Wucher Flashcards
Prüfungsschritte Wucher gem § 879 (2) Z 4 ABGB
- Äquivalenzstörung zwischen Leistung und Gegenleistung
- Willensbildungsstörung des Bewucherten
- Ausbeuten der Lage des Bewucherten durch den Bewuchernden
Äquivalenzstörung
Leistung und Gegenleistung müssen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zueinander in einem auffallend (groben) Missverhältnis stehen, welches nicht durch die besonderen Umstände des konkreten Falles gerechtfertigt ist
Willensbildungsstörung
§ 879 (2) Z 4 ABGB: Leichtsinn, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit, Gemütsaufregung
Rechtsfolgen des Wuchers
relative Nichtigkeit, sodass das Rechtsgeschäft nur unwirksam ist, wenn und soweit sich der Bewucherte auf dieses von ihm geltend zu machende Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts beruft
wucherische Verträge
Gem § 7 (1) WucherG zur Gänze nichtig und wechselseitige Rückabwicklungspflicht.
Normen Wucher
WucherG und § 879 (2) Z 4 ABGB