Irrtum Flashcards

1
Q

Was ist ein Irrtum?

A

Die falsche oder fehlende Vorstellung von der Wirklichkeit (Fakten, Umständen Vorgängen, Zusammenhängen).

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2
Q

Welche Arten von Irrtum sind bei entgeltlichen Geschäften prinzipiell nur beachtlich?

A

Erklärungsirrtum und Geschäftsirrtum

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3
Q

Arten des Irrtums

A

Erklärungs-, Geschäfts- und Motivirrtum

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4
Q

Was ist ein Erklärungsirrtum?

A

liegt vor, wenn die objektive Bedeutung der - vom anderen Teil auch so verstandenen - Erklärung vom inneren Willen des Erklärenden abweicht, also eine Divergenz zwischen objektiver Erklärungsbedeutung und subjektivem Willem des Erklärenden besteht.

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5
Q

Prüfungsschritte zur Ermittlung von Erklärungsirrtum

A
  1. “äußerer” objektiver Erklärungswert iSd Vertrauenstheorie
  2. “innerer” subjektiver Wille des Erklärenden
  3. Abweichung von innerem subjektiven Willen vom äußeren objektiven Erklärungswert
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6
Q

Was ist ein Geschäftsirrtum?

A

liegt vor, wenn der Erklärende sich über einen tatsächlichen oder rechtlichen Umstand irrt, der Inhalt des Vertrages geworden ist.

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7
Q

Prüfungsschritte zur Ermittlung von Geschäftsirrtum

A
  1. Über welchen Umstand hat sich der Irrende geirrt?
  2. Welche Umstände sind von den Parteien zum Vertragsinhalt erhoben worden?
  3. Ist der Umstand, über den sich der Irrende geirrt hat, Vertragsinhalt geworden?
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8
Q

Arten von Geschäftsirrtum

A
  • über die Natur des Geschäftes
  • über den Vertragsgegenstand
  • über geschäftsrelevante Eigenschaften des Vertragsgegenstandes
  • über die Person oder geschäftswesentliche Eigenschaften oder Identität der Person des Vertragspartners gem § 873 ABGB
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9
Q

Was ist ein Motivirrtum?

A

bezieht sich auf einen Umstand außerhalb des Vertragsinhaltes

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9
Q

Prüfungsschritte zur Feststellung eines Motivirrtums?

A
  1. Welche Punkte wurden zum Vertragsinhalt?
  2. Über welche Punkte hat sich der Irrende geirrt?
  3. Bezieht sich der Irrtum auf einen Punkt, außerhalb des Vertragsinhaltes?
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10
Q

Wann ist ein Motivirrtum beachtlich?

A
  • List gem § 870 ABGB
  • letztwilligen Geschäften gem §§ 572, 775 (2) ABGB
  • unentgeltlichen Geschäfte unter Lebenden (vorallem Schenkungen)
  • wenn das Motiv einvernehmlich zum einfachen Vertragsinhalt oder darüber hinaus zur aufschiebenden oder auflösenden Bedingung erhoben worden ist
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11
Q

Kausalität des Irrtums

A

Ein Irrtum war kausal iSd Äquivalenztheorie, wenn bei Kenntnis der wahren Sachlage im Vertragsschlusszeitpunkt der Irrende den Vertrag nicht in der konkreten Gestalt geschlossen hätte

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12
Q

Wann ist Schutzwürdigkeit des Irrenden gem § 871 (1) ABGB gegeben?

A
  1. Vertragspartner hat den Irrtum des Irrenden veranlasst
  2. Irrtum des Irrenden hätte dem Vertragspartner offenbar auffallen müssen
  3. Irrtum gegenüber dem Vertragspartner ist rechtzeitig aufgeklärt worden
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13
Q

Wann hat der Vertragspartner des Irrenden den Irrtum veranlasst?

A

Wenn er für den Irrtum adäquat (angemessen) ursächlich war. Adäquat kausal war ein Verhalten, wenn es nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Irrtum hervorzurufen.

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14
Q

Was ist für Veranlassen durch aktives Tun erforderlich?

A

Für ein Veranlassen durch aktives Tun ist nicht Sorgfaltswidrigkeit bzw Pflichtverletzung, sondern nur gesteigerte (angemessene) Ursächlichkeit erforderlich.

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15
Q

Wann wird ein Irrtum durch Unterlassen veranlasst?

A

wenn für den Unterlassenden eine Aufklärungspflicht bestanden hätte.

16
Q

Wann hätte dem Gegner der Irrtum offenbar auffallen müssen?

A

Offenbar auffallen muss der Irrtum, wenn er bei verkehrsüblicher Sorgfalt (offenbar) erkennbar gewesen wäre oder der Partner wenigstens Verdacht hätte schöpfen müssen; wenn also der Erklärungsgegner den Irrtum des Irrenden fahrlässig nicht entdeckt hat.

17
Q

Wann ist der Irrtum gegenüber dem Vertragspartner des Irrenden noch rechtzeitig aufgeklärt worden?

A

Wenn der Gegner des Irrenden noch keine rechtlichen oder wirtschaftlichen Dispositionen im vertrauen auf die Gültigkeit der Erklärung getroffen hat oder die Gelegenheit zu solchen verabsäumt hat.

18
Q

Wann handelt es sich um einen wesentlichen Irrtum?

A

wenn ohne den Irrtum das Geschäft gar nicht abgeschlossen worden wäre

19
Q

Wann ist ein Irrtum unwesentlich?

A

wenn der Vertrag auch bei Kenntnis der wahren Sachlage abgeschlossen worden wäre, aber nur mit anderem Inhalt

20
Q

Gestaltungsrechte beim Irrtum

A
  • für beide Vertragspartner wesentlich = Anfechtung
    für beide Vertragspartner unwesentlich = Anpassung (oder möglicherweise Anfechtung)
  • für Irrenden wesentlich und Vertragspartner unwesentlich = Anfechtung oder Anpassung
  • für Irrenden unwesentlich und Vertragspartner wesentlich = Anfechtung
21
Q

Wie wirkt eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums gem § 871 ABGB?

A

Aufhebung des Vertrages mit dinglicher ex-tunc Wirkung

22
Q

Was bedeutet ex-tunc Wirkung?

A

bedeutet Rückwirkung auf den Vertragsschlusszeitpunkt. Die Rechtslage ist so, als ob der Vertrag nie abgeschlossen worden wäre.

23
Q

Wonach richtet sich die Vertragsanpassung?

A

Primär nach dem tatsächlichen und sekundär nach dem hypothetischen Parteiwillen

24
Q

Irrtumsveranlassung durch einen echten Dritten gem § 875 ABGB

A

Die irreführende Handlung des Gehilfen muss (zumindest abstrakt) zum Wirkungsbereich des Vertragspartners gehören.

25
Q

Wann kann der Irrende den Vertrag wegen Irreführung durch den echten Dritten anpassen/anfechten?

A

wenn…
- der Vertragspartner an der Irreführung durch den Dritten teilgenommen hat
- dem Vertragspartner der Irrtum oder die Irreführung des Irrenden durch den echten Dritten offenbar auffallen hätte müssen
- der Irrtum des Irrenden gegenüber dem Vertragspartner rechtzeitig aufgeklärt worden ist

26
Q

Kann auf Anfechtung wegen Irrtums verzichtet werden?

A

Ja, Vorwegverzicht kann zulässig vereinbart werden.
Nicht gültig ist ein Vorwegverzicht eines Konsumenten.
Nach Kenntnis des Irrtums kann auf jedes Gestaltungsrecht verzichtet werden.

27
Q

Verjährung des Irrtums

A

§ 1487 ABGB: 3 Jahre ab Vertragsschluss verjährt das Gestaltungsrecht wegen Irrtums

28
Q

Wie sieht es mit Schadenersatzpflicht des Irreführenden aus? (culpa in contrahendo)

A

Der Gegner hat, wenn er den Irrenden fahrlässig in die Irre geführt hat, dem Irrenden all jene Schäden zu ersetzen, die dieser nicht erlitten hätte, wenn er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hätte (Vertrauensschaden).

29
Q

Prüfungsschritte Irrtum

A
  1. Beachtlichkeit des Irrtums
    1a. Erklärungs-, Geschäfts-, oder Motivirrtum
  2. Kausalität des Irrtums (iSd Äquivalenztheorie)
  3. fehlendes Vertrauensschutzbedürfnis beim Gegner des Irrenden
    3a. Irrtum veranlasst
    3b. offenbar auffallen müssen
    3c. rechtzeitig aufgeklärt
    3d. (gemeinsamer Irrtum = strittig)
  4. Herstellung der irrtumsfreien Lage (un-/wesentlicher Irrtum)
  5. Irrtumsveranlassung eines Dritten
  6. Verzicht, Verjährung, Geltendmachung, Klaglosstellung
  7. Schadenersatz