Tut 3 - Anfechtung Flashcards

1
Q

Wiederholung Kaufvertrag

Was passiert, wenn die Annahme vom Angebot abweicht?

A

Ablehnung des Angebots und neues Angebot gem. § 150 II BGB.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Wiederholung Kaufvertrag

Wie werden Angebot und invitatio ad offerendum voneinander abgegrenzt?

A
  • ein Angebot ist eine WE
    —> eine invitatio ad offerendum nicht
    —> denn es fehlt am Rechtsbindungswillen!
  • Abgrenzung erfolgt durch Auslegung, §§ 133, 157 BGB
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Nur empfangsbedürftige Willenserklärungen müssen zugehen.

Wahr/Falsch?

A

Wahr

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Wiederholung

Wenn sie derart in den Machtbereich der Empfangsperson gelangen, dass diese unter normalen Umständen Kenntnis nehmen kann.

Wie nennt man diese Willenserklärung?

A

Verkörperte WE (z.B. Brief)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Wiederholung

Wenn die Entäußerung so geschieht, dass die Empfangsperson unter normalen Umständen die Erklärung auffassen kann.

Wie nennt man solch eine WE?

A

Nicht verkörperte WE

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Fall 1b

K findet spontan einen anderen Verkäufer und eilt zu diesem, um den letzten Bürostuhl kostengünstig zu erhalten. Als er am Bahnhof ankommt, sieht er, dass seine Bahn bereits eingefahren ist und jeden Moment weiterfährt. Er beschließt – ohne sich einen Fahrschein zu kaufen – schnell in die Bahn hineinzuspringen. Als die Türen sich schließen, gibt sich eine Frau als Kontrolleurin erkennbar und verlangt von K die Zahlung von 40€, da er ohne Ticket die Fahrdienste in Anspruch nahm.

1) Vorfrage: Welches Rechtsgebiet ist relevant?
2) was für ein Vertrag könnte ein Beförderungsvertrag sein?
3) Fallfrage: Ist zwischen K und dem (Bahn-)Dienstleister ein wirksamer Vertrag zustande gekommen? (Lesen, grob)

A

1) privatrechtlicher Natur
(Das Rechtsverhältnis zwischen der BVG als Anstalt des öffentlichen Rechts und ihren Fahrgästen ist rein privatrechtlicher Natur)

2) Werkvertrag (§ 631 I,II Alt.2 BGB)
—> da Schwerpunkt auf Beförderung zum Zielort, geschuldet wird also ein Erfolg.

3)
- BVG hat mit der Bereitstellung der Bahn ein Angebot auf Abschluss eines Beförderungsvertrages gemäß § 145 BGB abgegeben

  • das Einsteigen in die Straßenbahn stellt ein konkludentes Verhalten des K dar und spricht gemäß §§ 147, 151 BGB für eine Willenserklärung des K
  • Problem: entgegenstehender Willen des K erheblich?
  • der abweichende innere Wille des K(er will nicht zahlen) ist nach § 166 BGB als geheimer Vorbehalt zu verstehen
  • es ist für die Wirksamkeit der WE unerheblich, ob dem K der Geschäftswille, also der Wille, einen entgeltlichen Beförderungsvertrag zu schließen, fehlt, wenn er trotzdem die Leistung offensichtlich in Anspruch nimmt. (§ 242 BGB)
  • maßgeblich: objektive dritte Person: Jeder Mensch hätte das Verhalten des K als konkludente Annahme angesehen

—> daher ist ein wirksamer Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB zwischen der BVG und dem K zustande gekommen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Nenne typische Werkverträge: ?? (4)

A
  • nicht verkörperte Gegenstände
    —> z.B. Gutachtenerstellung
  • Reparaturverträge
  • Planungs- und Überwachungsleistungen
  • Beförderung
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Es gibt viele Arten von Vertragstypen

—> für einen Überblick siehe ins Inhaltsverzeichnis des BGB

A

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Rechtsfolge der Anfechtung: Norm? + Wortlaut?

A

§ 142 I BGB

Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Die Anfechtung

—> Konflikt: Gestaltungsfreiheit vs. Vertrauen des Erklärungsempfängers

Schutz des Erklärungsempfängers:
§ ?? BGB gibt dem auf die Erklärung vertrauenden Empfänger einen Schadensersatzanspruch

Schutz des Erklärenden:
Durch die ?? besteht die Möglichkeit, die eigene abgegebene WE unwirksam werden zu lassen

A
  • § 122
    ___________________________
  • Anfechtung
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Bsp.: Anfechtung

A macht dem B ein anfechtbares (warum auch immer) Angebot für einen Kaufvertrag. B nimmt dieses an. A bemerkt den Irrtum und will nicht mehr an den Vertrag gebunden sein. Er kann also seine Willenserklärung (das Angebot) anfechten und vernichten. Damit fehlt der Annahme des B das korrespondierende Angebot und der Kaufvertrag wurde nicht wirksam geschlossen.

(Nur lesen)

A

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Rechtsnormen zur Anfechtung befinden sich im Allgemeinen Teil §§ 1- 240.

Wahr/Falsch?

A

Wahr

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Prüfung eines Anspruchs:

I. Anspruch entstanden
- Tatbestandsvoraussetzungen der Norm erfüllt?
- Liegen evtl. rechtshindernde Einwendungen vor?
—> z.B.: ?(1)?,?(2)?

II. Anspruch untergegangen?
- liegen rechtsvernichtende Einwendungen vor?
—> z.B. ?(3)?

III. Anspruch durchsetzbar?
- liegen rechtshemmende Einwendungen vor?

A

(1) Geschäftsunfähigkeit
(2) Anfechtung
(3) Anfechtung

—> Anfechtung unter I. Anspruch entstanden oder unter II. Anspruch untergegangen (Geschmacksache)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Die Anfechtung - Prüfungsschritte

      1. ???
A
  1. Anfechtungserklärung, § 143 BGB
  2. Anfechtungsgrund, §§ 119 - 123 BGB
  3. Anfechtungsfrist, §§ 121, 124 BGB
  4. Kein Ausschluss der Anfechtung, § 144 BGB
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Anfechtungserklärung
—> geregelt in: § ?(1)? BGB

  • Anfechtungserklärung ist eine ?(2)? WE
  • muss eindeutig erkennen lassen, dass der Anspruchsberechtigte die WE wegen ?(3)? beseitigt haben möchte
  • das Wort „?(4)?“ muss allerdings nicht fallen
  • muss gegenüber dem ?(5)? Erfolgen: i.d.R. der Vertragspartner
    —> im Falle des § 123 II 2: Dritter
A

(1) § 143 BGB
(2) empfangsbedürftige WE
(3) Willensmängel
(4) „Anfechtung“
(5) Anfechtungsgegner

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Nenne Anfechtungsgründe: ??? (6)

A
  • Inhaltsirrtum (§ 119 I 1.Var. BGB)
  • Erklärungsirrtum (§ 119 I 2.Var. BGB)
  • Eigenschaftsirrtum (§ 119 II BGB)
  • Übermittlungsirrtum (§ 120 BGB)
  • Arglistige Täuschung (§ 123 I 1.Var. BGB)
  • Widerrechtliche Drohung (§ 123 I 2.Var. BGB)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
17
Q

Der Erklärende gibt eine andere Erklärung ab als sie innerlich gemeint war.

—> Irrtum über die Bedeutung des Erklärten: „ Erklärende Person weiß zwar was sie sagt, aber nicht was sie damit sagt.“

Bsp.: Ich bestelle im Restaurant einfach die Nummer 10, weil das immer der Fisch war. Nun wurde die Speisekarte geändert und es ist Fleisch.

Anfechtungsgrund?

A

Inhaltsirrtum (§ 119 I 1.Var. BGB)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
18
Q

Der Erklärende setzt ein falsches Erklärungszeichen, sodass dieses nicht mit dem Gewollten übereinstimmt.

Der Erklärende verspricht, -greift, -tippt, -schreibt sich.

  • Bsp.: Ich greife nach der teuren Weinflasche, wollte aber nur die billige Weinflasche greifen.
  • Bsp.: Ich vertippe mich bei der Bestellung im Internet und bestelle anstatt einer Jeans 11 Jeans.

Anfechtungsgrund?

A

Erklärungsirrtum, (§ 119 I 2.Var. BGB)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
19
Q

Wenn man sich über eine wesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache irrt und infolgedessen eine Willenserklärung abgibt, Bsp: Irrtum über Bebaubarkeit eines Grundstücks

Eigenschaft = alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die dauerhaft sind und die Sache oder Person unmittelbar kennzeichnen.

Wesentlich = wenn die Eigenschaft nach der Verkehrsauffassung als wesentlich für das konkrete Rechtsgeschäft angesehen wird (in der Regel die preisbildenden Merkmale)

Anfechtungsgrund?

A

Eigenschaftsirrtum(§ 119 II BGB)

—> Achtung: der Preis selbst ist keine Eigenschaft

20
Q

Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB

Wen man sich über eine wesentliche Eigenschaft einer Person oder Sachte irrt und infolgedessen eine WE abgibt

Eigenschaft = ??

Wesentlich = ??

A

Eigenschaft = alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die dauerhaft sind und die Sache oder Person unmittelbar kennzeichnen

(Verkehrs)Wesentlich = wenn die Eigenschaft nach der Verkehrsauffassung als wesentlich für das konkrete Rechtsgeschäft angesehen wird (i.d.R. die preisbildenden Merkmale)
—> Achtung: der Preis selbst ist keine Eigenschaft!

21
Q

Wenn ein Bote zur Übermittlung der Willenserklärung eingeschaltet wurde und dieser die Willenserklärung unbewusst falsch übermittelt.

Bsp: Der Bote sagt 1000 € statt 10,00 €.
Rechtsfolge: Anfechtbarkeit der WE

Wie nennt man den Anfechtungsgrund?

A

Übermittlungsirrtum (§ 120 BGB)

Bei bewusster Falschübermittlung §§ 177 ff. BGB

22
Q
  • Täuschung = jedes Erregen, Verstärken oder Aufrechterhalten einer Fehlvorstellung über Tatsachen beim anderen
    —> auch durch Unterlassen denkbar, wenn Aufklärungspflicht bestand
  • Arglist = Bewusstsein, dass die Willenserklärung des anderen ohne die Täuschung so nicht abgegeben worden wäre. (= Vorsatz)

Bsp: Der Autohändler sagt, dass der Wagen unfallfrei ist, obwohl er es besser weiß (oder auch gar nicht weiß! Angaben „ins Blaue hinein“ reichen auch).
—> Rechtsfolge: Anfechtbarkeit der WE

Wie nennt man Anfechtungsgrund?

A

Arglistige Täuschung (§ 123 I 1.Var. BGB)

23
Q

Täuschung = ??

A

Jedes Erregen, Verstärken oder Aufrechterhalten einer Fehlvorstellung über Tatsachen beim anderen
—> auch durch Unterlassen denkbar, wenn Aufklärungspflicht bestand

24
Q

Arglist = ??

A

Bewusstsein, dass die Willenserklärung des anderen ohne die Täuschung so nicht abgegeben worden wäre. (= Vorsatz)

25
Q

Drohung = ??

A

das Inaussichtstellen eines künftigen Übels auf das der Drohende Einfluss zu haben scheint

26
Q

Widerrechtlich = ??

A

Wenn das Mittel, der Zweck oder die Mittel-Zweck-Relation in verwerflicher Weise der Rechtsordnung entgegen steht

27
Q

Drohung = das Inaussichtstellen eines künftigen Übels auf das der Drohende Einfluss zu haben scheint

Widerrechtlich = wenn das Mittel, der Zweck oder die Mittel-Zweck-Relation in verwerflicher Weise der Rechtsordnung entgegen steht

Bsp: Vertragsschluss nach Androhung von Schlägen
—> Rechtsfolge: Anfechtbarkeit

Anfechtungsgrund?

A

Widerrechtliche Drohung (§ 123 I 2.Var. BGB)

28
Q

Der ?? entsteht nicht bei der Abgabe der Willenserklärung, sondern bei der Willensbildung des Erklärenden und stellt keinen ?? dar.

A
  • Motivirrtum

- keinen Anfechtungsgrund

29
Q

Ich bilde mir den Willen, dass der Schrank schön ist und in mein Zimmer passt. Nach dem Kauf ändere ich meine Meinung.

—> Rechtsfolge: ??

A

KEINE Anfechtbarkeit der WE !

30
Q

Unterscheidung zwischen Irrtumsanfechtung und Anfechtung (§ 119) wegen arglistige Täuschung/widerrechtlicher Drohung (§ 123):

  • bei Anfechtung nach §§ 119 I 1.Vaar., 119 I 2.Var., 120 BGB ist die Frist des § ?(1)? BGB entscheidend („?(2)?“ Anfechtung)
    —> ?(3)? = ohne schuldhaftes Zögern
    —> Zeitpunkt des Fristbeginns: ?(4)?
  • bei Täuschung/Drohung (§ 123) ist § ?(5)? BGB(?(6)? Jahr) maßgeblich
    —> Zeitpunkt des Fristbeginns: ?(7)?
  • sind ?(8)? Jahre seit Abgabe der WE vergangen, ist die Anfechtung generell ausgeschlossen, §§ 121 II, 124 III BGB
A

(1) 121
(2) „unverzügliche“
(3) Unverzüglich
(4) Kenntnis des Anfechtungsgrunds
(5) 124
(6) ein Jahr
(7) Kenntnis der Täuschung/Drohung
(8) 10 Jahre

31
Q

Anfechtungsgrund mit Frist:

§ 119, § 120 —> Frist gemäß: § ??

§ 123 —> Frist gemäß: § ??

A
  • § 121 BGB

- § 124 BGB

32
Q

Die Anfechtung - Standort

A. Anspruch V —> K auf Zahlung des Kaufpreises iHv 300€ gem. § 433 II?

I. Anspruch entstanden
Es müsste ein wirksamer Kaufvertrag iSd § 433 BGB geschlossen worden sein.

1.Vertragsschluss
Dafür sind zwei korrespondierende WE erforderlich, Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB.
a) Angebot durch V
b) Annahme durch K

  1. WIRKSAMKEIT DES KAUFVERTRAGES
    Möglicherweise ist jedoch der KV unwirksam wegen einer Anfechtung des V. Dies würde gem. § ?(1)? BGB zur Nichtigkeit seiner WE führen. Hierfür müssten die Voraussetzungen der Anfechtung vorliegen:
    a) ?(2)?, §§ 119, 120, 123 BGB
    b) ?(3)?, § 143 BGB
    c) ?(4)?, §§ 121, 124 BGB
    d) Zwischenergebnis: Die Voraussetzungen liegen vor, d.h. die Anfechtung ist möglich und die WE in der Folge ?(5)? gem. § 142 I BGB
  2. Zwischenergebnis: Kein wirksamer Kaufvertrag
A

(1) § 142 I BGB
(2) Anfechtungsgrund
(3) Anfechtungserklärung
(4) Anfechtungsfrist
(5) nichtig

33
Q

Fall 2: Selbst lösen (aufwendig)

—> dann mit Lösung auf ISIS vergleichen!!!

A

34
Q

Zusatzzahl:

K verkauft dem Antiquitätenhändler A aus dem Nachlass seines Onkels für 1800 € ein Altarblatt, hergestellt von einem Mitglied der Malschule der sog. Präraffaeliten. Später stellt sich heraus, dass die Darstellung eine Übermalung war und sich darunter ein weitaus wertvolleres Bild des hl. Sebastian aus dem 13. Jh. Verbirgt. Unverzüglich schreibt der K dem A: Hey, ich möchte das Bild zurückhaben!

(Kann K anfechten?)

A. Anfechtbares Rechtsgeschäft?

I. Kaufvertrag
(+), zwischen K und A ist ein Kaufvertrag gem. § ?(1)? BGB über den Kauf eines Altarblattes zum Preis von 1800€ zustande gekommen.

II. Anfechtung
1. ?(2)?, § 143 BGB
—> (+), erfolgte gegenüber der Vertragspartei A

  1. Anfechtungsgrund
    - ?(3)? nach §?(4)? II BGB?

(Def. Eigenschaften: Sind alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer auf die Brauchbarkeit und den Wert der Sache Einfluss haben, sog. „?(5)? Faktoren“.

Eine Eigenschaft ist ?(6)?, wenn sie aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarungen zur Grundlage des Geschäfts gemacht wurde. )

  • Hier: ?(7)? und ?(8)? des Bildes sind solche Eigenschaften
    3. Anfechtungsfrist, richtet sich nach § ?(9)? BGB, (+)

III. Ergebnis
K kann nach § 119 II BGB anfechten

A

(1) § 433
(2) Anfechtungserklärung
(3) Eigenschaftsirrtum
(4) 119 II BGB
(5) „wertbildende Faktoren“
(6) verkehrswesentlich
(7) Inhalt
(8) Alter
(9) § 121 BGB

35
Q

K verkauft dem Antiquitätenhändler A aus dem Nachlass seines Onkels für 1800 € ein Altarblatt, hergestellt von einem Mitglied der Malschule der sog. Präraffaeliten. Später stellt sich heraus, dass die Darstellung eine Übermalung war und sich darunter ein weitaus wertvolleres Bild des hl. Sebastian aus dem 13. Jh. Verbirgt. Unverzüglich schreibt der K dem A: Hey, ich möchte das Bild zurückhaben!

—> ABWANDLUNG:
Nach dem Verkauf stellt K fest, dass sein Onkel das Altarblatt für 3000 € gekauft hätte. Da ihm der mit A vereinbarte Preis zu niedrig erscheint, möchte er von dem Kaufvertrag loskommen.

—> ist das möglich? (Löse mit I.Kaufvertrag, II. Anfechtung)

A

A. Anfechtbares Rechtsgeschäft?

I. Kaufvertrag
- (+), zwischen K und A ist ein Kaufvertrag gem. § 433 BGB zustande gekommen

II.Anfechtung
1. Anfechtungserklärung
—> (+), erfolgte gegenüber K gemäß § 143 BGB

  1. Anfechtungsgrund
    —> Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB?

(P) Ist der Wert der Sache eine verkehrswesentliche Eigenschaft?
—> NEIN, Wert und Preis der Sache ist nur das von den Gegebenheiten des Marktes abhängige Resultat der wertbildenden Faktoren

B.Ergebnis: K hat kein Anfechtungsrecht

36
Q

Zusatzfall 2:

G aus Bayern sitzt nach einem anstrengenden Tag im Brauhaus F und will etwas essen. Er lässt sich die Speisekarte geben und entscheidet sich spontan für einen „halven Hahn“, den er beim Kellner K bestellt. Wenig später bekommt er anstelle des erwarteten halben Hähnchens ein Roggenbrötchen mit holländischem Käse. G traut seinen Augen nicht. Er verweigert die Zahlung des in der Speisekarte aufgeführten Preises von 3,80 € und sagt, er möchte damit nichts zu tun haben. K ist dagegen der Meinung, G muss an das Brauhaus zahlen.

Frage: Hat das Brauhaus F einen Anspruch auf Zahlung?
—> Obersatz???
—> I. Kaufvertrag zustande gekommen (+)
—> II. Kaufvertrag angefochten und damit unwirksam, § 142?

  1. Anfechtungserklärung???
  2. Anfechtungsgrund ???
  3. Anfechtungsfrist???
  4. Zwischenergebnis???

III. Ergebnis: ???

—> (+) steht für erfüllt!

___________________________________

Welche Anspruchsgrundlage ist aber noch denkbar? (Lesen)

Rechtsfolge? (Lesen)

A

Obersatz:
F könnte Anspruch auf Zahlung iHv 3,80€gegen K gem. § 433 II BGB haben.

1.Anfechtungserklärung, § 143 BGB (+)

  1. Anfechtungsgrund
    —> Inhaltsirrtum, § 199 I Var. 1 BGB?
    = Erklärender irrt sich über Inhalt seiner Erklärung und es ist anzunehmen, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falls nicht abgegeben hätte.
    —> Hier (+), er wollte ein Hähnchen bestellen
  2. Anfechtungsfrist, § 143 BGB (+), denn gewahrt
  3. Zwischenergebnis: Wirksame Anfechtung (+)
    Rechtsfolge: Ex tunc-Nichtigkeit des Kaufvertrages, § 142 I BGB

III. Ergebnis:
F hat keinen Anspruch auf Zahlung der 3,80€gegen K gem. § 433 II
______________________________________________

Welche Anspruchsgrundlage ist aber noch denkbar?
—> § 122 I BGB: Schadensersatzanspruch des Anfechtungsgegners
—> Zweck: Das Vertrauen des Anfechtungsgegners in den Bestand der vom Anfechtenden abgegebenen Erklärung soll geschützt werden.
—> Voraussetzung: Wirksame Anfechtung gem. § 119 oder § 120 BGB

Rechtsfolge:
G muss den Schaden ersetzen, den das Brauhaus F dadurch erlitten hat, dass es auf den Bestand der Erklärung des G vertraut hat

—> dieser Schaden ist gerade nicht der Kaufpreis für das Brötchen, der dem Brauhaus jetzt entgeht, denn das wäre der sog. „Erfüllungsschaden“

—> § 122 stellt nur auf das sog. „Negative Interesse“ ab: Anfechtungsgegner muss so gestellt werden, wie er stünde, wenn er von der Erklärung nie etwas gehört hätte
—> ersetzt werden alle Vermögensnachteile, die dadurch entstanden sind, dass F auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat und sich bei seinem weiteren Verhalten danach gerichtet hat

—> Hier: Produktion des Brötchens wäre unterblieben. Ersetzt werden können also die Kosten dafür —> sollte unter 3,80€ liegen.

37
Q

Wie nennt man eine zur Übermittlung einer Willenserklärung eingesetzte Person, die selbst keinen Entscheidungsspielraum hat?

A

Bote

38
Q

Worin liegt die Abgrenzung von Stellvertreter und Bote?

A

Im Punkt „Eigene Willenserklärung“ bei der Stellvertretung!

39
Q

Was bedeutet ex tunc?

A

Von Beginn an
(siehe Wirkung der Anfechtung, § 142 I BGB)
(—> sprich von einem früheren Zeitpunkt an)

40
Q

Was bedeutet ex nunc?

A

Ab jetzt

41
Q

Was ist der Unterschied zwischen Inhalts- und Erklärungsirrtum? (§ 119 I Alt.1 und Alt. 2 BGB)

A
  • beim Inhaltsirrtum weiß der Erklärende was er erklärt, aber nicht, was er DAMIT erklärt: Irrtum über Bedeutung des Gesagten
  • beim Erklärungsirrtum vertippt, -schreibt oder -greift sich der Erklärende
    —> setzt hier nicht das Erklärungszeichen, das er setzen will, anders als beim Inhaltsirrtum
42
Q

Was ist die Rechtsfolge der Anfechtung?

A

§ 142 I BGB: Durch die Anfechtung wird eine WE nichtig (entweder das Angebot oder die Annahme).
—> Dies führt dazu, dass der Vertrag unwirksam wird.

43
Q

Was ist ein Motivirrtum und was muss man hierbei beachten?

A

Der Motivirrtum entsteht bei der Willensbildung des Erklärenden: Irrtum über die Motivation zu Abgabe der Willenserklärung

44
Q

Für welche Anfechtungsgründe gilt die Anfechtungsfrist nach § 121 BGB, für welche nach § 124 BGB?

A

§ 121 maßgeblich für:

  • Inhaltsirrtum (§ 119 I 1.Var. BGB)
  • Erklärungsirrtum (§ 119 2.Var. BGB)
  • Eigenschaftsirrtum (§ 119 II BGB)
  • Übermittlungsirrtum (§ 120 BGB)

§ 124 BGB (ein Jahr) maßgeblich für:

  • Widerrechtliche Drohung (§ 123 I 2.Var. BGB)
  • Arglistige Täuschung (§ 123 I 1.Var. BGB)
45
Q

Was sind „verkehrswesentliche Eigenschaften“ im Sinne des § 119 II BGB?

A

Eigenschaften sind alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer auf die Brauchbarkeit und den Wert der Sache Einfluss haben.
—> sog. „ wertbildende Faktoren“ (!)

—> Eine Eigenschaft ist verkehrswesentlich, wenn sie aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung zur Grundlage des Geschäfts gemacht wurde