Zivilrecht Übersich Zwischenprüfung Flashcards

1
Q

Prüfung der Vollmacht iR. der Annahme eines bevollmächtigten?

A

I. Einigung
a. aktive Stellvertretung = Abgabe WE
b. Passive Stellvertretung = Annahme WE
(P) –> Analoge Anwendung auf Mahnungen, Fristsetzungen etc.? = Möglich!
aa) “Tatbestand”
bb) “Wirkung für und gegen Vertretenen”, § 164 I 1 BGB
(1) “Eigene WE des Vertreters”
(P) –> Abgrenzung zum Boten = Vertreter hat in Bezug auf das ob und wie des Geschäfts einen weiten Ermessensspielraum; Bote gibt fremde WE ab
(2) “Im Namen des Vertretenen” = Offenkundigkeitsprinzip, § 164 I 1; sonst Anfechtung möglich;
(P) –> Ausnahmen:
a. Bargeldgeschäfte des täglichen Lebens
b. Mittelbare Stellvertreteung = Ausgleich im Innenverhältnis
c. Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs unter Ehegatten, § 1357 BGB
(3) “Im Rahmen der Vertretungsmacht”
(P) –> falsus procurator = § 177 ff. (§ 179 I als Erfüllungs-SE AGL für Geschäftsgegner gegen Vertreter der nicht innerhalb Vertretugnsmacht gehandelt hat)
(P) –> Insichgeschäft = § 181
a. Gesetzliche Vertretungsmacht
b. Rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (sog. Vollmacht)
i. Innenvollmacht (Auseinanderfallen von rechtlichem Dürfen und Können ist unbeachtlich)
ii. Ausßenvollmacht
c. Vertretungsmacht kraft Rechtsscheins, § 170 ff. BGB
i. Duldungsvollmacht = tritt ein Unbefugter ohne Vollmacht auf, der Geschäftsherr (also der Vertretene) weiß dies, unternimmt dagegen aber nichts. Der Geschäftsgegner kann dieses Dulden daher als Bevollmächtigung verstehen
ii. Anscheinsvollmacht = tritt ebenso ein Unbefugter ohne Vollmacht auf, der Geschäftsherr hat in diesem Fall aber den Anschein – zumindest leicht fahrlässig – gesetzt, er habe den Unbefugten eine Bevollmächtigung erteilt.

II. Keine Wirksamkeitshindernisse
(P) –> Missbrauch der Vertretungsmacht = wegen Abstraktion im Außenverhältnis egal
(P) –> Kollusion = Eine Kollusion liegt vor, wenn der Vertreter und der Geschäftspartner bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammenwirken. Ein entsprechendes Rechtsgeschäft ist dann wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 Absatz 1 BGB nichtig.
(P) –> Evidenz = Vertretungsmachtüberschreitung für Geschäftsgegner offensichtlich, § 242 Verstoß gegen Treu und Glauben
Rechtsfolgen § 164 ff. –> Wirken unmittelbar für und wider den Vertenen
—-> Folge wäre Vertreter behandelt, als läge keine Vollmacht vor und somit schwebende Unwirksamkeit §§ 177 ff. BGB analog

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2
Q

Prüfung der Annahme als Schweigen?

A

I. Angebot
II. Annahme
1. Ausdrückliche Annahme
2. Konkludente Annahme, § 151 S. 1 BGB = ein nach außen erkennbares Bestätigen eines tatsächlich vorhandenen Annahmewillens
3. Annahme durch Schweigen
a) Parteienvereinabarung: Schweigen als Erklärungszeichen
b) Normativ geregeltes Schweigen (zB. Aufforderung an Vertretenen Vertretungsmacht zu bestätigen)
c) Treu und Glauben (zB. lange Vertragsverhandlungen)

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3
Q

(P) –> Schließt § 241a (Unbestellte Leistungen) eine konkludente Annahme bei Schweigen bei Zusendung einer unebstellten Wahre aus? + Prüfungsaufbau

A

I. Anspruch entstanden
1. Angebot
2. Annahme (Gem. § 151 S. 1 auf Zugang verzichtet)
a) Ausdrückliche Annahme
b) Konkludente Annahme (+ da Erklärungsbewusstsein)
c) Ausschluss der Möglichkeit der konkludenten Annahme durch § 241a I BGB
aa) Tatbestand des § 241a I erfüllt
(1) Zusendung unbestellter Ware
(2) L als Verbraucher; V als Unternehmer
bb) Rechtsfolge
a1 –> Bereits Ausschluss von Vertragsschluss gem. § 151 S. 1
a2 –> Eingreifen nur auf Anspruchsebene, aber nicht Hindern des Verbrauchers daran, Vertrag zu schließen, falls er dies möchte
(+) Ansprüche werden ja nicht durch Lieferung sonder durch Verhalten begründet

A1 “lex specialis zu § 151 S.1” –> Wegen Generalprävention und Rechtssicherheit nur Vertrag zustandekommen, wenn dies ausdrücklich erklärt wird

A2 “keine Einschränkung der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre” –> Wirken erst auf Anspruchsebene: konkludenter Vertragsschluss durch Aneignung nur in engen Grenzen möglich, wenn auf wirklichen Annahmewillen geschlossen wird!

—> konkludente Annahme möglich

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4
Q

Prüfungsaufbau der Vertretung kraft Rechtsscheins?

A

I. Anspruch des Verkäufers auf Zahlung und Abnahme

  1. Anspruch entstanden
    a) Zulässigkeit der Stellvertretung
    b) Eigene Willenserklärung ( inesbesonder nicht nur Bote gem. § 120 BGB sein und dies ist im Interesse des Erklärungsempfängers vom objektiven Empfängerhorizont aus zu betrachten), § 164 I, III
    c) Im Namen des Vertretenen (konkludent oder ausdrücklich wen Rechtsfolgen treffen sollen = Offenkundigkeitsprinzip)
    d) Im Rahmen der Vertretungsmacht, § 164 I 1, 177 I ( Aus Gesetzoder kraft Rechtsgeschäft = Vollmacht, § 167 I 1, extern oder intern)
    aa) Wirksame Erteilung der Innenvollmacht (Spezialvollmacht, Gatungsvollmacht, Generalvollmacht)
    bb) Erlöschen durch Widerruf, §§ 168 S.2, 3, 167 I Alt. 1
    (1) Widerruflichkeit, § 168 S.2 = frei widerruflich
    (2) Widerrufserklärung, §§ 168 S.2, 3, 167 I + Zugang
    (3) Rechtzeitigkeit, ex nunc: also nur für die Zukunft
    e) Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht
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5
Q

Widerrufsformen?

A
  1. Widerruf einer WIllenserklärung, § 130 I 2 BGB
  2. Widerruf einer Vollmacht, § 168 S.2, 3. § 167 I BGB
  3. Widerruf eines Verbrauchervertrages, § 355 I 1 BGB
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6
Q

Prüfungsaufbau, wenn Vollmacht nicht zurückgenommen wurde?

A

I. Anspruch Geschäftsgegner, gegen Vertretenen

  1. Anspruch entstanden
    a) Eugene Willenserklärung des Vertreters
    b) Im Namen des Vertretenen
    c) Im Rahmen der Vertretungsmacht
    aa) Bestand einer rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht, § 166 II 1 BGB
    (1) Erteilung und Umfang der Inenvollmacht
    (2) Erlöschen durch Widerruf
    (a) Widerruflichkeit
    (b) Widerrufserklärung
    (c) Rechtzeitigkeit
    (e) Zwischenergebnis
    (3) Hilfsweise: Handeln im Rahmend er Vertetungsmacht
    (4) Zwischenergebnis
    bb) Vertretungsmacht gem. §§ 171 I, 172 BGB
    (1) Aushändigen der Urkunde von A an K
    (2) Vorlage der Urkunde durch K an L
    (3) Umfang der Vertretungsbefugnis
    (4) Bestehenbleiben der Vertretungsbefugnis gem. § 172 II BGB
    (5) Unanwendbarkeit des § 172 II gem. § 173
    (6) Zwischenergebnis
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7
Q

(P) –> Prüfungsaufbau, wenn Vertretener Vollmacht widerrechtlich wieder an sich nimmt und Vertrag abschließt?

A

I. Anspruch
1. Anspruch entstanden
a) Vertretungsmacht, §§ 171 I, 172 BGB
b) Vertretungsbefugnis gem. §§ 171 I, 172 BGB analog
(P) –> Parallele zur abhandengekommener Willenserklärung?
A1 –> Ja, Schutz des Dritten; Fahrlässige Ermäglichung?
A2 –> Nein, Haftungsausweitung, Urkunde nicht willentlich; Vertragspartner auch nicht schutzlos; Keine Regelungslücke
c) Zwischenergebnis
2. Ergebnis
II. Ansprüche des L gegen K
1. Bei Genehmigung des Vertrages durch A
2. Bei Verweigerung der Genehmigung des Vertrages durch A

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8
Q

Prüfungsaufbau bei “Verdecktem Geschäft für den, den es angeht” im Rahmen der Vertretungsmacht?

A

Wirkung für und gegen Vertretenen, § 164 I 1, III

a) Eigene Willenserklärung
b) Im Namen des Vertretenen
aa) Ausdrücklich
bb) Konkludent
cc) Entbehrlichkeit der Offenkundigkeit durch “verdecktes Geschäft für den, den es angeht”
(1) Insbesondere: Bargeschäft des täglichen Lebens
(2) Verzicht auf Auswahl des Kunden
(3) Zwischenergebnis
dd) Entbehrlichkeit der Offenkundigkeit durch rechtsgeschäftliche Verpflichtungsermächtigung
- -> Analogie zu § 185 I BGB wird abgelehnt

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9
Q

Irrtumsformen?

A
  1. Inhaltsirrtum gem. § 119 I Alt. 1 = Wenn der äußere Erklärungstatbestand zwar mit dem Willen ds Erlärenden übereinstimmt, aber dessen rechtliche Berechtigung verkennt
    - -> Bei § 164 II Ausschluss, wenn nicht Offekundigkeit zur Zeit des Vertragsschluss
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