Direkte Stellvertretung Flashcards
direkter Stellvertreter
handelt in fremden Namen
indirekter Stellvertreter
handelt in eigenem Namen, er tätigt ein Eigengeschäft
aktive Stellvertretung
liegt vor, wenn der Vertreter zur Abgabe von Willenserklärungen für den Geschäftsherrn bevollmächtigt ist
direkte Stellvertretung
wird durch die Handlung des Stellvertreters gegenüber einem Dritten unmittelbar der Geschäftsherr berechtigt und verpflichtet; der Stellvertreter handelt dabei im fremden Namen und auf fremde Rechnung
indirekte Stellvertretung
wird durch die Handlungen des Stellvertreters gegenüber einem Dritten unmittelbar der Stellvertreter selbst berechtigt und verpflichtet; er tätigt sozusagen ein Eigengeschäft und überträgt erst dann durch gesonderten Rechtsakt die erworbenen Rechte und Pflichten auf den Geschäftsherrn
passive Stellvertretung
liegt vor, wenn der Stellvertreter zur Entgegennahme von Erklärungen für den Geschäftsherrn bevollmächtigt ist
gesetzliche Basis des Stellvertretungsrechts
§§ 1002 ff ABGB
Was beinhaltet die Voll(Vertretungs)macht?
ein rechtliches Können des Bevollmächtigten im Außenverhältnis, durch seine Handlungen Rechtwirkungen in der Sphäre des Geschäftsherrn herbeizuführen.
Was (im Gegensatz zur Vollmacht) beinhaltet der Auftrag?
betrifft nur das Innenverhältnis zwischen Beauftragtem und Auftraggeber; rechtliches Müssen für den Auftraggeber tätig zu werden
Wann liegt Handeln im fremden Namen vor?
wenn der Handelnde im Namen eines anderen auftritt (die Existenz einer Vollmacht behauptet, sich auf eine Vollmacht beruft)
Wie kann eine Vollmacht eingeräumt werden?
- durch gesetzlich oder gerichtliche Bestellung begründete Vertretungsmacht
- organmäßige Vertretungsmacht
- Bevollmächtigung
Was ist eine Ermächtigung?
bezieht sich auf das Innenverhältnis; begründet ein rechtliches Dürfen des Ermächtigten, der also auf Rechnung des Ermächtigenden handeln darf, aber nicht handeln muss; da keine Pflichten zum Tätigwerden verbunden sind, reicht für die Erteilung einer Ermächtigung einseitige Willenserklärung des Ermächtigenden aus
ausdrückliche Vollmacht
Vollmachtserteilung durch ausdrückliche Willenserklärung durch den Geschäftsherrn iSd § 863 ABGB liegt vor, wenn der Geschäftsherr den Stellvertreter durch Worte oder allgemein angenommene Zeichen bevollmächtigt, im Namen des Geschäftsherrn Rechtsgeschäfte mit Dritten abzuschließen
schlüssige Vollmachtserteilung
Vollmachtserteilung durch schlüssige Willenserklärung iSd § 863 ABGB ist gegeben, wenn bei externer Vollmacht ein Dritter bzw bei interner Vollmacht der Stellvertreter aus den Begleitumständen und dem Verhalten des Geschäftsherrn folgern darf, dieser wolle ausdrücken, er erteile an den Stellvertreter eine Vollmacht
Voraussetzungen für eine Anscheinsvollmacht
- zurechenbare Verursachung des Anscheins einer erteilten Vollmacht durch den Geschäftsherrn
- Vertrauen des gutgläubigen Dritten auf diesen Anschein