Straftaten gegen das Leben Flashcards
Beginn des Menschseins
Einsetzen der Eröffnungswehen/ Öffnung des Uterus (hM)
Ende des Menschseins
Hirntod (endgültiges Erlöschen aller Gehirnfunktionen; hM)
Töten
Verursachung des Todes in zurechenbarer Weise
Mordlust
Bei der Mordlust entspringt der Antrieb zur Tat allein dem Wunsch, einen anderen sterben zu sehen, d. h. die Tötung des Opfers als solche bildet den einzigen Zweck des Handelns.
Befriedigung des Geschlechtstriebes
- Der Täter sucht im Tötungsakt selbst geschlechtliche Befriedigung (Lustmord).
- Der Täter will seine sexuelle Lust an der Leiche befriedigen (Nekrophilie).
- Der Sexualtäter wendet zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs Gewalt an und nimmt dabei den Tod des Opfers billigend in Kauf.
Habgier
ungezügeltes und rücksichtsloses Gewinnstreben um jeden Preis
Vermögenszuwachs oder Vermeidung von Aufwendungen
niedrige Beweggründe
Motive, die nach allgemeiner rechtlich-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht gekennzeichnet sind und deshalb besonders verachtenswert erscheinen
Heimtücke
bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tötung
Arglosigkeit
Arglos ist, wer im Zeitpunkt der Tat mit keinem tätlichen Angriff auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit rechnet
Wehrlosigkeit
Wehrlos ist, wer aufgrund seiner Arglosigkeit in seiner Verteidigung zumindest erheblich eingeschränkt ist. Die Wehrlosigkeit muss also gerade auf der Arglosigkeit beruhen.
Ausnutzen
Der Täter erkennt die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die Lage der angegriffenen Person, d. h. er ist sich bewusst, einen infolge seiner Arglosigkeit schutzlosen Menschen zu überraschen.
Grausamkeit
Grausam tötet nach hM, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke und Dauer über das für die Tötung unvermeidliche Maß hinausgehen.
gemeingefährliches Mittel
Gemeingefährlich ist nach hM ein Tatmittel, das der Täter in der konkreten Tatsituation nicht sicher zu beherrschen vermag, so dass sein Einsatz geeignet ist, über das oder die ausersehenen Opfer hinaus eine Mehrzahl unbeteiligter Dritter als Repräsentanten der Allgemeinheit an Leib oder Leben zu gefährden.
Ermöglichungsabsicht
Es kommt dem Täter darauf an (dolus directus 1. Grades), mittels der Tötungshandlung die Begehung der anderen Tat zumindest zu beschleunigen oder zu erleichtern.
Verdeckungsabsicht
Es kommt dem Täter darauf an (dlous direcuts 1. Grades), mittels der Tötungshandlung die Aufdeckung der Vortat oder bei bereits entdeckter Tat die Aufdeckung der Täterschaft zu verhindern.
Verlangen, § 216
Erforderlich ist ein nachdrückliches Tötungsbegehren des Opfers zum Tatzeitpunkt; die bloße Einwilligung genügt nicht.
ausdrücklich, § 216
Das Tötungsverlangen muss unmissverständlich durch Worte, Gebärden oder Gesten kundgetan worden sein.
ernstlich, § 216
Das Tötungsverlangen muss auf einem freiverantwortlichen Willensentschluss beruhen.
durch das Verlangen zur Tötung bestimmt, § 216
Das Tötungsverlangen des Opfers muss der dominierende Beweggrund sein.
aktive Sterbehilfe
einverständliche gezielte Tötung des unheilbar Kranken durch aktives Tun zum Zweck der Leidensbeendung
indirekte Sterbehilfe
Verabreichen von schmerzlindernden Mitteln, wodurch als nicht beabsichtigte, aber billigend in Kauf genommene Nebenfolge der Tod des unheilbar Kranken beschleunigt wird
passive Sterbehilfe
Sterbeblassen des unheilbar Kranken durch Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen wie künstliche Ernährung, künstliche Beatmung o. ä.
hilflose Lage, § 221
Eine hilflose Lage ist eine Situation, in der das Opfer sich nicht vor etwaigen Gefahren für sein Leben oder seine Gesundheit schützen kann, weil
- es dazu weder aus eigener Kraft in der Lage ist
- noch schutzbereite und -fähige Dritte zur Verfügung stehen.
Versetzen, § 221
Der Täter führt die hilflose Lage herbei. Das ist auch dann der Fall, wenn er für das bereits hilflose Opfer eine neue hilflose Lage erzeugt.
Im Stich-lassen, § 221
Der Garant unterlässt die ihm mögliche Hilfeleistung
Verursachen einer konkreten Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung, § 221
Durch die Tathandlung muss der Täter die entsprechende Gefahrenlage verursachen
Schwangerschaft, § 218
Phase von der Nidation bis zum Einsetzen der Eröffnungswehen (hM)
Abbrechen, § 218
Abtöten der Leibesfrucht, maßgeblich ist dabei, wann der Täter auf das Tatobjekt schädigend einwirkt
§ 221 StGB: stabile Zwischenlage
hilflose Lage und konkrete Gefahr dürfen nicht zusammenfallen, hilflose Lage muss eigenständige Bedeutung erlangen