Straftaten im Amt Flashcards

1
Q

Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter

A
  • § 11 I Nr. 2, 4 StGB
  • auch Mitarbeiter privatrechtlich organisierter Gesellschaften, sofern diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart der staatlichen Kontrolle unterliegen, dass sie als verlängerter Arm des Staates erscheinen
  • keine Amtsträger: Abgeordnete der Parlamente, kommunale Mandatsträger
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2
Q

Vorteil für sich oder einen Dritten

A

jede materielle oder immaterielle Zuwendung, die den Amtsträger oder den Dritten wirtschaftlich, rechtlich oder persönlich objektiv messbar besser stellt und auf die kein durchsetzbarer Anspruch besteht

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3
Q

für die Dienstausübung → Unrechtsvereinbarung

A

Angebot/Gewährung des Vorteils = Gegenleistung für die Vornahme einer bestimmten Diensthandlung
→ Vorteilszuwendung ohne Bezug zum dienstlichen Handeln des Amtsträgers genügt nicht, jedoch auch kein Bezug zu konkreter Diensthandlung erforderlich

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4
Q

Tatbestandseinschränkungen

A

teleologische Reduktion: kleinere Aufmerksamkeiten nicht tatbestandsmäßig, solange sie sich in den Grenzen der Sozialadäquanz halten

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5
Q

P: Kann das Unterlassen der Zufügung eines Übels ein “Vorteil” i. S. d. §§ 331 ff. StGB sein?

A
  1. Ansicht (BGH): (+)
    → Schutzgut §§ 331 ff. StGB (Lauterkeit des öff. Dienstes/Vertrauen der Allgemeinheit darin) gebiete weite Auslegung des Vorteilsbegriffes
  2. Ansicht (hL): (-)
    → Nichtzufügung führt nur zur Beibehaltung des Status Quo, nicht zu einer Verbesserung
    → Widerspruch zu Wertung des § 240 StGB
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6
Q

§ 331 StGB: Fordern

A

einseitiges Verlangen einer Leistung

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7
Q

§ 331 StGB: Sich-Versprechen-Lassen

A

Annahme des Angebots einer späteren Vorteilszuwendung

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8
Q

§ 331 StGB: Annehmen

A

tatsächliche Entgegennahme eines geforderten oder angebotenen Vorteils mit dem Willen, darüber für sich oder einen Dritten zu verfügen

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9
Q

Genehmigung, § 331 III StGB

A

Genehmigung für das Sich-Versprechen-Lassen/Annehmen eines nicht geforderten Vorteils
vorherige Zustimmung → Rechtfertigungsgrund
(nachträgliche) Genehmigung → persönlicher Strafaufhebungsgrund

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10
Q

§§ 332/334 StGB: für eine Diensthandlung

A

→ konkrete Diensthandlung, es genügt nicht, dass sich Vorteil auf die Dienstausübung bezieht
→ es spielt keine Rolle, ob die Diensthandlung noch in der Zukunft liegt oder ob Amtsträger sie bereits vorgenommen hat, auch nachträgliche Belohnungen erfasst

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11
Q

§§ 332/334 StGB: Pflichtwidrigkeit

A

bei noch bevorstehenden Ermessensentscheidungen/ “Versuch” → § 332 III Nr. 2 StGB

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12
Q

§ 332 StGB: Pflichtwidrigkeit der Amtshandlung vom Amtsträger lediglich vorgetäuscht

A

eA: Wortlaut § 332 III StGB → es genügt, dass sich Täter bereit gezeigt hat, seine Pflichten zu verletzen
Rspr.: § 332 StGB (-), da Schutzgut (Vertrauen der Allgemeinheit in Integrität der Amtsführung) nur bei obj. rechtswidriger Diensthandlung tangiert

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