Tut 14 - Deliktsrecht Flashcards
Typisierung von Verträgen
- Einteilung in bestimmte Typen von Verträgen
- Möglich sind auch gemischttypische Verträge mit Elementen einzelner geregelter Vertragstypen
1) Nenne Bsp. für Veräußerungsverträge: ?? (3)
2) Nenne Bsp. für Gebrauchsüberlassungsverträge: ?? (4)
1) Veräußerungsverträge:
- Kaufvertrag (§ 433 BGB)
- Tausch(§ 480 BGB)
- Schenkung (§ 516, 518 BGB)
2) Gebrauchsüberlassungsverträge:
- Miete(§ 535 BGB)
- Pacht (§ 581 BGB)
- Leihe (§ 598 BGB)
- Darlehensvertrag (§ 488 BGB)
Ein Beherbergungsvertrag ist bspw. ein Mischvertrag.
Wahr/Falsch?
Wahr
Typisierung von Verträgen
Nenne Bsp. für Dienstleistungsverträge: ?? (5)
- Dienstertrag (§ 611 BGB)
- Arbeitsvertrag (§ 611a BGB)
- Werkvertrag (§ 631 BGB)
- Reisevertrag (§ 651a BGB)
- Maklervertrag (§ 652 BGB)
Was ist der gesetzlich wichtigste Schadenersatzanspruch im Deliktsrecht?
Welche Paragraphen kommen in Betracht?
- Im allg. Ersetzungspflicht des Schadens, der durch die Verletzung eines Rechtsguts entsteht
—> z.B.: wird auf der Straße von B angefahren und will seine Arztkosten ersetzt haben. - kein Anspruch aus §§ 280 ff. mangels Vertrag
- §§ 823 ff. kommen in Betracht und gewähren unabh. vom Vorliegen eines Schuldverhältnisses einen Schadensersatzanspruch!
In Prüfung sollte man folgendes beachten:
- Alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen prüfen
—> nicht abbrechen, wenn Anspruch nach z.B. §§ 437 Nr. 3, 280 I gegeben ist, sondern auch noch § 823 I prüfen!!!
Warum?
Wissenschaftlicher Ansatz:
Gutachten müssen umfassend die Rechtslage klären
Praktischer Ansatz:
Vor Gericht kann der Gegner z.B. die Unwirksamkeit des Kaufvertrages beweisen
—> dann müssen Ansprüche aus den §§ 823 ff. vorliegen
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit,
die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Welche Norm?
§ 823 Schadensersatzpflicht
Kurzübersicht § 823 I BGB
Prüfungspunkte: ??
- Rechtsgutsverletzung
- Verletzungshandlung
- Haftungsbegründende Kausalität
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden
- Schaden
- Haftungsausfüllende Kausalität
—> 8. Rechtsfolge: Schadensersatzanspruch
(Eselsbrücke für 3. und 7.: Alphabet umgekehrt, erst a dann b)
(Punkte 1. und 2. Einfluss auf Punkt 3)
(Punkte 1. und 6. Einfluss auf Punkt 7)
I. Rechtsgutsverletzung (RGV)
Was versteht man darunter?
= Verletzung eines von § 823 I BGB geschützten Rechtsgutes
Welche nach § 823 I BGB geschützten Rechtsgüter gibt es? (min. 6)
- Leben
- Körper(körperliche Unversehrtheit)
- Gesundheit
- Freiheit
- Eigentum
- sonstige absolute Rechte, z.B.:
—> berechtigter Besitz
—> allg. Persönlichkeitsrecht (APR)
—> Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Allgemeines Persönlichkeitsrecht
- Ableitung aus Art. 1, 2 GG ist aber mit diesen Grundrechten und dessen Schutzwirkung nicht gleichzusetzen
Welche Sphären sind geschützt? (3)
- Individualsphäre
—> Selbstbestimmungsrecht und die persönliche Eigenart des Menschen zur Umwelt - Privatsphäre
—> Schutz des Lebens in häuslichen, familiären und sonstigen privaten Bereich zur Abgeschiedenheit von Wahrnehmung durch die Öffentlichkeit - Intimsphäre
—> Schutz der inneren Gedanken- und Gefühlswelt mit ihren äußeren Erscheinungsformen
II. Verletzungshandlung
In welcher Form möglich?
- Aktives (menschliches) Tun
- Unterlassen
—> BEACHTE hier: Im Rahmen des § 823 I BGB ist ein Unterlassen nur dann eine taugliche Verletzungshandlung, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestand (z.B. Garantenstellung, Verkehrssicherungspflicht)
Im Rahmen des § 823 I BGB ist ein Unterlassen nur dann eine taugliche Verletzungshandlung, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestand, z.B. bei: ??(2)
- Garantenstellung
—> z.B. Schutzpflicht für das Kind gem. § 1626 BGB - Verkehrssicherungspflicht (VSP)
Inhalt dieser Pflicht ist, dass derjenige, der durch Übernahme einer Aufgabe oder durch vorangegangenes Tun eine objektive Gefahrenlage schafft oder eine solche in dem von ihm beherrschten Gefahrenbereich andauern lässt, auch die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter treffen muss.
Wie nennt man diese Pflicht?
Verkehrssicherungspflicht (VSP)
Mit welchen Schritten prüft man ob gegen Verkehrssicherungspflicht hier verstoßen wurde?
- Liegt eine Verkehrssicherungspflicht vor?
—> z.B. Produkthaftung; Gefahrenquellenbezogene Verkehrssicherungspflicht - Besteht Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Anspruchssteller?
—> Grundsatz: nur ggü. demjenigen, der befugt mit der Gefahrenquelle in Berührung kommt
—> Ausnahme: auch ggü. Unbefugten, wenn diese die Gefahrenquelle nicht erkennen können (v.a. Kinder) - Ist die Verkehrssicherungspflicht verletzt?
—> (+), wenn der Schädiger (= Anspruchsgegner) das erforderliche und zumutbare Verhalten unterlassen hat
Prüfung der Kausalität, § 823 BGB
—> zu unterscheiden ist: ??
- Haftungsbegründende Kausalität
- Haftungsausfüllende Kausalität