Zivilrecht Übersich Zwischenprüfung Flashcards
Prüfung der Vollmacht iR. der Annahme eines bevollmächtigten?
I. Einigung
a. aktive Stellvertretung = Abgabe WE
b. Passive Stellvertretung = Annahme WE
(P) –> Analoge Anwendung auf Mahnungen, Fristsetzungen etc.? = Möglich!
aa) “Tatbestand”
bb) “Wirkung für und gegen Vertretenen”, § 164 I 1 BGB
(1) “Eigene WE des Vertreters”
(P) –> Abgrenzung zum Boten = Vertreter hat in Bezug auf das ob und wie des Geschäfts einen weiten Ermessensspielraum; Bote gibt fremde WE ab
(2) “Im Namen des Vertretenen” = Offenkundigkeitsprinzip, § 164 I 1; sonst Anfechtung möglich;
(P) –> Ausnahmen:
a. Bargeldgeschäfte des täglichen Lebens
b. Mittelbare Stellvertreteung = Ausgleich im Innenverhältnis
c. Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs unter Ehegatten, § 1357 BGB
(3) “Im Rahmen der Vertretungsmacht”
(P) –> falsus procurator = § 177 ff. (§ 179 I als Erfüllungs-SE AGL für Geschäftsgegner gegen Vertreter der nicht innerhalb Vertretugnsmacht gehandelt hat)
(P) –> Insichgeschäft = § 181
a. Gesetzliche Vertretungsmacht
b. Rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (sog. Vollmacht)
i. Innenvollmacht (Auseinanderfallen von rechtlichem Dürfen und Können ist unbeachtlich)
ii. Ausßenvollmacht
c. Vertretungsmacht kraft Rechtsscheins, § 170 ff. BGB
i. Duldungsvollmacht = tritt ein Unbefugter ohne Vollmacht auf, der Geschäftsherr (also der Vertretene) weiß dies, unternimmt dagegen aber nichts. Der Geschäftsgegner kann dieses Dulden daher als Bevollmächtigung verstehen
ii. Anscheinsvollmacht = tritt ebenso ein Unbefugter ohne Vollmacht auf, der Geschäftsherr hat in diesem Fall aber den Anschein – zumindest leicht fahrlässig – gesetzt, er habe den Unbefugten eine Bevollmächtigung erteilt.
II. Keine Wirksamkeitshindernisse
(P) –> Missbrauch der Vertretungsmacht = wegen Abstraktion im Außenverhältnis egal
(P) –> Kollusion = Eine Kollusion liegt vor, wenn der Vertreter und der Geschäftspartner bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammenwirken. Ein entsprechendes Rechtsgeschäft ist dann wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 Absatz 1 BGB nichtig.
(P) –> Evidenz = Vertretungsmachtüberschreitung für Geschäftsgegner offensichtlich, § 242 Verstoß gegen Treu und Glauben
Rechtsfolgen § 164 ff. –> Wirken unmittelbar für und wider den Vertenen
—-> Folge wäre Vertreter behandelt, als läge keine Vollmacht vor und somit schwebende Unwirksamkeit §§ 177 ff. BGB analog
Prüfung der Annahme als Schweigen?
I. Angebot
II. Annahme
1. Ausdrückliche Annahme
2. Konkludente Annahme, § 151 S. 1 BGB = ein nach außen erkennbares Bestätigen eines tatsächlich vorhandenen Annahmewillens
3. Annahme durch Schweigen
a) Parteienvereinabarung: Schweigen als Erklärungszeichen
b) Normativ geregeltes Schweigen (zB. Aufforderung an Vertretenen Vertretungsmacht zu bestätigen)
c) Treu und Glauben (zB. lange Vertragsverhandlungen)
(P) –> Schließt § 241a (Unbestellte Leistungen) eine konkludente Annahme bei Schweigen bei Zusendung einer unebstellten Wahre aus? + Prüfungsaufbau
I. Anspruch entstanden
1. Angebot
2. Annahme (Gem. § 151 S. 1 auf Zugang verzichtet)
a) Ausdrückliche Annahme
b) Konkludente Annahme (+ da Erklärungsbewusstsein)
c) Ausschluss der Möglichkeit der konkludenten Annahme durch § 241a I BGB
aa) Tatbestand des § 241a I erfüllt
(1) Zusendung unbestellter Ware
(2) L als Verbraucher; V als Unternehmer
bb) Rechtsfolge
a1 –> Bereits Ausschluss von Vertragsschluss gem. § 151 S. 1
a2 –> Eingreifen nur auf Anspruchsebene, aber nicht Hindern des Verbrauchers daran, Vertrag zu schließen, falls er dies möchte
(+) Ansprüche werden ja nicht durch Lieferung sonder durch Verhalten begründet
A1 “lex specialis zu § 151 S.1” –> Wegen Generalprävention und Rechtssicherheit nur Vertrag zustandekommen, wenn dies ausdrücklich erklärt wird
A2 “keine Einschränkung der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre” –> Wirken erst auf Anspruchsebene: konkludenter Vertragsschluss durch Aneignung nur in engen Grenzen möglich, wenn auf wirklichen Annahmewillen geschlossen wird!
—> konkludente Annahme möglich
Prüfungsaufbau der Vertretung kraft Rechtsscheins?
I. Anspruch des Verkäufers auf Zahlung und Abnahme
- Anspruch entstanden
a) Zulässigkeit der Stellvertretung
b) Eigene Willenserklärung ( inesbesonder nicht nur Bote gem. § 120 BGB sein und dies ist im Interesse des Erklärungsempfängers vom objektiven Empfängerhorizont aus zu betrachten), § 164 I, III
c) Im Namen des Vertretenen (konkludent oder ausdrücklich wen Rechtsfolgen treffen sollen = Offenkundigkeitsprinzip)
d) Im Rahmen der Vertretungsmacht, § 164 I 1, 177 I ( Aus Gesetzoder kraft Rechtsgeschäft = Vollmacht, § 167 I 1, extern oder intern)
aa) Wirksame Erteilung der Innenvollmacht (Spezialvollmacht, Gatungsvollmacht, Generalvollmacht)
bb) Erlöschen durch Widerruf, §§ 168 S.2, 3, 167 I Alt. 1
(1) Widerruflichkeit, § 168 S.2 = frei widerruflich
(2) Widerrufserklärung, §§ 168 S.2, 3, 167 I + Zugang
(3) Rechtzeitigkeit, ex nunc: also nur für die Zukunft
e) Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht
Widerrufsformen?
- Widerruf einer WIllenserklärung, § 130 I 2 BGB
- Widerruf einer Vollmacht, § 168 S.2, 3. § 167 I BGB
- Widerruf eines Verbrauchervertrages, § 355 I 1 BGB
Prüfungsaufbau, wenn Vollmacht nicht zurückgenommen wurde?
I. Anspruch Geschäftsgegner, gegen Vertretenen
- Anspruch entstanden
a) Eugene Willenserklärung des Vertreters
b) Im Namen des Vertretenen
c) Im Rahmen der Vertretungsmacht
aa) Bestand einer rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht, § 166 II 1 BGB
(1) Erteilung und Umfang der Inenvollmacht
(2) Erlöschen durch Widerruf
(a) Widerruflichkeit
(b) Widerrufserklärung
(c) Rechtzeitigkeit
(e) Zwischenergebnis
(3) Hilfsweise: Handeln im Rahmend er Vertetungsmacht
(4) Zwischenergebnis
bb) Vertretungsmacht gem. §§ 171 I, 172 BGB
(1) Aushändigen der Urkunde von A an K
(2) Vorlage der Urkunde durch K an L
(3) Umfang der Vertretungsbefugnis
(4) Bestehenbleiben der Vertretungsbefugnis gem. § 172 II BGB
(5) Unanwendbarkeit des § 172 II gem. § 173
(6) Zwischenergebnis
(P) –> Prüfungsaufbau, wenn Vertretener Vollmacht widerrechtlich wieder an sich nimmt und Vertrag abschließt?
I. Anspruch
1. Anspruch entstanden
a) Vertretungsmacht, §§ 171 I, 172 BGB
b) Vertretungsbefugnis gem. §§ 171 I, 172 BGB analog
(P) –> Parallele zur abhandengekommener Willenserklärung?
A1 –> Ja, Schutz des Dritten; Fahrlässige Ermäglichung?
A2 –> Nein, Haftungsausweitung, Urkunde nicht willentlich; Vertragspartner auch nicht schutzlos; Keine Regelungslücke
c) Zwischenergebnis
2. Ergebnis
II. Ansprüche des L gegen K
1. Bei Genehmigung des Vertrages durch A
2. Bei Verweigerung der Genehmigung des Vertrages durch A
Prüfungsaufbau bei “Verdecktem Geschäft für den, den es angeht” im Rahmen der Vertretungsmacht?
Wirkung für und gegen Vertretenen, § 164 I 1, III
a) Eigene Willenserklärung
b) Im Namen des Vertretenen
aa) Ausdrücklich
bb) Konkludent
cc) Entbehrlichkeit der Offenkundigkeit durch “verdecktes Geschäft für den, den es angeht”
(1) Insbesondere: Bargeschäft des täglichen Lebens
(2) Verzicht auf Auswahl des Kunden
(3) Zwischenergebnis
dd) Entbehrlichkeit der Offenkundigkeit durch rechtsgeschäftliche Verpflichtungsermächtigung
- -> Analogie zu § 185 I BGB wird abgelehnt
Irrtumsformen?
- Inhaltsirrtum gem. § 119 I Alt. 1 = Wenn der äußere Erklärungstatbestand zwar mit dem Willen ds Erlärenden übereinstimmt, aber dessen rechtliche Berechtigung verkennt
- -> Bei § 164 II Ausschluss, wenn nicht Offekundigkeit zur Zeit des Vertragsschluss