Urkundenfälschung Flashcards

1
Q

Urkunde

A

jede im Rechtsverkehr verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller als solchen erkennen lässt

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2
Q

Perpetuierungsfunktion

A

menschliche Gedankenerklärung, die eine hinreichend feste Verbindung mit einem körperlichen Gegenstand aufweist (verkörpert ist) und dabei auch visuell erfasst werden kann
→ keine mündlichen Gedankenäußerungen
→ keine sog. Augenscheinsobjekte

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3
Q

Beweiseignung

A

verkörperte Gedankenerklärung kann objektiv betrachtet zum Beweis einer rechtserheblichen Tatsache beitragen

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4
Q

Beweisbestimmung

A

Aussteller oder Dritter ist sich darüber bewusst, dass ein anderer durch GE zum rechtserheblichen Verhalten veranlasst werden kann

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5
Q

Beweiszeichen

A

menschliche Gedankenerkärungen, die durch Zeichen und Symbole verkörpert werden, mit einem körperlichen Gegenstand fest verbunden sind, ihren Aussteller erkennen lassen und nach Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung der Beteiligten zum Beweis geeignet und bestimmt sind

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6
Q

Kennzeichen

A

Zeichen und Symbole, die lediglich der Unterscheidung, der Sicherung oder dem Verschluss von Sachen dienen sollen
→ keine Urkunden

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7
Q

Garantiefunktion

A

verkörperte Gedankenerklärung muss ihren Aussteller erkennen lassen

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8
Q

Geistigkeitstheorie

A

Aussteller ist derjenige, von dem die Erklärung geistig herrührt, dem die Erklärung also als Urheber rechtlich zugerechnet wird

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9
Q

Mehrfachausfertigungen

A

Urkundenqualität (+), da sie eine Mehrzahl gleichwertiger Verkörperungen derselben Erklärung darstellen

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10
Q

Durchschriften

A

Urkundenqualität (+), da sie die Originalerklärung des Ausstellers verkörpern und gerade zum Zweck hergestellt werden, mehrere Exemplare der Urkunde als Beweismittel zu haben

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11
Q

Abschriften

A
einfache Abschriften (-), da sie als solche nicht erklären lassen, von wem sie herrühren, und nichts anderes darstellen als eine Reproduktion des Originals, ohne dass jemand die Gewähr für ihre Richtigkeit übernimmt
beglaubigte Abschriften (+), originalgetreue Wiedergabe bescheinigt, Beglaubigungsvermerk erfüllt Erfordernisse des Urkundenbegriffs
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12
Q

Fotokopien

A

einfache Fotokopien ohne Beglaubigungsvermerk (-), schlichte Reproduktion des Originals
Fotokopie als angeblich vom Aussteller herrührende Urschrift hergestellt (+), soll Anschein einer Originalurkunde erwecken

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13
Q

Ausdrucke zuvor eingescannter Urkunden

A

nur (+), wenn Ausdruck Original so ähnlich sieht, dass Möglichkeit einer Verwechselung nicht ausgeschlossen werden kann

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14
Q

unecht

A

Urkunde rührt nicht von demjenigen her, der aus ihr als Aussteller hervorgeht
→ Identitätstäuschung
→ Unechtheit der Urheberschaft entscheidend, nicht Wahrheit der urkundlichen Erklärung

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15
Q

Identitätstäuschung trotz Zeichen mit richtigem Namen

A

(+), wenn der Täter den Umständen nach gleichwohl den Anschein erweckt, der Aussteller sei eine andere Person

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16
Q

Stellvertretung

A

Identitätstäuschung (-), wenn der Unterzeichnende

  • den Namensträger vertreten möchte,
  • dieser sich auch vertreten lassen will
  • und die Vertretung auch rechtlich zulässig ist
17
Q

Verfälschen einer echten Urkunde

A

jede nachträgliche Änderung des gedanklichen Inhalts der Urkunde, wobei der Anschein erweckt wird, der Aussteller habe die Erklärung von Anfang an in dieser Form abgegeben

18
Q

kein Verfälschen

A
  • wenn Urkunde durch Manipulation ihre Urkundeneigeschaft verliert und Mangel nicht sofort wieder behoben wird,
  • wenn nicht Inhalt der Urkunde, sondern nur Aussteller manipuliert wird
19
Q

Namenstäuschung

A

Identitätstäuschung (-), wenn über Person des Ausstellers kein Zweifel besteht oder die Wahrheit der Namensangabe für die jeweilige Beweissituation ohne jede Bedeutung ist

20
Q

Verfälschen einer echten Urkunde durch den Aussteller

restriktive Lösung

A

nicht möglich, da keine Identitätstäuschung
Diese ist erforderlich, weil das Delikt der Urkundenfälschung nicht das Vertrauen in die Wahrheit der Ausstellererklärung, sondern allein das Vertrauen in die Identität des Ausstellers schützen soll.

21
Q

Verfälschen einer echten Urkunde durch den Aussteller

extensive Lösung (hM)

A

auch durch den Aussteller selbst möglich, wenn dieser seine Änderungsbefugnis verloren hat, also die Urkunde bereits in der Weise in den Rechtsverkehr gelangt ist, dass sie nicht mehr der alleinigen Verfügung des Ausstellers unterliegt und ein anderer ein berechtigtes Beweisinteresse an ihrem unverfälschten Fortbestand erlangt hat

22
Q

Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde

A

Gebraucht wird Urkunde dann, wenn Täter sie dem zu Täuschenden so zugänglich macht, dass dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat
→ tatsächliche Kenntnisnahme nicht erforderlich

23
Q

§ 268 II StGB: Darstellungen

A

nur Informationen, die in einem selbständig verkörperten, vom Aufzeichnungsgerät abtrennbaren Stück enthalten sind
→ nicht ausreichend Anzeigen von Informationen in bloßem Anzeigegerät

24
Q

§ 268 II StGB: selbständig bewirkt

A

ein Gerät nach hM seine Aufzeichnungen, wenn es durch einen automatischen Vorgang das Vorliegen bestimmter Phänomene registriert, eingegebene Daten in bestimmter Weise umwandelt oder verarbeitet, die zur Herstellung einer bestimmten Information erforderlichen Zeichen auswählt und auf diese Weise den das Ergebnis bildenden Aufzeichnungsinhalt konkret gestaltet

25
Q

§ 268 StGB: unecht

A

wenn die technische Aufzeichnung überhaupt nicht oder nicht so, wie sie vorliegt, das Ergebnis eines von Störungshandlungen unbeeinflussten Aufzeichnungsvorganges ist, obwohl sie diesen Anschein erweckt

26
Q

§ 274 StGB: dem Täter nicht oder nicht ausschließlich gehört

A

bezieht sich nicht auf die (dinglichen) Eigentumsverhältnisse, sondern auf das Beweisführungsrecht = Recht, die Urkunde/tech. Aufz. zum Beweis zu gebrauchen

27
Q

§ 274 StGB: Vernichten

A

völlige Beseitigung der beweiserheblichen Substanz

28
Q

§ 274 StGB: Beschädigen

A

Beeinträchtigen der Urkunde in ihrem Beweiswert, aber Fortbestehen als Urkunde

29
Q

§ 274 StGB: Unterdrückung

A

dauernde oder zeitweise Entziehung der Nutzung als Beweismittel

30
Q

§ 274 StGB: Nachteilszufügungsabsicht

A

dolus directus 2. Grades ausreichend, Nachteil muss nicht eintreten

31
Q

§ 348 StGB: Amtsträger

A

Sonderdelikt, Außenstehende können lediglich Teilnehmer sein, § 28 I StG

32
Q

§ 348 und § 271 StGB: öffentliche Urkunde

A

vgl. § 415 ZPO

für den Rechtsverkehr nach außen bestimmt und dem Zweck dienend, Beweis für und gegen jedermann zu erbringen

33
Q

§ 348 und § 271 StGB: falsche (= unwahre) Behauptung

A

Schutz vor inhaltlich unwahren Beweismitteln, erfasst werden aber nur solche falschen Erklärungen, Vorgänge oder Sachverhalte, auf die sich gerade die erhöhte Beweiskraft der Urkunde bezieht

34
Q

§ 271 StGB: Bewirken

A

jedes zurechenbare Verursachen der Falschbeurkundung