Urkundenfälschung Flashcards
Urkunde
jede im Rechtsverkehr verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller als solchen erkennen lässt
Perpetuierungsfunktion
menschliche Gedankenerklärung, die eine hinreichend feste Verbindung mit einem körperlichen Gegenstand aufweist (verkörpert ist) und dabei auch visuell erfasst werden kann
→ keine mündlichen Gedankenäußerungen
→ keine sog. Augenscheinsobjekte
Beweiseignung
verkörperte Gedankenerklärung kann objektiv betrachtet zum Beweis einer rechtserheblichen Tatsache beitragen
Beweisbestimmung
Aussteller oder Dritter ist sich darüber bewusst, dass ein anderer durch GE zum rechtserheblichen Verhalten veranlasst werden kann
Beweiszeichen
menschliche Gedankenerkärungen, die durch Zeichen und Symbole verkörpert werden, mit einem körperlichen Gegenstand fest verbunden sind, ihren Aussteller erkennen lassen und nach Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung der Beteiligten zum Beweis geeignet und bestimmt sind
Kennzeichen
Zeichen und Symbole, die lediglich der Unterscheidung, der Sicherung oder dem Verschluss von Sachen dienen sollen
→ keine Urkunden
Garantiefunktion
verkörperte Gedankenerklärung muss ihren Aussteller erkennen lassen
Geistigkeitstheorie
Aussteller ist derjenige, von dem die Erklärung geistig herrührt, dem die Erklärung also als Urheber rechtlich zugerechnet wird
Mehrfachausfertigungen
Urkundenqualität (+), da sie eine Mehrzahl gleichwertiger Verkörperungen derselben Erklärung darstellen
Durchschriften
Urkundenqualität (+), da sie die Originalerklärung des Ausstellers verkörpern und gerade zum Zweck hergestellt werden, mehrere Exemplare der Urkunde als Beweismittel zu haben
Abschriften
einfache Abschriften (-), da sie als solche nicht erklären lassen, von wem sie herrühren, und nichts anderes darstellen als eine Reproduktion des Originals, ohne dass jemand die Gewähr für ihre Richtigkeit übernimmt beglaubigte Abschriften (+), originalgetreue Wiedergabe bescheinigt, Beglaubigungsvermerk erfüllt Erfordernisse des Urkundenbegriffs
Fotokopien
einfache Fotokopien ohne Beglaubigungsvermerk (-), schlichte Reproduktion des Originals
Fotokopie als angeblich vom Aussteller herrührende Urschrift hergestellt (+), soll Anschein einer Originalurkunde erwecken
Ausdrucke zuvor eingescannter Urkunden
nur (+), wenn Ausdruck Original so ähnlich sieht, dass Möglichkeit einer Verwechselung nicht ausgeschlossen werden kann
unecht
Urkunde rührt nicht von demjenigen her, der aus ihr als Aussteller hervorgeht
→ Identitätstäuschung
→ Unechtheit der Urheberschaft entscheidend, nicht Wahrheit der urkundlichen Erklärung
Identitätstäuschung trotz Zeichen mit richtigem Namen
(+), wenn der Täter den Umständen nach gleichwohl den Anschein erweckt, der Aussteller sei eine andere Person