Begünstigung und Hehlerei Flashcards
§ 257 StGB: rechtswidrige Vortat eines anderen
jede rechtswidrige (nicht notwendig schuldhafte) Verwirklichung eines Straftatbestandes
§ 257 StGB: durch diese Tat erlangter und noch vorhandener Vorteil
grds. nur das, was der Täter durch die Vortat unmittelbar erlangt hat
→ nicht Ersatzvorteile, die an die Stelle des durch die Vortat Erlangten getreten sind
§ 257 StGB: Hilfeleisten bei der Vorteilssicherung
jede Handlung, die objektiv geeignet ist, den durch die Vortat erlangten Vorteil dagegen zu sichern, dass er dem Vortäter zu Gunsten des Verletzten entzogen wird
→ nicht erforderlich, dass Erfolg der Vorteilssicherung tatsächlich eintritt
§ 257 StGB: Vorteil
jede Verbesserung der rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Lage des Vortäters, die im Widerspruch zu den Rechten des Vortatopfers steht
→ nicht zwangsweise Vermögensvorteil
§ 257 StGB: Ersatzvorteile - unmittelbar aus der Vortat fließende Vorteile
hM: alles, was wirtschaftlich dem unmittelbaren Vorteil entspricht, ist von § 257 StGB erfasst
MM: Wertsummengedanke: Ersatzvorteile sind nur bei Geld zu berücksichtigen, da es hier auf die Identität der Sache nicht ankommt
§ 257 StGB: Wann liegt Hilfeleisten zur Vorteilssicherung vor?
MM: jede mit subjektiver Hilfetendenz geleistete Unterstützung
(-) zu weite Ausdehnung der Strafbarkeit
hM: jedes Handeln, das objektiv geeignet ist, die Vorteile zu sichern, und subjektiv mit dieser Tendenz vorgenommen wird
§ 257 StGB: Abgrenzung Beihilfe zur Haupttat - Begünstigung
subjektive Lösung (Rspr.)
innere Willensrichtung des Hilfeleistenden maßgeblich:
→ will Hilfeleistender den erfolgreichen Abschluss der Haupttat fördern: Beihilfe
→ geht es ihm darum, den Vortäter vor Entziehung des erlangten Vorteils zu schützen: Begünstigung
§ 257 StGB: Abgrenzung Beihilfe zur Haupttat - Begünstigung
Beihilfelösung
→ Beihilfe stets vorrangig
→ Hilfeleistender darf von der u. U. strengeren Haftung wegen Beihilfe nicht verschont werden, weil er zusätzlich Vorteilssicherung anstrebt
§ 258 StGB: Vortat
Tat eines anderen
keine Strafausschließungsgründe/ Strafaufhebungsgründe
§ 258 StGB: ganz Vereiteln
Bestrafung/ Anordnung der Maßnahme kann entweder überhaupt nicht mehr oder jedenfalls nur mit einer geraumen zeitlichen Verzögerung (hM: mind. 2 Wochen) erfolgen
§ 258 StGB: zum Teil Vereiteln
Täter bewirkt, dass Strafe/ Maßnahme milder als den wahren Umständen entsprechend ausfällt
§ 258 StGB: Verzögerung der Strafverfolgung ausreichend?
MM: Wortlaut “vereiteln” → Art. 103 II GG, keine Auslegung iSe zeitlichen Verzögerung möglich
(-) Vollendung nur in Ausnahmefällen
hM: geraume zeitliche Verzögerung ausreichend
→ § 229 I StPO a. F.: ab 10 Tagen
§ 258 II StGB: Bezahlen einer Geldstrafe für einen anderen
MM: (+), da durch Geldstrafe eine als Strafübel empfundene Vermögenseinbuße erlitten werden soll und deshalb höchstpersönliche Leistungspflichtig besteht
hM: (-), Wortlaut umfasst nur Vollstreckungsvorgang, nicht die Vereitelung des Strafzwecks
§ 258a StGB: außerdienstliche Kenntniserlangung von Straftaten
MM: keine Handlungspflicht des Beamten, Schutz der Privatsphäre
hM: Abwägung zwischen Privatsphäre und allgemeinem Strafverfolgungsinteresse: im Einzelfall bei schwerwiegenden, die Öffentlichkeit in besonderem Maße betreffenden Straftaten Handlungspflicht (Orientierung am Katalog des § 138 StGB)
§ 259 StGB: rechtswidrige Vortat eines anderen
jede Tat, die fremde Vermögensinteressen verletzt und dadurch eine rechtswidrige Besitzlage begründet