Tut 14 - Deliktsrecht Flashcards

1
Q

Typisierung von Verträgen

  • Einteilung in bestimmte Typen von Verträgen
  • Möglich sind auch gemischttypische Verträge mit Elementen einzelner geregelter Vertragstypen

1) Nenne Bsp. für Veräußerungsverträge: ?? (3)
2) Nenne Bsp. für Gebrauchsüberlassungsverträge: ?? (4)

A

1) Veräußerungsverträge:
- Kaufvertrag (§ 433 BGB)
- Tausch(§ 480 BGB)
- Schenkung (§ 516, 518 BGB)

2) Gebrauchsüberlassungsverträge:
- Miete(§ 535 BGB)
- Pacht (§ 581 BGB)
- Leihe (§ 598 BGB)
- Darlehensvertrag (§ 488 BGB)

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2
Q

Ein Beherbergungsvertrag ist bspw. ein Mischvertrag.

Wahr/Falsch?

A

Wahr

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3
Q

Typisierung von Verträgen

Nenne Bsp. für Dienstleistungsverträge: ?? (5)

A
  • Dienstertrag (§ 611 BGB)
  • Arbeitsvertrag (§ 611a BGB)
  • Werkvertrag (§ 631 BGB)
  • Reisevertrag (§ 651a BGB)
  • Maklervertrag (§ 652 BGB)
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4
Q

Was ist der gesetzlich wichtigste Schadenersatzanspruch im Deliktsrecht?
Welche Paragraphen kommen in Betracht?

A
  • Im allg. Ersetzungspflicht des Schadens, der durch die Verletzung eines Rechtsguts entsteht
    —> z.B.: wird auf der Straße von B angefahren und will seine Arztkosten ersetzt haben.
  • kein Anspruch aus §§ 280 ff. mangels Vertrag
  • §§ 823 ff. kommen in Betracht und gewähren unabh. vom Vorliegen eines Schuldverhältnisses einen Schadensersatzanspruch!
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5
Q

In Prüfung sollte man folgendes beachten:

  • Alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen prüfen
    —> nicht abbrechen, wenn Anspruch nach z.B. §§ 437 Nr. 3, 280 I gegeben ist, sondern auch noch § 823 I prüfen!!!

Warum?

A

Wissenschaftlicher Ansatz:
Gutachten müssen umfassend die Rechtslage klären

Praktischer Ansatz:
Vor Gericht kann der Gegner z.B. die Unwirksamkeit des Kaufvertrages beweisen
—> dann müssen Ansprüche aus den §§ 823 ff. vorliegen

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6
Q

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit,
die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Welche Norm?

A

§ 823 Schadensersatzpflicht

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7
Q

Kurzübersicht § 823 I BGB

Prüfungspunkte: ??

A
  1. Rechtsgutsverletzung
  2. Verletzungshandlung
  3. Haftungsbegründende Kausalität
  4. Rechtswidrigkeit
  5. Verschulden
  6. Schaden
  7. Haftungsausfüllende Kausalität

—> 8. Rechtsfolge: Schadensersatzanspruch

(Eselsbrücke für 3. und 7.: Alphabet umgekehrt, erst a dann b)
(Punkte 1. und 2. Einfluss auf Punkt 3)
(Punkte 1. und 6. Einfluss auf Punkt 7)

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8
Q

I. Rechtsgutsverletzung (RGV)

Was versteht man darunter?

A

= Verletzung eines von § 823 I BGB geschützten Rechtsgutes

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9
Q

Welche nach § 823 I BGB geschützten Rechtsgüter gibt es? (min. 6)

A
  • Leben
  • Körper(körperliche Unversehrtheit)
  • Gesundheit
  • Freiheit
  • Eigentum
  • sonstige absolute Rechte, z.B.:
    —> berechtigter Besitz
    —> allg. Persönlichkeitsrecht (APR)
    —> Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
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10
Q

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

  • Ableitung aus Art. 1, 2 GG ist aber mit diesen Grundrechten und dessen Schutzwirkung nicht gleichzusetzen

Welche Sphären sind geschützt? (3)

A
  • Individualsphäre
    —> Selbstbestimmungsrecht und die persönliche Eigenart des Menschen zur Umwelt
  • Privatsphäre
    —> Schutz des Lebens in häuslichen, familiären und sonstigen privaten Bereich zur Abgeschiedenheit von Wahrnehmung durch die Öffentlichkeit
  • Intimsphäre
    —> Schutz der inneren Gedanken- und Gefühlswelt mit ihren äußeren Erscheinungsformen
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11
Q

II. Verletzungshandlung

In welcher Form möglich?

A
  • Aktives (menschliches) Tun
  • Unterlassen
    —> BEACHTE hier: Im Rahmen des § 823 I BGB ist ein Unterlassen nur dann eine taugliche Verletzungshandlung, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestand (z.B. Garantenstellung, Verkehrssicherungspflicht)
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12
Q

Im Rahmen des § 823 I BGB ist ein Unterlassen nur dann eine taugliche Verletzungshandlung, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestand, z.B. bei: ??(2)

A
  • Garantenstellung
    —> z.B. Schutzpflicht für das Kind gem. § 1626 BGB
  • Verkehrssicherungspflicht (VSP)
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13
Q

Inhalt dieser Pflicht ist, dass derjenige, der durch Übernahme einer Aufgabe oder durch vorangegangenes Tun eine objektive Gefahrenlage schafft oder eine solche in dem von ihm beherrschten Gefahrenbereich andauern lässt, auch die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter treffen muss.

Wie nennt man diese Pflicht?

A

Verkehrssicherungspflicht (VSP)

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14
Q

Mit welchen Schritten prüft man ob gegen Verkehrssicherungspflicht hier verstoßen wurde?

A
  1. Liegt eine Verkehrssicherungspflicht vor?
    —> z.B. Produkthaftung; Gefahrenquellenbezogene Verkehrssicherungspflicht
  2. Besteht Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Anspruchssteller?
    —> Grundsatz: nur ggü. demjenigen, der befugt mit der Gefahrenquelle in Berührung kommt
    —> Ausnahme: auch ggü. Unbefugten, wenn diese die Gefahrenquelle nicht erkennen können (v.a. Kinder)
  3. Ist die Verkehrssicherungspflicht verletzt?
    —> (+), wenn der Schädiger (= Anspruchsgegner) das erforderliche und zumutbare Verhalten unterlassen hat
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15
Q

Prüfung der Kausalität, § 823 BGB

—> zu unterscheiden ist: ??

A
  • Haftungsbegründende Kausalität

- Haftungsausfüllende Kausalität

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16
Q

Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Verletzungshandlung = ??

A

Haftungsbegründende Kausalität

17
Q

Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und dem Schaden = ??

A

Haftungsausfüllende Kausalität

18
Q

III. Haftungsbegründende Kausalität
—> Kausalität zwischen der Rechtsgutsverletzung und der Verletzungshandlung

Grundsätzlich dreistufige Prüfung: ??
—> nenne die 3 Punkte und lese dann das darunter

A
  1. Kausalität im Sinne der Äquivalenztheorie
    - Conditio sine qua non - Formel:
    —> Ursächlich ist jede Verletzungshandlung/jeder Verletzungserfolg, die/der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg/Schaden entfiele
  2. Adäquanztheorie
    - Def. Adäquanztheorie:
    —> die Möglichkeit des Schadenseintritts darf nicht so weit entfernt sein, dass sie nach der Erfahrung des Lebens vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden kann.
  3. Rechtsgutsverletzung vom Schutzzweck der Norm erfasst?
    - Nach dem Schutzzweck der Norm besteht eine Schadensersatzpflicht nur dann, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzbereich der verletzten Norm fällt.
    —> z.B.: Entgangener Gewinn eines Unternehmens auf Grund eines durch einen Verkehrsunfall entstandenen Staus ist vom Schutzzweck des § 823 I BGB nicht mehr umfasst
19
Q

IV. Rechtswidrigkeit

Bei aktivem Tun:
—> Rechtswidrigkeit wird grundsätzlich indiziert bei TUN

Bei Unterlassen:
- der Verstoß gegen eine Verhaltensnorm/Verkehrssicherungspflicht ist positiv festzustellen

  • die Rechtswidrigkeit wird insoweit nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert

—> Rechtswidrigkeit entfällt bei Eingreifen von Rechtfertigungsgründen

(Nur lesen)

A

20
Q

V. Verschulden

Verschulden im Sinne des § 276 BGB: ?? (2)

A
  • Vorsatz
    —> Wissen und Wollen von Tatbestand und Rechtswidrigkeit
  • Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 II BGB
21
Q

VI. Schaden

  • Ermittlung nach der ?(1)?
  • es sind alle durch die Rechtsgutsverletzung adäquat kausalen und zurechenbaren Schäden zu ersetzen.
    —> Grundsatz: ?(2)?
    —> Ausnahme: ?(3)?
    —> Ersatz des ?(4)?
A

(1) Differenzhypothese
(2) Grundsatz: Naturalrestitution, § 249 I BGB
(3) Ausnahme: Schadenskompensation §§ 249 II, 251, 252 BGB
(4) Ersatz des Nichtervermögensschadens gem. § 253 II BGB

22
Q

VI. Haftungsausfüllende Kausalität
—> Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und eingetretenem Schaden

  • die festgestellte Rechtsgutsverletzung muss den Schaden kausal verursacht haben
  • grds. Dreistufige Prüfung: ??
A
  • Kausalität iSd Äquivalenztheorie
  • Adäquanztheorie
  • eingetretener Schaden vom Schutzzweck der Norm umfasst?
23
Q

VII. Ggf. Anspruchskürzung infolge Mitverschuldens gem. § ??

A

§ 254 BGB

24
Q

VIII. Keine Verjährung gem. §§ ??

A

§§ 195, 199 I Nr. 2 BGB

25
Q

Gefälligkeitsvertrag

Kriterien: ??

Folge: ??

Welche Hanldungen(?) mit Paragraphen fallen darunter: ?? (4)

A

Kriterien: Anlass und Zweck, wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung und Interessenlage

Folge: Vertragliche Haftung nach den §§ 280 ff. und deliktische Haftung nach den §§ 823 ff. BGB

Handlungen:

  • Schenkung, § 516
  • Leihe, § 598
  • Auftrag, § 662
  • Unentgeltliche Verwahrung, § 688
26
Q

Beim ?? verpflichtet sich eine Vertragspartei verbindlich, die versprochene Leistung zu erbringen.

A

Gefälligkeitsvertrag

27
Q

Reine Gefälligkeit

1) Kriterien: ??
2) Warum besteht keine schuldrechtliche Beziehung?
3) Besteht eine vertragliche Haftung?

A

1) Kriterien:
Gesellschaftliche Gefälligkeit ohne wirtschaftliche Bedeutung oder besonderem Interesse an Erfüllung

2) da keine WE

3) Nein!
—> lediglich deliktische Ansprüche denkbar nach den §§ 823 ff. BGB

28
Q

Bei der ?? lässt das äußere Verhalten des Gefälligen erkennen, dass er keinerlei Rechtsbindungswillen hat.

A

alltägliche Gefälligkeit

29
Q

Fall: Stromkabel

—> Löse Fall Folie 30!

A