Betrug, Computerbetrug, Erschleichen von Leistungen Flashcards
Tatsachen
alle dem Beweis zugänglichen Sachverhalte (Geschehnisse, Zustände) der Vergangenheit oder Gegenwart
- auch innere Tatsachen
- nicht zukünftige Sachverhalte
Werturteile
- Werturteile als solche sind keine Tatsachen
- aber Äußerung, in denen Werturteil enthalten ist, kann Tatsache darstellen
- Tatsachenkern
reklamehafte Anpreisungen
grds. reine Werturteile, anders im Hinblick auf Sachumstände, mit denen diese Anpreisungen ggf. gerechtfertigt werden
Äußerung von Rechtsauffassungen
- rechtliche Bewertung als solche ist Werturteil, keine Tatsache
- zur Begründung vorgetragene Sachumstände = Tatsachen
Täuschung
Irreführung über Tatsachen durch eine unzutreffende Tatsachendarstellung gegenüber einem anderen
kommunikative Einwirkung erforderlich
Täuschung durch aktives Tun
- ausdrücklich (durch das explizit Erklärte) oder
- konkludent (durch das mit einem bestimmten Verhalten implizit Erklärte)
Täuschung durch Unterlassen
Nichtaufklären über bestimmte Tatsachen trotz Garantenstellung
ausdrückliche Täuschung
Täter stellt mit Täuschungsbewusstsein verbal, geistig oder schriftlich explizit eine falsche Tatsachenbehauptung auf
konkludente Täuschung
Täter stellt durch sein Verhalten implizit eine falsche Tatsachenbehauptung auf
→ Auslegung, objektiver Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung maßgeblich
Täuschung durch Unterlassen
Täter klärt einen anderen pflichtwidrig nicht über bestimmte Tatsachen auf, obwohl er eine Garantenstellung inne hat
Garantenstellung bei Täuschung durch Unterlassen aus:
- gesetzlicher Informationspflicht
- Ingerenz
- vertragliche Hauptpflichten
- vertragliche Nebenpflichten aufgrund der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens
Irrtum
jede der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung eines Menschen über Tatsachen
→ positive Fehlvorstellung erforderlich, schlichtes Nichtwissen nicht ausreichend
→ Zweifel schließen Irrtum nicht aus
sachgedankliches Mitbewusstsein
nicht reflektiertes Begleitwissen, dass bestimmte Umstände als selbstverständlich voraussetzt (die Vorstellung “alles ist in Ordnung”)
(-), wenn Betreffender gar keinen Anlass hat, sich über die entsprechenden Tatsachen überhaupt Gedanken zu machen
Erregen
Mitverursachung einer bisher noch nicht bestehenden Fehlvorstellung durch die Täuschung
Unterhalten
Bestärken einer bereits bestehenden Fehlvorstellung oder Verhindern bzw. Erschweren der Aufklärung
bloßes Ausnutzen nicht ausreichend, sofern keine Aufklärungspflicht
Vermögensverfügung
jedes tatsächliche Tun, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das bei ihm selbst oder einem Dritten unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt und freiwillig ist
Vermögensminderung
jeder Abfluss eines Vermögenswertes
inwieweit Minderung durch Zuwachs kompensiert wird, ist Frage des Vermögensschadens
Unmittelbarkeit der Vermögensminderung
irrtumsbedingtes Verhalten des Getäuschten muss ohne deliktische Zwischenschritte des Täters die Vermögensminderung bewirken
Erfordernis eines Verfügungsbewusstseins
= Wissen um vermögensbezogene Auswirkungen des eigenen Verhaltens
- beim Sachbetrug (+)
- beim Forderungsbetrug (-)
Abgrenzung Sachbetrug - Trickdiebstahl
Ein Sachbetrug liegt vor, wenn der Berechtigte irrtumsbedingt den Gewahrsam an der Sache übertragen will.
Ein Trickdiebstahl liegt vor, wenn der Berechtigte irrtumsbedingt dem Täter lediglich die Möglichkeit einräumt, später eigenmächtig auf die Sache zuzugreifen.
Dreiecksbetrug
Getäuschter und Verfügender müssen identisch sein, nicht dagegen Verfügender und Geschädigter
Verfügender wird hier vom Täter gleichsam als gutgläubiges Werkzeug zur Schädigung eines Dritten benutzt
Diebstahl in mittelbarer Täterschaft
Täter erlangt durch Täuschung eines anderen den Gewahrsam an der Sache eines Dritten
Abgrenzung Dreiecksbetrug - mittelbare Täterschaft
- Dreiecksbetrug: besonderes Näheverhältnis zwischen Verfügendem und Geschädigtem, (fiktive) Zurechnungseinheit
- Diebstahl: kein besonderes Näheverhältnis, Verfügender greift von außen her in das Vermögen des Geschädigten ein