Widerstand gegen die Staatsgewalt Flashcards

1
Q

§ 113 StGB: zur Vollstreckung berufener Amtsträger

A

→ § 11 I StGB

Bsp. Polizist, Gerichtsvollzieher

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2
Q

§ 113 StGB: bei Vornahme

A

zeitlicher Rahmen: Handlung gegenwärtig, d. h. ab Beginn/unmittelbarem Bevorstehen der Vollstreckungshandlung bis zur Beendigung derselben

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3
Q

§ 113 StGB: einer Diensthandlung

A

Vollstreckungshandlung, Umsetzung eines Staatsaktes/ einer hoheitlichen Maßnahme
Abgrenzung schlichte Gesetzesanwendung

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4
Q

§ 113 StGB: Widerstandleisten mit Gewalt, Drohung mit Gewalt

A
  • Beamten durch aktives Vorgehen zur Unterlassung der Vollstreckung nötigen/sie erschweren
  • Gewalt enger verstanden: nur aktives Vorgehen, das gegen amtliche Maßnahmen gerichtet ist, erforderlich nicht passiver Widerstand
    → immer körperliche Zwangswirkung
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5
Q

§ 113 III StGB: Rechtmäßigkeit der Diensthandlung

A

= obj. Bedingung der Strafbarkeit (hM)
RM-Begriff wird nach hM strafrechtlich interpretiert, d. h. es kommt nur auf die formelle RM, nicht auch materielle Richtigkeit des Eingriffs an
Grund: Schutzzweck angesichts Eilbedürftigkeit des Vollstreckungsbeamten
→ auf subj. Komponente kommt es eigentlich nicht an, aber IV!

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6
Q

P: Ist bei grundsätzlicher Einschlägigkeit von § 113 StGB ein Rückgriff auf § 240 StGB möglich, wenn der Täter “nur” mit einem empfindlichen Übel droht?

A

Ausgangspunkt: Mit § 113 III, IV StGB bestehen im Vergleich zu § 240 StGB täterfreundliche Besonderheiten. Außerdem schränkt § 113 I StGB die tatbestandsmäßigen Nötigungshandlungen im Vergleich zu § 240 StGB ein.
→ § 113 StGB stellt insoweit eine Privilegierung dar

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7
Q

P: Ist bei grundsätzlicher Einschlägigkeit von § 113 StGB ein Rückgriff auf § 240 StGB möglich, wenn der Täter “nur” mit einem empfindlichen Übel droht?
1. Spezialitätstheorie

A

Wenn der Widerstand gegen einen Vollstreckungsbeamten die in § 113 StGB geforderte Qualität nicht erreicht, ist ein Rückgriff auf § 240 StGB nicht möglich.
→ straflos
(+) Privilegierung aufgrund besonderer psychischer Zwangslage darf nicht unterlaufen werden
(+) unterschiedliche Unrechtsgehalte: defensiver Ungehorsam - aggressive Beeinträchtigung
(+) Widerspruch zu Wertungen des § 113 I StGB, von dieser Vorschrift nicht erfasste Drohungen gegen Vollstreckungsbeamte mit Hilfe des § 240 StGB genauso zu pönalisieren

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8
Q

P: Ist bei grundsätzlicher Einschlägigkeit von § 113 StGB ein Rückgriff auf § 240 StGB möglich, wenn der Täter “nur” mit einem empfindlichen Übel droht?
2. eingeschränkte Rückgriffstheorie

A

Wer einem Vollstreckungsbeamten mit einem empfindlichen Übel droht, wird aus § 240 StGB bestraft, allerdings sind die Sonderregelungen der §§ 113 III, IV StGB analog anzuwenden
(+) Schutz des Vollstreckungsbeamten
(+) § 113 StGB nur dann spezieller und privilegierter Fall der Nötigung, wenn Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind

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9
Q

P: Ist bei grundsätzlicher Einschlägigkeit von § 113 StGB ein Rückgriff auf § 240 StGB möglich, wenn der Täter “nur” mit einem empfindlichen Übel droht?
3. uneingeschränkte Rückgriffstheorie

A

wenn Voraussetzungen des § 113 StGB (-), gar keine Konkurrenz zu § 113 StGB → uneingeschränkte Anwendung § 240 StGB
(+) nach Gleichstellung der Rechtsfolgen von §§ 113, 240 StGB besteht keine Grundlage für Einschränkung

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10
Q

tätlicher Angriff

A

eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende Einwirkung

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