Gewährleistung Flashcards
Was ist Gewährleistung?
ist das bei entgeltlichen (§ 917 ABGB) Verträgen gesetzlich angeordnete Einstehenmüssen des Schuldners für Mängel, welche seine Leistung im Zeitpunkt der Erbringung aufweist.
Wann ist eine Sache mangelhaft?
Wenn sie entweder qualitativ oder quantitativ von der vertraglich geschuldeten Sache abweicht (Sachmangel) oder dem Erwerber nicht die vertraglich geschuldete Rechtsposition verschafft wird (Rechtsmangel).
Rechtslage zur Abgrenzung zwischen Nichterfüllung und Gewährleistung (nach Rsp und überwiegender L)?
bis zu vorbehaltlosen Übernahme der Sache durch den Gläubiger gelten Verzugs- und Unmöglichkeitsregeln, ab der vorbehaltslosen Übernahme der Sache durch den Gläubiger aber die Gewährleistungsregeln
subjektiver Mangelbegriff
Sache ist nicht vertraglich bedungenjek
objektiver Mangelbegriff
Sache weißt nicht die im Verkehr gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften auf
Sachmangel
liegt vor, wenn die Sache hinsichtlich Quantität oder Qualität vom Geschuldeten abweicht; er haftet der Sache körperlich an
Rechstmangel
liegt vor, wenn dem Gläubiger nicht die geschuldete Rechtsposition verschafft wird
Qualitätsmangel
wenn es der gelieferten Sache an einer bestimmten Eigenschaft fehlt
Quanitätsmangel
wenn weniger als die vereinbarte Menge geliefert wird
echter Quantitätsmangel
der Verkäufer leistet weniger als das vereinbarte bestimmte Quantum (Menge)
unechter Quantitätsmangel
liegt vor, wenn die verkaufte Sache schon beim Vertragsabschluss (qualitativ) nicht der Vereinbarung entsprach, ist in Wahrheit ein Qualitätsmangel
Aliud-Lieferung
Schuldner hat nicht nur mangelhaft geliefert, sondern überhaupt eine andere Sache (=aliud) als die geschuldete Sache dem Gläubiger übergeben hat
Gewährleistungsbehelfe gem § 932 ABGB
- Verbesserung/Nachtrag des Fehlenden
- Austausch
- Preisminderung
- Vertragsauflösung
Nachtrag des Fehlenden
die fehlenden Stücke werden (kostenfrei) nachgeliefert
Verbesserung
ist die (kostenfreie) Beseitigung des Mangels an der Sache selbst, Sachmängel werden repariert, Rechtsmängel durch Beseitigung der rechtlichen Hindernisse oder Belastungen behoben
Austausch
die mangelhafte Sache wird gegen eine mangelfreie Sache ausgetauscht, was nur bei Gattungsschuld möglich ist
Preisminderung
ist ein Gestaltungsrecht des Übernehmers, der vereinbarte Preis wird entsprechend dem Wert der gelieferten Sache angepasst
Vertragsauflösung
ist ein Gestaltungsrecht des Übernehmers zur fristlosen Auflösung des Vertrages
Regelung des § 933 ABGB
zeitliche Begrenzung von Gewährleistungsrechten bzw -ansprüchen, wobei zwischen Sach- und Rechtsmängeln und Gewährleistungs- und Verjährungsfristen differenziert wird
Garantievertrag
der Garant übernimmt dem Begünstigten gegenüber die Haftung für den noch ungewissen Eintritt eines bestimmten Erfolges oder die Haftung für einen allenfalls entstehenden Schaden. Tritt der bestimmte Erfolg nicht ein oder realisiert sich der in der Garantie umschriebene Schadensfall, so kann der Begünstigte den Garanten aus dem Garantievertrag in Anspruch nehmen
Depurierungspflicht
ist die Pflicht des Verkäufers die Sache von Schulden und Rückständen zu befreien, er hat sie diesbezüglich lastenfrei zu stellen. Selbst positive Kenntnis des Erwerbers schadet nicht
Mangelschaden
ist jener Nachteil, den der Übernehmer durch den Umstand erleidet, dass die Sache mangelhaft ist
Mangelfolgeschaden
ist der über den Mangelschaden hinausgehende Schaden, den der Gläubiger in seinem Vermögen oder an sonstigen Rechtsgütern wegen der Mangelhaftigkeit der Sache erlitten hat
Prüfungsschritte Gewährleistung nach dem ABGB
- entgeltlicher Vertrag
- vorbehaltlose Übernahme durch den Gläubiger
- Mangel im Rechtssinne
- Mangel im Zeitpunkt der Übernahme
- primäre Gewährleistungsbehelfe
- zusätzliche Möglichkeit zur Geltendmachung der sekundären GWL-Behelfe
- zusätzliche Möglichkeit der Geltendmachung der Preisminderung
- bei nicht geringfügigem Mangel: zusätzliche Möglichkeit der Geltendmachung der Vertragsauflösung
- Fristen
Prüfungsschritte Gewährleistung nach VGG
- entgeltlicher B2C Vertrag über Warenkauf oder digitale Leistung
- vorbehaltlose Übernahme durch Gläubiger
- Mangel im Rechtssinne
- Mangel im Zeitpunkt der Übernahme/Bereitstellungszeitraum
- primäre GWL-Behelfe
- zusätzliche Möglichkeit zur Geltendmachung der sekundären GWL-Behelfe
- zusätzliche Möglichkeit zur Geltendmachung von Preisminderung
- bei nicht geringfügigem Mangel: zusätzliche Möglichkeit zur Geltendmachung von Vertragsauflösung
- Fristen