Hehlerei, § 259 StGB Flashcards
§ 259 StGB: geschütztes Rechtsgut
- Vermögen
- Perpetuierungsdelikt: Wesen der Hehlerei besteht in der Aufrechterhaltung/Vertiefung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage durch einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter oder dessen Besitznachfolger
§ 259 StGB: rechtswidrige Vortat eines anderen
jede Tat, die fremde Vermögensinteressen verletzt und dadurch eine rechtswidrige Besitzlage begründet
§ 259 StGB: zeitliches Verhältnis Hehlerei und Vortat
- tvA: Vortat und Hehlerei können auch in einem Akt zusammenfallen, Hehlerei setzt nur konditional, nicht auch temporal eine Vermögensstraftat voraus
- hM: Hehlerei muss der Vortat zeitlich nachfolgen
§ 259 StGB: eines anderen
Täter der Vortat kann nie zugleich Täter der Hehlerei sein,
aber Beteiligte
Ersatzhehlerei
Sache muss unmittelbar aus der Vortat stammen, nicht Surrogate, die wirtschaftlich an die Stelle des unmittelbar durch die Vortat erlangten Gegenstands getreten sind
§ 259 StGB: Ankaufen/ Sich Verschaffen
Ankaufen = Unterfall des Sichverschaffens
Sichverschaffen: Übernahme der tatsächlichen, eigentümergleichen Verfügungsgewalt über die Sache zu eigenen Zwecken im Wege des abgeleiteten Erwerbs und des Einvernehmens mit dem Vortäter
§ 259 StGB: Absetzen
im Interesse und mit Einverständnis des Vortäters für dessen Rechnung vorgenommene Übertragung der eigentümergleichen Verfügungsgewalt auf einen Dritten durch selbständig-weisungsunabhängiges Verhalten
§ 259 StGB: Absetzenhelfen
unselbständig-beihilfeähnliche Unterstützung des vom Vortäter selbständig vorgenommenen Absatzes
§ 259 StGB: Fraglich ist, ob ein Absatzerfolg eintreten muss:
- frühere Rspr.: es genügt bereits das bloße Tätigwerden, sofern es objektiv geeignet ist, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen
- neue Rspr.: Wortlaut “Absetzen” impliziert begrifflich gelungenes Veräußern, Systematik
Kann ein Beteiligter an der Vortat Täter des § 259 StGB sein?
Wortlaut “ein anderer” schließt aus, dass Täter/ Mittäter der Vortat Hehlerei begehen kann; Teilnehmer an der Vortat kann Täter des § 259 StGB sein
Kann Täter der Vortat Teilnehmer des § 259 StGB sein?
eA: (-), wer nicht Täter sein kann, kann erst recht nicht Teilnehmer sein
aA: (+) Teilnahme möglich, tritt aber als mitbestrafte Nachtat zurück
§ 259 StGB: Drittbereicherung zu Gunsten des Vortäters?
e. A.: (-), da Wortlaut zwischen “Drittem” und “einem anderen” (= Vortäter) unterscheidet, so dass diese nicht identisch sein können
a. A.: (+), § 257 umfasst nur Sicherung, § 259 hingegen mit der Bereicherung einen anderen Unwertgehalt
§ 259 StGB: Beuterückerwerb durch (Vor-)Vortäter
e. A.: § 259 I (+), tritt aber als mitbestrafte Nachtat zurück
a. A.: § 259 I (+), Realkonkurrenz mit der Vortat, da Hehlereikette verlängert und Wiedererlangung durch Opfer erschwert
hM: Strafbarkeit tatbestandlich ausgeschlossen, durch Rückerwerb keine erneute Rechtsgutsverletzung
Welches zeitliche Verhältnis muss zwischen der Vortat und der Hehlereihandlung bestehen?
1. Auffassung (hM)
→ Vortat muss rechtlich und zeitlich abgeschlossen sein, wenngleich die Zeitspanne minimal sein kann (jur. Sekunde)
(+) Wortlaut des Gesetzes (“erlangt hat”)
(+) Charakter als Anschlussdelikt
(+) Perpetuieren der rechtswidrigen Besitzlage nur möglich, wenn bereits rechtswidrige Besitzlage besteht
Welches zeitliche Verhältnis muss zwischen der Vortat und der Hehlereihandlung bestehen?
2. Auffassung (MM)
→ Vortat und Hehlereihandlung können durch ein und dieselbe Verfügung begangen werden, können also zusammenfallen
(-) Vermischung der Grenzen zwischen Vortatbeteiligung und Anschlusstat