Tut 8 - Rücktritt Flashcards

1
Q

Wiederholung:

Wie sind die Schadensersatzansprüche nach §§ 280 ff. BGB zu prüfen?

A
  1. Schuldverhältnis
  2. Pflichtverletzung
  3. Vertretenmüssen
  4. Schaden
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2
Q

Wiederholung:

Was regelt der § 280 I 2 ?

A

Vertretenmüssen wird vermutet
—> d.h. dass die Beweislast für ein Nichtverschulden beim Schuldner liegt
—> er muss sich exkulpieren

(exkulpieren —> vom Vorwurf des Verschuldens entlasten; rechtfertigen)

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3
Q

Wiederholung: Was ist ein Erfüllungsgehilfe?

A

Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis zur Erfüllung einer Verbindlichkeit tätig wird.

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4
Q

Schutzpflichten/Nebenpflichten, § 241 II BGB

= Nichtleistungsbezogene Pflichten

  • Vertragspartner muss während der Vertragsdurchführung im Rahmen des Zumutbaren von der Verletzung sonstiger Rechtsgüter bewahrt werden, vgl. § 241 II
  • trifft beide Vertragsparteien neben den jeweiligen Hauptleistungspflichten
  • Leistungsbegleitende Nebenpflicht, deren Verletzung die Hauptleistungspflicht nicht unmittelbar beeinflusst
    —> durch Leistungspflichten soll der Gläubiger „für sein Geld“ die versprochene Leistung erhalten, Schutzpflichten sollen verhindern, dass andere Rechtsgüter des Gläubigers geschädigt werden
  • Schutzgüter: Rechte i.S.d. § 823 I BGB & reines Vermögen

(Nur lesen)

A

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5
Q

Wiederholung

Schadensersatz wegen Verletzung von Nebenpflichten i.S.d. § 241 II BGB

Anspruchsgrundlage:
§§ 280 I, 241 II BGB
—> SchaE NEBEN der Leistung

Voraussetzungen?

A

Voraussetzungen:

  1. Schuldverhältnis
  2. Pflichtverletzung i.S.d. § 241 II BGB
  3. Vertretenmüssen, § 280 I 2 BGB
  4. Schaden gem. § 249 I BGB
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6
Q

Schadensersatz wegen Verletzung von Nebenpflichten i.S.d. § 241 II BGB

Anspruchsgrundlage:
§§ 280 I, III, 282 i.V.m. § 241 II BGB
—> Schadensersatz STATT der Leistung

Voraussetzungen?

A
  1. Schuldverhältnis
  2. Pflichtverletzung i.S.d. § 241 II
  3. Vertretenmüssen
  4. Schaden
  5. Zusätzliche Voraussetzung des § 282
    —> Unzumutbarkeit der Leistungserbringung
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7
Q

Rücktritt:

  • Gestaltungsrecht und rechtsvernichtende Einwendung
  • durch Vertrag begründete primäre Leistungspflichten erlöschen soweit sie nicht erfüllt sind
  • Vertrag wird ex nunc in Rückgewähr-Schuldverhältnis umgewandelt
  • kann vertraglich oder gesetzlich geregelt sein

(Nur lesen)

A

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8
Q

Der Rücktritt ist mit seiner Wirkung ist den §§ ?? geregelt.

A

§§ 346 ff. BGB

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9
Q

Etwaige Rücktrittsgründe sind in welchen Paragraphen geregelt?

A

§§ 323 ff. BGB

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10
Q

Schema Rücktritt
I. ?
II. ?
III. ?

A

Schema Rücktritt

I. Rücktrittsgrund
II. Rücktrittserklärung (§ 349 BGB)
III. Kein Ausschluss des Rücktritts

(—> Rechtsfolgen nach §§ 346 ff. greifen ein!)

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11
Q

Nenne drei Rücktrittsgründe und die zugehörige Norm: ??

A
  • Rücktritt wegen Nichtleistung(Verzögerung) oder Schlechtleistung
    —> § 323 I BGB
  • Rücktritt wegen Schutzpflichtverletzung
    —> § 324 BGB
  • Rücktritt wegen Ausschluss der Leistungspflicht
    —> § 326 V BGB
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12
Q

Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsmäßig erbrachter Leistung

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert
2. der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3. im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die
Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Nenne das Schema(Prüfungspunkte)
—> Nenne zu jedem Punkt die Passage im Text

A

I. Gegenseitiger Vertrag
—> in (1): „gegenseitiger Vertrag“

II. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit
—> in (1): „fällige Leistung“
—> komplett (4)
—> Durchsetzbarkeit ohne Norm merken!

III. Nicht-Leistung/Schlechtleistung
—> in (1): „nicht oder nicht vertragsgemäß“

IV. Fristsetzung und Ablauf der Frist
—> in (1): „erfolglos eine angemessene Frist“

V. Kein Ausschluss des Rücktritts
—> komplett (6)

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13
Q

In welcher Norm ist die Rücktrittserklärung geregelt?

A

§ 349 BGB

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14
Q

Erklärung des Rücktrittsberechtigten gegenüber dem anderen Teil, dass die gegenseitigen Leistungspflichten erlöschen und die bereits erbrachten Leistungen rückabgewickelt werden sollen (ggf. Auslegung nach §§ 133, 157 BGB)

Wie nennt man die Erklärung?

A

Rücktrittserklärung

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15
Q

Die Rücktrittserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung.

Wahr/Falsch?

A

Wahr

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16
Q

Die Rücktrittserklärung kann formfrei und ohne Begründung erfolgen.

Wahr/falsch?

A

WAHR

17
Q

Rechtsfolgen des Rücktritts §§ 346 ff.

Nenne 4 Rechtsfolgen!

A
  1. Erlöschen der noch nicht erfüllten Ansprüche (Leistungen müssen nicht mehr erbracht werden)
  2. Rückgewähr der bereits empfangenen Leistungen, Herausgabe von Nutzungen
    —> Das Schuldverhältnis wandelt sich in ein Rückgewährverhältnis um
  3. Wertersatz statt unmöglicher Rückgewähr oder Herausgabe
  4. Zug um Zug Erfüllung, §§ 348, 320, 322
18
Q

Was besagt § 325 BGB ?

A

Schadensersatzansprüche bleiben trotz wirksamen Rücktritts bestehen.

19
Q

1) Falllösung: B —> R?
(A. Und B.: zwei Ansprüche prüfen)
(Anspruch R —> B andere Karteikarte)

Der Berliner Landesbeamte Baldur (B) spürt, dass er durch seine „sitzende“ Berufstätigkeit zunehmend außer Form gerät. Er beschließt daher, seine körperliche Verfassung mittels Radfahrtrainings wieder herzustellen und kauft bei Ragnar (R), Inhaber eines einzelkaufmännischen Fahrradgeschäfts, ein Rennrad zum Preis von 700 €.
Das Rad wird vom Hersteller H nach den angegebenen Wünschen gefertigt und zu R gebracht. Dort soll es B der gemeinsamen Abrede folgend am 01.03. abholen und bezahlen. Als er am 01.03. das Betriebsgelände des R betritt, fällt er in eine mangelhaft abgesperrte Baugrube und „verknackst“ sich den Fuß.

Beim Sturz wird ferner seine Armbanduhr irreparabel beschädigt. Vom Krankenhausbett aus verlangt er von R schriftlich Sachschadensersatz nebst Schmerzensgeld und entgegnet dessen Zahlungsverlangen, von ihm (B) könne ein Festhalten am Vertrag wegen der offenkundigen Schlampereien im „Saftladen des R“ nicht ernsthaft erwartet werden.

A

1)

A. Anspruch B gegen R auf Ersatz des Sachschadens (Uhr) gem. §§ 280 I, 241 II BGB

I. Anspruch entstanden
Der Anspruch müsste entstanden sein

  1. Schuldverhältnis
    hier: Kaufvertrag
  2. Pflichtverletzung i.S.d. § 241 II BGB durch R?
    - § 241 II regelt vertragliche Nebenpflichten
    —> z.B. Rücksichtnahme-/Schutzpflichten = Pflicht, die Rechtsgüter des Partners bei der Vertragsabwicklung zu schützen
    - Hier: R hat es versäumt, die Baugrube(in seinem Gefahrenbereich) korrekt abzusperren.
    —> er hat daher gegen die Pflicht, den B vor einem Sturz zu schützen, verstoßen
    - SOMIT: PFLICHTVERLETZUNG (+)
  3. Vertretenmüssen des R
    - wird gemäß § 280 I 2 BGB vermutet
    - Hier: mangels gegenseitiger Angaben bzgl. einer Entlastung, ist vom Vertretenmüssen auszugehen
  4. (kausaler) Schaden
    - es müsste dem B ein durch den Sturz verursachter Schaden entstanden sein.
    - Schaden: Jede unfreiwillige Vermögenseinbuße an rechtlich geschützten Interessen
    - Hier: die Uhr, die dem B gehört, ist zerstört
    - somit unfreiwillige Einbuße an seinem Eigentum = Sachschaden

II. Rechtsfolge
Gem. § 280 i.V.m. § 249 II hat R dem B den entstanden Schaden zu ersetzen.

III. Anspruch erloschen/durchsetzbar?
Es sind keine Erlöschungsgründe oder Durchsetzbarkeitshindernisse erkennbar

IV. Ergebnis
B kann von R Schadensersatz in Höhe des Wertes der Uhr gem. §§ 280 I, 241 II BGB verlangen
____________________________

B. Anspruch B gegen R auf Schmerzensgeld gem. §§ 280 I, 241 II i.V.m. § 253 II
—> B könnte gegen R einen Anspruch auf Schmerzensgeld nach §§ 280 I, 241 II i.V.m. § 253 II haben.

I. Anspruch entstanden
- Der Anspruch muss entstanden sein

    • 3.:
      die Voraussetzung der §§ 280 I, 241 II entsprechen den unter A. (1.-3.-)geprüften. Insoweit kann nach oben verwiesen werden
  1. Schaden
    Zudem müsste dem B auch ein ersatzfähiger Schaden entstanden sein
    —> §§ 249 ff. gewähren grundsätzlich nur in dem Umfang, Schadensersatz, in dem der Schaden in Geld gemessen werden kann (z.B. Arztrechnung)
    —> Schmerzen sind also grundsätzlich nicht ersatzfähig
    —> ausnahmsweise sind aber auch sog. Nicht-Vermögensschäden (solche die sich nicht in Geld umrechnen lassen) ersatzfähig, §253
    —> gem. § 253 II ist das der Fall bei Verletzungen des Körpers(äußerlicher) und der Gesundheit(innerlich)
    SOMIT: von B erlittene Schmerz gem. § 253 II ersatzfähig (+)

II. Anspruch erloschen/durchsetzbar?
Keine gegenteiligen Anhaltspunkte im Sachverhalt gegeben, daher (+)

III. Ergebnis
B kann von R eine billige Entschädigung in Geld für die erlittenen Schmerzen gem. §§ 280 I, 241 II i.V.m. § 253 II verlangen

20
Q

Falllösung: R —> B (Anspruch C)

Der Berliner Landesbeamte Baldur (B) spürt, dass er durch seine „sitzende“ Berufstätigkeit zunehmend außer Form gerät. Er beschließt daher, seine körperliche Verfassung mittels Radfahrtrainings wieder herzustellen und kauft bei Ragnar (R), Inhaber eines einzelkaufmännischen Fahrradgeschäfts, ein Rennrad zum Preis von 700 €.
Das Rad wird vom Hersteller H nach den angegebenen Wünschen gefertigt und zu R gebracht. Dort soll es B der gemeinsamen Abrede folgend am 01.03. abholen und bezahlen. Als er am 01.03. das Betriebsgelände des R betritt, fällt er in eine mangelhaft abgesperrte Baugrube und „verknackst“ sich den Fuß.

Beim Sturz wird ferner seine Armbanduhr irreparabel beschädigt. Vom Krankenhausbett aus verlangt er von R schriftlich Sachschadensersatz nebst Schmerzensgeld und entgegnet dessen Zahlungsverlangen, von ihm (B) könne ein Festhalten am Vertrag wegen der offenkundigen Schlampereien im „Saftladen des R“ nicht ernsthaft erwartet werden.

A

C. Anspruch R gegen B auf Bezahlung und Abnahme des Rennrads gem. § 433 II BGB
—> R könnte gegen B einen Anspruch auf Bezahlung und Abnahme des Rennrades gem. § 433 II haben

I. Anspruch entstanden
—> Kaufvertrag (+)

II. Anspruch untergegangen

  • Anspruch könnte untergegangen sein.
  • B nach §§ 323 ff, 349 zurückgetreten?

—> Fraglich ob B wirksam zurückgetreten ist
1. Rücktrittserklärung des B, § 349 BGB (+)
2. Rücktrittsgrund:
(1) § 323 BGB im Falle der nicht oder nicht vertragsmäßig erbrachten Leistung (-)
(2) § 324 BGB ??:
- Verletzung einer Pflicht gem. § 241 II, (+) s.o.
- Festhalten am Vertrag für B unzumutbar?
—> hier ist argumentieren (am Sachverhalt) erforderlich
—> es spricht wohl mehr gegen die Unzumutbarkeit, aber mit entsprechender Begründung ist auch eine a.A. vertretbar
3. Kein Ausschluss des Rücktritts (+)
(—> daher § 324 BGB (-) (a.A. Vertretbar) )

  1. Zwischenergebnis
    - mangels Rücktrittsgrund ist der Rücktritt unwirksam, der Anspruch ist nicht erloschen

III. Anspruch durchsetzbar (+)

IV. Ergebnis
R kann von B Zahlung und Abnahme des Rades gem. § 433 II BGB verlangen