Betrug, Computerbetrug, Erschleichen von Leistungen Flashcards
Tatsachen
alle dem Beweis zugänglichen Sachverhalte (Geschehnisse, Zustände) der Vergangenheit oder Gegenwart
- auch innere Tatsachen
- nicht zukünftige Sachverhalte
Werturteile
- Werturteile als solche sind keine Tatsachen
- aber Äußerung, in denen Werturteil enthalten ist, kann Tatsache darstellen
- Tatsachenkern
reklamehafte Anpreisungen
grds. reine Werturteile, anders im Hinblick auf Sachumstände, mit denen diese Anpreisungen ggf. gerechtfertigt werden
Äußerung von Rechtsauffassungen
- rechtliche Bewertung als solche ist Werturteil, keine Tatsache
- zur Begründung vorgetragene Sachumstände = Tatsachen
Täuschung
Irreführung über Tatsachen durch eine unzutreffende Tatsachendarstellung gegenüber einem anderen
kommunikative Einwirkung erforderlich
Täuschung durch aktives Tun
- ausdrücklich (durch das explizit Erklärte) oder
- konkludent (durch das mit einem bestimmten Verhalten implizit Erklärte)
Täuschung durch Unterlassen
Nichtaufklären über bestimmte Tatsachen trotz Garantenstellung
ausdrückliche Täuschung
Täter stellt mit Täuschungsbewusstsein verbal, geistig oder schriftlich explizit eine falsche Tatsachenbehauptung auf
konkludente Täuschung
Täter stellt durch sein Verhalten implizit eine falsche Tatsachenbehauptung auf
→ Auslegung, objektiver Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung maßgeblich
Täuschung durch Unterlassen
Täter klärt einen anderen pflichtwidrig nicht über bestimmte Tatsachen auf, obwohl er eine Garantenstellung inne hat
Garantenstellung bei Täuschung durch Unterlassen aus:
- gesetzlicher Informationspflicht
- Ingerenz
- vertragliche Hauptpflichten
- vertragliche Nebenpflichten aufgrund der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens
Irrtum
jede der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung eines Menschen über Tatsachen
→ positive Fehlvorstellung erforderlich, schlichtes Nichtwissen nicht ausreichend
→ Zweifel schließen Irrtum nicht aus
sachgedankliches Mitbewusstsein
nicht reflektiertes Begleitwissen, dass bestimmte Umstände als selbstverständlich voraussetzt (die Vorstellung “alles ist in Ordnung”)
(-), wenn Betreffender gar keinen Anlass hat, sich über die entsprechenden Tatsachen überhaupt Gedanken zu machen
Erregen
Mitverursachung einer bisher noch nicht bestehenden Fehlvorstellung durch die Täuschung
Unterhalten
Bestärken einer bereits bestehenden Fehlvorstellung oder Verhindern bzw. Erschweren der Aufklärung
bloßes Ausnutzen nicht ausreichend, sofern keine Aufklärungspflicht
Vermögensverfügung
jedes tatsächliche Tun, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das bei ihm selbst oder einem Dritten unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt und freiwillig ist
Vermögensminderung
jeder Abfluss eines Vermögenswertes
inwieweit Minderung durch Zuwachs kompensiert wird, ist Frage des Vermögensschadens
Unmittelbarkeit der Vermögensminderung
irrtumsbedingtes Verhalten des Getäuschten muss ohne deliktische Zwischenschritte des Täters die Vermögensminderung bewirken
Erfordernis eines Verfügungsbewusstseins
= Wissen um vermögensbezogene Auswirkungen des eigenen Verhaltens
- beim Sachbetrug (+)
- beim Forderungsbetrug (-)
Abgrenzung Sachbetrug - Trickdiebstahl
Ein Sachbetrug liegt vor, wenn der Berechtigte irrtumsbedingt den Gewahrsam an der Sache übertragen will.
Ein Trickdiebstahl liegt vor, wenn der Berechtigte irrtumsbedingt dem Täter lediglich die Möglichkeit einräumt, später eigenmächtig auf die Sache zuzugreifen.
Dreiecksbetrug
Getäuschter und Verfügender müssen identisch sein, nicht dagegen Verfügender und Geschädigter
Verfügender wird hier vom Täter gleichsam als gutgläubiges Werkzeug zur Schädigung eines Dritten benutzt
Diebstahl in mittelbarer Täterschaft
Täter erlangt durch Täuschung eines anderen den Gewahrsam an der Sache eines Dritten
Abgrenzung Dreiecksbetrug - mittelbare Täterschaft
- Dreiecksbetrug: besonderes Näheverhältnis zwischen Verfügendem und Geschädigtem, (fiktive) Zurechnungseinheit
- Diebstahl: kein besonderes Näheverhältnis, Verfügender greift von außen her in das Vermögen des Geschädigten ein
Näheverhältnis beim Dreiecksbetrug
Lagertheorie (hM):
Es reicht aus, dass der Verfügende sich normativ im “Lager” des Geschädigten befindet und dadurch dessen Vermögen näher steht als ein beliebiger Dritter.
Glaubt der Verfügende, er handele als faktischer Repräsentant des Vermögensinhabers, Betrug (+)
Überschreitet er dagegen bewusst seine “Hüterposition”, fungiert er als Werkzeug eines Diebstahls in mittelbarer Täterschaft
rein ökonomischer Vermögensbegriff
Vermögen = Summe aller geldwerten Güter einer Person, über die sie faktisch verfügen kann und zwar unabhängig davon, ob sie ihr rechtlich zustehen oder ob sie rechtlich anerkannt sind
juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff (h. M.)
Vermögen = Summe aller geldwerten Güter einer Person, die unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen bzw. nicht rechtlich missbilligt werden
geschützte Vermögensbestandteile
- Eigentum
- Vermögensrechte aller Art
- Besitz
- Anwartschaftsrechte
- tatsächliche Exspektanzen, sofern so konkretisiert, dass Gewinn wahrscheinlich und deshalb nach Verkehrsauffassung messbarer Marktwert vorhanden
- Arbeitskraft eines Menschen als Arbeitsleistung
Umstritten ist die Zugehörigkeit zum Vermögen:
- beim unberechtigten Besitz
- bei nichtigen, aber den Umständen nach faktisch realisierbaren Forderungen
- bei zu verbotenen bzw. sittenwidrigen Zwecken eingesetzten geldwerten Gütern
→ nach ökonomischem Vermögensbegriff: (+)
→ nach jur.-ökon. VB: (-)
Schutzlosigkeits-Lösung
Zu verbotenen Zwecken eingesetzte Vermögenswerte zählen nicht zum geschützten Vermögen
- Wertungswiderspruch § 817 S. 2 BGB
- Einheit der Rechtsordnung
- kriminalpolitisch kontraproduktive Stabilisierung des Vertrauens in täuschungsfreie Abwicklung rechtlich untersagter Geschäfte
- Verfall oder Einziehung
- Zahlung des Geldes = bewusste Selbstschädigung
Betrugslösung
Auch zu verbotenen Zwecken eingesetztes Geld zählt zum geschützten Vermögen.
- Besitz am Geld als solches nicht rechtlich missbilligt und damit von Rechtsordnung geschützt
- Verfolgung illegaler Zwecke darf kein Freibrief für Schädiger sein; rechtsfreie Räume müssen vermieden werden
- § 817 S. 2 BGB betrifft nur bereicherungsrechtliche Ansprüche, lässt aber andere zivilrechtliche Ansprüche (§§ 826, 985 BGB) unberührt
Prinzip der Gesamtsaldierung
Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der Wert des Vermögens unmittelbar nach der Vermögensverfügung gegenüber dem Wert unmittelbar vor der Verfügung einen negativen Saldo aufweist, d. h. wenn die Vermögensminderung nicht durch einen unmittelbaren Vermögenszuwachs voll ausgeglichen wird.
der individuelle Schadenseinschlag
Trotz wirtschaftlicher Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung kann ausnahmsweise ein Vermögensschaden gegeben sein, wenn der Erwerber
- die angebotene Leistung nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann,
- durch die eingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird
- infolge der Verpflichtung nicht mehr über die Mittel verfügt, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten oder sonst für seine persönlichen Verhältnissen angemessenen Wirtschafts- oder Lebensführung unerlässlich sind.
Schaden bei unentgeltlichem Vermögenshingaben
Nach hM kommt es darauf an, ob der damit verfolgte nichtwirtschaftliche Zweck erreicht wird - dieser bildet damit gleichsam die “Gegenleistung”, der die Vermögensminderung auszugleichen vermag.
schadensgleiche Vermögensgefährdung
Vermögensschaden (+), wenn Gefahr des tatsächlichen Vermögensverlustes nach den Umständen des Einzelfalles so naheliegend und groß, dass diese Gefährdung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise bereits zu einer Verschlechterung der gegenwärtigen Vermögenslage führt
nachträgliche Schadensvertiefung
Realisiert sich die Vermögensgefährdung dann tatsächlich in einem endgültigen Vermögensverlust, handelt es sich lediglich um eine nachträgliche Schadensvertiefung.
nachträgliche Schadenswiedergutmachung
Bleibt der endgültige Vermögensverlust wider Erwarten doch aus, stellt dies nur eine nachträgliche Schadenswiedergutmachung dar.
Eingehungsbetrug
Der Gefährdungsschaden kann schon mit bloßem Abschluss eines Vertrages eintreten, wenn der eingegangenen Verpflichtung kein wirtschaftlich äquivalenter Anspruch gegenübersteht.
Schadensberechnung
- Gefährdungsschaden muss anhand wirtschaftlich nachvollziehbarer Maßstäbe konkret festgestellt und in der Höhe beziffert werden
- ggf. Hinzuziehung Sachverständiger
- keinesfalls genügt Feststellung bloß abstrakter Risiken
Erfüllungsbetrug
- Opfer nimmt irrtumsbedingt eine qualitativ minderwertige Leistung als Erfüllung an
- Opfer leistet irrtumsbedingt mehr, als es rechtlich zu leisten verpflichtet ist
“echter” Erfüllungsbetrug
Täter täuscht das Opfer erst bei der Erfüllung
Wertvergleich: vertraglich geschuldete - tatsächlich erbrachte Leistung
“unechter” Erfüllungsbetrug
Täter täuscht das Opfer schon bei Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts, diese Täuschung wirkt in der Erfüllungsphase noch fort
Bereicherungsabsicht
dolus directus 1. Grades hinsichtlich der Verschaffung eines Vermögensvorteils für sich (eigennütziger Betrug) oder für einen Dritten (fremdnütziger Betrug) erforderlich
Vermögensvorteil
jede Verbesserung der Vermögenslage
Stoffgleichheit
erstrebter Vorteil muss die Kehrseite des Schadens bilden, d. h. er muss unmittelbar durch ein und dieselbe Vermögensverfügung wie der Schaden begründet werden
nicht erst mittelbar erlangte Vorteile!
Sicherungsbetrug
folgt Betrug einem anderen Vermögensdelikt nach und dient dabei nur der Sicherung oder Verwertung des bereits Erlangten, tritt er hinter dem ersten Delikt als mitbestrafte Nachtat zurück
§ 263 III Nr. 2 Var. 1 StGB: Vermögensverlust größeren Ausmaßes
Var. 2: große Anzahl von Menschen
- Var. 1: mind. 50000€, schadensgleiche Vermögensgefährdung nicht ausreichend, Addition von Einzelschäden zulässig, wenn dasselbe Opfer betroffen
- Var. 2: mind. 10 (20) Personen
§ 263 III Nr. 3 StGB: wirtschaftliche Not
lebenswichtige Aufwendungen können nicht mehr ohne fremde Hilfe bestritten werden
Versicherungsmissbrauch, § 265 StGB
- abstraktes Gefährdungsdelikt im Vorfeld des Betrugs
- überschießende Innentendenz
- Subsidiarität ggü. § 263 StGB (auch §§ 263, 22, 23 StGB: ansonsten kriminalpolitischer Anreiz für Täter, zurückzutreten, eingeschränkt)
§ 265a Var. 1 StGB: Automatenmissbrauch
Erschleichen (+), wenn der Mechanismus, der die Entgeltlichkeit der Inanspruchnahme sichert, ordnungswidrig betätigt wird
§ 265a Var. 2 StGB: Missbrauch eines Telekommunikationsnetzes
Erschleichen (+), wenn Täter in ordnungswidriger Weise die technischen Schutzvorkehrungen umgeht
§ 265a Var. 3 StGB: Beförderungserschleichung
Rspr.: Schwarzfahren = Erschleichen, da Täter durch sein äußerlich unauffälliges Verhalten Anschein erweckt, ehrlicher Benutzer zu sein
§ 265a Var. 4 StGB: Zutrittserschleichung
Erschleichen (+), wenn Kontrollmaßnahmen ausgeschaltet oder umgangen werden
P: Täuschung über Tatsachen bei “täuschungsverstärkter” Drohung?
- Frage: Eigener Unrechtsgehalt der Täuschung im Verhältnis zur Drohung?
- Frage: Schließt das Fehlen des eigenen Unrechtsgehaltes schon tatbestandlich die Täuschung aus oder ist das erst auf Konkurrenzebene zu berücksichtigen?
P: Vermögensschaden (in Form einer konkreten Vermögensgefährdung), wenn Käufer aufgrund der Täuschung des verkaufenden Nicht-Eigentümers “nur” gutgläubig Eigentum erwirbt?
→ Makeltheorie des RG
Erwerb vom Nichtberechtigten mit sittlichem Makel behaftet → keine hinreichende Kompensation
→ Schaden (+)
(-) sittliche Erwägungen passen nicht zu wirtschaftlicher Betrachtungsweise
P: Vermögensschaden (in Form einer konkreten Vermögensgefährdung), wenn Käufer aufgrund der Täuschung des verkaufenden Nicht-Eigentümers “nur” gutgläubig Eigentum erwirbt?
→ BGH früher
konkrete Vermögensgefährdung, wenn Erwerber nach den Umständen des Einzelfalles mit der Geltendmachung eines angeblichen Herausgabeanspruchs zu rechnen hat
(-) nicht Risiko eines Prozesses als solchem, sondern Risiko des Unterliegens im Prozess entscheidend
(-) Prozessrisiko des gutgläubig Erwerbenden grundsätzlich nicht höher als Risiko desjenigen Eigentümers, dessen Eigentum zu Unrecht bestritten wird
P: Vermögensschaden (in Form einer konkreten Vermögensgefährdung), wenn Käufer aufgrund der Täuschung des verkaufenden Nicht-Eigentümers “nur” gutgläubig Eigentum erwirbt?
BGH + h. L.
je nach beteiligten Personen, Art des Vertragsobjektes und den sonstigen Umständen der Veräußerung und des Erwerbs beurteilt sich, ob die konkrete Gefahr besteht, dass der gutgläubige Erwerber im Prozess unterliegt (dann konkrete Vermögensgefährdung)
Täuschung trotz wahrer Tatsachenbehauptung?
BGH
(+), wenn Täter die Unwahrheit seiner Erklärung zwar nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sie aber durch sein Verhalten miterklärt; erforderlich ist, dass es dem Täter darauf ankommt, durch inhaltlich richtige Erklärung einen Irrtum beim Empfänger hervorzurufen
(+) Tathandlung auf Grund der subjektiven Tatseite (aber objektive Umstände)
(-) subjektive und objektive Anforderungen vermischt; konkludente Täuschung kann nach den üblichen Kriterien bestimmt werden
Täuschung trotz wahrer Tatsachenbehauptung?
Lit.
Abstellen auf Anforderungen an eine konkludenten Täuschung
(+), wenn Täter durch sein Verhalten nach Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts eine bestimmte Tatsache miterklärt
➡️ Empfängerhorizont? (konkrete Situation, Geschäftstyp)
➡️ äußere Gestaltung, Information?
Wann sind Zukunftsprognosen Tatsachen?
Wenn sie Behauptungen über konkrete gegenwärtige oder vergangene Verhältnisse, Zustände oder Geschehnisse enthalten, keine Tatsache bei pauschalen Angaben mit bloßem Werbecharakter