gemeingefährliche Straftaten Flashcards

1
Q

§ 306 StGB: Brandstiftung

A

= besonderes Sachbeschädigungsdelikt

  • Gemeingefährlichkeitskomponente
  • erfasst nur fremde Tatobjekte
  • hohe Strafandrohung, umfangreicher Katalog → restriktive Auslegung
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2
Q

§ 306 StGB: Gebäude

A

(zumindest teilweise) umschlossene Räume, die dem Aufenthalt, nicht aber zwingend der Wohnung, von Menschen dienen können

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3
Q

§ 306 StGB: In Brand setzen

A

→ funktionswesentlicher Teil des jeweiligen Tatobjekts so vom Feuer ergriffen, dass er auch nach Entfernen des Zündstoffes selbständig weiter brennen kann

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4
Q

§ 306 StGB: funktionswesentlicher Teil des Tatobjekts

A

→ funktionswesentlich = für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts von wesentlicher Bedeutung
→ wesentlicher Bestandteil = kann nicht jederzeit ohne Beeinträchtigung des Gesamtbauwerks entfernt werden

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5
Q

§ 306 StGB: teilweise zerstören

A

wenn für bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentliche Teile unbrauchbar gemacht werden (“Zerstörung von einigem Gewicht”)

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6
Q

§ 306 StGB: Zerstörung von einigem Gewicht

A
  • Tatobjekt/ein für die ganze Sache nötiger Teil
    für eine nicht unbeträchtliche Zeit
    wenigstens für einzelne seiner Zweckbestimmungen unbrauchbar gemacht
  • ferner wenn einzelne Bestandteile der Sache, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt und eingerichtet sind, vollständig vernichtet werden
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7
Q

§ 306 StGB: durch Brandlegung

A

jede auf Verursachen eines Brandes gerichtete Handlung

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8
Q

P: Kann der Eigentümer einer Sache in eine Inbrandsetzung nach § 306 wirksam einwilligen (Dispositionsbefugnis)?

A

h. M.: möglich
(+) § 306 = Spezialfall § 303, dort Einwilligung unstreitig möglich
a. A.: nicht möglich
(+) Element der wenigstens abstrakten Gemeingefährlichkeit → Systematik: Überschrift 28. Abschnitt
(-) Anknüpfung gerade an Fremdheit

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9
Q

§ 306a I StGB: Schwere Brandstiftung

A

→ abstraktes Gefährdungsdelikt
→ gesteigerte Gemeingefahr bei bestimmten Räumlichkeiten, in denen sich häufig Menschen aufhalten
→ Konsumtion von § 306 StGB

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10
Q

§ 306a I Nr. 1 StGB: der Wohnung von Menschen dient

A
  • entscheidend: tatsächliche, faktische Nutzung, nicht schon Beschaffenheit des Gebäudes
  • Entwidmung möglich:
    → Willen aller Nutzer
    → konkludente Aufgabe möglich
    → str.: Erkennbarkeit nach außen erforderlich?
  • zeitweise Bewohnung ausreichend
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11
Q

P: Fallen auch sog. gemischt genutzte Gebäude in den Anwendungsbereich des § 306a I Nr. 1 StGB?

A

BGH: (+), wenn anderer wesentlicher Teil des Gebäudes in Brand gesetzt wird
Voraussetzungen:
- (baulich) einheitliches Gebäude
- Übergreifen des Feuers auf den Wohnbereich nicht auszuschließen
(+) hohes Gefährdungspotential, abstraktes Gefährdungsdelikt
(-) weite Vorverlagerung der abstrakten Gefahr
a. A.: Wortlaut → erst Vollendung, wenn dem Wohnen dienende Räumlichkeit tatsächlich vom Feuer ergriffen worden ist (aber Versuch möglich)

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12
Q

§ 306a I Nr. 3 StGB: Räumlichkeit

A

jeder abgeschlossene Raum beweglicher oder unbeweglicher Art, der tatsächlich dem Aufenthalt von Menschen dient

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13
Q

§ 306a I StGB: teilweise zerstören

A

→ Auslegung im Hinblick auf das Tatobjekt
Rspr.: ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes, d. h. eine zum Wohnen bestimmte Untereinheit, muss durch die Brandlegung für eine beträchtliche Zeit nicht mehr zu Wohnzwecken benutzbar sein

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14
Q

§ 306a II StGB: Schwere Brandstiftung

A
  • konkretes Gefährdungsdelikt
  • Vorsatz muss sich auf Eintritt der konkreten Gefahr erstrecken
  • Gefahr muss tatbestandsspezifisch, d. h. gerade typisch für Brandstiftungsdelikte sein
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15
Q

Wann ist Gefahr konkret?

A

Eine Gefahr ist konkret, wenn es nur noch vom Zufall abhängt, ob das geschützte Rechtsgut Schaden nimmt oder nicht.

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16
Q

P: Bezieht sich die Verweisung des § 306a II StGB auch auf das TBM “fremd” in § 306 StGB?

A

e. A.: ja
(+) Wortlaut lässt sich so verstehen
(+) Eingrenzung der Strafbarkeit
ganz h. M.: nein
(+) Schutzgut = Gesundheit, nicht Eigentum
(+) Wortlaut (genau verstanden)
(+) Systematik: § 306a II kann keine Qualifikation zu § 306 I sein

17
Q

§ 306a II StGB: teilweise zerstören

A

andere Auslegung als in I: es genügt, wenn ein funktionaler Gebäudeteil (nicht notwendig Wohnraum) für nicht unerhebliche Zeit nicht gebraucht werden kann
(+) es genügt bei II irgendein Gebäude als Tatobjekt; es muss noch die konkrete Gefahr dazu treten, daher kein Restriktionsbedarf

18
Q

P: Knüpft bei § 306b I (und bei § 306c) die schwere Folge an die Gefährlichkeit des Grunddeliktserfolges oder der Grunddeliktshandlung an?

A

(ganz) h. M.: Anknüpfung an Grunddeliktshandlung
(+) früherer Wortlaut “durch den Brand” bewusst geändert
(+) schon Handlung des Grunddelikts (= Hantieren mit brennbaren Materialien) besonders gefährlich

19
Q

P: Kann “anderer” i. S. d. § 306b I StGB auch ein Teilnehmer an der Tat sein?

A

→ Mittäter ohnehin (-), da selbst Täter
→ str.: Teilnehmer
e. A.: ja
(+) Wortlaut → kein Anhaltspunkt für Ausnahme
(+) parallele Behandlung zu §§ 212, 223 StGB
h. M.: nein
(+) Tatbeteiligter steht auf der Seite des Täters

20
Q

P: Erfordert die Ermöglichungs-/Verdeckungsabsicht in § 306b II Nr. 2 StGB eine besondere Beziehung zwischen Brandstiftung und anderer Straftat?

A

MM: Ausnutzen der spezifischen Brandsituation erforderlich = enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang
(+) hohe Strafandrohung
(+) Parallel zu Nr. 1 und 3
(+) früherer Gesetzeswortlaut
Rspr. und h. L.: kein spezifischer Zusammenhang erforderlich
(+) Wortlaut: keine Einschränkung angelegt
(+) Gesetz 1998 bewusst geändert
(+) Strafgrund = erhöhter Gesinnungsunwert, da Täter versucht, Unrecht durch Unrecht zu erreichen → rechtfertigt hohen Strafrahmen
(+) bei enger Auslegung nur noch kleiner Anwendungsbereich

21
Q

§ 306c StGB: Brandstiftung mit Todesfolge

A
  • erfolgsqualifiziertes Delikt
  • entscheidend, ob das Opfer im unmittelbaren Wirkungskreis des Brandes zu Tode kommt
  • mindestens Leichtfertigkeit erforderlich (> einfache Fahrlässigkeit)
22
Q

P: objektive Zurechnung von Verletzungen bei Personen, die sich “freiwillig” in Gefahr begeben
Teil der Lit.: Zurechnung (-)

A

(+) Zurechnung kriminalpolitisch unerwünscht: Brandstifter wird davon abgehalten, Retter zu rufen, wenn er für diese haftet
(+) Berufsretter handeln freiverantwortlich, weil sie sich freiwillig für Beruf entschieden haben
(+) es verwirklicht sich nur das allg. Eingriffsrisiko bei einem Unglück

23
Q

P: objektive Zurechnung von Verletzungen bei Personen, die sich “freiwillig” in Gefahr begeben
anderer Teil der Lit: Zurechnung (+)

A

(+) es verwirklicht sich das vom Täter geschaffene typische Brandstifterrisiko, das erst zum Eingriff des Retters führt
(+) Einschreiten erst durch Handlung des Täters hervorgerufen
(+) Berufsretter verpflichtet, sich an Rettungsarbeiten zu beteiligen
(+) wenn Rettung gelingt, kommt dies Täter zugute, da er nur wegen Versuchs bestraft wird → für Kehrseite muss Täter auch Verantwortung tragen

24
Q

P: objektive Zurechnung von Verletzungen bei Personen, die sich “freiwillig” in Gefahr begeben
BGH

A

Zurechnung (+), aber Zurechnungsgrenze: grob fahrlässiges Handeln des Retters
→ wenn Rettungsversuch evident mit einem unverhältnismäßigen Risiko verbunden ist und sich somit als unvernünftig darstellt

25
Q

§ 306e StGB: tätige Reue

A

Prüfungsort: Strafzumessung
→ an § 24 StGB angenähert, Freiwilligkeit
III: u. U. ernsthaftes Bemühen ausreichend
→ kein erheblicher Schaden eingetreten

26
Q

teilweise zerstören

A
  • funktional selbständige Teile des Hauses ganz zerstört
  • für das ganze Haus notwendiger Teil des Hauses ganz zerstört
  • einzelne zentrale Zweckbestimmungen des Hauses nicht mehr realisierbar
27
Q

P: teleologische Reduktion des § 306a I StGB bei Ausschluss einer konkreten Gefährdung?
e. A.: stets teleologische Reduktion

A

(+) hohe Strafandrohung
(+) vgl. § 326 VI StGB
(-) abstraktes Gefährdungsdelikt
(-) Rechtsgüter des § 306a besonders schutzwürdig
(-) § 306a I knüpft allein an Natur des Tatobjektes an, damit wäre Reduktion nicht vereinbar (sonst Annäherung an konkretes Gefährdungsdelikt)

28
Q

P: teleologische Reduktion des § 306a I StGB bei Ausschluss einer konkreten Gefährdung?
BGH: nur ausnahmsweise teleologische Reduktion

A

→ nur bei sicherem Ausschluss einer konkreten Gefahr durch absolut zuverlässige lückenlose Maßnahmen des Täters
(+) sicherer Ausschluss nur möglich, wenn sich Täter mit einem Blick ins Gebäude von der Abwesenheit von Personen überzeugen kann
(+) bei sicherem Ausschluss verliert abstraktes Gefährdungsdelikt seine Legitimation → verfassungskonforme Auslegung

29
Q

“andere” Straftat i. S. d. § 306b II Nr. 2 StGB

A

→ nur solche Taten, die nicht mit Brandstiftungshandlung zusammenfallen
Rspr.: jede gegenüber der Brandstiftung selbständige Tat
(+) Strafschärfung angemessen, da Täter versucht, Unrecht durch Unrecht zu erreichen, besonderes Maß an Rücksichtslosigkeit des Täters
aA: nur Taten, bei denen der Täter die spezifischen Gefahren des Brandes als Mittel zur Begehung ausnutzt (nicht, wenn Täter z. B. Schaden nutzt, um Betrug zu begehen)
(+) hoher Strafrahmen → restriktive Auslegung
(+) betrügerische Absicht typische Begleiterscheinung