalt aller zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche geregelt?

A
  1. §§ 249 ff. BGB

2. Egal ob vertraglich oder gesetzlich, da Regelung allgemein und nur an einen begründeten Schadensersatz anknüpft

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6
Q

Wo sind zum Beispiel noch Schadensersatzansprüche geregelt?

A

§§ 842 ff. Ersatzansprüche für Dritte

–> nur wenn SE - Anspruch aus §§ 823 ff. BGB

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7
Q

Was bedeutet der Grunsatz der Totalreparation? (§ 249 BGB)

A

Der SE umfasst grundsätzlich alle Folgen des Schadens (auch mittelbare), ohne, dass sich das Verschulden darauf beziehen muss: Der Geschädigte ist zu stellen, wie er stünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (Differenzhypothese)

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8
Q

Was besagt die Differenzhypothese? (§ 249 ff. BGB)

A

Der Geschädigte ist zu stellen, wie er stünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre.

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9
Q

Was besagt der Grunsatz der Naturalrestitution (§ 249 BGB)?

A

Nicht der Wert ist zu ersetzen, sondern der Zustand ist herzustellen (Herstellungsinteresse). Erst sekundär kommt das Wertinteresse zum Tragen (s. etwa § 251 II BGB)

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10
Q

Wann gilt ein Schadensersatzanspruch gem. § 251 I BGB als unverhältnismäßig gem. § 251 II BGB sodass Abs. II anstatt Abs. I zur Anwendung kommt und kein Wertersatz sondern nur?

A
  1. Wenn etwas aus Sicht eines wirtschaftlich Denkenden Dritten schlechthin unvernünftig ist
  2. Es gibt eine 130 % Grenze
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11
Q

Was besagt der § 253 BGB?

A
  1. Immaterielle Schäden sind in Geld nur limitiert ersetzbar.
  2. Abs. II –> “Schmerzensgeld”
  3. Ersatz aber nicht im Wege der Naturalrestitution
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12
Q

Was regelt der § 249 II BGB?

A

(P) –> zB. Täter könnte gem. § 249 I BGB den Schaden selbst beseitigen, aber man muss das nicht machen lassen und kann daher § 249 II BGB das Geld verlangen und den Schaden von wem anderes beseitigen lassen

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13
Q

Was regelt der § 249 II S. 2?

A
  1. Man muss das erhaltene Geld gem. § 249 II BGB nicht für die Beseitigung des Schadens verwenden!
    - -> Vermögensbilanz ist wieder ausgeglichen
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14
Q

Kann der Geschädigte bei Krankheitsbehandlungen das erhaltene Geld gem. § 249 II BGB für etwas anderes als die Behandlung verwenden?

A

Nein!

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15
Q

Merke zum Mitverschulden gem. § 254 ff. BGB?

A
  1. Mitverschulden bei der Sachbegründung (§ 254 I BGB) entsprechend anwendbar mit mitwirkender Betriebsgefahr
  2. Mitverschulden bei der Haftungsausfüllung (§ 254 II BGB)
    - -> Obliegenheit des Geschädigten, den Schaden möglichst klein zu halten
    - -> Schadensminderungsobliegenheit, nicht Pflicht, da Schadensersatz sonst einfach angemessen gemindert wird, aber nicht ausgeschlossen wird.
  3. Mitverschulden von Hilfspersonen (§ 254 II 2 BGB)
    A1 –> Nach hM. ist er zu lesen wie ein imaginärer § 254 II BGB, d.h. er bezieht sich auch auf § 254 I BGB
    A2 –> “ 254 II 2 BGB ist aber Rechtsgrundverweiseung:
    a) Setzt bestehen eines Schuldverhältnisses “vor” der Schädigung voraus
    b) Prüfen ob ein Erfüllungsgehilfe oder nicht
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16
Q

Aufgrund welcher Norm müssen die Kosten für einen Mietwagen ersetzt werden?

A

§ 249 I BGB

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17
Q

Prüfung des Einwand des Mitverschuldens (§ 254 II 1 Alt. 2 BGB)?

A

A. Haftungsbegründung –> § 823 (Eigentumsvereletzung)

B. Haftungsausfüllung
1. Naturalrestitution –> Hier Geldersatz iH. der Reperaturkosten (§ 249 I, II BGB)

  1. Einwand des Mitverschuldens (§ 254 II 1 Alt. 2 BGB)
    a) Eigenes Mitverschulde?
    - -> Gläubiger selbst nicht Verstoßen gegen Obliegenheit zur Schadensminderung aus § 254 II 1 Alt. 2 BGB
    b) Zurechnung des Verhaltens des E als Erfüllungsgehilfen nach §§ 254 II 2, 278 analog BGB?
    aa) Charakter der Verweisung? –> Rechtsgrundverweisung
    bb) Schuldverhältnis zwischen G und H?
    - -> Entstehen eines Schuldverhältnis auch durch Unfall aus § 823 I BGB möglich
    cc) E als Erfüllungsgehilfe des Gläubigers?
    - -> G wurde von H mit der Beseitigung des Schadens beauftragt und handelte damit mit dessen Willen im Rahmen seiner Schadensminderungsobliegenheit

C. Endergebnis
–> E haftet gegenüber G nur auf 2/3 der Reperaturkosten

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18
Q

Was muss man sich beim Mitverschulden gem. § 254 immer zu erst Fragen?

A
  1. Bei Verursachen des Schadens Mitverschulden? (Abs. 1)

2. Bei Höhe des Schadens Mitverschulden (Abs. 2)

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19
Q

Prüfung des Einwand des Mitverschuldens gem. § 254 I BGB?

A

A. Haftsungsbegründung
–> § 823 BGB (Eigentumsverletzung)

B. Haftungsausfüllung

  1. Naturalrestitution
    - -> Hier Geldersatz iH. des Fahrzeugwerts (§ 249 I, 251 I BGB)
  2. Einwand des Mitverschuldens (§ 254 I BGB)
    a) Eigenes Mitverschulden? (-)
    b) Zurechnung des Verhaltens des D nach §§ 254 I, 254 II 2 analog, 278 analog BGB?
    aa) § 254 II 2 analog anwendbar –> ja, fiktiver Abs. 2
    bb) Charakter der Verweisung? –> Rechtsgrundverweisung (oder ansonsten Rechtsfolgenverweisung)
    cc) Schuldverhältnis zwischen G und S?
    - -> Vor dem Unfall bestand zwischen G und S kein Schuldverhältnis
    dd) Ergebnis: Keine Zurechnung des Mitverschuldens des D nach §§ 254 II 2 analog, 278 analog da es bereits an Tatbestandsmäßigkeit fehlt

–> Enden in Gesamtschuld des S und des F!

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20
Q

Wann bekommt man Schadensersatz in Geld (das Herstellungsinteresse)?

A

§ 249 II BGB (Sach- und Körperschäden)

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21
Q

Wann bekommt man Schadensersatz in Geld (das Wertinteresse)?

A
  1. § 250 BGB: nach Fristsetzung
  2. § 251 I BGB: Bei Unmöglichkeit und Ungenügen von Naturalrestitution
  3. § 251 II BGB: Bei Unverhältnismäßigkeit von Naturalrestitution
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22
Q

Wann ist SE unverhältnismäßig bei Autos?

A

Reperaturkosten überschreiten 130% des Wertes

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23
Q

Wann ist Immaterieller Schaden zu ersetzen?

A
  1. § 253 I BGB: Nur in den gesetzliche vorgesehenen Fällen
  2. § 253 II BGB: Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit (=körperliche Bewegungsfreiheit), sexueller Selbstbestimmung
  3. § 844 III BGB: “Angehörigenschmerzensgeld”
  4. § 651n II BGB: Vertane Urlaubszeit
  5. Weitere Fälle aus der Rspr. sind schwere Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts –> Deliktsrecht
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24
Q

Kann bei schwerer Verletzung der Persönlichkeitsrechte Schmerzensgeld verlangen?

A

Ja!

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25
Q

Bereicherungsverbot?

A

§ 255 BGB –> Abtretung der Ersatzansprüche

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26
Q

Welche weiteren schadensrechtlichen Regelungen gibt es?

A
  1. Schadensersatz in Geld (Herstellungsinteresse)
  2. Schadensersatz in Geld (Wertinteresse)
  3. Immaterieller Schaden
  4. Bereicherungsverbot
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27
Q

Ausführung der Haftungsausfüllenden Kausalität?

A
  1. Differenzhypothese (§ 249 I BGB)
  2. Korrektur nach der Adäquanztheorie: Besondere, objektiv nicht vorhersehabre Schäden werden ausgeschieden
    - -> Vorsicht: Besondere Schadensanlagen verhindern nicht die Adäquanz: Der Schädiger muss das Opfer nehmen “wie es ist”
  3. Korrektur nach dem Schutzzweck der Norm (Soll die Norm tatsächlich vor Schäden dieser Art schützen?)
  4. Weitere “wertende Korrekturen” (Normativer Schaden) –> Schaden, den es gar nicht gibt, wird zum Schaden erhoben
    - -> Eltern verlangen Ersatz vom Schädiger für Ersatz der Fahrtkosten zum Krankenhaus das weit entfernt ist in dem Kind liegt: Keine Schädigung der Eltern und dennoch Schadensersatz
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28
Q

Drittschadensliquidation (DSL) an Hand eines Versendungskaufsbeispiels?

A

Beispielfal: Verkäufer versendet an Käufer (Unternehmer) Ware und der Transporteur zerstört die Sache schuldhaft. Verkäufer also nach §275 I befreit. Zwischen Transporteur und Verkäufer besteht Anspruch aus § 823 I BGB. Muss der Käufer immer noch zahlen?

  • -> Anspruch auf Zahlung grds. aus § 326 noch erhalten
  • -> ABER: § 447 –> Preisgefahr ist mit Versendung übergegangen
  • -> Verkäufer hat zwar Anspruch, aber keinen Schaden gem. § 447 I keinen Schaden iSv. § 249 I BGB da er nach § 275 I befreit ist, also nicht noch mal leisten muss, aber Kaufpreisanspruch nach §447 behält
  • -> Hat K einen Anspruch gegen T gem. § 823? –> Nein, da K kein Eigentümer und 323 ff. auch nicht, da kein Schuldverhältnis zwischen ihnen besteht.
  • -> Lösung: Der Schaden des Käufers wird dem Transporteur zugerechnet, weil es unbillig wäre, den Transporteur zu entlasten (zufällige Schadensverlagerung)
  • -> Abtreten des Schadens an Person mit Anspruch: Der Schaden kommt zum Anspruch
  • -> Diese macht dann Anspruch geltend und Person mit Schaden kann gem. § 285 Herausgabe beanspruchen
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29
Q

Woraus zeichnet sich das Problem der Dritschadensliquidation aus?

A
  1. Eine Person hat Anspruch, aber keinen Schaden
  2. andere Person hat Schaden, aber keinen Anspruch
  • -> 3. Person, die Schaden ausgelöst hat muss trotzdem irgendwie belangt werden, da Entlastung unbilllig wäre –> (Aus seiner Sicht zufällige Schadensverlagerung)
    3. Person mit Schaden muss diesen an Person mit Anspruch abtreten, damit sie diesen gegen Dritte Person geltend machen kann, die den Schaden hat: Schaden kommt zum Anspruch
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30
Q

Folie von Lorenz: Bestandteile der DSL?

A
  1. Schadensverlagerung, d.h. ein Schaden, der ebensogut beim Gläubiger hätte eintreten können, tritt aus Schädigersicht zufällig bei einem Dritten ein (nicht: Kumulation)
    a) Diese Zufälligkeit soo den Schuldner nicht entlasten, da sich für ihn nur das bewusst übernommene Risiko verwirklicht
    b) Daher nicht anwendbar, wenn der Schaden beim Gläubiger gar nicht hätte eintreten können (dann allenfalls Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, weil Haftungskumulation beim Schuldner)
  2. Typische Fallgruppen:
    a) “Obligatorische Gefahrenverlagerung”
    - -> Kraft Gesetzes: zB. § 447 BGB (idR. nicht bei Verbrauchern –> § 475 II BGB)
    - -> Kraft vertraglicher Vereinbarung
    b) Treuhandverhältnis (Übereignung durch Treugeber an Treunehmer eines wertvollen Sache zur Sicherheit, bis Gefahr vorübergegangen ist, also Rückübereignungsanspruch)
    - -> Sache wird von Drittem beschädigt oder ist nicht mehr auffindbar: § 823 läuft nicht mehr, da nicht mehr Eigentümer
    - -> TN ist wegen Unmöglichkeit von der Rückübereignung befreit und muss TG auch keinen Schadensersatz leisten –> also kein Schaden aber Anspruch gegen Dritten.
    - -> Rechtsfolge: Der Schaden des TG wird dem TN zugerechnet, sodass dieser Schaden gegen Dritten geltend machen kann
    - -> TG hat dann widerum Anspruch gegen TN gem. § 285 BGB auf Herausgabe
  3. Folge:
    a) Der Schaden des Geschädigten wird dem Vertragspartner zugerechnet, er kann ihn geltend machen (liquidation. Der Geschädigte hat gegen den Schuldner keinen eigenen Anspruch
    b) Aus dem Innenverhältnis zwischen Anspruchsinhaber und Geschädigten kann sich ein Anspruch auf Abtretung bzw. Auskehr ergeben (insb. § 285 BGB)
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31
Q

Welche Abgrenzung ist bei DSL schwer problematisch?

A
  1. Abgrenzung der DSL und dem “Vertrag zugunsten Dritter” –> SCHWER problematisch!
  2. Zufällige Schadensverlagerung? –> DSL
    - -> Scheidet aus wenn sie zu einer Schadenshäufung führen würde
    - -> Das Haftungsrisiko der Schuldners wird also durch die DSL nie erhöht, er haftet eben nur ggü. einer anderen Person, was seine schützwürdigen Interessen aber nicht berührt
  3. Haftungskumulation? –> Haftet dem einen und dem anderen –> Vertrag zugunsten Dritter
    - ->
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32
Q

Welche vertraglichen Schudlverhältnisse gibt es?

A
  1. Einseitige verpflichtende Verträge (unentgeltl. Verträge) zB. Schenkung (§ 516)
  2. Zweiseitige verpflichtende Verträge
    a) Unvollkommener zweiseitige verpflichtender Vertrag (zB. 3 662 BGB)
    b) Gegenseitige Verträge (§§ 320 ff. BGB)
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33
Q

Welche Vertragsarten gibt es?

A
  1. Typische Verträge = gesetzlich geregelte spezielle Vertragstypen
  2. Atypische Verträge = gesetzlich nicht geregelte, aber aufgrund der Vertragsfreiheit (§ 311 I BGB) zulässige Verträge
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34
Q

Was ist bei Vertragsarten im Schuldrecht besonders?

A
  1. Es kennt (anders als Sachen- und Familienrecht) keinen Vertragstypenzwang
  2. Bei gesteigerter wirtschaftlicher und sozialer Bedeutung kommt es gelegentlich zu Typenneubildung durch den Gesetzgeber, zB. Reisvertrag, medizinischer Verahndlungsvertrag, Bauvertrag etc.
  3. Einordnung der Vertragsart bestimmt der Gesetzgeber ankommend auf den tatsächlichen Inhalt der übernommenen Verpflichtungen
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35
Q

Mischformen typischer und untypischer Verträge?

A
  1. Typenkombination (zB. Restaurantbesuch)
  2. Typenverschmelzung (zB. gemischte Schenkung: du kaufst das haus für 50000 und den rest schenke ich dir)
  3. Verträge mit anderstypischer Gegenleistung (zB. Nachhilfe gegen Wohnraum)
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36
Q

(P) –> Wie werden Mischformen von Verträgen rechtlich behandelt?

A

A1 “Trennungstheorie” –> Jede der Vertragsleistungen wird nach den hierfür geltenden Regeln behandelt
(-) Eine Leistungsstörung ist so gut, dass sie sich auf die anderen auswirkt

A2 “Absorptionstheorie” –> Schwerpunkt = Recht der Hauptleistung

  • -> keine Theorie löst die Problematik sinnvoll
  • -> Daher ist mangels getroffener Abreden der mutmaßliche Parteiwille ausschlaggebend
  • -> Dieser bestimmt sich nach dem Vertragszweck, der Interessenlage der Beteiligten und nach der Verkehrssitte
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37
Q

Wo ist der Unterschied zwischen § 323 BGB und § 326 V BGB?

A
  1. § 323 –> Rücktritt bei Verspätung der Leistung

2. § 326 V –> Rücktritt bei Unmöglichkeit

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38
Q
  1. Was ist in § 280, 281 geregelt?
  2. Was ist in § 280, 283 geregelt?
  3. Was ist in § 311a geregelt?
A
  1. §§ 280, 281 –> Verspätung der Leistung
  2. §§ 280, 283 –> nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung
  3. §§ 311a –> Anfängliche Unmöglichkeit der Leistung
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39
Q

Pyramidenaufbau der Leisungsstörungen?

A
  1. Allgemeines Leistungsstörungsrecht
  2. Allgemeines Kaufrecht §§ 434 BGB –> Schnittstelle: §§ 433 I 2, 437 BGB
  3. Verbrauchsgüterkaufrecht (§§ 474 ff. BGB) –> Schnittstelle: § 474 II S. 1 BGB

(4. Handelskauf §§ 373 ff. HGB) –> Schnittstelle: Art. 2 I EGHGB)

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40
Q

Welche Regelungen sind im Kaufrecht insb. von Bedeutung für das Leistungsstörungsrecht?

A
  1. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge §§ 312b, 312c BGB
  2. Finanzierungshilfen §§ 506 ff. BGB
  3. Ratenlieferungsverträge § 510 BGB
  4. AGB- Kontrolle §§ 307-309 BGB
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41
Q

Internationale Rechtsquellen?

A
  1. Internationales Kaufrecht (Kollisionsrecht)

2. Internationales materielles EInheitskaufrecht

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42
Q

Was kann Gegenstand eines Kaufvertrags gem. § 433 BGB sein?

A
  1. Sachen
    a) Sachen gem. § 90
    b) Tiere gem. § 90a
  2. Rechte gem. § 453 BGB
  3. Sonstige Gegenstände gem. § 453 BGB; zB. Strom und Wärme, Software, Immaterialgüter(Patent) Kundenstamm, Unternehmen etc.
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43
Q

Was kann es für Mängel an einer Sache gem. § 90 geben?

A
  1. Sachmangel gem. § 434 BGB

2. Rechtsmangel gem. § 435 BGB (zB. Noch Hypothek an Grundstück)

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44
Q

Welche Mängel kann ein Recht gem. § 453 haben?

A
  1. Nur Rechtsmängel gem. § 435 BGB aber keine
    Sachmängel
    –> Selbst schlechte Aktie ist eben nur eine Forderung und kann daher keinen Sachmangel haben
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45
Q

Welche Mängel können “sonstige Gegenstände gem. § 453 BGB haben?

A
  1. Sachmangel gem. § 434 BGB

2. Rechtsmangel gem. § 435 BGB

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46
Q

Wofür ist die Unterscheidung “Rechte, Sachen und sonstige Gegenstände” so wichtig?

A

Für die Festellung ob etwas ein Mangel darstellt und wenn ja, was für einen.

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47
Q

Leistungspflichten des Käufers?

A
  1. Hauptfplichten:
    a) Eigentumsverschaffung § 433 I 1 BGB
    b) Besitzverschaffung § 433 I 1 BGB
    - -> Unmittelbarer besitz § 854 BGB, sofern nicht anders vereinbart
    - -> Folge der Besitzverschaffung = Übergang der Preisgefahr § 446 BGB
    c) Pflicht zur sachmangelfreien Leistung § 433 I 2 BGB
    d) Pflicht zur rechtsmangelfreien Leistung § 433 I 2 BGB
    - -> c) und d) sind Anknüpfungspunkt von Mangel oder Unmöglichkeit
    e) Beim Rechtskauf/Kauf von sonstigen Gegenständen § 453 BGB
    - -> Übertragung des Rechts = §§ 398, 413 BGB
    - -> Rechtsmangelfreie Leistung: Bestand des Rechts (Veritätshaftung)
    - -> Sachmangelfreie Leistung: Beim Rechtskauf keine Bonitätshaftung
  2. Nebenpflichten:
    a) Kosten der Übergabe § 448 I BGB
    b) Übernahme einer Montageverpflichtung s. 3 434 II 1 BGB
    c) Weitere Nebenpflichten aus § 242 BGB/ergänzender Vertragsauslegung
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48
Q

Wann kann man Besitz verschaffen ohne Eigentum zu verschaffen?

A

Zum Beispiel beim Eigentumsvorbehalt

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49
Q

Worin könnte der Sachmangel einer Forderung bestehen?

A

Der Schuldner kann nicht zahlen

–> Keine Gewährleistungsrechte aber vertraglich anders vereinbar

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50
Q

Leistungspflichten des Käufers gem. § 433 II BGB?

A
  1. Hauptpflichten
    a) Kaufpreiszahlung
  2. Nebenpflichten
    a) Abnahme (Rechtspflicht!)
    - -> sonst Schuldnerverzug gem. § 286 möglich
    - -> Abnahme kann auch mal Hauptpflicht sein
    b) Kosten von Anahme/Versendung gem. § 448 I BGB
    c) Kosten der Eintragung gem. § 448 II BGB
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51
Q

Sicherung des Verkäufers durch den Eigentumsvorbehalt gem. § 449 I BGB?

A
  1. Die Rechtsposition des Käufers ist vor Bedingungseintritt durch § 161 I BGB auch gegenüber Dritten geschützt, d.h. sie kann ihm (vorbehaltlich § 161 III BGB) nicht mehr ohne sein Zutun genommenw erden
  2. Das bezeichnet man als Anwartschftsrecht (Vorstufe zum Volrlecht)
    a) Über dieses Anwartschaftsrecht kann wie über das Vollrecht verfügt werden (§§ 929 BGB analog)
  3. Käufer ist vor bedingungseintritt durch den bestehenden Kaufvertrag iSv. § 986 BGB gegenüber V zum Besitz berechtigt, d.h. V kann die Kaufsache bei Ausbleiben der Kaufpreiszahlung nur dann nach § 985 herausverlangen, wenn er das Besitzrecht (durch Rücktritt) beseitigt –> s. auch die ausdrückliche Regelung in § 449 II BGB
  4. Rücktritt beim Zahlungsverzug des K nach § 323 BGB (Fristsetzungserfordernis)
    a) Beim Ratenkauf sind §§ 506 I, 498 BGB zu beachten (Qualifizierter Verzug mit 2
    aufeinanderfolgenden Raten iHv. insgesamt mind. 10 % des Kaufpreises)
  5. Bei verjährter Kaufpreisforderung würde ein für die Vindikation § 985 BGB nach § 449 II erforderlicher Rücktritt nach § 323 I BGB am Erfordernis einer durchsetzbaren Leistungspflicht scheitern
    –> Das verhindert § 216 II 2 BGB durch Modifikation des § 323 BGB
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52
Q

Wdh. “wie funktioniert der Eigentumsvorbehalt”?

A
  1. Abschluss eines unbedingten, vollwirksamen schuldrerchtlichen Kaufvertrags gem. § 433 I BGB
  2. Aufschiebend bedingte Übereignung (=Rechtsgeschäft) §§ 929, 158 I BGB = mit Bedingungseintritt (vollständige Kaufpreiszahlung) wird die Übereignung ex nunc wirksam
    - -> In der Schwebezeit ist K geegnüber V durch § 169, gegenüber Dritten durch § 161 geschützt
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53
Q

Ist eine verjährte Forderung immer noch fällig?

A
  1. Ja”

2. Aber nicht mehr durchsetzbar

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54
Q

“Nachträglicher”, vertragswidriger konkludenter Eigentumsvorbehalt?

A
  1. Ist möglich, da nur Zeitpunkt der dinglichen Einigung etwas damit zu tun hat.
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55
Q

Der “Verlängerte” Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel?

A
  1. V liefert und EV
    - -> V bleibt Eigentümer
  2. K verarbeitet
    - -> würde nach § 950 BGB Eigentümer der neuen Sachen werden –> Verarbeitungsklause modifiziert § 950 BGB
    - -> V wird Eigentümer des hergestellten Gegenstands
  3. ermächtigt K zur Weiterveräußerung im eigenen Namen
  4. Unter vorausabtretung des Erlöses aus der Weiterveräußerung
  5. V verliert sein Eigentum
  6. Wird aber dann Inhaber des Kaufpreisanspruchs gegen D
    - -> Stille Sicherungszession
    - -> Lückenlose Sicherungs des Verkäufers über alle Zeitabschnitte
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56
Q

Gefahrtragung beim Kauf? (!!!!!)

A
  1. Folgt aus dem Allgemeinen Leistungsstörungsrecht
  2. Sachgefahr:
    a) Trägt beim Stückkauf immer der Käufer § 275 I BGB
    b) Beim Gattungskauf erst nach der Konkretisierung § 243 II BGB
  3. Preisgefahr
    a) Grundsätzlich eim Verkäufer gem. § 326 I BGB
    b) Ab Übergabe und Annahmeverzug beim Käufer §§ 446, 326 II BGB
    - -> § 446 BGB ist vor allem von Bedeutung beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt
    - -> Beim Annahmeverzug beachte überdies § 300 I BGB (Haftungsmilderung für den Verkäufer)
    c) Beim Versendungskauf (beachte § 269 I, III BGB)
    - -> Gefahrübergang mit Übergabe an die Transportperson § 447 BGB
    - Auch beim Transport durch eigene Leute!
    - Beim Verschulden eigener Leute:
    * Keine Zurechnung nach 3 278 BGB in Bezug auf eine Schlechterfüllung der Transportpflicht, da von V nicht geschuldet
    * ABER: Pflichtverletzung iSv. § 241 II BGB, insoweit Zurechnung nach § 278 BGB –> kein zufälliger Untergang!
    b) Beim Verbrauchsgüterkauf idR. keine Abweichung § 475 II BGB –> Gefahrübergang erst mit Übergabe § 446 BGB
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57
Q

Was besagt die Sachgefahr, wo steht sie und wer trgt sie?

A
  1. Das Risiko, die Sache nicht zu erhalten, wenn sie zufällig untergeht
  2. § 275
  3. Der Käufer trägt sie beim Stückkauf und beim gattungskauf nach der Konkretisierung
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58
Q

Prüfungsschema Erlöschen oder Fortbestehen des Anspruchs gem. § 326 I 1 ?

A

II. Erlöschen des Anspruchs gem. § 326 I 1 BGB
1) Prüfung von § 326 I 1 –> Befreiung des Schuldners nach § 275 I-III

2) Die Gegenleistungspflicht könnte aber nach § 326 II 1 dennoch fotbestehen

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59
Q

Voraussetzungen des § 326 II 1 BGB?

A

a) Leistungsbefreiung des Schuldners anch 3 275 I-III
b) Annahmeverzug des Gläubigers –> § 293 BGB
(1) Erfüllbarer Anspruch –> § 271 BGB
(2) Ordnungsgemäßes Angebot, § 294 BGB
(3) Nichtannahme bzw. Verweigerung der Mitwirkungshandlung
c) Vom Schuldner nicht zu vertreten

60
Q

Prüfungsschema des Annahmeverzugs gem. § 293 BGB?

A

(1) Erfüllbarer Anspruch –> § 271 BGB
(2) Ordnungsgemäßes Angebot, § 294 BGB
(3) Nichtannahme bzw. Verweigerung der Mitwirkungshandlung

61
Q

Wie ist der § 446 BGB zu lesen?

A

Wie der § 326 II BGB

–> Ausnahmeregelung von diesem

62
Q

Prüfung von § 326 IV, § 346 I BGB am Beispielfall: Schickschuld zu anderem Unternehmer wird eigenmächtig von Unternehmer in Bringschuld umgewandelt durch Mitarbeiter aus Unternehmen und Sache wird auf Transport zerstört

A

I. Zustandekommen eines Kaufvertrgs
II. Bewirken der Leistung
III. Wegfall der Gegenleistungspflicht nach § 326 I
1. § 326 I BGB ist erfüllt
2. Ausnahmetatbestand nach § 447 I BGB?
a) Anwedbarkeit –> kein Fall von § 475 II BGB, da “B2B”-Geschäft
b) Sendung an anderen Ort als den Erfüllungsort –> §§ 269 I, III BGB
c) Übergabe an Transportperson: Gilt auch beim Transport durch eigene Leute (hM.: (+) Wortlaut des § 447)
d) Zufälliger Untergang: V schuldet zwar nicht Transport, so dass insoweit § 278 BGB nicht einschlägig ist, wohl aber hat er Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Kaufsache (§ 241 II BGB). Insoweit ist D Erfüllungsgehilfe –> Untergang NICHT zufällig
3. Zwischenergebnis: Die Gegeneleistungspflicht des K ist nach § 326 I BGB weggefallen
IV. Ergebnis: K kann gem. § 326 IV, 346 I Zahlung i.H.v x verlangen

63
Q

Was bedeutet “Gefahr”?

A

Zufall

64
Q

Prüfung Anspruch gem. §§ 634 Nr. 4, 280 I, 241 II BGB?

A

I. Schuldverhältnis (+)
II. Pflichtverletzung –> § 241 II (+)
III. Weitere Voraussetzungen aus §§ 280 II, III BGB –> (-)
IV. Vertretenmüssen (+)
1. § 249 I BGB –> V hat keinen Schaden, wenn die (Preis) Gefahr bereits nach § 447 BGB auf K übergegangen war
a) Anwendbarkeit
b) Versendungskauf
c) Kein Vertretenmüssen des V
2. Zurechnung des Schadens des K nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation
a) Aus Schädigersicht zufällige (obligatorische) Schadensverlagerung
–> hier über § 447 BGB (s.o.)
b) Rechtsfolge
–> Fiktion des Schadens bei K
VI: Ergebnis: V hat SE-Anspruch iH. des Wertes des Tischs (§ 249 II BGB)

65
Q

Was bedeutet “soweit nicht ein anderes bestimmt ist…” immer?

A

Eine Rechtsgrundverweisung

66
Q

Qualitative (Teil-) Verspätung –> zB. V verkauft sein gebrauchtes Kfz an K. Die Bremsen sind mangelhaft, aber reparabel: Muss eine mangelhafte Sache abgenommen werden?

A
  1. Die Kaufsache weist nicht die gewöhnliche Beschaffenheit auf und ist somit nicht frei von Sachmängeln (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB)
  2. Da sich dieser Sachmangel beseitigen lässt, besteht die Pflicht nach § 433 I 2 BGB zu sachmangelfreien Leistung fort (kein Wegfall der Leistungspflicht nach § 275 I BGB)
  3. Damit bietet V mit dem mangelhaften Fahrzeug eine (qualitative) Teilleistung an, die K nicht annehmen muss (–> § 266 BGB)
    - -> Lehnt er ab, kommt es nicht zum Gefahrübergang (s. § 446 BGB), der Fall bleibt im Allgemeinen Leistungsstörungsrecht (keine Anwendung von § 437 BGB, sondern §§ 280 ff. BGB direkt)
  4. Die Pflicht aus § 433 I 2 BGB wird durch §§ 437 Nr. 1, 439 BGB mit (preis-) GEfahrübergang zugunsten des Käufers modifiziert (Nacherfüllungsanspruch), d.h. der ursprüngliche Erfüllungsanspruch aus § 433 I 2 BGB wird durch den Nacherfüllungsanspruch (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB) abgelöst
  5. Die weiteren Rechtsfolgen richten sich nach “Verspätungsrecht”: Rücktritt (§ 323 BGB) und SE statt der Leistung, § 280 I, III, 281 BGB (s. auch § 437 Nr. 2, 3 BGB) setzen idR. Fristsetzung voraus (=Nacherfüllungsfrist)
  6. Das Minderungsrecht des § 441 BGB koppelt an das Rücktrettsrecht an (s. § 441 I ) –> setzt deshalb ebenfalls grundsätzlich den fruchtlosen Ablauf einer Nacherfüllungsfrist voraus
67
Q

Qualitative (Teil-) Verspätung –> V verkauft sein gebrauchtes Kfz als unfallfrei an K. In Wirklichkeit hat der Wagen beim ersten Eigentümer E einen Unfallschaden erlitten: Ist ein Rücktritt möglich?

A
  1. Da der Wagen einen Vorunfall hatte, weist die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf und ist somit nicht frei von Sachmängeln (§ 434 I 1 BGB)
  2. Da sich dieser Sachmangel nicht im Wege der Nacherfüllung (§ 439 BGB) beseitigen lässt, ist es unmöglich, die Verpflichtung aus § 433 I 2 BGB zur sachmangelfreien Leistung zu erfüllen.
  3. Eine Verpflichtung des Verkäufers zur Leistung des Fahrzeugs “als unfalfrei” aus § 433 I 2 BGB ist somit gem. § 275 I BGB ausgeschlossen
  4. Es bleibt (zunächst) die Verpflichtung des Verkäufers zur Verschaffung von Besitz und Eigentum an dem mangelhaften Fahrzeug gem. § 433 I 1 BGB aufrechterhalten (arg.: “soweit” in § 275 I BGB)
  5. Es liegt also ein Fall von (qualitativer) Teilunmöglichkeit vor
  6. Die weiteren Rechtsfolgen richten sich nach “Unmöglichkeitsrecht”, d.h. Rücktritt und SE statt Leistung ohne Fristsetzung (§§ 326 V, 311a II, 380 I, III, 283 BGB; s. auch § 437 Nr. 2,3 BGB)
  7. Das Mindersungsrecht aus § 441 koppelt an das Rücktrittsrecht an (s. § 441 I BGB)
68
Q

Welche Typen der Pflichtverletzung gibt es bei Lieferung einer mangelhaften Sache?

A

Siehe Folie 840!!!!!!!!!!!!!!1

69
Q

Unterschiede vom Mängelgewährleistungsrecht zum allgemeinen Leistungsstörungsrecht?

A
  1. Modifikation des Erfüllungsanspruchs durch den Nacherfüllungsanspruchs (§ 439 BGB)
  2. Möglichkeit der Minderung (§ 441 BGB)
  3. Besondere Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung (§ 440 BGB)
  4. Besonderes Verjährungsregime (§ 438 BGB)
  5. Erleichterungen der Vertragslösung im Vergleich zur “normalen” Teilunmöglichkeit/Teilverzögerung
    - -> “Erheblichkeit” anstelle von “Interessenfortfall” (mit abweichenden Darlegungs- und Beweislast)
    - ->s. § 323 V 2 BGB (ggü. § 323 V 1 BGB) bzw. § 281 I 3 BGB (ggü. § 281 I 2 BGB) die über §§ 326 V, 283 S. 2, 311a II 3 auch für Unmöglichkeit gelten
70
Q

Welche beiden Elemente sind im Gewährleistungsrecht besonders im Gegensatz zum allgemeinen Leistungsstörungsrecht?

A
  1. der Nacherfüllungsanspruch, § 439 BGB

2. Die Minderung, § 441 BGB

71
Q

Sachmangel (§ 434 I BGB9: Abweichend er Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit?
–> Was sind “Beschaffenheite”?

A

“Beschaffenheiten” sind:

  1. Alle physischen Eigenschaften der Sache
  2. Alle Umweltbeziehungen, die mit der Sache zusammehängen; müssen nicht zwingend auf Dauer angelegt sein ( § 119 II BGB)
72
Q

Wie wird das Vorliegen eines Sachemangels gem. § 434 I BGB geprüft?

A

I. Übereinstimmung mit vertraglicher (auch “negativer”) Beschaffenheitsvereinbarung

II. Wenn keine vertragliche Vereinbarung:
–> Eignung für vertraglich vorausgesetzte Verwendung (S2. Nr. 1 BGB)

–> I. + II. = Subjektiver Fehlerbegriff (Einigung der Parteien: Angebot und Annahme muss sich darauf erstrecken: wichtig für formbedürftige Verträge)

III. Keine Vereinbarung der Parteien über Verwendungszweck und Eignung der Sache hierfür

–> III. = objektiver Fehlerbegriff

73
Q

(P) –> Heilung des Formmangels bei Grundstücksübereignung wenn Sachmangel vorlag möglich?

A

BGH sagt: Nein, da Person nicht auf solche Heilung hoffen wollen
–> Bei notariellen Urkunden sind Qualitäten die nicht in der Urkunde sind, nichtig

74
Q

(P) –> Entscheidung des BGH zu ebay Verkäufen wo billige fakes verkauft wurden und Käufer Sachmangel geltend machen wollte?

A
  1. Vertragsinhalt? (Auslegung von beschaffenheitsvereinbarung bei Ebay?)
  2. AGB-Ebay als Auslegungshilfe
  3. keine Nichtigkeit von Ebay-Kaufverträgen wegen Sittenwidrigkeit/Wucher (§ 138 BGB)!
75
Q

WICHTIG: Unterscheidung –> Beschaffenheitsvereinbarung und Garantie

A
  1. Garantie hat eine sehr hohe schwelle!

- -> Bei Garantie haftet man auch mit Schadensersatz bei NICHT-Verschuldenmüssen

76
Q

Aliud und Sachmangel (§ 434 III BGB)

A
  1. Jede aliud-Lieferung (auch beim Stückkauf) stellt einen Sachmangel dar
  2. Voraussetzung ist, dass der Verkäufer den Gegenstand als Erfüllung anbietet (=Tilgungsbestimmung iSv. § 362 BGB)
  3. Der Käufer kann selbstverständlich das angebotene alius als nicht erfüllungstauglich zurückweisen –> kein Gefahrübergang –> allgemeines Leistungsstörungsrecht (Nichterfüllung)
  4. Problem: Welche Rechte hat der Verkäufer bei der Lieferung eines höherwertigen aliuds? –> § Herausgabeanspruch Zug um Zug gegen eigentlichen Gegenstand gem. 812 BGB
77
Q

Mankolieferung und Sachmangel (§ 434 III BGB)?

A
  1. Gilt nur für die “verdeckte Mankolieferung (=Verkäufer will vollständig erfüllen = Tilgungsbestimmung iSv. § 362 BGB)
  2. Bei “offener Mankolieferung” (= Verkäufer will erkennbar nur Teilleistung erbringen) besteht der ursprüngliche Erfüllungsanspruch weiter fort:
    a) Es gilt dann alein das Allgemeine Leistungsstörungsrecht (d.h. zB. § 323 BGB direkt ohne § 437 Nr. 2 BGB)
    b) § 323 V S. 1 BGB (Interessenfortfall) als zusätzliche Voraussetzung für den Gesamtrücktritt:
    - -> Bloße Erheblichkeit iSv. § 323 V 2 BGB ist nicht ausreichend für einen Gesamtrücktritt
    c) Verjährung nach §§ 195 ff. BGB, nicht § 438 BGB
78
Q

Sachmangel: Zeitpunkt und Beweislast?

A
  1. Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen eines Sachmangels ist gem. § 434 I BGB der (fiktive) Gefahrübergang (Übergang der Preisgefahr).
    - -> §§ 446, 447 BGB: Übergabe, Annahmeverzug; beim Versendungskauf Übergabe an die Transportperson
    - -> daran ändert auch § 438 BGB (Verjährung) nichts: Die 2-jährige Regelverjährung bedeutet nur, dass man einen bei Gefahrübergang vorliegenden mangel innerhalb von 2 Jahren geltend machen kann, nicht aber, dass für jeden innerhalb von 2 Jahren eintretenden Mangel gehaftet wird. Hierzu bedrürfte es einer Haltbarkeitsgarantie (s. § 443 II BGB)
  2. Die Beweislast knüpft dagegen gem. § 363 BGB an die “Annahme als Erfüllung” der Kaufsache an (idR. Übergabe). Vor diesem Zeitpunkt muss der Verkäufer Mängelfreiheit beweisen
  3. Eine mangelhafte Sache muss der Käufer nicht entgegennehmen und nicht bezahlen. Das ergibt sich für den behebbaren Mangel aus § 266 BGB und § 320 BGB, bei einem unbehebbaren Mangel aus der sofortigen Rücktrittsmöglichkeit gem. § 326 V BGB (die aber ausgeübt werden muss)
  4. Macht der Käufer unter Berufung auf das Vorliegen eines Sachmangels Rechte gem. § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn gem. § 363 BGB die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründende Tatsachen
79
Q

Beweislast Sachmangel?

A

Vor Übergabe muss Verkäufer beweisen dass es Mangelfrei ist und nach Übergabe der Käufer
–> Beachte Beweislastumkehr gem. § 474 innerhalb 6 Monate

80
Q

Zeitpunkt des Sachmangels: Reichweite der Vermutung nach § 477 BGB?

A

Verbraucher muss weder Grund der Vertragswidrigkeit noch den Umstand beweisen, dass deren Ursprung dem Verkäufer zuzurechnen ist;

  • -> Verkäufer muss lediglich rechtlich hinreichen nachweisen, dass der Grund oder Ursprung der Vertragswidrigkeit in einem Umstand liegt, der nach der Lieferung des Gutes eingetreten ist
  • -> Verbraucher muss nur nachweisen, dass innerhalb von 6 Monaten ein Umstand vorlegelen hat, der wenn er bei Gefahrübergang vorgelgegen hätte, einen Sachmangel begründet hätte
  • -> Verkäufer muss dann erst nachweisen, dass er nicht durch ihn ausgelöst wurde
  • -> (P) –> Vermutung des § 477 BGB bei sichtbaren Mängeln?
  • -> De facto Garantie von 6 Monaten
81
Q

Was besagt § 477 Hs. 2 BGB?

A

Sorgt dafür, dass man nicht nach 3 Monaten ankommen kann und sagen kann, dass die Milch schlecht ist.

82
Q

(P) –> Vermutung des § 477 BGB bei sichtbaren Mängeln?

A
  1. Gilt nicht! Käufer hätte es ja sehen können und anmäkeln können
  2. Gilt nicht, wenn normaler Käufer etwas nicht erkennen kann
83
Q

Rechtsmangel gem. §§ 435 f. BGB?

A
  1. Rechte Dritter in Bezug auf die kaufsache, zB.
    a) (Beschränkte) dingliche Rechte, zB. Pfandrechte, Hypotheken, Grundschulen oder Dienstbarkeiten
    b) Immaterialgüterrechte (zB. Markenschutz, Patentschutz)
    c) Persönlichkeitsrechte (zB. Namensrecht, § 12 BGB, Recht am eigenen Bild nach KunstUrhG)
    d) Fehlendes Eigentum des Verkäufers ist nach hM. kein Rechtsmangel, sondern (subjektive) Unmöglichkeit (§ 275 I BGB)
    - -> Haftung nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht (idR. § 311a II BGB): rutscht gar nicht ins Gewährleistungsrecht rein
    e) Schuldrechtliche Positionen Dritter:
    - -> Wirken idR. nur relativ –> betreffen den Käufer deshalb nicht (zB. Übereinungsanspruch eines Dritten) –> idR. kein Rechtsmangel
    - -> Ausnahmen: zB. § 566 “Kauf bricht nicht Miete”
    f) Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit ist nicht erforderlich ( Sachmangel)
    g) Bloße “Buchrechte” (§ 435 S. 2 BGB) scheinen nur wie ein Rechtsmangel aber sind keiner!
    h) Sondervorschrift für öffentliche Lasten von Grundstücken (§ 436 BGB)
84
Q

(P) –> Rechtsmangel, wenn Eigentümer Wohnung verkauft und neuer Eigentümer Mieter sofort rauswerfen will? –> Relatives Wirken schuldrechtlicher Positionen Dritter

A

Der Mietvertrag geht auf neuen Besitzer über und er tritt somit in die Rechten und Pflichten ein

  • -> Schuldrechtliche Position geht hier also ausnahmsweise gegenüber Dritten
  • -> Wie umgeht Verkäufer der Wohnung den Rechtsmangel (durch Mieter)? Er muss es ihm vorher sagen dass ein Mieter in der Wohnung ist, dann kann der Käufer den Rechtsmangel nicht geltend machen! (§ 435 BGB!!)
85
Q

Übersicht zu Ausschluss und Begrenzung von Gewährleistungsansprüchen?

A
  1. Gesetzliche Einschränkungen:
    a) Unerheblichkeit des Mangels (§ 323 V S.2, 281 S. 3, 441 I S. 2 BGB)
    - -> Kein Rücktritt und Schadensersatz statt der ganzen Leistung
    - -> Kein Ausschluss von Nacherfüllung, Minderung und “kleinem” Schadensersatz
    b) Kenntnis des Käufers (§ 442 BGB)
    c) Verkauf durch Pfandgläubiger (§ 445 BGB)
  2. Vertragliche Einschränkungen:
    a) Grundsätzlich zulässig (Kann sich nicht berufen ist nicht gleich: Ganzer Vertrag ist nichtig)
    b) Grenzen:
    - -> Arglist und Garantie (§ 444 BGB) Kein Kausalitätserfordernis der Arglist im Gegensatz zu § 123 BGB!
    - -> Verbrauchsgüterkauf (§ 476 BGB)
    - -> AGB (§§ 307, 309 Nr. 7, 8 BGB)
86
Q

Was ist der kleine SE?

A

Wertunterschied zwischen der Mangelhaften und der Mangelfreien Ware

87
Q

Was ist der SE statt der ganzen Leistung? (großer SE)

A

Rückgabe der mangelhaften Sache an Käufer und Herausgabe des Wertes der mangelfreien Sache

88
Q

Kann man bei einem unerheblichen Sachmangel zurücktreten?

A

Nein!

–> Da ökonomisch sinnlos

89
Q

Was ist bei einem “behebbaren” Mangel gewährleistungsrechtlich möglich und wo ist das gesetzlich verankert?

A
  1. “… kann man nicht zurücktreten” = §§ 437 Nr. 2, 323 V 2 BGB
  2. “…sondern nur mindern” = §§ 437 Nr. 2, 441 I 2 BGB –> schaltet den Abs. 5
90
Q

Was ist bei einem “unbehebbaren” Mangel gewährleistungsrechtlich möglich?

A
  1. “…kann man nicht zurücktreten” = §§ 437 Nr. 2, 326 V i.V.m. § 323 V 2 BGB
  2. “…sondern nur mindern” = §§ 437 Nr. 2, 441 I 2 BGB
91
Q

Wann benützt man § 437 mit § 323 und wann mit § 326?

A
  1. § 323 –> Mangelbehebung ist unmöglich

2. § 326 Mangelbehebung ist grds. möglich

92
Q

Prüfung: Unerheblichkeit des Sachmangels im Zusammenhang mit dem Rücktrittsrecht beim behebbaren Mangel?

A
  1. Entstehen des Rücktrittsrechts (§§ 437 Nr. 2, 323)
    a) Pflicht aus gegenseitigem Vertrag
    b) Nichtleistung nach Nachfristsetzung
    c) Der Rücktritt könnte nach § 323 V 2 BGB ausgeschlossen sein
    Dies setzt voraus:
    aa) Nicht vertragsgemäße Leistung (Abgrenzung zur Teilleistung nach § 323 V 1 BGB)
    bb) Unerheblichkeit der Pflichtverletzung

K könnte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des Kaufgegenstandes aus §§ 437 Nr. 2, 323, 346 I, 348, 320 BGB haben

I. Kaufvertrag
II. Sachmangel
III. Wirksamer Rücktritt nach §§ 437, 323 BGB

ODER: V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 II BGB haben

A. Anspruch entstanden
B. Erlöschen des Anspruchs
I. Wirksamer Rücktritt durch K nach §§ 437, 323 BGB

93
Q

Prüfung: Unerheblichkeit des Sachmangels im Zusammenhang mit dem Rücktrittsrecht beim behebbaren Mangel?

A
  1. Entstehen des Rücktrittsrechts (§§ 437 Nr. 2, 326 V, 323)
    a) Befreiung von der Nacherfüllungspflicht nach § 275 I-III
    b) Der Rücktritt könnte nach § 326 V, 323 V 2 ausgeschlossen sein
    Dies setzt voraus:
    aa) Nicht vertragsgemäße Leistung (Abgrenzuung zur Teilleistung nach § 323 V 1 BGB)
    bb) Unerheblichkeit der Pflichtverletzung
94
Q

(P) –> Abgrenzung von § 323 V 1 von § 323 V 2 BGB?

A

Praktische Bedeutung:

  1. Erbringt der Schuldner nur eine Teilleistung, so kannd er Gl. von dem Vertrag nach § 323 I ohne weiteres insoweit zurücktreten, als die Leistung ausgeblieben ist
  2. Ist die Leistung teilweise unmöglich, fällt insoweit die Gegenleistungspflicht ipso iure weg (§ 326 I 1 Hs. 2)
  3. Bezüglich des Restes kann der Gl. nur zurücktreten, wenn Interessenfortfall vorleigt (§ 323 V 1 BGB, bei Unmöglichkeit über § 326 V ohne Fristsetzung)
  4. Das ist mehr als bloße Erheblichkeit, außerdem muss er den Interessenfortfall dalegen un beweisen
  5. Bei einer “nicht wie geschuldet erbrachten Leistung” (=mangelhafte Leistung) genügt hingegen die Erheblichkeit der Pflichtverletzung (=idR. des Mangels). Der Rücktritt wird dadurch erleichtert (Auch bezüglich der Darlegungs- und Beweislast)
  6. Deshalb ist es wichtig zu wissen, ob eine Teilleistung oder eine Schlechtleistung vorliegt.
95
Q

(P) –> Gleichstellung der Mankolieferung mit dem Sachmangel (§ 434 III BGB) auch im Rahmen von § 323 V 2 BGB und § 281 S.3 BGB?

A

Das Problem:

  1. § 434 II stellt die (verdeckte) Mankolieferung (=Lieferung einer “zu geringen Menge”) einem Sachmangel gleich
  2. Wenn dies Gleichstellung auch für § 323 V und § 281 S. 3 BGB gilt, genügt zum Gesamtrücktritt/Schadensersatz statt der ganzen Leistung immer bereits eine nicht unerhebliche Teilleistung, es müsste kein Interessefortfall vorliegen
    - -> § 323 V 1 BGB und § 281 I 2 hätten dann einen äußerst geringen Anwendungsbereich

Die Lösung:

  1. Nach hM. gilt die Gleichstellung der Manko-Lieferung mit dem Sachmangel nur im Rahmen der §§ 434 ff. (also für Nachlieferun, Verjährung etc.), nicht aber im Allgemeinen Leistungsstörungsrecht.
  2. Gleiches gilt für die teilweise Mangelhaftigkeit einer Gesamtsache (§ 323 V 1 analog)
96
Q

(P) –> Tweilwiese Mangelhaftigkeit einer (teilbaren) Gesamtsache anhand von einem Beispiel?

A
  1. Beispiel: Es wird eine Küche gekauft und geliefert, der Kühlschrank ist mangelhaft, weil das Gefrierfach nicht funktioniert. Eine dem Verkäufer vom Käufer gesetzte Nacherfüllungsfrist verstreicht fruchtlos
  2. Lösung:
    (1) Prüfung des Teilrücktritts:
    –> §§ 437 Nr. 2, 323 V 2 BGB –> Prüfungs der Erheblichkeit des Mangels am Kühlschrank.
    Liegt hier vor –> Teilrücktritt bzgl. des Kühlschranks möglich!
    (2) Prüfung des Gesamtrücktritts:
    §§ 437 Nr. 2, 323 V 1 BGB analog –> Interessefortfall an der Gesamtküche durch den Teilrücktritt (=durch Fehlen des Kühlschranks)?
    Liegt hier nicht vor, wenn Kühlschrank anderweitig besorgt werden kann –> KEIN Gesamtrücktritt möglich!
97
Q

Ausführung zu Problem: Teilweise Mangelhaftigkeit einer (teilbaren) Gesamtsache?

A
  1. Ausgangssituation: Mehrere Sachen sind einheitlich als Gesamtsache verkauft, ein Teil davon ist mangelhaft (“Teilschlechtleistung”)
    a) Bezüglich des mangelhaften Teilst ist für den Teilrücktritt zu fragen, ob der Mangel unerheblich ist (§ 323 V 2 BGB)
    - -> Ist das der Fall, kann nur gemindert werden (§ 441 I BGB)
    b) Ist der Mangel erheblich, kann insoweit zurückgetreten werden.
    c) Daran schließt sich die Frage an, ob nun auch vom gesamten Vertrag zurückgetreten werden kann
    d) Dafür wird § 323 V 1 BGB analog angewendet, d.h. ein Gesamtrücktritt erfordert Interessefortfall
98
Q

Wann ist die Pflichtverletzung unerheblich?

A
  1. Faustregel: Was vereinbart ist, ist auch erheblich
99
Q

Wasser kommt ins Auto, kann aber durch kleinen Gummiadapter leicht behoben werden: (P) –> mangel erheblich? Wie geht man in der Prüfung vor?

A
  1. Ankommen auf Zeitpunkt des Rücktritts
  2. Kann Mangel mit wenig Aufwand behoben werden?
    - -> Spielt nur eine Rolle, wenn man die Ursache auch kennt
    - -> Maßgeblicher Zeiptunkt ist der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung
  3. Zusammengefasst:
    - Ist die Mangelursache NICHT bekannt bei Rücktritt, stellt man auf das Phänomen ab (hier: Wasser im Auto=erheblich)
    - Ist die Mangelursache bei Rücktritt bekannt, stellt man auf den Aufwand der Mangelbeseitigung ab (hier: kleiner Gummiadapter=unerheblich)
100
Q

Zusammenfassung der Rechtsprechung zu “Wann ist die Pflichtverletzung unerheblich”?

A
  1. Ausgangspunkt: Umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls
  2. Bei einem unbehebbaren Mangel kommt es auf die Beeinträchtigung der Käuferinteressen an (idR Funktionsbeeinträchtigung), das Abweichen von einer Beschaffenheitsvereinabrung (§ 434 I 1 BGB) indiziert die Wesentlichkeit
  3. Gleiches gilt für einen behebbaren Mange, wenn (zZt der Rücktrittserklärung) die Ursache unklar ist
  4. Ansonsten (behebbarer mangel, bekannte ursache) kommt es auf das Verhältnis des Mängelbeseitigungsaufwands zum Kaufpreis an. Faustregel des BGB: Ab 5 % liegt Wesentlichkeit vor
101
Q

Warum und wie Übertragung des § 323 V auf den Schadensersatz statt der Leistung?

A
  • Es stellt die gleiche Problemlage dar
  • § 323 V 1, 2 und § 281 I S. 1, 2, 3 sagen genau das gleiche
  1. Schadensersatz statt der ganzen Leistung bedeutet eine (nach § 325 grundsätzlich zulässige) Kombination von Rücktritt und Schadensersatz
    - Bsp. das verkaufte Kfz hat einen Soll-Wert von 15000 Euro wegen eines von V fahrlässig verkannten anfänglichen unbehebbaren mangels ist aber nur 14800 Eur wert
    - -> K kann nach §§ 437 Nr. 3, 311a II als Schadensersatz statt der Leistung grundsätzlich entweder Zahlung von 15000 Euro gegen Rückgabe des Kfz (SE statt der ganzen Leistung=großer SE) oder Zahlung des Wertunterschieds von 200Euro (kleiner SE) verlangen
  2. Nach §§ 437 Nr. 3, 311a II S. 2 iVm. § 281 I 3 ist nur der große SE ausgeschlossen, weilder Mangel (die Pflichtverletzung) unerheblich ist
  3. Damit ist auch bei Geldendmachung des SE-Anspruchs die Rückabwicklung der empfangenen Leistung ausgeschlossen, der Vertrag wird aufrechterhalten. Die Sperren des § 323 V können also nicht im “Umweg” über den SE statt der Leistung umgangen werden
102
Q

Beachte bei jeder Variante des § 323 V und § 281 I S. 1, 2, 3 BGB?

A
  1. Man kommt beim rücktritt imemr dazu, § 323 (ggf. mit § 437 Nr. 2 BGB) zu prüfen:
    - -> Bei Verzögerung der Leistung (bzw. behebbarem mangel) direkt!
    - -> Bei Unmöglichkeit (bzw. unbehebbarem Mangel) über § 326 V BGB!
  2. Beim Schadensersatz statt der leistung kommt man immer zu der leichen Frage im Zusammenhang mit § 281 I S. 2, 3 (ggf. mit § 437 Nr. 3 BGB):
    - -> bei Verzögerung der leistung (bzw. behebbarem Mangel) direkt!
    - -> Bei nachträglicher Unmöglichkeit (bzw. unbehebbarem Mangel) über § 283 S. 2 BGB
    - -> Bei anfänglicher Unmöglichkeit (bzw. unbehebbarem Mangel) über § 311a II S. 3 BGB
103
Q

Wie wird mit einem subjektiven Fehlerbegriff und Gewärhleistungsausschluss umgegangen?

A
  1. Umgang wie mit einer vorrangigen Individualabrede iR. der AGB
    - -> Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit(§ 434 I 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB) und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
104
Q

(P) –> Werbung und Gewährleistungsausschluss?

A

Der Verkäufer einer gebrauchten Immobilie haftet für einen Sachmangel nach § 434 I S. 2, 3 BGB - anders als für das Fehlen einer nach § 434 I 1 BGB vereinbarten BEschaffenheit - ind en Grenzen des § 444 BGB regelmäßig nicht, wenn der Kaufvertrag einenn allgemeinen Haftungsausschluss enthält
–> Der Fehlerbegriff von § 434 I S. 2,3, ist objektiv, daher kein Widerspruch eines Gewährleistungsausschlusses gegenüber eine vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung

105
Q

Gewährleistungsausschluss in AGB?

A

§ 309 Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit

–> § 309 Nr. 7 und 8 regeln welche Gewährleistungsrechte ausgeschlossen werden können

106
Q

Was hat der Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB für eine Folge für die Verjährung und den Rücktritt?

A
  1. Eine verkürzte Verjährung wird dann unwirksam!!
107
Q

Welche Garantien unterscheidet man?

A
  1. Unselbstständige Garantien:
    a) Vertragliche Modifikation der Voraussetzungen der Gewährleistungsrechte zu Gunsten des Käufers, zB.
    - -> Haltbarkeitsgarantie (§ 433 II BGB): Mpdifikation des maßgeblichen Zeiptunks für das Vorliegen eines Sachmangels (§ 434 BGB)
108
Q

Welche Garantien unterscheidet man?

A
  1. Unselbstständige Garantien:
    a) Vertragliche Modifikation der Voraussetzungen der Gewährleistungsrechte zu Gunsten des Käufers, zB.
    aa) Haltbarkeitsgarantie (§ 433 II BGB): Mpdifikation des maßgeblichen Zeitpunkts für das Vorliegen eines Sachmangels (§ 434 BGB)
    - -> Wichtig: Vermutung des Garantiefalls bei Auftreten eines Sachmangels innerhalb der Garantiefrist
    bb) Beschaffenheitsgarantie (§ 433 I BGB): Modifikation von§ 276 BGB (Vertretenmüssen auch ohne Verschulden)
109
Q

Welche Garantien unterscheidet man?

A
  1. Unselbstständige Garantien:
    a) Vertragliche Modifikation der Voraussetzungen der Gewährleistungsrechte zu Gunsten des Käufers, zB.
    aa) Haltbarkeitsgarantie (§ 433 II BGB): Mpdifikation des maßgeblichen Zeitpunkts für das Vorliegen eines Sachmangels (§ 434 BGB)
    - -> Wichtig: Vermutung des Garantiefalls bei Auftreten eines Sachmangels innerhalb der Garantiefrist
    bb) Beschaffenheitsgarantie (§ 433 I BGB): Modifikation von § 276 BGB (Vertretenmüssen auch ohne Verschulden)
  2. Selbstständige Garantie:
    a) Schafft einen eigenen vertraglichen Anspruch des Käufers gegen den Garanten
    b) Kann nach der Neufassung von § 443 I BGB zum 13.6.14 auch durch einseitige Erklärung insb. Werbung zustande kommen
    c) IdR. Garantien Dritter, insbes. Herstellergarantien (s. dazu § 479)
110
Q

Unterschied Mangel und Garantie?

A

Über Verschulden hinaus wird auch noch Schadensersatz geschuldet

111
Q

Ist eine Einschränkung wirksam, dass Autos immer in der Vertragswerkstatt konktrolliert werden müssen, damit die Garantie des Autoherstellers auch die volle Zeit gilt?

A

Ist okay!
Garantie wird gegeben und eben beschränkt
–> Aber nicht möglich, wenn Garantie gegen entgeld und wenn festgestellt wurde, dass andere Werkstatt ihren Job gut gemacht hat

112
Q

Worauf beziehen sich Beschaffenheitsangaben im Vertrag?

A

Auf den Zustand bei Gefahrübergang

–> Ist KEINE Haltbarkeitsgarantie

113
Q

Rechtsbehelfe des Käufers vor Gefahrübergang?

A
  1. Behebbarer Mangel
    a) Mit der mangelhaften Leistung bietet der Verkäufer eine (qualitative) Teilleistung an, weil er nur die Pflicht aus § 433 I 1 BGB, nicht aber diejenige aus § 433 I 2 BGB erfüllen kann
    - -> Zurückweisungsrecht des Käufers nach § 266 BGB (auch bei unerheblichen Mangel, da § 323 V 2 BGB erst gilt, wenn eine Teil- oder Schlechtleistung bewirkt wurde, sofern nicht § 242 BGB
    - -> Beweislast für die MAngelfreiheit beim Verkäufer (§ 363 BGB e contrario)
    - -> Käufer kann dann Frist zur Erfüllung (nicht: Nacherfüllung) setzen und nach § 23 BGB und §§ 280 I, III, 281 BGB vorgehen
    - -> Die Problematik spielt also allein im Allgemeinen Leistungsstörungsrecht, da noch kein Gefahrübergang und daher kein Sachmangel iSv. § 434 BGB!
  2. Unbehebbarer Mangel:
    a) Kein Zurückweisungsrecht nach § 266 BGB, weil Pflicht aus § 433 I 2 BGB nach § 275 I BGB weggefallen ist
    b) Käufer kann unmittelbar nach § 326 V iVm. § 323 BGB zurücktreten oder nach § 311a II bzw. §§ 280 I, III, 283 BGB Schadensesatz statt der Leistung verlangen oder/und mindern (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB analog)
    - -> Kein Rücktritt oder Schadensersatz statt der ganzen Leistung bei Unerheblichkeit des Mangels (entsprechende Anwendung von § 323 V 2 über § 326 V BGB bzw. von § 281 I 3 über § 311a II 2 BGB bzw. § 283 2 BGB) auch wenn Schlechtleistung noch nicht “bewirkt” (arg. “entsprechende” Anwendung)
114
Q

Was fragt man sich als erstes bei einem Mangel?

A
  1. Unmöglichkeit? –> Teilweise Unmöglichkeit?

2. Verspätung der Leistung –> behebbarer Mangel

115
Q

Was besagt der § 439 BGB “Nacherfüllungsanspruch als primärer Rechtsbehelf” ?

A

I. Wahlrecht des Käufers

  1. Mängelbeseitigung oder § 439 I
  2. Ersatzlieferung § 439 I

II. Bei unverhältnismäßigem Nacherfüllungsverlangen kann Verkäufer gem. § 349 IV auf Reperatur zurückgreifen

116
Q

Rechtsnatur des § 439 BGB?

A

Rechtsnatur:

  1. Keine Identität mit dem ursprünglichen Erfüllungsanspruch
  2. Selbstständiger Gegenstand einer Pflichtverletzung § 280 I
  3. Wichtig für:
    - -> Vertretenmüssen
    - -> Verjährung § 438 BGB
  4. Zwar kein Schadensersatz da kein Vertretenmüssen, aber dafür Pflicht aus § 439 BGB
    - -> Wenn er dann wiederum nicht gem. § 439 BGB nacherfüllt, begeht er eine Pflichtverletzung die er zu Vertreten hat und man kommt zum Schadensersatz
117
Q

(P) –> Geht Neulieferung gem. § 439 BGB bei allen Kaufverträgen? (P zB. Stückkauf)

A

BGH: Ja es ist möglich, da nach dem hypothetischen Parteiwillen auszulegen ist, ob auch durch eine andere Sache derselben Art nacherfüllt werden kann.
–> Lösung bei Dackel mit Hüftschaden: zwar. Gattungsschuld/Vorratsschuld, aber: Mutation zur Stückschuld wegen persönlicher Bindung

Also: –> Immer Fragen nach dem mutmaßlichen Parteiwillen: Ist die Sache ersetzbar?

118
Q

Was bedeutet der § 439 IV (letzter Satz): “das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt”?

A
  1. Totalverweigerungsrecht!
  2. Beide Arten der Nacherfüllungen sind unverhältnismäßig
    - -> BHG Lösung: Kein absolutes sondern relatives Verweigersungrecht: d.h.: Beide Nacherfüllungen im Verhältnis zueinander, nicht generelle Unverhältnismäßigkeit
119
Q

Wo ist der Erfüllungsort der Nacherfüllung?

A

Kernaussage BGH:

  1. § 439 II BGB sagt nichts über den Erfüllungsort, ist aber auch eine Anspruchsgrundlage
  2. Selbst wenn also der Erfüllungsort für die Nacherfüllung beim Verkäufer liegt, kannd er Käufer doch Ersatz seiner Transportkosten (und nach Ansicht des Senats sogar Vorschuss hierauf) verlangen. (zB. auch sbahn-Karte!
  3. Der Nacherfüllungsanspruch ist nicht identische mit dem ursprünglichen Erfüllungsanspruch, deshalb müssen die Erfüllungsorte nicht zwangsläufig übereinstimmen
  4. maßgeblich ist also § 269 I BGB
  5. Zu den Umständen gehören die Verkehrasuaffassung, aber auch die “Unannehmlichkeiten” für den Käufer, die aber “erheblich” sein müssen
    - -> Zumutbarkeit für Käufer, zu Laden hinzugehen?
120
Q

§ 475 IV BGB?

A
  1. Bestätigung, dass § 439 BGB eine Anspruchsgrundlage ist

2. Verbraucher gegen Unternehmer Vorschuss Anspruch

121
Q

Stufenprüfung des § 269 I BGB?

A
  1. Vereinabrung/Parteiwillen?
  2. Ergeben aus Natur des Schuldverhältnisses?
  3. Wohnsitz des Schuldners zur Zeit der Entstehung des SVs?
122
Q

Umfang des Kostenerstattungsanspruch aus § 439 II BGB?

A
  1. § 439 II BGB erfasst verschuldensunabhängig auch Sachverständigenkosten, die einem Käufer entstehen, um die Ursache der Mangelerscheinungen des kaufgegenstandes aufzufinden und auf diese Weise zur Vorbereitung eines die Nacherfüllung einschließenden Gewährleistungsanspruchs die Verantwortlichkeit f+r den Mangel zu klären
  2. Stehen der Mangel und die Mangelverantwortlichkeit des Verkäufers fest, besteht der Erstattungsanspruch für die zum Zweck der Nacherfüllung aufgewandten Sachverständigenkosten auch dann fort, wenn der Käufer später zur Minderung übergeht
123
Q

Wann hat der Käufer Anspruch auf Vorschuss bei ungeklärter Rechtslage?

A
  1. Fordern des Käufers setzt Frist in Gang

2. Verkäufer sagt ja, aber nur wenn du mir die Sache zeigst

124
Q

Wofür spielt der Nacherfüllungsort eine wichtige Rolle?

A

–> Fristsetzung gem. § 323 BGB

125
Q

Was besagt der § 439 III BGB?

A
  1. Wenn der Käufer den Mangel bei Einbau kennt, oder grob fahrlässig verkennt, bekommt er die Aus- und Einbaukosten nicht ersetzt
    - -> Gewährleistungsrechte bleiben untangiert
  2. Gilt für alle Parteien des Rechtsverkehrs! Nicht nur Verbraucher-Unternehmer
  3. Kostenersa
126
Q

Ersatz von Aus- und Wiedereinbaukosten gem. § 439 III n.F. BGB?

A
  1. Kostenersatz für Ein- und Ausbau keine Ein- und Ausbaumöglichkeit durch Verkäufer, aber Beschränkungsmöglichkeit nach § 475 IV 2 BGB
  2. Verschuldensunabhängig
  3. Kein Ersatz, wenn Käufer zZtp. des Einbaus des Mangels kennt oder grobfahrlässig verkannt oder (sofern kein argl. Verschweigen oder Garantie)
  4. Auch zwischen Unternehmern B2B und zwischen Verbrauchern C2C
  5. Daher auch für Werkunternehmer gegneüber ihren Materiallieferanten –> Keine Beschränkung nach § 475, da KEIN Verbrauchsgüterkauf
    - -> Deutliche Überumsetzung von EuGH
127
Q

Ersatz von Aus- und Wiedereinbaukosten in AGB-Regelungen?

A
  1. Die Regelung ist zwischen Unternehmern und Verbrauchern zwingend § 476 BGB
  2. Ansonsten in den allgemeinen Grenzen dispositiv
  3. Insbesondere zwischen Unternehmer soll sie AGB- fest werden:
    a) § 309 Nr. 8b) cc) BGB:
    “die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 II und III zu tragen oder zu ersetzen;”
128
Q

Wichtigste zum Verkäuferregress gem. §§ 445a, 445b BGB? –> Verpflichtung des Käufers die Ksten für den Ein und Ausbau zu übernehmen, wenn bestimmungsgemäßer Einbau und Sache bei Übergabe bereits mangelhaft gewesen ist?
Käufer = nicht Verbraucher

A
  1. Steht im allgemeinem Kaufrecht –> gilt zwischen allen beteiligten
  2. Der Käufer muss es nicht selbst eingebaut haben –> trifft auch Handwerker
129
Q

In welchem zusammenhang ist der § 445a I wichtig und auch hoch Klausurrelevant?
–> Käufer = nicht Verbraucher

A

Wenn der Verkäufer einen Lieferanten hat durch den er eine Mangelhafte Sache verkauft, die dann eingebaut wird, muss er zwar gem. § 439 Ein und Ausbau leisten verschuldensunabhänig, kann aber dann durch § 445a I BGB von seinem Lieferanten verschuldensunabhängig Schadensersatz verlangen!
Voraussetzung:
1. Mangel muss bei Gefahrübergang von Lieferanten auf Käufer vorgelegen haben
2. Außerdem muss es sich um eine neu hergestellte Sache handeln
3. § 445a II –> Es bedarf keiner Fristsetzung des Verkäufers: er kann sofort zurücktreten
4. Verjährung: P –> 2 Jahre ab Übergabe durch Lieferant, bedeutet, dass Wahre schon 1 Jahr im Geschäft liegen kann, bevor es an Käufer gelangt und bei ihm dann nach einem jahr erst aufgrund des Mangels kaputt geht:
Käufer kann gegen Verkäufer die 2 jahres Frist geltend machen, aber Verkäufer kann keinen Anspruch mehr gegen Lieferant geltend machen
–> “Regressfalle”!
5. Gedanke: Keine Regresslücken! Verkäufer an Lieferant selben Anspruch wie Käufer an Verkäufer

130
Q

(P) –> Regressfalle, gem. § 437, 445b II BGB?

–> Käufer = nicht Verbraucher

A
  1. § 445b II 1 –> Verkäufer kann bei Lieferanten laut BGH auch trotz Verjährung der 2 Jahre des Gewährleistungsrechts noch Schadensersatz geltend machen/Regress, wenn er dies inenrhalb von 2 Monaten nach Geltendmachung durch den Käufer tut.
  2. P –> Lieferant ist aber gem. § 445b II 2 nach 5 Jahren safe und kann nicht mehr in Regress genommen werden!
131
Q

Was bedeutet der § 478 BGB?

A

Verbraucher ist gegenüber einem normalen Käufer besser gestellt und im Falle der Gewährleistung mehrfach privilegiert:

  1. Beweislastumkehr des § 477 BGB –> Vermutung dass Sache schon bei Gefahrübergang mangelhaft war
    - -> gilt aber nicht für Unternehmer gegenüber seinem Lieferanten
  2. § 478 transportiert diese Mängelvermutung in das Verhältnis Unternehmer - Lieferant
    - -> (P): Frist der 6 Monate Verhältnis Verbraucher-Unternehmer aber nicht Unternehmer Lieferant
    - -> Lösung des BGH: & Monatsfrist läuft erst an, wenn Unternehmer dem Verkäufer Sache übergibt! Frist beginnt also absolut und läuft gleichzeitig los
132
Q

(P) –> Gibt es allgemeine Regeln (abgesehen von AGB die sowieso Gewährleistung bei neuen Sachen nicht ausschließen lassen) die den Gewährleitsungsausschluss des Lieferanten gegenüber dem Unternehmer untersagen?

A

§ 478 II BGB

  • -> Legt fest, dass zwischen Lieferant und Unternehmer Regress etc. nicht abbedungen werden kann
  • -> Geht nur im Verhältnis Unternehmer/Lieferant
  • -> Lieferant kann Gewährleistung nur dann ausschießen, wenn er einen wirtschaftlich gleichwertigen Ausgleich liefern kann
133
Q

Zusammenfassung des § 445a?

A
  1. Regress auch außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs
  2. Zwingend aber nur, wenn am Ende der Kette ein Verbrauchsgüterkauf steht (dann schlie0t § 478 II BGB n.F. de facto abweichende Vereinbarungen aus)
  3. Volle Beweislast des Verkäufers für das Vorliegen eines Mangels z.Zt. des Gefahrübergangs vom Lieferanten auf ihn:
    a) § 477 BGB gilt nur in dem wohl seltenen Fall, wenn der Lieferant Unternehmer und Weiterverkäufer Verbraucher ist
    b) Anders aber zwischen unternehmer, wenn am Ende der Kette ein Verbrauchsgüterkauf steht (§ 478 I BGB)
  4. § 377 HGB beachten!! –> Unternehmer Käufer trifft Obliegenheitspflicht sich die Sache anzuschauen und Lieferanten Mängel anzuzeigen
134
Q

Unternehmerregress nach §§ 439 III, 445a I BGB im Zusammenhang mit einem Werkvertrag?

A

Wie kann sich Werkunternehmer vom Materialverkäufer die Kosten für Ausbau / Einbau und Fliesenersatz zurück?

  • -> SE scheitert meistens am Vertretenmüssen (Kennenmüssen etc.)
  • -> § 445a setzt voraus dass am Ende der Kette ein Kaufvertrag und NICHT ein Werkvertrag steht
  • -> Werkunternehmer kann gem. § 439 III BGB als “Käufer” die Kosten vom Materialverkäufer zurückverlangen!
  • -> Materialverkäufer kann gem. § 445a I (!!!) BGB vom Großhändler wiederum Regress verlangen
135
Q

Was ist wenn ein Käufer Nacherfüllung vom Verkäufer verlangt, ohne dass ein Mangel vorliegt, da Einbauer Gegenstand einfach falsch eingebaut hat?

A
  1. Kann Verkäufer Schadensersatz verlangen für Anreise/Ausbesserung etc.?
  2. Ja! Käufer muss erst mal prüfen ob Mangel nicht an ihm selber liegt, ansonsten liegt vor:
    - § 241 II BGB –> Pflichtverletzung zusammen mit § 280 I –> Vermuten des Vertretenmüssen!
  3. ABER: Vorsichtig, da Käufer nicht abgeschreckt werden soll Nacherfüllung zu verlangen, daher BGH:
    a. Käufer muss im Rahmen seiner Möglichkeiten überprüfen, ob die von ihm beanstandene Erscheinung auf eine Ursache zurückführen ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist
    b. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne SE wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberehtigt herausstellt
136
Q

Nacherfüllungsanspruch des Käufers bei Sachmängeln (§ 439 BGB) Verschuldensabhängig?

A

I. Wenn kein Verschulden vorliegt:
1. Verkäufer beseitigt Mangel in Kenntnis der fehlenden Gewährleistungspflicht:
a. Vertraglicher Anspruch (bedingter Werkvertrag) denkbar, aber wohl untypisch
b. Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 684, 812, 818; wohl kein Ausschluss nach § 814, weil Zweckverfehlungskondiktion)
c. Ggü. Verbraucher: Anschlussausschluss nach § 241a!
II. Verkäufer beseitigt Mangel in Unkenntnis der fehlenden Gewährleistungspflicht und erst später stellt sich heraus dass es nicht unter die Gewährleistung fiel
a. Anspruch aus GoA (§§ 683, 670 oder §§ 684, 812, 818)
b. Kein Anspruchsausschluss nach § 241a!
III. Dasselbe gilt für “Diagnosevorteile”
–> zB. Käufer geht zu Werkstatt und sagt da wäre Mangel und der stellt dann fest: sie haben Öl falsch eingefüllt und dadurch ist Teil für 2,50 Euro kaputt gegangen und Person sagt Danke für den Hinweis und geht dann wieder um wo anders reparieren zu lassen

137
Q

Was muss bei Sekundären Rechtsbehelfen gemacht werden?

A
  1. Immer erst dem Verkäufer eine Frist setzen!
  2. Vorrang der Nacherfüllung und Recht des Verkäufers
  3. ABER es gibt Fälle bei denen Käufer sofort zurücktreten darf: Unzumutbarkeit für den Käufer gem. § 440 S. 1 BGB
138
Q

Wann muss Käufer keine Frist setzen um Sekundäre Rechtsbehelfe geltend zu machen vor Nacherfüllung?

A

Bei Unzumutbarkeit gem. § 440 S. 1 BGB

139
Q

Def. “Unzumutbarkeit” eine Fristsetzung für den Käufer gem. § 440 BGB?

A
  1. Bei arglistiger Täuschung des Verkäufers
140
Q

§ 440 S. 2 ?

A

Ist ein Fristsetzungsentbehrlichkeitstatbestand:

  1. Ist die Nacherfüllung nicht innerhalb der Frist erfolgreich, sind das Rücktritts- und Minderungsrecht und der Anspruch auf SE statt Leistung bereits entstanden, so dass es § 440 S. 2 BGB nicht bedarf! Der Verkäufer hat kein Recht auf eine 3. Andienung
  2. Die Regelung ist also nur relevant, wenn
    a) Noch keine Frist gesetzt wurde, oder
    b) Wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist
141
Q

Muss ich Ablauf der Frist (zB. 2 Monate) abwarten, wenn Verkäufer in diesem Zeitraum schon 2 mal an Sache rumgearbeitet hat und sie nicht richtig nacherfüllt bekommt?

A

Nein!

–> § 440 S. 2 BGB

142
Q

Welche § kann man bei Entbehrlichkeit der Fristsetzung bei behebbarem Mangel prüfen?

A
  1. § 323 II BGB
  2. Fehlschlag gem. § 440 S. 2 BGB
  3. Unzumutbarkeit für den Käufer § 440 S. 1 BGB
143
Q

Welchen Anspruch bei Beschädigung im Rahmen der Nacherfüllung
–> Recht auf Rücktritt ohne Fristsetzung gem. § 440 S. 2 BGB? Nacherfüllung wurde vorgenommen, aber Sache ist trotzdem kaputt.

A

–> § 324

(P) –> Nicht in § 437 BGB beinhaltet

144
Q

Wer hat die Beweislast für den Erfolg der Nacherfüllung?

A
  1. Genauso wie bei Erfüllung: § 363 BGB
  2. Käufer muss es Beweisen
    - -> Beweismaß ist niedrig
    - -> Es genügt: Mangelsymptom immer noch da und ich bin nicht Schuld
145
Q

Wann kann man statt Nacherfüllung zurücktreten?

A
  1. Wenn man Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat

2. Und Frist erfolglos abgelaufen ist

146
Q

Ist die mangelhafte Leistung eine unvollständige Leistung iSd. § 363 BGB?

A

Ja!

147
Q

Merke zu § 439 BGB?

  1. Nacherfüllung und Verjährung
  2. Nacherfüllung und Vermutungsregel
A
  1. Nacherfüllung und Verjährung:
    In der Nacherfüllung kann ein Anerkenntnis iSv. § 212 I Nr 1 BGB liegen
    –> Neubeginn der Verjährung
    “…Wenn der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gültlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein.”
  2. Nacherfüllung und Vermutungsregel ( § 477 BGB)
    - -> Läuft erneut bei Neulieferung (str.)