Schadenersatzrecht - Allgemeiner Teil Flashcards
casum sentit dominus
“Der bloße Zufall trifft denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet.” Dieser Grundsatz ist in § 1311 S 1 ABGB ausdrücklich verankert. Jeder Geschädigte hat einen erlittenen Schaden also prinzipiell selbst zu tragen
Was umfasst das Schadenersatzrecht?
all jene Rechtsvorschriften, die regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter den Ersatz des bei ihm eingetretenen Schadens von einer anderen Person (dem Haftpflichtigen) verlangen kann.
Verschuldenshaftung
nach § 1295 (1) ABGB ist jedermann “berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern.” Das Gesetz räumt dem Geschädigten also in allen Fällen der Schadenszufügung durch objektiv sorgfaltswidriges rechtswidriges und subjektiv vorwerfbares schuldhaftes Verhalten des Schädigers einen Ersatzanspruch ein. Schuldhaftes Verhalten ist der wichtigste Zurechnungsgrund und Anknüpfungspunkt für die Verpflichtung zum Schadenersatz
Gefährdungshaftung
ist das haftungsbegründende Zurechnungselement nicht da, Verschuldens des Schädigers, sondern das Element der objektiven Gefährlichkeit einer an sich erlaubten Tätigkeit: Zwar wird die Benützung von gefährlichen Sachen von der Rechtsordnung in bestimmten Fällen erlaubt, aber gleichzeitig demjenigen, der sich einer gefährlichen Anlage zum eigenen Nutzen bedient, der Ersatz jenes Schadens auferlegt, der aus den nicht hinreichend beherrschbaren technischen Gefahren der Anlage resultiert.
Eingriffshaftung
darunter versteht man die Haftung wegen rechtmäßiger Inanspruchnahme fremder Sachen; in diesen Fällen ist nicht bloß die abstrakte Gefährdung, sondern die Beeinträchtigung fremder Rechtsgüter erlaubt, doch muss der Berechtigte die durch den Eingriff verursachten Schäden ersetzen
Schaden
ist nach der Legaldefinition des § 1293 ABGB “jeder Nachteil, welcher jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist. Davon unterscheidet sich der Entgang des Gewinnes, den jemand nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge zu erwarten hat.”
Schadenersatzanspruch ex contracto
spricht man, wenn die Verpflichtung zum Schadenersatz aus der Verletzung eines Vertrages durch den Schädiger resultiert
Schadenersatzanspruch ex delicto
spricht man, wenn die Verpflichtung zum Schadenersatz unabhängig von der Existenz eines Vertrages eintritt, etwa aufgrund der Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter
Adäquanztheorie
soll der Schädiger nur für jene Schäden haften, die innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegen, mit deren Eintritt also bei vernünftiger Betrachtungsweise bei Vornahme der sorgfaltswidrigen Handlung gerechnet werden konnte; die Haftung für völlig atypische Kausalverläufe soll vermieden werden. Ein Verhalten ist adäquat ursächlich für den eingetretenen Schaden, wenn es seiner allgemeinen Natur nach nicht völlig ungeeignet erscheinen musste, einen derartigen Erfolg herbeizuführen und der Schaden nicht bloß aus einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von unglücklichen Umständen resultiert.
Adäquanz liegt also vor, wenn mit dem Eintritt des Schaden vernünftigerweise gerechnet werden konnte und musste.
allgemeiner Rechtswidrigkeitszusammenhang
Der eingetretene Schaden ist vom Schädiger nur zu ersetzen, wenn er im sachlichen und persönlichen Schutzbereich der übertretenen Norm liegt, also die übertretene Norm den Eintritt des herbeigeführten Schadens beim Geschädigten verhindern wollte. Zu prüfen ist, ob der eingetretene Schaden innerhalb der von der Norm/dem Schutzgesetz/dem Vertrag/dem Gefährdungshaftungstatbestand/dem Eingriffshaftungstatbestand geschützten Interessen liegt, also die übertretene Norm/etc. den Eintritt derartiger Schäden bei den jeweils Geschädigten verhindern wollte.
persönlicher Rechtswidrigkeitszusammenhang
ist zu untersuchen, wessen Schäden zu ersetzen sind, ob also die Übertretene Norm den Eintritt von Schäden beim Geschädigten verhindern wollte
sachlicher Rechtswidrigkeitszusammenhang
ist zu untersuchen, ob die übertretene Norm nach ihrem telos den Eintritt des herbeigeführten Schadens verhindern wollte. Die übertretene Norm muss den Schutz des geschädigten Gutes und die Art des eingetretenen Schadens erfassen.
positiver Schaden
liegt vor, wenn ein Zeitpunkt der Schädigung schon vorhandenes Vermögensgut beeinträchtigt wird, eine Verbindlichkeit oder ein Aufwand entsteht.
entgangener Gewinn
ist gegeben, wenn eine künftige bloß mögliche Vermögensvermehrung verhindert, also eine bloße Chance zur künftigen Gewinnerzielung beeinträchtigt wird.
Vermögensschaden
ist jeder Schaden, der zu einer in Geld messbaren Vermögensveränderung des Geschädigten nach unten führt, der kein entsprechendes Äquivalent gegenübersteht. Der Vermögensschaden liegt also in der Minderung des Wertes eines vermögenswerten Rechtsgutes des Geschädigten, dessen Gesamtvermögen damit nach der Schädigung weniger wert ist als vorher.