Schadenersatzrecht - Allgemeiner Teil Flashcards
casum sentit dominus
“Der bloße Zufall trifft denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet.” Dieser Grundsatz ist in § 1311 S 1 ABGB ausdrücklich verankert. Jeder Geschädigte hat einen erlittenen Schaden also prinzipiell selbst zu tragen
Was umfasst das Schadenersatzrecht?
all jene Rechtsvorschriften, die regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter den Ersatz des bei ihm eingetretenen Schadens von einer anderen Person (dem Haftpflichtigen) verlangen kann.
Verschuldenshaftung
nach § 1295 (1) ABGB ist jedermann “berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern.” Das Gesetz räumt dem Geschädigten also in allen Fällen der Schadenszufügung durch objektiv sorgfaltswidriges rechtswidriges und subjektiv vorwerfbares schuldhaftes Verhalten des Schädigers einen Ersatzanspruch ein. Schuldhaftes Verhalten ist der wichtigste Zurechnungsgrund und Anknüpfungspunkt für die Verpflichtung zum Schadenersatz
Gefährdungshaftung
ist das haftungsbegründende Zurechnungselement nicht da, Verschuldens des Schädigers, sondern das Element der objektiven Gefährlichkeit einer an sich erlaubten Tätigkeit: Zwar wird die Benützung von gefährlichen Sachen von der Rechtsordnung in bestimmten Fällen erlaubt, aber gleichzeitig demjenigen, der sich einer gefährlichen Anlage zum eigenen Nutzen bedient, der Ersatz jenes Schadens auferlegt, der aus den nicht hinreichend beherrschbaren technischen Gefahren der Anlage resultiert.
Eingriffshaftung
darunter versteht man die Haftung wegen rechtmäßiger Inanspruchnahme fremder Sachen; in diesen Fällen ist nicht bloß die abstrakte Gefährdung, sondern die Beeinträchtigung fremder Rechtsgüter erlaubt, doch muss der Berechtigte die durch den Eingriff verursachten Schäden ersetzen
Schaden
ist nach der Legaldefinition des § 1293 ABGB “jeder Nachteil, welcher jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist. Davon unterscheidet sich der Entgang des Gewinnes, den jemand nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge zu erwarten hat.”
Schadenersatzanspruch ex contracto
spricht man, wenn die Verpflichtung zum Schadenersatz aus der Verletzung eines Vertrages durch den Schädiger resultiert
Schadenersatzanspruch ex delicto
spricht man, wenn die Verpflichtung zum Schadenersatz unabhängig von der Existenz eines Vertrages eintritt, etwa aufgrund der Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter
Adäquanztheorie
soll der Schädiger nur für jene Schäden haften, die innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegen, mit deren Eintritt also bei vernünftiger Betrachtungsweise bei Vornahme der sorgfaltswidrigen Handlung gerechnet werden konnte; die Haftung für völlig atypische Kausalverläufe soll vermieden werden. Ein Verhalten ist adäquat ursächlich für den eingetretenen Schaden, wenn es seiner allgemeinen Natur nach nicht völlig ungeeignet erscheinen musste, einen derartigen Erfolg herbeizuführen und der Schaden nicht bloß aus einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von unglücklichen Umständen resultiert.
Adäquanz liegt also vor, wenn mit dem Eintritt des Schaden vernünftigerweise gerechnet werden konnte und musste.
allgemeiner Rechtswidrigkeitszusammenhang
Der eingetretene Schaden ist vom Schädiger nur zu ersetzen, wenn er im sachlichen und persönlichen Schutzbereich der übertretenen Norm liegt, also die übertretene Norm den Eintritt des herbeigeführten Schadens beim Geschädigten verhindern wollte. Zu prüfen ist, ob der eingetretene Schaden innerhalb der von der Norm/dem Schutzgesetz/dem Vertrag/dem Gefährdungshaftungstatbestand/dem Eingriffshaftungstatbestand geschützten Interessen liegt, also die übertretene Norm/etc. den Eintritt derartiger Schäden bei den jeweils Geschädigten verhindern wollte.
persönlicher Rechtswidrigkeitszusammenhang
ist zu untersuchen, wessen Schäden zu ersetzen sind, ob also die Übertretene Norm den Eintritt von Schäden beim Geschädigten verhindern wollte
sachlicher Rechtswidrigkeitszusammenhang
ist zu untersuchen, ob die übertretene Norm nach ihrem telos den Eintritt des herbeigeführten Schadens verhindern wollte. Die übertretene Norm muss den Schutz des geschädigten Gutes und die Art des eingetretenen Schadens erfassen.
positiver Schaden
liegt vor, wenn ein Zeitpunkt der Schädigung schon vorhandenes Vermögensgut beeinträchtigt wird, eine Verbindlichkeit oder ein Aufwand entsteht.
entgangener Gewinn
ist gegeben, wenn eine künftige bloß mögliche Vermögensvermehrung verhindert, also eine bloße Chance zur künftigen Gewinnerzielung beeinträchtigt wird.
Vermögensschaden
ist jeder Schaden, der zu einer in Geld messbaren Vermögensveränderung des Geschädigten nach unten führt, der kein entsprechendes Äquivalent gegenübersteht. Der Vermögensschaden liegt also in der Minderung des Wertes eines vermögenswerten Rechtsgutes des Geschädigten, dessen Gesamtvermögen damit nach der Schädigung weniger wert ist als vorher.
reiner (bloßer) Vermögensschaden
liegt vor, wenn jemand einen Vermögensschaden erleidet, ohne dass zugleich auch ein absolut geschütztes Rechtsgut beschädigt wird.
immaterieller Schaden
liegt vor, wenn rechtlich geschützte Interessen des Geschädigten verletzt werden, die keinen Vermögenswert haben.
frustrierte Aufwendungen
sind idR vor der Schädigung getätigte Aufwendungen des Geschädigten, die durch die nachfolgende Schädigung nutz- bzw sinnlos werden
realer Schaden
ist die tatsächliche Veränderung des verletzten Rechtsgutes
rechnersicher Schaden
ist die in Geld bemessene Verminderung des Vermögens des Geschädigten
Nichterfüllungsschaden
ist jener Nachteil, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass der Schuldner seine vertragliche Leistungspflicht nicht zur gehörigen Zeit, nicht am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt. Der Schaden, den ein Gläubiger durch die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung erleidet, zählt zum positiven Interesse. Hat der Schädiger den Nichterfüllungsschaden zu ersetzen, so ist der Gläubiger so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.
Vertrauensschaden
sind all jene Schäden, die der Partner erleidet, weil er auf die Richtigkeit oder Gültigkeit einer Erklärung bzw das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes vertraut hat, obwohl die Erklärung unrichtig oder ungültig ist oder das Rechtsgeschäft nicht zustande gekommen ist. Der Vertrauensschaden umfasst also jene Nachteile, die jemandem dadurch erwachsenen, dass er auf die Gültigkeit eines/r in Wahrheit ungültigen oder anfechtbaren Geschäfts/Erklärung vertraut. Das negative Interesse ist idR geringer als das positive Interesse. Hat der Schädiger den Vertrauensschaden zu ersetzen, so ist der Gläubiger so zu stellen, wie er stünde, wenn er nicht auf die Gültigkeit des Vertrages/des Rechtsgeschäftes/der Erklärung vertraut hätte.
Verkehrssicherungspflichten
sind Gefahrenvermeidungs- und Gefahrenabwehrpflichten
Ingerenzprinzip
demnach besteht für denjenigen eine Rechtspflicht zum Handeln, der eine verpflichtende Vorhandlung gesetzt hat
Wann ist ein Verhalten sorgfaltswidrig?
wenn sich der Schädiger nicht so verhalten hat, wie sich ein maßstabgerechter rechtstreuer Mensch an seiner Stelle verhalten hätte
Notweht
ist die notwendige (erforderliche) Verteidigung, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut von sich oder einem anderen abzuwehren.
Notstand
liegt vor, wenn jemand zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr in die Rechtsgüter eines unbeteiligten Dritten eingreift
rechtfertigender Notstand
schließt die Rechtswidrigkeit nur dann aus, wenn die Interessen des Gefährdeten die Interessen des Geschädigten deutlich überwiegen und die Abwehrhandlung der letzte Ausweg zur Beseitigung der Notstandsituation war
entschuldigender Notstand
liegt vor, wenn Interessen des Geschädigten deutlich überwiegen, aber von einem mit dem rechtlichen Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten erwartet werden konnte und der durch die Eingriffshandlung drohende Nachteil nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der abzuwehrende .
Selbsthilfe
ist nur zulässig, wenn sie zur Durchsetzung eines eigenen Rechts erfolgt und behördliche Hilfe zu spät käme
Einwilligung
liegt vor, wenn der Geschädigte selbst der Schädigung zugestimmt hat.
Geschäftsführung ohne Auftrag im Notfall
rechtfertigt den Eingriff in die Rechte des Geschäftsherrn, wenn der Wert der geretteten Güter höher als jener der beeinträchtigten Güter ist.
Alternative Kausalität
liegt vor, wenn mehrere Personen als Schädiger in Betracht kommen, aber nicht festgestellt werden kann, wer den Schaden tatsächlich verursacht hat.
kumulative Kausalität
liegt vor, wenn mehrere Ursachen gleichzeitig wirken und jede auch für sich allein den Schaden herbeigeführt hätte.
überholende Kausalität
liegt vor, wenn zwar mehrere Personen potentielle Schadenshandlungen setzen, beide Schadenshandlungen aber zeitversetzt wirken, sodass letztlich nur eine Handlung den Schaden herbeigeführt; auch wenn diese Handlung weggedacht würde, wäre derselbe Schaden aber nachträglich durch die andere Handlung eingetreten
Verschulden
ist die individuelle subjektive Vorwerfbarkeit des objektiv rechtswidrigen Verhaltens