Straftaten im Amt Flashcards
Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter
- § 11 I Nr. 2, 4 StGB
- auch Mitarbeiter privatrechtlich organisierter Gesellschaften, sofern diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart der staatlichen Kontrolle unterliegen, dass sie als verlängerter Arm des Staates erscheinen
- keine Amtsträger: Abgeordnete der Parlamente, kommunale Mandatsträger
Vorteil für sich oder einen Dritten
jede materielle oder immaterielle Zuwendung, die den Amtsträger oder den Dritten wirtschaftlich, rechtlich oder persönlich objektiv messbar besser stellt und auf die kein durchsetzbarer Anspruch besteht
für die Dienstausübung → Unrechtsvereinbarung
Angebot/Gewährung des Vorteils = Gegenleistung für die Vornahme einer bestimmten Diensthandlung
→ Vorteilszuwendung ohne Bezug zum dienstlichen Handeln des Amtsträgers genügt nicht, jedoch auch kein Bezug zu konkreter Diensthandlung erforderlich
Tatbestandseinschränkungen
teleologische Reduktion: kleinere Aufmerksamkeiten nicht tatbestandsmäßig, solange sie sich in den Grenzen der Sozialadäquanz halten
P: Kann das Unterlassen der Zufügung eines Übels ein “Vorteil” i. S. d. §§ 331 ff. StGB sein?
- Ansicht (BGH): (+)
→ Schutzgut §§ 331 ff. StGB (Lauterkeit des öff. Dienstes/Vertrauen der Allgemeinheit darin) gebiete weite Auslegung des Vorteilsbegriffes - Ansicht (hL): (-)
→ Nichtzufügung führt nur zur Beibehaltung des Status Quo, nicht zu einer Verbesserung
→ Widerspruch zu Wertung des § 240 StGB
§ 331 StGB: Fordern
einseitiges Verlangen einer Leistung
§ 331 StGB: Sich-Versprechen-Lassen
Annahme des Angebots einer späteren Vorteilszuwendung
§ 331 StGB: Annehmen
tatsächliche Entgegennahme eines geforderten oder angebotenen Vorteils mit dem Willen, darüber für sich oder einen Dritten zu verfügen
Genehmigung, § 331 III StGB
Genehmigung für das Sich-Versprechen-Lassen/Annehmen eines nicht geforderten Vorteils
vorherige Zustimmung → Rechtfertigungsgrund
(nachträgliche) Genehmigung → persönlicher Strafaufhebungsgrund
§§ 332/334 StGB: für eine Diensthandlung
→ konkrete Diensthandlung, es genügt nicht, dass sich Vorteil auf die Dienstausübung bezieht
→ es spielt keine Rolle, ob die Diensthandlung noch in der Zukunft liegt oder ob Amtsträger sie bereits vorgenommen hat, auch nachträgliche Belohnungen erfasst
§§ 332/334 StGB: Pflichtwidrigkeit
bei noch bevorstehenden Ermessensentscheidungen/ “Versuch” → § 332 III Nr. 2 StGB
§ 332 StGB: Pflichtwidrigkeit der Amtshandlung vom Amtsträger lediglich vorgetäuscht
eA: Wortlaut § 332 III StGB → es genügt, dass sich Täter bereit gezeigt hat, seine Pflichten zu verletzen
Rspr.: § 332 StGB (-), da Schutzgut (Vertrauen der Allgemeinheit in Integrität der Amtsführung) nur bei obj. rechtswidriger Diensthandlung tangiert