Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit Flashcards
körperliche Misshandlung
jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt
Gesundheitsschädigung
Hervorrufen, Steigern oder Verlängern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden krankhaften Zustandes
Gift, § 224 I Nr. 1 Alt. 1 StGB
jeder organische oder anorganische Stoff, der unter bestimmten Bedingungen wie Schlucken, Einatmen oder Aufnahme über die Haut durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit erheblich zu beeinträchtigen vermag
andere gesundheitliche Stoffe, § 224 I Nr. 1 Alt. 2 StGB
Substanzen, die mechanisch oder thermisch wirken
Beibringen, § 224 I Nr. 1 StGB
Als beigebracht gilt der Stoff, wenn der Täter ihn mit dem Körper des Opfers so in Verbindung bringt, dass die Substanz ihre gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann.
Ursächlichkeit, § 224 I Nr. 1 StGB
Substanz muss das Tatmittel zur Verwirklichung des § 223 darstellen
Waffe, § 224 I Nr. 2 Alt. 1 StGB
Waffe im technischen Sinn, d. h. alle gebrauchsbereiten Werkzeuge, die nach der Art ihrer Anfertigung nicht nur geeignet, sondern auch allgemein dazu bestimmt sind, Menschen durch ihre mechanische oder chemische Wirkung zu verletzen
anderes gefährliches Werkzeug, § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB
jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art und Weise seiner konkreten Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen
mittels, § 224 I Nr. 2 StGB
Täter hat mit dem Gegenstand unmittelbar äußerlich auf den Körper des Opfers eingewirkt
Überfall, § 224 I Nr. 3 StGB
ein für das Opfer überraschender, unerwarteter Angriff, auf den es sich nicht rechtzeitig einzustellen vermag
hinterlistig, § 224 I Nr. 3 StGB
Täter geht planmäßig und berechnend in einer auf Verdeckung gerichteten Weise vor, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr unmöglich zu machen oder zu erschweren
gemeinschaftlich, § 224 I Nr. 4 StGB
mindestens 2 Personen müssen bei der Ausführung der KV einverständlich zusammenwirken und so die Gefährlichkeit des Angriffs für das Opfer erhöhen
Beteiligter, § 224 I Nr. 4 StGB
Täter oder Teilnehmer
enge Lösung, § 224 I Nr. 5 StGB
konkrete Lebensgefahr für das Opfer durch die KV
(-) systematisch: zu nah an versuchtem Mord, teleologisch: Schutzwürdigkeit des Lebens
weite Lösung, § 224 I Nr. 5 StGB
h. M.; Verletzungshandlung nach den konkreten Umständen objektiv generell geeignet, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen
Quälen, § 225 StGB
Zufügung länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden
körperliche + seelische Peinigung
roh misshandeln, § 225 StGB
erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens aus einer gefühllosen, gegen die Leiden des Opfers gleichgültigen Gesinnung
Böswilligkeit der Vernachlässigung der Sorgepflicht, § 225 StGB
Täter kommt seinen Fürsorgepflichten aus verwerflichen Motiven nicht nach
Schlägerei, § 231 StGB
eine mit gegenseitigen KV verbundene Auseinandersetzung, an der mindestens 3 Personen aktiv mitwirken
von mehreren verübter Angriff, § 231 StGB
in feindseliger Willensrichtung auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung durch mindestens 2 Personen
Sich-Beteiligen, § 231 StGB
- Anwesenheit am Tatort
- aktive Anteilnahme am Fortgang der Auseinandersetzung
Verlust, § 226
Opfer büßt im wesentlichen eine der genannten Fähigkeiten ein, ein Ausfall für längere Zeit steht bevor und eine Heilung ist zumindest auf unbestimmte Zeit nicht absehbar
Glied, § 226
Körperteil mit abgeschlossener Funktion und besonderer Funktion im Gesamtorganismus, muss nach hM nach außen in Erscheinung treten
str., Verbindung mit Gelenk erforderlich
Wichtigkeit, § 226
Verlust führt zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Körpers in seinen regelmäßigen Verrichtungen
hM: zu berücksichtigen sind auch individuelle körperliche Besonderheiten, nicht jedoch individuelle Verhältnisse
Verlust eines Körpergliedes, § 226
vom Körper völlig abgetrennt und nicht wieder erfolgreich angefügt
dauernde Gebrauchsunfähigkeit, § 226
Glied hat seine Funktion auf unabsehbare Zeit eingebüßt, bloße Funktionsbeeinträchtigung nicht ausreichend
erhebliche Entstellung, § 226
äußeres Erscheinungsbild durch eine körperliche Verunstaltung so wesentlich beeinträchtigt, dass sie dadurch beträchtliche psychische Nachteile im Verkehr mit anderen zu gegenwärtigen hat
braucht nicht stets sichtbar zu sein
Dauerhaftigkeit, § 226
Entstellung besteht auf unabsehbare Zeit und lässt sich nicht durch einen zumutbaren kosmetischen Eingriff beseitigen
Siechtum, § 226
chronischer Krankheitszustand ohne absehbare Heilungschance, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht und eine allgemeine Hinfälligkeit zur Folge hat
Lähmung, § 226
erhebliche Beeinträchtigung zumindest eines Körperteils, die sich auf die Bewegungsfähigkeit des gesamten Körpers nachteilig auswirkt
geistige Krankheit, § 226
jede krankhafte seelische Störung
geistige Behinderung, § 226
jede einer Geisteskrankheit an Gewicht gleichstehende Beeinträchtigung der intellektuellen Fähigkeiten
§ 224 I Nr. 5 StGB: Streit
Lebensgefährlichkeit bezieht sich auf Behandlung, also die Körperverletzungshandlung unter den konkreten Umständen des Einzelfalles, nicht auf eingetretenen Körperverletzungserfolg
str.: Grad der Gefahr
hM: Behandlung, die aus ex-ante Sicht den konkreten Umständen nach abstrakt geeignet ist, einen Todeserfolg herbeizuführen
aA: Eintritt konkreter Lebensgefahr (Gefährdungserfolg), Zufall, ob Schaden (+) oder (-), ex-post-Sicht
§ 224 I Nr. 5 StGB: Umfang Vorsatz
Rspr.: Kenntnis der konkreten Tatumstände ausreichend
hL: auch Kenntnis der allgemeinen Lebensgefährlichkeit der Handlung erforderlich
Sinn & Zweck § 231 StGB
Beseitigung von Beweisschwierigkeiten
Rechtsgut § 231 StGB
Leben & Gesundheit aller Personen, die durch die Schlägerei gefährdet werden
§ 231 StGB: Schlägerei
ein mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundener Streit, an dem mindestens 3 Personen mitwirken
§ 231 StGB: von mehreren verübter Angriff
in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung durch mindestens 2 Personen
→ es genügt jedes Zusammenwirken, aus dem sich die Einheitlichkeit des Angriffs, des Angriffsobjekts und des Angriffswillens ergibt
§ 231 StGB: Beteiligung
wer am Tatort anwesend ist und durch physische oder psychische Mitwirkung an den gegen andere gerichteten Tätlichkeiten teilnimmt
§ 231 StGB: Durch die Schlägerei / den Angriff verursacht
= Kausalität des Gesamtvorgangs für schwere Folge
- Auch rechtmäßig herbeigeführte schwere Folge
- Auch nicht vorhersehbare schwere Folge
§ 231 StGB:
P: Kann demjenigen, der sich erst nach Eintritt der schweren Folge an einer Schlägerei beteiligt, die schwere Folge zugerechnet werden?
MM
→ bei nachträglicher Beteiligung Zurechnung (-)
(+) kein potentieller Beitrag zur Gefährlichkeit der Schlägerei geleistet
→ Ausbleiben weiterer schwerer Folge zeigt, dass trotz des Beitrags des Betreffenden die Gefährlichkeit der Schlägerei dann unter dem strafwürdigen Niveau geblieben ist
(-) Beweisprobleme
§ 231 StGB:
P: Kann demjenigen, der sich erst nach Eintritt der schweren Folge an einer Schlägerei beteiligt, die schwere Folge zugerechnet werden?
Rspr. + h. L.
→ auf Zeitpunkt der Beteiligung kommt es nicht an; Zurechnung immer (+), wenn Kausalität Schlägerei – schwere Folge (+)
(+) § 231 StGB verlangt nur Kausalität von Schlägerei – schwere Folge, nicht aber zwischen einzelnen Schlägereiakten – schwere Folge
→ ohne Bedeutung, wann Einzelner in Schlägerei verstrickt worden ist
§ 231 StGB: Vorsatz
muss lediglich das Wissen umfassen, dass eine Schlägerei/Angriff mehrerer stattfindet
Strabarkeitsausschluss § 231 II StGB → str.
Hinweis auf Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe oder Beschränkung auf TB-Ebene?
§ 125 StGB: Menschenmenge
= größere, nicht sofort überschaubare Anzahl an Personen, bei der es auf das Hinzukommen oder Weggehen eines Einzelnen nicht mehr ankommt
→ BGH: ab 15 - 20 Personen