Widerstand gegen die Staatsgewalt Flashcards
§ 113 StGB: zur Vollstreckung berufener Amtsträger
→ § 11 I StGB
Bsp. Polizist, Gerichtsvollzieher
§ 113 StGB: bei Vornahme
zeitlicher Rahmen: Handlung gegenwärtig, d. h. ab Beginn/unmittelbarem Bevorstehen der Vollstreckungshandlung bis zur Beendigung derselben
§ 113 StGB: einer Diensthandlung
Vollstreckungshandlung, Umsetzung eines Staatsaktes/ einer hoheitlichen Maßnahme
Abgrenzung schlichte Gesetzesanwendung
§ 113 StGB: Widerstandleisten mit Gewalt, Drohung mit Gewalt
- Beamten durch aktives Vorgehen zur Unterlassung der Vollstreckung nötigen/sie erschweren
- Gewalt enger verstanden: nur aktives Vorgehen, das gegen amtliche Maßnahmen gerichtet ist, erforderlich nicht passiver Widerstand
→ immer körperliche Zwangswirkung
§ 113 III StGB: Rechtmäßigkeit der Diensthandlung
= obj. Bedingung der Strafbarkeit (hM)
RM-Begriff wird nach hM strafrechtlich interpretiert, d. h. es kommt nur auf die formelle RM, nicht auch materielle Richtigkeit des Eingriffs an
Grund: Schutzzweck angesichts Eilbedürftigkeit des Vollstreckungsbeamten
→ auf subj. Komponente kommt es eigentlich nicht an, aber IV!
P: Ist bei grundsätzlicher Einschlägigkeit von § 113 StGB ein Rückgriff auf § 240 StGB möglich, wenn der Täter “nur” mit einem empfindlichen Übel droht?
Ausgangspunkt: Mit § 113 III, IV StGB bestehen im Vergleich zu § 240 StGB täterfreundliche Besonderheiten. Außerdem schränkt § 113 I StGB die tatbestandsmäßigen Nötigungshandlungen im Vergleich zu § 240 StGB ein.
→ § 113 StGB stellt insoweit eine Privilegierung dar
P: Ist bei grundsätzlicher Einschlägigkeit von § 113 StGB ein Rückgriff auf § 240 StGB möglich, wenn der Täter “nur” mit einem empfindlichen Übel droht?
1. Spezialitätstheorie
Wenn der Widerstand gegen einen Vollstreckungsbeamten die in § 113 StGB geforderte Qualität nicht erreicht, ist ein Rückgriff auf § 240 StGB nicht möglich.
→ straflos
(+) Privilegierung aufgrund besonderer psychischer Zwangslage darf nicht unterlaufen werden
(+) unterschiedliche Unrechtsgehalte: defensiver Ungehorsam - aggressive Beeinträchtigung
(+) Widerspruch zu Wertungen des § 113 I StGB, von dieser Vorschrift nicht erfasste Drohungen gegen Vollstreckungsbeamte mit Hilfe des § 240 StGB genauso zu pönalisieren
P: Ist bei grundsätzlicher Einschlägigkeit von § 113 StGB ein Rückgriff auf § 240 StGB möglich, wenn der Täter “nur” mit einem empfindlichen Übel droht?
2. eingeschränkte Rückgriffstheorie
Wer einem Vollstreckungsbeamten mit einem empfindlichen Übel droht, wird aus § 240 StGB bestraft, allerdings sind die Sonderregelungen der §§ 113 III, IV StGB analog anzuwenden
(+) Schutz des Vollstreckungsbeamten
(+) § 113 StGB nur dann spezieller und privilegierter Fall der Nötigung, wenn Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind
P: Ist bei grundsätzlicher Einschlägigkeit von § 113 StGB ein Rückgriff auf § 240 StGB möglich, wenn der Täter “nur” mit einem empfindlichen Übel droht?
3. uneingeschränkte Rückgriffstheorie
wenn Voraussetzungen des § 113 StGB (-), gar keine Konkurrenz zu § 113 StGB → uneingeschränkte Anwendung § 240 StGB
(+) nach Gleichstellung der Rechtsfolgen von §§ 113, 240 StGB besteht keine Grundlage für Einschränkung
tätlicher Angriff
eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende Einwirkung