gemeingefährliche Straftaten Flashcards
§ 306 StGB: Brandstiftung
= besonderes Sachbeschädigungsdelikt
- Gemeingefährlichkeitskomponente
- erfasst nur fremde Tatobjekte
- hohe Strafandrohung, umfangreicher Katalog → restriktive Auslegung
§ 306 StGB: Gebäude
(zumindest teilweise) umschlossene Räume, die dem Aufenthalt, nicht aber zwingend der Wohnung, von Menschen dienen können
§ 306 StGB: In Brand setzen
→ funktionswesentlicher Teil des jeweiligen Tatobjekts so vom Feuer ergriffen, dass er auch nach Entfernen des Zündstoffes selbständig weiter brennen kann
§ 306 StGB: funktionswesentlicher Teil des Tatobjekts
→ funktionswesentlich = für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts von wesentlicher Bedeutung
→ wesentlicher Bestandteil = kann nicht jederzeit ohne Beeinträchtigung des Gesamtbauwerks entfernt werden
§ 306 StGB: teilweise zerstören
wenn für bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentliche Teile unbrauchbar gemacht werden (“Zerstörung von einigem Gewicht”)
§ 306 StGB: Zerstörung von einigem Gewicht
- Tatobjekt/ein für die ganze Sache nötiger Teil
für eine nicht unbeträchtliche Zeit
wenigstens für einzelne seiner Zweckbestimmungen unbrauchbar gemacht - ferner wenn einzelne Bestandteile der Sache, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt und eingerichtet sind, vollständig vernichtet werden
§ 306 StGB: durch Brandlegung
jede auf Verursachen eines Brandes gerichtete Handlung
P: Kann der Eigentümer einer Sache in eine Inbrandsetzung nach § 306 wirksam einwilligen (Dispositionsbefugnis)?
h. M.: möglich
(+) § 306 = Spezialfall § 303, dort Einwilligung unstreitig möglich
a. A.: nicht möglich
(+) Element der wenigstens abstrakten Gemeingefährlichkeit → Systematik: Überschrift 28. Abschnitt
(-) Anknüpfung gerade an Fremdheit
§ 306a I StGB: Schwere Brandstiftung
→ abstraktes Gefährdungsdelikt
→ gesteigerte Gemeingefahr bei bestimmten Räumlichkeiten, in denen sich häufig Menschen aufhalten
→ Konsumtion von § 306 StGB
§ 306a I Nr. 1 StGB: der Wohnung von Menschen dient
- entscheidend: tatsächliche, faktische Nutzung, nicht schon Beschaffenheit des Gebäudes
- Entwidmung möglich:
→ Willen aller Nutzer
→ konkludente Aufgabe möglich
→ str.: Erkennbarkeit nach außen erforderlich? - zeitweise Bewohnung ausreichend
P: Fallen auch sog. gemischt genutzte Gebäude in den Anwendungsbereich des § 306a I Nr. 1 StGB?
BGH: (+), wenn anderer wesentlicher Teil des Gebäudes in Brand gesetzt wird
Voraussetzungen:
- (baulich) einheitliches Gebäude
- Übergreifen des Feuers auf den Wohnbereich nicht auszuschließen
(+) hohes Gefährdungspotential, abstraktes Gefährdungsdelikt
(-) weite Vorverlagerung der abstrakten Gefahr
a. A.: Wortlaut → erst Vollendung, wenn dem Wohnen dienende Räumlichkeit tatsächlich vom Feuer ergriffen worden ist (aber Versuch möglich)
§ 306a I Nr. 3 StGB: Räumlichkeit
jeder abgeschlossene Raum beweglicher oder unbeweglicher Art, der tatsächlich dem Aufenthalt von Menschen dient
§ 306a I StGB: teilweise zerstören
→ Auslegung im Hinblick auf das Tatobjekt
Rspr.: ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes, d. h. eine zum Wohnen bestimmte Untereinheit, muss durch die Brandlegung für eine beträchtliche Zeit nicht mehr zu Wohnzwecken benutzbar sein
§ 306a II StGB: Schwere Brandstiftung
- konkretes Gefährdungsdelikt
- Vorsatz muss sich auf Eintritt der konkreten Gefahr erstrecken
- Gefahr muss tatbestandsspezifisch, d. h. gerade typisch für Brandstiftungsdelikte sein
Wann ist Gefahr konkret?
Eine Gefahr ist konkret, wenn es nur noch vom Zufall abhängt, ob das geschützte Rechtsgut Schaden nimmt oder nicht.