Inhalt u. Abwicklung des Schuldverhältnisses Flashcards

1
Q

Leistung

A

ist jenes Verhalten des Schuldners, zu dem er aufgrund des vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnisses gegenüber dem Gläubiger verpflichtet ist und das zur Befriedigung des Interesses des Gläubigers dient

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2
Q

Was versteht man unter Leistung im Bereicherungsrecht?

A

Leistung die zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens durch bewusste Zuwendung

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3
Q

Erfolgsverbindlichkeit

A

dabei ist der Schuldner verpflichtet, den vereinbarten Erfolg tatsächlich herbeizuführen; er hat seine Leistungspflicht erst dann erfüllt, wenn der vereinbarte Erfolg beim Gläubiger eintritt

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4
Q

Sorgfaltsverbindlichkeit

A

der Schuldner ist nur verpflichtet, sich sorgfältig um die Herbeiführung des Erfolges zu bemühen; er hat seine Leistungspflicht schon durch das sorgfältige Bemühen unabhängig davon erfüllt, ob der vom Gläubiger gewünschte Erfolg auch tatsächlich eintritt

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5
Q

Wonach bestimmt sich die Teilbarkeit einer Leistung?

A

primär nach dem tatsächlichen oder hypothetischen Parteiwillen und sekundär nach dem objektiven Kriterien

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6
Q

Stückschuld

A

liegt vor, wenn der Leistungsgegenstand durch individualisierende Merkmale mittels Parteiwille festgelegt ist (§ 370 ABGB)

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7
Q

Gattungsschuld

A

ist gegeben, wenn eine Leistung von Parteien nach generellen Merkmalen umschrieben wird. Für die Beurteilung, ob Gattungs- oder Stückschuld vorliegt, ist der Parteiwille maßgebend.

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8
Q

Wahlschuld

A

liegt vor, wenn eine Partei das Recht hat, bei der Erfüllung zwischen mehreren vertraglich vereinbarten und bestimmten Leistungen zu wählen.

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9
Q

Geld

A

ist das von der Rechtsordnung staatlich anerkannte Zahlungsmittel, für das Annahmezwang seitens des Gläubigers einer Geldforderung besteht

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10
Q

Zinsen

A

sind Entgelt für die Nutzung von Kapital, werden in Prozentpunkten des Kapitals pro Zeiteinheit berechnet und sind idR periodisch abzustatten

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11
Q

Zinseszinsen

A

sind Zinsen für aufgelaufene Zinsen

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12
Q

Erfüllungsort

A

ist der Ort, an dem der Schuldner zu erbringen und der Gläubiger sie anzunehmen hat

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13
Q

Bringschuld

A

dabei liegen Vollzugs- und Erfolgsort beim Gläubiger, der Schuldner muss seine Leistung am Wohnsitz des Gläubigers erbringen. Dieser Zeitpunkt ist maßgebend für Verzugs- und Gefahrtragungsfolgen

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14
Q

Geldschuld

A

sind Gattungsschulden, sowie sog Nennwert- bzw Nominalschulden und damit grundsätzlich nicht gegen inflationäre Entwertung gesichert

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15
Q

Gläubigerverzug

A

liegt vor, wenn der Gläubiger die vom Schuldner zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort und auf die bedungene Weise angebotene Sache nicht annimmt. Er ist eine Obliegenheitsverletzung bei deren Verletzung die widrigen Folgen auf den Gläubiger fallen

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16
Q

Schuldnerverzug

A

liegt vor, wenn der Schuldner die vereinbarte Leistung nicht zur gehörigen Zeit, am bedungenen Ort oder nicht auf die bedungene Weise anbietet. Es wird zwischen objektivem und subjektivem Schuldnerverzug unterschieden

17
Q

objektiver Schuldnerverzug

A

ist bei Verzögerung der (noch möglichen) Leistung gegeben, wobei es auf die Ursache der Verzögerung nicht ankommt; Nichtleistung zum Fälligkeitszeitpunkt genügt

18
Q

subjektiver Schuldnerverzug

A

liegt vor, wenn den Schuldner auch ein Verschulden an der Nichtleistung zum Fälligkeitszeitpunkt trifft

19
Q

Schickschuld

A

der Wohnsitz des Schuldner bleibt zwar der Erfüllungsort, der Schuldner ist aber verpflichtet, den Leistungsgegenstand an den Gläubiger abzuwenden. Der Schuldner hat bereits mit der Absendung seine Leistungspflicht erfüllt. Die Gefahr geht im Zeitpunkt der Versendung über, bei Verbrauchergeschäften ist allerdings § 7b KSchG zu beachten

20
Q

Leistungs- bzw Fälligkeitszeitpunkt

A

ist jener Zeitpunkt, zu dem der Schuldner seine Leistung erbringen und der Gläubiger sie annehmen muss. Vor Fälligkeit darf grundsätzlich weder der Gläubiger die Leistung fordern noch der Schuldner sie erbringen.

21
Q

Einrede

A

darunter versteht man sowohl materiellrechtliche als auch prozessuale Verteidigungsmittel, deren Geltendmachung die vom Kläger angestrebte Verurteilung verhindern

22
Q

Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrages

A

dadurch wird das Zug-um-Zug-Prinzip abgesichert. Jeder Vertragsteil kann unter bestimmten Voraussetzungen die eigene Leistung so lange zurückhalten, bis der andere Teil zur gleichzeitigen Erbringung der Gegenleistung bereit ist oder diese zumindest anbietet. Bietet eine Partei zwar eine Gegenleistung an, entspricht diese Leistung aber nicht der Vereinbarung, kann die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages erhoben werden

23
Q

Unsicherheitseinrede

A

Haben die Parteien eine Vorleistungspflicht eines Vertragsteiles vereinbart und erscheint die Gegenleistung gefährdet, so kann der Vorleistungsverpflichtete die Unsicherheitseinrede erheben, dh er kann seine Leistung bis zur Erbringung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern bzw zurückbehalten. In diesem Fall wird der Vorleistungspflichtige vor dem Insolvenzrisiko geschützt.

24
Q

Zurückbehaltungsrecht (Retentionsrecht)

A

ist das Recht des Schuldners, die Herausgabe einer körperlichen Sache bis zur Erwirkung einer Gegenleistung zu verweigern.

25
Q

Angeld

A

ist ein bei Vertragsabschluss hingegebenes Wertobjekt, das ein Vertragsteil dem anderen Teil als Zeichen des Abschlusses des Vertrages und zur Sicherstellung der Erfüllung übergibt

26
Q

Reuegeldvereinbarung

A

dabei wird bei Vertragsabschluss ein Betrag bestimmt, welchen ein Vertragsteil dem anderen zu entrichten hat, wenn dieser vom Vertrag vor der Erfüllung zurücktreten will

27
Q

Vertragsstrafe

A

ist die Vereinbarung pauschalierten Schadenersatzes für den Fall der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung durch den Verpflichteten

28
Q

Verwirkungsabrede

A

dadurch wird von den Parteien vereinbart, dass der Schuldner bei nicht gehöriger Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit auch seine Ansprüche gegen den Gläubiger verliert