Begünstigung und Hehlerei Flashcards

1
Q

§ 257 StGB: rechtswidrige Vortat eines anderen

A

jede rechtswidrige (nicht notwendig schuldhafte) Verwirklichung eines Straftatbestandes

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2
Q

§ 257 StGB: durch diese Tat erlangter und noch vorhandener Vorteil

A

grds. nur das, was der Täter durch die Vortat unmittelbar erlangt hat
→ nicht Ersatzvorteile, die an die Stelle des durch die Vortat Erlangten getreten sind

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3
Q

§ 257 StGB: Hilfeleisten bei der Vorteilssicherung

A

jede Handlung, die objektiv geeignet ist, den durch die Vortat erlangten Vorteil dagegen zu sichern, dass er dem Vortäter zu Gunsten des Verletzten entzogen wird
→ nicht erforderlich, dass Erfolg der Vorteilssicherung tatsächlich eintritt

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4
Q

§ 257 StGB: Vorteil

A

jede Verbesserung der rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Lage des Vortäters, die im Widerspruch zu den Rechten des Vortatopfers steht
→ nicht zwangsweise Vermögensvorteil

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5
Q

§ 257 StGB: Ersatzvorteile - unmittelbar aus der Vortat fließende Vorteile

A

hM: alles, was wirtschaftlich dem unmittelbaren Vorteil entspricht, ist von § 257 StGB erfasst
MM: Wertsummengedanke: Ersatzvorteile sind nur bei Geld zu berücksichtigen, da es hier auf die Identität der Sache nicht ankommt

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6
Q

§ 257 StGB: Wann liegt Hilfeleisten zur Vorteilssicherung vor?

A

MM: jede mit subjektiver Hilfetendenz geleistete Unterstützung
(-) zu weite Ausdehnung der Strafbarkeit
hM: jedes Handeln, das objektiv geeignet ist, die Vorteile zu sichern, und subjektiv mit dieser Tendenz vorgenommen wird

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7
Q

§ 257 StGB: Abgrenzung Beihilfe zur Haupttat - Begünstigung

subjektive Lösung (Rspr.)

A

innere Willensrichtung des Hilfeleistenden maßgeblich:
→ will Hilfeleistender den erfolgreichen Abschluss der Haupttat fördern: Beihilfe
→ geht es ihm darum, den Vortäter vor Entziehung des erlangten Vorteils zu schützen: Begünstigung

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8
Q

§ 257 StGB: Abgrenzung Beihilfe zur Haupttat - Begünstigung

Beihilfelösung

A

→ Beihilfe stets vorrangig
→ Hilfeleistender darf von der u. U. strengeren Haftung wegen Beihilfe nicht verschont werden, weil er zusätzlich Vorteilssicherung anstrebt

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9
Q

§ 258 StGB: Vortat

A

Tat eines anderen

keine Strafausschließungsgründe/ Strafaufhebungsgründe

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10
Q

§ 258 StGB: ganz Vereiteln

A

Bestrafung/ Anordnung der Maßnahme kann entweder überhaupt nicht mehr oder jedenfalls nur mit einer geraumen zeitlichen Verzögerung (hM: mind. 2 Wochen) erfolgen

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11
Q

§ 258 StGB: zum Teil Vereiteln

A

Täter bewirkt, dass Strafe/ Maßnahme milder als den wahren Umständen entsprechend ausfällt

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12
Q

§ 258 StGB: Verzögerung der Strafverfolgung ausreichend?

A

MM: Wortlaut “vereiteln” → Art. 103 II GG, keine Auslegung iSe zeitlichen Verzögerung möglich
(-) Vollendung nur in Ausnahmefällen
hM: geraume zeitliche Verzögerung ausreichend
→ § 229 I StPO a. F.: ab 10 Tagen

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13
Q

§ 258 II StGB: Bezahlen einer Geldstrafe für einen anderen

A

MM: (+), da durch Geldstrafe eine als Strafübel empfundene Vermögenseinbuße erlitten werden soll und deshalb höchstpersönliche Leistungspflichtig besteht
hM: (-), Wortlaut umfasst nur Vollstreckungsvorgang, nicht die Vereitelung des Strafzwecks

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14
Q

§ 258a StGB: außerdienstliche Kenntniserlangung von Straftaten

A

MM: keine Handlungspflicht des Beamten, Schutz der Privatsphäre
hM: Abwägung zwischen Privatsphäre und allgemeinem Strafverfolgungsinteresse: im Einzelfall bei schwerwiegenden, die Öffentlichkeit in besonderem Maße betreffenden Straftaten Handlungspflicht (Orientierung am Katalog des § 138 StGB)

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15
Q

§ 259 StGB: rechtswidrige Vortat eines anderen

A

jede Tat, die fremde Vermögensinteressen verletzt und dadurch eine rechtswidrige Besitzlage begründet

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16
Q

§ 259 StGB: zeitliches Verhältnis Hehlerei und Vortat

A
  • tvA: Vortat und Hehlerei können auch in einem Akt zusammenfallen, Hehlerei setzt nur konditional, nicht auch temporal eine Vermögensstraftat voraus
  • hM: Hehlerei muss der Vortat zeitlich nachfolgen
17
Q

§ 259 StGB: eines anderen

A

Täter der Vortat kann nie zugleich Täter der Hehlerei sein

aber Beteiligte

18
Q

Ersatzhehlerei

A

Sache muss unmittelbar aus der Vortat stammen, nicht Surrogate, die wirtschaftlich an die Stelle des unmittelbar durch die Vortat erlangten Gegenstands getreten sind

19
Q

§ 259 StGB: Ankaufen/ Sich Verschaffen

A

Ankaufen = Unterfall des Sichverschaffens
Sichverschaffen: Übernahme der tatsächlichen, eigentümergleichen Verfügungsgewalt über die Sache zu eigenen Zwecken im Wege des abgeleiteten Erwerbs und des Einvernehmens mit dem Vortäter

20
Q

§ 259 StGB: Absetzen

A

im Interesse und mit Einverständnis des Vortäters für dessen Rechnung vorgenommene Übertragung der eigentümergleichen Verfügungsgewalt auf einen Dritten durch selbständig-weisungsunabhängiges Verhalten

21
Q

§ 259 StGB: Absetzenhelfen

A

unselbständig-beihilfeähnliche Unterstützung des vom Vortäter selbständig vorgenommenen Absatzes

22
Q

§ 259 StGB: Fraglich ist, ob ein Absatzerfolg eintreten muss:

A
  • frühere Rspr.: es genügt bereits das bloße Tätigwerden, sofern es objektiv geeignet ist, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen
  • neue Rspr.: Wortlaut “Absetzen” impliziert begrifflich gelungenes Veräußern, Systematik
23
Q

Kann ein Beteiligter an der Vortat Täter des § 259 StGB sein?

A

Wortlaut “ein anderer” schließt aus, dass Täter/ Mittäter der Vortat Hehlerei begehen kann; Teilnehmer an der Vortat kann Täter des § 259 StGB sein

24
Q

§ 259 StGB: Drittbereicherung zu Gunsten des Vortäters?

A

e. A.: (-), da Wortlaut zwischen “Drittem” und “einem anderen” (= Vortäter) unterscheidet, so dass diese nicht identisch sein können
a. A.: (+), § 257 umfasst nur Sicherung, § 259 hingegen mit der Bereicherung einen anderen Unwertgehalt

25
Q

§ 259 StGB: Beuterückerwerb durch (Vor-)Vortäter

A

e. A.: § 259 I (+), tritt aber als mitbestrafte Nachtat zurück
a. A.: § 259 I (+), Realkonkurrenz mit der Vortat, da Hehlereikette verlängert und Wiedererlangung durch Opfer erschwert
hM: Strafbarkeit tatbestandlich ausgeschlossen, durch Rückerwerb keine erneute Rechtsgutsverletzung

26
Q

§ 257 StGB: geschütztes Rechtsgut

A
  • durch Vortat geschütztes Rechtsgut

- Rechtspflege ➡️ Restitutionsvereitelungsdelikt

27
Q

§ 259 StGB: geschütztes Rechtsgut

A
  • Vermögen
  • Perpetuierungsdelikt: Wesen der Hehlerei besteht in der Aufrechterhaltung/Vertiefung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage durch einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter oder dessen Besitznachfolger
28
Q

Kann Täter der Vortat Teilnehmer des § 259 StGB sein?

A

eA: (-), wer nicht Täter sein kann, kann erst recht nicht Teilnehmer sein
aA: (+) Teilnahme möglich, tritt aber als mitbestrafte Nachtat zurück

29
Q

Welches zeitliche Verhältnis muss zwischen der Vortat und der Hehlereihandlung bestehen?
1. Auffassung (hM)

A

→ Vortat muss rechtlich und zeitlich abgeschlossen sein, wenngleich die Zeitspanne minimal sein kann (jur. Sekunde)
(+) Wortlaut des Gesetzes (“erlangt hat”)
(+) Charakter als Anschlussdelikt
(+) Perpetuieren der rechtswidrigen Besitzlage nur möglich, wenn bereits rechtswidrige Besitzlage besteht

30
Q

Welches zeitliche Verhältnis muss zwischen der Vortat und der Hehlereihandlung bestehen?
2. Auffassung (MM)

A

→ Vortat und Hehlereihandlung können durch ein und dieselbe Verfügung begangen werden, können also zusammenfallen
(-) Vermischung der Grenzen zwischen Vortatbeteiligung und Anschlusstat