Raub und Erpressung Flashcards
Gewalt gegen eine Person
jeder körperlich wirkende Zwang durch eine unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf einen anderen, der dazu dienen soll, die freie Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen zu beeinträchtigen
Drohung
auf Einschüchterung des Opfers gerichtetes Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt
gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben
- Nebeneinander Leib - Leben: angedrohte Körperverletzung muss mehr als nur unerheblich sein
- auch für beliebigen Dritten, wenn dessen Wohl für Opfer von Bedeutung ist
Verknüpfung Nötigungsmittel - Wegnahme
Finalitätslösung (hM)
Es reicht aus, dass der Täter mit dem Einsatz des Nötigungsmittels subjektiv den Zweck verfolgt hat, die Wegnahme zu ermöglichen.
Verknüpfung zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme
- ob die Nötigung die Wegnahme objektiv gefördert hat, ist irrelevant, es genügt, dass sie nach der Tätervorstellung dazu geeignet ist
- zeitlich müssen die Nötigungsmittel vor oder während der Wegnahme eingesetzt werden
- Wegnahme darf nicht nur gelegentlich bei der Nötigung erfolgen
Gewalt gegen Sachen
genügt für sich allein nicht (Fall des §§ 242, 243 I 2 Nr. 1)
Gewalt (+), wenn sich eine unmittelbare Sacheinwirkung mittelbar gegen eine Person richtet
P: Fortdauer des Einsatzes des Nötigungsmittels
Finalzusammenhang (+), wenn der Täter das Nötigungsmittel zwar zunächst ohne Wegnahmevorsatz einsetzt, es dann aber aufgrund eines neuen Entschlusses auch als Mittel zur Wegnahme aufrecht erhält oder wiederholt anwendet
P: Ausnutzen der Wirkung des qualifizierten Nötigungsmittels
Finalzusammenhang (-), wenn der Täter das Nötigungsmittel ohne Wegnahmevorsatz einsetzt und erst nach Abschluss des Einsatzes lediglich dessen fortdauernde Wirkung zur Wegnahme ausnutzen will.
P: Gewaltanwendung durch nachfolgendes Unterlassen
Unterlassungslösung (hM)
Täter als Garant aus Ingerenz verpflichtet, die fortdauernde Zwangswirkung zu beseitigen; indem er dies nicht tut, setzt er seine Gewaltanwendung durch Unterlassen fort, sodass der Finalzusammenhang besteht
P: Gewaltanwendung durch nachfolgendes Unterlassen
Lösung der fehlenden Modalitätenäquivalenz
Wegnahme unter Ausnutzung einer pflichtwidrig nicht beseitigten Zwangslage kann nicht mit dem Einsatz aktiver Gewalt auf eine Stufe gestellt werden; es fehlt damit die von § 13 I StGB geforderte Entsprechung des Unterlassens mit einem Tun
P: Objektwechsel
Finalzusammenhang (-), wenn der Täter das Nötigungsmittel zwar mit Wegnahmevorsatz einsetzt, dieser sich aber nicht auf die tatsächlich weggenommene Sache, sondern auf eine ganz andere Sache bezieht, die der Täter nicht wegnimmt.
FZH (+), wenn Täter Wegnahmevorsatz noch während des Einsatzes des Nötigungsmittels auf die andere Sache erstreckt
P: Vorbereitung der Wegnahme
FZH (-), wenn Täter das Nötigungsmittel lediglich zur Vorbereitung der späteren Wegnahme einsetzt und die Wirkung des Nötigungsmittels zum Zeitpunkt der Wegnahme nicht mehr fortdauert
sukzessive Mittäterschaft/Beihilfe
vor Abschluss der Nötigungshandlung
Mittäterschaft und Beihilfe unproblematisch möglich
§ 250 I Nr. 1 c StGB: schwere Gesundheitsschädigung
vgl. § 226 I StGB
- gesundheitliche Schäden mit vergleichbarem Schweregrad
- Verletzungsfolgen unterhalb dieses Schweregrades, wenn Gesundheit ernstlich, einschneidend oder nachhaltig betroffen
§ 250 II Nr. 1 Var. 1 StGB: Verwenden
Gebrauchen der Waffe als Mittel der Gewaltanwendung oder als Drohmittel; muss in ihrer objektiven gefährlichen Eigenschaft eingesetzt werden
§ 250 II Nr. 1 StGB: Zeitpunkt der Verwendung
Setzt der Täter die Waffe nach Vollendung aber noch vor Beendigung der Raubtat mit dem Ziel einer weiteren Wegnahme ein, so genügt dies für ein Verwenden bei der Tat auch dann, wenn es zu der erstrebten weiteren Wegnahme nicht kommt
§ 250 II Nr. 1 Var. 2 StGB: anderes gefährliches Werkzeug
- gefährliches Werkzeug iSv §§ 244 I Nr. 1a, 250 I Nr. 1a StGB
- Einsatz als Gewaltmittel → § 224 StGB
- Einsatz als Drohmittel → Realisierung der Drohung objektiv möglich?
§ 250 II Nr. 3a StGB: körperlich schwere Misshandlung
körperliche Unversehrtheit oder körperliches Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt (Bsp. Zufügung besonders starker Schmerzen)
§ 251 StGB: tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang
- Betroffenheit: auch jeder Unbeteiligte (nicht notwendig Opfer des Raubes), nicht aber Tatbeteiligter
- Anknüpfungspunkt: Tod = Folge der Anwendung des raubspezifischen Nötigungsmittels
- Zeitraum: Beendigungslösung (Rspr.) - Vollendungslösung (h. L.)
§ 251 StGB: Verursachung des Todes nach Vollendung des Raubes
Beendigungslösung (Rspr.)
Todesursache kann auch noch nach Vollendung des Raubes bis zur Beendigung erfolgen, da Phase der Beutesicherung nicht weniger gefährlich ist als Wegnahmephase
Kritik: § 251 verlangt die Todesverursachung “durch” den Raub und nicht “gelegentlich” des Raubes
§ 251 StGB: Verursachung des Todes nach Vollendung des Raubes
Vollendungslösung (h. L.)
Todesursache muss im Ausführungsstadium, d. h. im Zeitraum zwischen Versuch und Vollendung des Raubes gesetzt werden
§ 251 StGB: Wegnahme nach Todeseintritt
Versuchslösung
Wegnahme (-), denn zum Zeitpunkt der Gewahrsamsbegründung durch den Täter war die Sache infolge des bereits eingetretenen Todes des Opfers gewahrsamslos, sodass der Täter keinen fremden Gewahrsam gebrochen hat.
Strafbarkeit wegen versuchten Raubes mit Todesfolge (erfolgsqualifizierter Versuch) in Tateinheit mit vollendeter Unterschlagung
§ 251 StGB: Wegnahme nach Todeseintritt
Vollendungslösung
Wegnahme (+), denn maßgeblich sind die Gewahrsamsverhältnisse bei Vornahme der Raubhandlung, d. h. dem Einsatz der Nötigungsmittel. Zu diesem Zeitpunkt besaß das Opfer noch Gewahrsam, den der Täter dann gebrochen hat.
Strafbarkeit wegen vollendeten Raubes mit Todesfolge
Kritik: Raub ist zweiaktiges Delikt
§ 251 StGB: versuchte Erfolgsqualifikation
Täter hat bei Begehung des Raubes auch Vorsatz hinsichtlich des Todes als besonderer Folge, sein Eintritt bleibt jedoch aus