Begünstigung und Hehlerei Flashcards
§ 257 StGB: rechtswidrige Vortat eines anderen
jede rechtswidrige (nicht notwendig schuldhafte) Verwirklichung eines Straftatbestandes
§ 257 StGB: durch diese Tat erlangter und noch vorhandener Vorteil
grds. nur das, was der Täter durch die Vortat unmittelbar erlangt hat
→ nicht Ersatzvorteile, die an die Stelle des durch die Vortat Erlangten getreten sind
§ 257 StGB: Hilfeleisten bei der Vorteilssicherung
jede Handlung, die objektiv geeignet ist, den durch die Vortat erlangten Vorteil dagegen zu sichern, dass er dem Vortäter zu Gunsten des Verletzten entzogen wird
→ nicht erforderlich, dass Erfolg der Vorteilssicherung tatsächlich eintritt
§ 257 StGB: Vorteil
jede Verbesserung der rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Lage des Vortäters, die im Widerspruch zu den Rechten des Vortatopfers steht
→ nicht zwangsweise Vermögensvorteil
§ 257 StGB: Ersatzvorteile - unmittelbar aus der Vortat fließende Vorteile
hM: alles, was wirtschaftlich dem unmittelbaren Vorteil entspricht, ist von § 257 StGB erfasst
MM: Wertsummengedanke: Ersatzvorteile sind nur bei Geld zu berücksichtigen, da es hier auf die Identität der Sache nicht ankommt
§ 257 StGB: Wann liegt Hilfeleisten zur Vorteilssicherung vor?
MM: jede mit subjektiver Hilfetendenz geleistete Unterstützung
(-) zu weite Ausdehnung der Strafbarkeit
hM: jedes Handeln, das objektiv geeignet ist, die Vorteile zu sichern, und subjektiv mit dieser Tendenz vorgenommen wird
§ 257 StGB: Abgrenzung Beihilfe zur Haupttat - Begünstigung
subjektive Lösung (Rspr.)
innere Willensrichtung des Hilfeleistenden maßgeblich:
→ will Hilfeleistender den erfolgreichen Abschluss der Haupttat fördern: Beihilfe
→ geht es ihm darum, den Vortäter vor Entziehung des erlangten Vorteils zu schützen: Begünstigung
§ 257 StGB: Abgrenzung Beihilfe zur Haupttat - Begünstigung
Beihilfelösung
→ Beihilfe stets vorrangig
→ Hilfeleistender darf von der u. U. strengeren Haftung wegen Beihilfe nicht verschont werden, weil er zusätzlich Vorteilssicherung anstrebt
§ 258 StGB: Vortat
Tat eines anderen
keine Strafausschließungsgründe/ Strafaufhebungsgründe
§ 258 StGB: ganz Vereiteln
Bestrafung/ Anordnung der Maßnahme kann entweder überhaupt nicht mehr oder jedenfalls nur mit einer geraumen zeitlichen Verzögerung (hM: mind. 2 Wochen) erfolgen
§ 258 StGB: zum Teil Vereiteln
Täter bewirkt, dass Strafe/ Maßnahme milder als den wahren Umständen entsprechend ausfällt
§ 258 StGB: Verzögerung der Strafverfolgung ausreichend?
MM: Wortlaut “vereiteln” → Art. 103 II GG, keine Auslegung iSe zeitlichen Verzögerung möglich
(-) Vollendung nur in Ausnahmefällen
hM: geraume zeitliche Verzögerung ausreichend
→ § 229 I StPO a. F.: ab 10 Tagen
§ 258 II StGB: Bezahlen einer Geldstrafe für einen anderen
MM: (+), da durch Geldstrafe eine als Strafübel empfundene Vermögenseinbuße erlitten werden soll und deshalb höchstpersönliche Leistungspflichtig besteht
hM: (-), Wortlaut umfasst nur Vollstreckungsvorgang, nicht die Vereitelung des Strafzwecks
§ 258a StGB: außerdienstliche Kenntniserlangung von Straftaten
MM: keine Handlungspflicht des Beamten, Schutz der Privatsphäre
hM: Abwägung zwischen Privatsphäre und allgemeinem Strafverfolgungsinteresse: im Einzelfall bei schwerwiegenden, die Öffentlichkeit in besonderem Maße betreffenden Straftaten Handlungspflicht (Orientierung am Katalog des § 138 StGB)
§ 259 StGB: rechtswidrige Vortat eines anderen
jede Tat, die fremde Vermögensinteressen verletzt und dadurch eine rechtswidrige Besitzlage begründet
§ 259 StGB: zeitliches Verhältnis Hehlerei und Vortat
- tvA: Vortat und Hehlerei können auch in einem Akt zusammenfallen, Hehlerei setzt nur konditional, nicht auch temporal eine Vermögensstraftat voraus
- hM: Hehlerei muss der Vortat zeitlich nachfolgen
§ 259 StGB: eines anderen
Täter der Vortat kann nie zugleich Täter der Hehlerei sein
aber Beteiligte
Ersatzhehlerei
Sache muss unmittelbar aus der Vortat stammen, nicht Surrogate, die wirtschaftlich an die Stelle des unmittelbar durch die Vortat erlangten Gegenstands getreten sind
§ 259 StGB: Ankaufen/ Sich Verschaffen
Ankaufen = Unterfall des Sichverschaffens
Sichverschaffen: Übernahme der tatsächlichen, eigentümergleichen Verfügungsgewalt über die Sache zu eigenen Zwecken im Wege des abgeleiteten Erwerbs und des Einvernehmens mit dem Vortäter
§ 259 StGB: Absetzen
im Interesse und mit Einverständnis des Vortäters für dessen Rechnung vorgenommene Übertragung der eigentümergleichen Verfügungsgewalt auf einen Dritten durch selbständig-weisungsunabhängiges Verhalten
§ 259 StGB: Absetzenhelfen
unselbständig-beihilfeähnliche Unterstützung des vom Vortäter selbständig vorgenommenen Absatzes
§ 259 StGB: Fraglich ist, ob ein Absatzerfolg eintreten muss:
- frühere Rspr.: es genügt bereits das bloße Tätigwerden, sofern es objektiv geeignet ist, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen
- neue Rspr.: Wortlaut “Absetzen” impliziert begrifflich gelungenes Veräußern, Systematik
Kann ein Beteiligter an der Vortat Täter des § 259 StGB sein?
Wortlaut “ein anderer” schließt aus, dass Täter/ Mittäter der Vortat Hehlerei begehen kann; Teilnehmer an der Vortat kann Täter des § 259 StGB sein
§ 259 StGB: Drittbereicherung zu Gunsten des Vortäters?
e. A.: (-), da Wortlaut zwischen “Drittem” und “einem anderen” (= Vortäter) unterscheidet, so dass diese nicht identisch sein können
a. A.: (+), § 257 umfasst nur Sicherung, § 259 hingegen mit der Bereicherung einen anderen Unwertgehalt
§ 259 StGB: Beuterückerwerb durch (Vor-)Vortäter
e. A.: § 259 I (+), tritt aber als mitbestrafte Nachtat zurück
a. A.: § 259 I (+), Realkonkurrenz mit der Vortat, da Hehlereikette verlängert und Wiedererlangung durch Opfer erschwert
hM: Strafbarkeit tatbestandlich ausgeschlossen, durch Rückerwerb keine erneute Rechtsgutsverletzung
§ 257 StGB: geschütztes Rechtsgut
- durch Vortat geschütztes Rechtsgut
- Rechtspflege ➡️ Restitutionsvereitelungsdelikt
§ 259 StGB: geschütztes Rechtsgut
- Vermögen
- Perpetuierungsdelikt: Wesen der Hehlerei besteht in der Aufrechterhaltung/Vertiefung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage durch einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter oder dessen Besitznachfolger
Kann Täter der Vortat Teilnehmer des § 259 StGB sein?
eA: (-), wer nicht Täter sein kann, kann erst recht nicht Teilnehmer sein
aA: (+) Teilnahme möglich, tritt aber als mitbestrafte Nachtat zurück
Welches zeitliche Verhältnis muss zwischen der Vortat und der Hehlereihandlung bestehen?
1. Auffassung (hM)
→ Vortat muss rechtlich und zeitlich abgeschlossen sein, wenngleich die Zeitspanne minimal sein kann (jur. Sekunde)
(+) Wortlaut des Gesetzes (“erlangt hat”)
(+) Charakter als Anschlussdelikt
(+) Perpetuieren der rechtswidrigen Besitzlage nur möglich, wenn bereits rechtswidrige Besitzlage besteht
Welches zeitliche Verhältnis muss zwischen der Vortat und der Hehlereihandlung bestehen?
2. Auffassung (MM)
→ Vortat und Hehlereihandlung können durch ein und dieselbe Verfügung begangen werden, können also zusammenfallen
(-) Vermischung der Grenzen zwischen Vortatbeteiligung und Anschlusstat