Wichtige Paragraphen Flashcards

1
Q

§ 433 BGB

Name?

A

Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

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Q

(Abschnitt 8. Einzelne Schuldverhältnisse)
(Titel 1. Kauf, Tausch)
((Untertitel 1. Allgemeine Vorschriften))

Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen

Wortlaut welcher Norm?

A

§ 433 BGB

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3
Q

§ 280 BGB

Name?

A

Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

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4
Q

(Abschnitt 1. Inhalt des Schuldverhältnisses)
(Titel 1. Verpflichtung zur Leistung)

Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Wortlaut welcher Rechtsnorm?

A

§280 I BGB

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5
Q

§286 BGB

Name?

A

Verzug des Schuldners

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6
Q

(Abschnitt 1. Inhalt des Schuldverhältnisses)
(Titel 1. Verpflichtung zur Leistung)

Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ergebnis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.
Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfnag der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend

Wortlaut welcher Norm?

A

§286 BGB

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7
Q

§281 BGB

Name?

A

Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung

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8
Q

(Abschnitt 1. Inhalt des Schuldverhältnisses)
(Titel 1. Verpflichtung zur Leistung)

Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des §280 Abs.1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.
Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruches rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt

Welche Norm?

A

§281 BGB

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9
Q

§437 BGB

Name?

A

Rechte des Käufers bei Mängeln

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10
Q

(Abschnitt 8. Einzelne Schuldverhältnisse)
(Titel 1. Kauf, Tausch)
((Untertitel 1. Allgemeine Vorschriften))

Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein andere bestimm ist,

  1. nach $439 Nacherfüllung verlangen
  2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs.5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
  3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach §284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Welche Norm?

A

§ 437 BGB

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11
Q

§ 439 BGB

Name?

A

Nacherfüllung

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12
Q

(Abschnitt 8. Einzelne Schuldverhältnisse)
(Titel 1. Kauf, Tausch)
((Untertitel 1. Allgemeine Vorschriften))

Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Anwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzten.
§422 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Käufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Käufer tritt

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des §275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung.; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt
(5) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewehr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

Welche Norm?

A

§ 439 BGB

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13
Q

§ 346 BGB

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A

Wirkungen des Rücktritts

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14
Q

Wirkungen des Rücktritts

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurück zugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten soweit
1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist
2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat
3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht

Ist im Vertrag eine Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehns zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt.
1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre
3. wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung über Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen

Welche Rechtsnorm?

A

§ 346 BGB

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15
Q

(Abschnitt 3. Schuldverhältnisse aus Verträgen)
(Titel 1. Begründung, Inhalt und Beendigung)

§ 323 BGB

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A

Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsmäßig erbrachter Leistung

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16
Q

(Abschnitt 3. Schuldverhältnisse aus Verträgen)
(Titel 1. Begründung, Inhalt und Beendigung)

Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsmäßig erbrachter Leistung

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert
2. der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist ich bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitender Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3. im Falle einer nicht vertragsmäßig erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Welche Rechtsnorm?

A

§ 323 BGB

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17
Q

(Titel 8. Dienstvertrag und ähnliche Verträge)

§ 611 BGB

Name?

A

Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag

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18
Q

(Titel 8. Dienstvertrag und ähnliche Verträge)

Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein

Welche Rechtsnorm?

A

§ 611 BGB

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19
Q

(Titel 8. Dienstvertrag und ähnliche Verträge)

§611a BGB

Name?

A

Arbeitsvertrag

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20
Q

(Titel 8. Dienstvertrag und ähnliche Verträge)

Arbeitsvertrag

(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet.
Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen.
Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.

(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Welche Rechtsnorm?

A

§ 611a BGB

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21
Q

(Titel 9. Werkvertrag und ähnliche Verträge)

§ 631 BGB

Name?

A

Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag

22
Q

(Titel 9. Werkvertrag und ähnliche Verträge)

Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Welche Rechtsnorm?

A

§ 631 BGB

23
Q

(Titel 27. Unerlaubte Handlung)

§ 823 BGB

Name?

A

Schadensersatzpflicht

24
Q

(Titel 27. Unerlaubte Handlung)

Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Welche Rechtsnorm?

A

§ 823 BGB

25
Q

(Abschnitt 3. Schuldverhältnisse aus Verträgen)
(Titel 1. Begründung, Inhalt und Beendigung)

§ 311 BGB

Name?

A

Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse

26
Q

(Abschnitt 3. Schuldverhältnisse aus Verträgen)
(Titel 1. Begründung, Inhalt und Beendigung)

Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

Welche Rechtsnorm?

A

§ 311 I BGB

27
Q

(Abschnitt 3. Schuldverhältnisse aus Verträgen)
(Titel 1. Begründung, Inhalt und Beendigung)

§ 311a BGB

Name?

A

Leistungshindernis bei Vertragsschluss

28
Q

(Abschnitt 3. Schuldverhältnisse aus Verträgen)
(Titel 1. Begründung, Inhalt und Beendigung)

Leistungshindernis bei Vertragsschluss

(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt

(2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat.
§ 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Welche Rechtsnorm?

A

§ 311a BGB

29
Q

(Titel 1. Verpflichtung zur Leistung)

§241 BGB

Name?

A

Pflichten aus dem Schuldverhältnis

30
Q

(Titel 1. Verpflichtung zur Leistung)

Pflichten aus dem Schuldverhältnis

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Norm?

A

§241 BGB

31
Q

(Titel 1. Verpflichtung zur Leistung)

§ 282 BGB

Name?

A

Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs.2

32
Q

(Titel 1. Verpflichtung zur Leistung)

Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs.2

Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

Norm?

A

§ 282 BGB

33
Q

(Titel 1. Verpflichtung zur Leistung)

§ 283 BGB

Name?

A

Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht

34
Q

(Titel 1. Verpflichtung zur Leistung)

Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs.1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Rechtsnorm?

A

§ 283 BGB

35
Q

(Titel 2. Gegenseitiger Vertrag)

§ 324 BGB

Name?

A

Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2

36
Q

(Titel 2. Gegenseitiger Vertrag)

Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2

Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist

Welche Rechtsnorm?

A

§ 324 BGB

37
Q

(Titel 2. Gegenseitiger Vertrag)

§ 326 BGB

Name?

A

Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht

38
Q

(Titel 2. Gegenseitiger Vertrag)

Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

Welche Rechtsnorm?

A

§ 326 Abs. 5 BGB

39
Q

§ 488 BGB

Name?

A

Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag

40
Q

(Titel 3. Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen …)

Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

Rechtsnorm?

A

§ 488 I BGB

41
Q

§ 535 BGB

Name?

A

Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

42
Q

(Titel 5. Mietvertrag, Pachtvertrag)

Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten

Rechtsnorm?

A

§ 535 BGB

43
Q

§ 831 BGB

Name?

A

Haftung für den Verrichtungsgehilfen

44
Q

(Titel 27. Unerlaubte Handlungen)

Haftung für den Verrichtungsgehilfen

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt.
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Rechtsnorm?

A

§ 831 I BGB

45
Q

§ 833 BGB

Name?

A

Haftung des Tierhalters

46
Q

(Titel 27. Unerlaubte Handlungen)

Haftung des Tierhalters

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Rechtsnorm?

A

§ 833 BGB

47
Q

§ 839 BGB

Name?

A

Haftung bei Amtspflichtverletzung

48
Q

(Titel 27. Unerlaubte Handlungen)

Haftung bei Amtspflichtverletzung

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Rechtsnorm?

A

§ 839 BGB

49
Q

§ 985 BGB

Name?

A

Herausgabeanspruch

50
Q

(Titel 4. Ansprüche aus dem Eigentum)

Herausgabeansprüche

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Rechtsnorm?

A

§ 985 BGB