Tut 8 - Rücktritt Flashcards
Wiederholung:
Wie sind die Schadensersatzansprüche nach §§ 280 ff. BGB zu prüfen?
- Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung
- Vertretenmüssen
- Schaden
Wiederholung:
Was regelt der § 280 I 2 ?
Vertretenmüssen wird vermutet
—> d.h. dass die Beweislast für ein Nichtverschulden beim Schuldner liegt
—> er muss sich exkulpieren
(exkulpieren —> vom Vorwurf des Verschuldens entlasten; rechtfertigen)
Wiederholung: Was ist ein Erfüllungsgehilfe?
Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis zur Erfüllung einer Verbindlichkeit tätig wird.
Schutzpflichten/Nebenpflichten, § 241 II BGB
= Nichtleistungsbezogene Pflichten
- Vertragspartner muss während der Vertragsdurchführung im Rahmen des Zumutbaren von der Verletzung sonstiger Rechtsgüter bewahrt werden, vgl. § 241 II
- trifft beide Vertragsparteien neben den jeweiligen Hauptleistungspflichten
- Leistungsbegleitende Nebenpflicht, deren Verletzung die Hauptleistungspflicht nicht unmittelbar beeinflusst
—> durch Leistungspflichten soll der Gläubiger „für sein Geld“ die versprochene Leistung erhalten, Schutzpflichten sollen verhindern, dass andere Rechtsgüter des Gläubigers geschädigt werden - Schutzgüter: Rechte i.S.d. § 823 I BGB & reines Vermögen
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…
Wiederholung
Schadensersatz wegen Verletzung von Nebenpflichten i.S.d. § 241 II BGB
Anspruchsgrundlage:
§§ 280 I, 241 II BGB
—> SchaE NEBEN der Leistung
Voraussetzungen?
Voraussetzungen:
- Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung i.S.d. § 241 II BGB
- Vertretenmüssen, § 280 I 2 BGB
- Schaden gem. § 249 I BGB
Schadensersatz wegen Verletzung von Nebenpflichten i.S.d. § 241 II BGB
Anspruchsgrundlage:
§§ 280 I, III, 282 i.V.m. § 241 II BGB
—> Schadensersatz STATT der Leistung
Voraussetzungen?
- Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung i.S.d. § 241 II
- Vertretenmüssen
- Schaden
- Zusätzliche Voraussetzung des § 282
—> Unzumutbarkeit der Leistungserbringung
Rücktritt:
- Gestaltungsrecht und rechtsvernichtende Einwendung
- durch Vertrag begründete primäre Leistungspflichten erlöschen soweit sie nicht erfüllt sind
- Vertrag wird ex nunc in Rückgewähr-Schuldverhältnis umgewandelt
- kann vertraglich oder gesetzlich geregelt sein
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…
Der Rücktritt ist mit seiner Wirkung ist den §§ ?? geregelt.
§§ 346 ff. BGB
Etwaige Rücktrittsgründe sind in welchen Paragraphen geregelt?
§§ 323 ff. BGB
Schema Rücktritt
I. ?
II. ?
III. ?
Schema Rücktritt
I. Rücktrittsgrund
II. Rücktrittserklärung (§ 349 BGB)
III. Kein Ausschluss des Rücktritts
(—> Rechtsfolgen nach §§ 346 ff. greifen ein!)
Nenne drei Rücktrittsgründe und die zugehörige Norm: ??
- Rücktritt wegen Nichtleistung(Verzögerung) oder Schlechtleistung
—> § 323 I BGB - Rücktritt wegen Schutzpflichtverletzung
—> § 324 BGB - Rücktritt wegen Ausschluss der Leistungspflicht
—> § 326 V BGB
Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsmäßig erbrachter Leistung
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert
2. der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3. im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die
Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
Nenne das Schema(Prüfungspunkte)
—> Nenne zu jedem Punkt die Passage im Text
I. Gegenseitiger Vertrag
—> in (1): „gegenseitiger Vertrag“
II. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit
—> in (1): „fällige Leistung“
—> komplett (4)
—> Durchsetzbarkeit ohne Norm merken!
III. Nicht-Leistung/Schlechtleistung
—> in (1): „nicht oder nicht vertragsgemäß“
IV. Fristsetzung und Ablauf der Frist
—> in (1): „erfolglos eine angemessene Frist“
V. Kein Ausschluss des Rücktritts
—> komplett (6)
In welcher Norm ist die Rücktrittserklärung geregelt?
§ 349 BGB
Erklärung des Rücktrittsberechtigten gegenüber dem anderen Teil, dass die gegenseitigen Leistungspflichten erlöschen und die bereits erbrachten Leistungen rückabgewickelt werden sollen (ggf. Auslegung nach §§ 133, 157 BGB)
Wie nennt man die Erklärung?
Rücktrittserklärung
Die Rücktrittserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung.
Wahr/Falsch?
Wahr