Gesetz- und Sittenwidrigkeit Flashcards
Unerlaubtheit
Unerlaubte Geschäfte iSd § 879 (1) ABGB sind alle Rechtsgeschäfte, die gesetzwidrig oder sittenwidrig sind
Sittenwidrigkeit
iSd § 879 (1) ABGB sind Rechtsgeschäft, die im Widerspruch gegen das Rechtsgefühl aller billig und gerecht denkenden Rechtsunterworfenen stehen, also gegen die allgemein anerkannten Wertordnungen der Gesellschaft verstoßen. Sittenwidrige Geschäfte sind gem § 879 (1) ABGB nichtig.
Gesetzwidrige Rechtsgeschäfte
sind Rechtsgeschäfte, die gesetzwidrig sind, also gegen im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäftes existierende gesetzliche Ge- oder Verbote der gesamten Rechtsordnung verstoßen.
Wann ist nach stRsp Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes nur dann anzunehmen?
- Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts ausdrücklich normiert
- Schutzzweck der verletzten Norm erfordert die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes
Wonach beurteilt sich die absolute, relative Gesamt- oder Teilnichtigkeit des Rechtsgeschäftes?
nach dem konkreten Schutzzweck der im Einzelfall die verletzte Norm beurteilt
ausdrücklich nichtige Sondertatbestände des § 879 (2) ABGB
Z 1: entgeltliche Ehevermittlung
Z 1a: entgeltliche Vermittlung medizinisch unterstützter Fortpflanzung
Z 2: Ansichlösen der Streitsache, Quota-litis-Vereinbarungen
Z 3: Veräußerung erhoffter Erbschaften
Z 4: Wucher
Rückforderungsansprüche - Kondiktion, Vindikation
ohne zeitliche Begrenzung geltend zu machen - keine Verjährungsfrist - idR absolute Nichtigkeit des Vertrages, also bereicherungsrechtliche Kondiktion nach § 877 ABGB oder sachenrechtliche Vindikation nach § 366 ABGB