Tut 3 - Anfechtung Flashcards
Wiederholung Kaufvertrag
Was passiert, wenn die Annahme vom Angebot abweicht?
Ablehnung des Angebots und neues Angebot gem. § 150 II BGB.
Wiederholung Kaufvertrag
Wie werden Angebot und invitatio ad offerendum voneinander abgegrenzt?
- ein Angebot ist eine WE
—> eine invitatio ad offerendum nicht
—> denn es fehlt am Rechtsbindungswillen! - Abgrenzung erfolgt durch Auslegung, §§ 133, 157 BGB
Nur empfangsbedürftige Willenserklärungen müssen zugehen.
Wahr/Falsch?
Wahr
Wiederholung
Wenn sie derart in den Machtbereich der Empfangsperson gelangen, dass diese unter normalen Umständen Kenntnis nehmen kann.
Wie nennt man diese Willenserklärung?
Verkörperte WE (z.B. Brief)
Wiederholung
Wenn die Entäußerung so geschieht, dass die Empfangsperson unter normalen Umständen die Erklärung auffassen kann.
Wie nennt man solch eine WE?
Nicht verkörperte WE
Fall 1b
K findet spontan einen anderen Verkäufer und eilt zu diesem, um den letzten Bürostuhl kostengünstig zu erhalten. Als er am Bahnhof ankommt, sieht er, dass seine Bahn bereits eingefahren ist und jeden Moment weiterfährt. Er beschließt – ohne sich einen Fahrschein zu kaufen – schnell in die Bahn hineinzuspringen. Als die Türen sich schließen, gibt sich eine Frau als Kontrolleurin erkennbar und verlangt von K die Zahlung von 40€, da er ohne Ticket die Fahrdienste in Anspruch nahm.
1) Vorfrage: Welches Rechtsgebiet ist relevant?
2) was für ein Vertrag könnte ein Beförderungsvertrag sein?
3) Fallfrage: Ist zwischen K und dem (Bahn-)Dienstleister ein wirksamer Vertrag zustande gekommen? (Lesen, grob)
1) privatrechtlicher Natur
(Das Rechtsverhältnis zwischen der BVG als Anstalt des öffentlichen Rechts und ihren Fahrgästen ist rein privatrechtlicher Natur)
2) Werkvertrag (§ 631 I,II Alt.2 BGB)
—> da Schwerpunkt auf Beförderung zum Zielort, geschuldet wird also ein Erfolg.
3)
- BVG hat mit der Bereitstellung der Bahn ein Angebot auf Abschluss eines Beförderungsvertrages gemäß § 145 BGB abgegeben
- das Einsteigen in die Straßenbahn stellt ein konkludentes Verhalten des K dar und spricht gemäß §§ 147, 151 BGB für eine Willenserklärung des K
- Problem: entgegenstehender Willen des K erheblich?
- der abweichende innere Wille des K(er will nicht zahlen) ist nach § 166 BGB als geheimer Vorbehalt zu verstehen
- es ist für die Wirksamkeit der WE unerheblich, ob dem K der Geschäftswille, also der Wille, einen entgeltlichen Beförderungsvertrag zu schließen, fehlt, wenn er trotzdem die Leistung offensichtlich in Anspruch nimmt. (§ 242 BGB)
- maßgeblich: objektive dritte Person: Jeder Mensch hätte das Verhalten des K als konkludente Annahme angesehen
—> daher ist ein wirksamer Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB zwischen der BVG und dem K zustande gekommen
Nenne typische Werkverträge: ?? (4)
- nicht verkörperte Gegenstände
—> z.B. Gutachtenerstellung - Reparaturverträge
- Planungs- und Überwachungsleistungen
- Beförderung
Es gibt viele Arten von Vertragstypen
—> für einen Überblick siehe ins Inhaltsverzeichnis des BGB
…
Rechtsfolge der Anfechtung: Norm? + Wortlaut?
§ 142 I BGB
Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen
Die Anfechtung
—> Konflikt: Gestaltungsfreiheit vs. Vertrauen des Erklärungsempfängers
Schutz des Erklärungsempfängers:
§ ?? BGB gibt dem auf die Erklärung vertrauenden Empfänger einen Schadensersatzanspruch
Schutz des Erklärenden:
Durch die ?? besteht die Möglichkeit, die eigene abgegebene WE unwirksam werden zu lassen
- § 122
___________________________ - Anfechtung
Bsp.: Anfechtung
A macht dem B ein anfechtbares (warum auch immer) Angebot für einen Kaufvertrag. B nimmt dieses an. A bemerkt den Irrtum und will nicht mehr an den Vertrag gebunden sein. Er kann also seine Willenserklärung (das Angebot) anfechten und vernichten. Damit fehlt der Annahme des B das korrespondierende Angebot und der Kaufvertrag wurde nicht wirksam geschlossen.
(Nur lesen)
…
Rechtsnormen zur Anfechtung befinden sich im Allgemeinen Teil §§ 1- 240.
Wahr/Falsch?
Wahr
Prüfung eines Anspruchs:
I. Anspruch entstanden
- Tatbestandsvoraussetzungen der Norm erfüllt?
- Liegen evtl. rechtshindernde Einwendungen vor?
—> z.B.: ?(1)?,?(2)?
II. Anspruch untergegangen?
- liegen rechtsvernichtende Einwendungen vor?
—> z.B. ?(3)?
III. Anspruch durchsetzbar?
- liegen rechtshemmende Einwendungen vor?
(1) Geschäftsunfähigkeit
(2) Anfechtung
(3) Anfechtung
—> Anfechtung unter I. Anspruch entstanden oder unter II. Anspruch untergegangen (Geschmacksache)
Die Anfechtung - Prüfungsschritte
- ???
- Anfechtungserklärung, § 143 BGB
- Anfechtungsgrund, §§ 119 - 123 BGB
- Anfechtungsfrist, §§ 121, 124 BGB
- Kein Ausschluss der Anfechtung, § 144 BGB
Anfechtungserklärung
—> geregelt in: § ?(1)? BGB
- Anfechtungserklärung ist eine ?(2)? WE
- muss eindeutig erkennen lassen, dass der Anspruchsberechtigte die WE wegen ?(3)? beseitigt haben möchte
- das Wort „?(4)?“ muss allerdings nicht fallen
- muss gegenüber dem ?(5)? Erfolgen: i.d.R. der Vertragspartner
—> im Falle des § 123 II 2: Dritter
(1) § 143 BGB
(2) empfangsbedürftige WE
(3) Willensmängel
(4) „Anfechtung“
(5) Anfechtungsgegner
Nenne Anfechtungsgründe: ??? (6)
- Inhaltsirrtum (§ 119 I 1.Var. BGB)
- Erklärungsirrtum (§ 119 I 2.Var. BGB)
- Eigenschaftsirrtum (§ 119 II BGB)
- Übermittlungsirrtum (§ 120 BGB)
- Arglistige Täuschung (§ 123 I 1.Var. BGB)
- Widerrechtliche Drohung (§ 123 I 2.Var. BGB)
Der Erklärende gibt eine andere Erklärung ab als sie innerlich gemeint war.
—> Irrtum über die Bedeutung des Erklärten: „ Erklärende Person weiß zwar was sie sagt, aber nicht was sie damit sagt.“
Bsp.: Ich bestelle im Restaurant einfach die Nummer 10, weil das immer der Fisch war. Nun wurde die Speisekarte geändert und es ist Fleisch.
Anfechtungsgrund?
Inhaltsirrtum (§ 119 I 1.Var. BGB)
Der Erklärende setzt ein falsches Erklärungszeichen, sodass dieses nicht mit dem Gewollten übereinstimmt.
Der Erklärende verspricht, -greift, -tippt, -schreibt sich.
- Bsp.: Ich greife nach der teuren Weinflasche, wollte aber nur die billige Weinflasche greifen.
- Bsp.: Ich vertippe mich bei der Bestellung im Internet und bestelle anstatt einer Jeans 11 Jeans.
Anfechtungsgrund?
Erklärungsirrtum, (§ 119 I 2.Var. BGB)