Tut 4 - Stellvertretung Flashcards

1
Q

Stellvertretung = ?? (Def.)

A

Jemand anderes gibt eine Willenserklärung mit Wirkung für und gegen mich ab

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2
Q

relevanten Normen bei der Stellvertretung: ?? Q

A

§§ 164 ff. BGB

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3
Q

Nenne Zwecke der Stellvertretung: ?? (3)

A
  1. Effizienzsteigerung
    (—> z.B. mehr Verkaufsabschlüsse in derselben Zeit möglich; man muss nicht immer vor Ort sein, um ein Geschäft abzuschließen )
  2. Gesellschaften
    (—> können selbst nicht handeln, sie müssen also vertreten werden)
  3. Soziale Zwecke
    (—> z.B. Vertretung des kranken Opas)
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4
Q

Welche Beteiligte gibt es bei einer Stellvertretung? (3)

A
  • Der Vertretene (= „Geschäftsherr“)
  • Stellvertreter/in
  • Dritte/r (= Geschäftspartner), mit dem der Stellvertreter im Namen des Vertretenen Geschäfte abschließt
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5
Q

Welches Interesse hat der Vertretene?

A

Will an die Geschäfte, die der Stellvertreter abschließt, nur gebunden sein, wenn der Stellvertreter vorher von ihm bevollmächtigt wurde.

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6
Q

Welches Interesse hat der Dritte/r (=Geschäftspartner), mit dem der Stellvertreter im Namen des Vertretenen Geschäfte abschließt?

A
  • will wissen, wer der Geschäftspartner ist.

- will sich an jemanden halten können, sollte die Vertretungsmacht fehlen

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7
Q

Der Geschäftsherr stellt dem Vertreter eine Bevollmächtigung aus.
Zwischen dem Geschäftsherr und dem Geschäftspartner besteht ein Vertrag und zwischen Vertreter und Geschäftspartner ein Vertretergeschäft.

Was versteht man unter einem Vertretergeschäft?

A

Geschäft, das der Vertreter im Namen des Geschäftsherrn abschließt.

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8
Q

Nenne die Prüfungsschritte bei der Stellvertretung: ?? (5)

A

(Anwendbarkeit)

—> (Zulässigkeit)

—> Abgabe einer eignen Willenserklärung

—> in fremdem Namen = „Offenkundigkeitsprinzip“

—> mit Vertretungsmacht

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9
Q

Stellvertretung
Einordnung ins Prüfungsschema
—> am Bsp. von § 433 I 1 BGB

—> Nenne das komplette Schema

A

I. Anspruch entstanden

  1. Wirksamer Kaufvertrag?
    a) Angebot durch den Geschäftsherrn (-), denn keine eigene WE durch Geschäftsherrn

—> wichtig:

b) Zurechnung der WE der Mittelsperson gem. § 164 I 1 BGB?
aa) Zulässigkeit der Stellvertretung
bb) Eigene WE der Mittelsperson
cc) Offenkundigkeitsprinzip
dd) im Rahmen der Vertretungsmacht

c) Annahme durch den Geschäftspartner
2. Zwischenergebnis: Wirksamer Kaufvertrag +/-

II.Anspruch untergegangen?

III. Anspruch durchsetzbar?

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10
Q

Stellvertretung
—> Prüfungsschritt Anwendbarkeit der §§ 164 ff. BGB

Wann/Für was kann Stellvertretung bspw. angewandt werden?

A
- bei Willenserklärung wie z.B.: 
—> Angebot 
—> Annahme 
—> Minderungserklärung
—> Kündigungserklärung 
  • bei rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen, z.B.:
    —> Mahnung
    —> Fristsetzung

(NICHT: bei Realakten)

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11
Q

Stellvertretung
—> Prüfungsschritt: Zulässigkeit

Wann/bei was ist Stellvertretung nicht zulässig?

A
  • bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften

—> z.B. Eheschließung

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12
Q

Stellvertretung
—> Prüfungsschritt: Eigene Willenserklärung

Was zeichnet den Vertreter aus? Was einen Boten? Und worin liegt die Abgrenzung?

A

Vertreter:
Handelt selbst rechtsgeschäftlich, d.h.:
—> bildet eigenen rechtsgeschäftlichen Willen
—> hat Entscheidungsspielraum
—> gibt eine WE ab

Bote:
Übermittelt nur eine fremde WE
—> handelt tatsächlich, nicht aber rechtsfähig

Abgrenzung:
Auslegung nach objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB)

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13
Q

Stellvertretung
—> Prüfungsschritt: Offenkundigkeitsprinzip

Was muss der Vertragspartner wissen?

A
  • , dass nicht der Erklärende berechtigt und verpflichtet werden will, sondern ein Dritter.
  • mit wem er den Vertrag schließt
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14
Q

Es reicht, wenn sich das Handeln in fremdem Namen aus den Umständen ergibt, § 164 I 2 BGB
(z.B. unternehmensbezogenes Geschäft)

Wahr/Falsch?

A

Wahr

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15
Q

Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip: ??

A

1) „Geschäft für den, den es angeht“
—> Bargeldgeschäfte des täglichen Lebens

2) Handeln unter falscher Namensangabe:
—> Identitätstäuschung
—> Namenstäuschung

3) Unternehmensbezogenes Geschäft

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16
Q

Handeln unter falscher Namensangabe

Zwischen was wird unterschieden?

A
  • Namenstäuschung

- Identitätstäuschung

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17
Q

Liegt vor, wenn die Identität des Handelnden für den Geschäftspartner unerheblich ist.

Was liegt hier vor?

A

Reine Namenstäuschung

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18
Q

Was folgt aus der reinen Namenstäuschung: ??

A

Keine Stellvertretung durch den Handelnden

—> sondernd der Handelnde schließt ein Eigengeschäft ab.

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19
Q

Liegt vor, wenn Geschäftsgegner nicht mit dem Handelnden kontrahieren würden, wenn er wüsste, dass dieser nicht derjenige ist, für den er sich ausgibt.

Was liegt vor?

A

Identitätstäuschung

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20
Q

Was folgt aus der Identitätstäuschung?

A

Wirksame Stellvertretung durch Handelnden

= Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip!

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21
Q

Offenkundigkeitsprinzip

  1. Bsp: Der berühmte Schauspieler B will nicht erkannt werden und checkt daher im Hotel X ein Zimmer unter dem Allerweltsnamen John Doe, um seinen Aufenthalt genießen zu können. Beim Auschecken begleicht er Rechnung selbst, aber über den Namen John Doe.
  2. Bsp: Der Zahlungsunwürdige A geht ins Hotel X und gibt sich als berühmter Schauspieler B aus um ein Zimmer zu buchen. Hierbei hat er die Absicht, dass B später die Rechnung bezahlen muss.

Worin liegt der Unterschied?

A
  • im 1.Bsp. will B die Rechnung selbst begleichen
    —> Hotelinhaber läuft also keine Gefahr, Geld nicht zu erhalten
    —> Bloße NAMENSTÄUSCHUNG
    —> damit: Eigengeschäft des B, keine Stellvertretung
  • anders 2.Bsp
    —> Hotelinhaber hat noch keine Gegenleistung erhalten
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22
Q

Stellvertretung
—> Prüfungsschritt: Vertretungsmacht

Was vermittelt die Vertretungsmacht?

A

Vermittelt dem Vertreter das rechtliche Können im Außenverhältnis
—> d.h. die Rechtsmacht, den Geschäftsherrn zu verpflichten

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23
Q

Stellvertretung
—> Prüfungsschritt Vertretungsmacht

Erteilung durch Rechtsgeschäft: BGB-Vollmacht

  • Erteilung durch ?(1)? WE
  • sog. ?(2)? , siehe § 167 BGB
    —> Innenvollmacht gem. §167 I Alt.1 BGB:
    Erklärung der Vollmacht ggü. ?(3)?
    —> Außenvollmacht gem. §167 I Alt.2 BGB:
    Erklärung der Vollmacht ggü. dem ?(4)?
  • wird ?(5)? erteilt, § 167 II BGB
A

(1) empfangsbedürftige WE
(2) Vollmacht
(3) Vertreter
(4) Dritten
(5) formfrei

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24
Q

Stellvertretung
—> Prüfungsschritt Vertretungsmacht ^

Erteilung durch Gesetz:
—> Nenne 3 Bsp. ??

A

Erteilung durch Gesetz:

—> § 35 GmbHG, Geschäftsführer für die GmbH

—> § 26 BGB, Vertretungsrecht des Vorstands für Verein

—> § 1626, 1629 BGB Vertretungsrecht der Eltern für ihre Kinder

25
Q

Stellvertretung
—> Prüfungsschritt Vertretungsmacht

In diesen Fällen muss der Vertretene das Geschäft gegen sich gelten lassen.

Von was spricht man in diesen Fällen?

A

RECHTSSCHEINVOLLMACHTEN
—> Duldungsvollmacht
—> Anscheinsvollmacht

26
Q

Liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des Vollmachtgeber handelnden Vertreters kennt, dieses aber duldet.

Von was ist die Rede?

A

Duldungsvollmacht

27
Q

Liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des Vertreters zwar nicht kannte, aber bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt hätte erkennen können.

Von was spricht man?

A

Anscheinsvollmacht

28
Q

Stellvertretung
—> Prüfungsschritt Vertretungsmacht

Die Vertretungsmacht kann herrühren aus: ?? (3)

A
  1. Rechtsgeschäft
    —> § 167 I BGB
    —> § 54 HGB
  2. Gesetz
    —> § 35 I GmbHG
    —> §§ 1626, 1629 BGB
    —> § 26 BGB
  3. Rechtsschein
    - Anscheinsvollmacht
    - Duldungsvollmacht
    - § 56 HGB
29
Q

Stellvertretung: Prüfungsschritte

Bsp. Obersatz: B könnte wirksam vertreten worden sein, gem. §§ 164 ff. BGB.

  1. Zulässigkeit der Stellvertretung
  2. Abgabe einer eigenen Willenserklärung
  3. In fremdem Namen (Offenkundigkeit)
  4. mit Vertretungsmacht

Wie wirkt die Erklärung des Vertreters, wenn alle Voraussetzungen vorliegen?

A

wirkt in der Weise für und gegen B, als ob er sie selbst abgegeben hätte, § 164 I 1 BGB

30
Q

Stellvertretung: Prüfungsschritte

Bsp. Obersatz: B könnte wirksam vertreten worden sein, gem. §§ 164 ff. BGB.

  1. Zulässigkeit der Stellvertretung
  2. Abgabe einer eigenen Willenserklärung
  3. In fremdem Namen (Offenkundigkeit)
  4. mit Vertretungsmacht

Ergebnis, wenn nicht alle Voraussetzungen vorliegen?

A
  • vermeintlich Vertretene B wird NICHT verpflichtet
  • Vertreter (= falsus procurator) haftet gem. §§ 177, 179 BGB selbst
    —> es sei denn der Vertretene genehmigt das geschlossene Geschäft, § 177 I, 184 I BGB
31
Q

Wir kann man sich Gehirnkapazitäten sparen, wenn man die Prüfungsschritte der Stellvertretung kennen will?

(Prüfungsschritte:

aa) Zulässigkeit der Stellvertretung
bb) Eigene WE der Mittelsperson
cc) Offenkundigkeitsprinzip
dd) Im Rahmen der Vertretungsmacht)

A

Indem man sich einfach nur § 164 I dafür merkt!!!!!!

Denn:

§ 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters

(1) Eine WILLENSERKLÄRUNG, DIE jemand INNERHALB DER IHM ZUSTEHENDEN VERTRETUNGSMACHT IM NAMEN DES VERTRETENEN abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

32
Q

Fall 3

K möchte sich ein neues Auto kaufen. Da sie sich mit Fahrzeugen jedoch nicht auskennt und zudem kaum Zeit hat, bittet sie ihren langjährigen Freund S, beim Autoverkäufer V einen passenden Wagen für sie in ihrem Namen zu kaufen. Sie schickt S mit den Worten „Du kennst doch meinen Geschmack. Kauf einfach ein gutes Auto, das maximal 10.000 € kostet und auf jeden Fall die Farbe Rot hat!“ los.
S geht am Folgetag zum Autoverkäufer V und erklärt ihm, dass er auf der Suche nach einem roten Auto im Namen seiner Freundin ist. S entscheidet sich für einen roten Citroën C1 für 7.000 € und schließt mit dem V einen Kaufvertrag ab.

Als K den Wagen sieht, möchte sie ihn weder behalten noch bezahlen, da das Rot viel dunkler als gewünscht sei. V verlangt daraufhin die Kaufpreiszahlung und K entgegnet, er habe doch nicht mit ihr, sondern mit S einen Vertrag geschlossen.

Hat V einen Anspruch auf Zahlung der 7.000 € gegen K?

WER will hier WAS von WEM und WORAUS?

A
  • WER?
    —> V
  • WAS?
    —> Kaufpreiszahlung
  • von WEM?
    —> K
  • WORAUS?
    —> § 433 II BGB
33
Q

Fall 3

K möchte sich ein neues Auto kaufen. Da sie sich mit Fahrzeugen jedoch nicht auskennt und zudem kaum Zeit hat, bittet sie ihren langjährigen Freund S, beim Autoverkäufer V einen passenden Wagen für sie in ihrem Namen zu kaufen. Sie schickt S mit den Worten „Du kennst doch meinen Geschmack. Kauf einfach ein gutes Auto, das maximal 10.000 € kostet und auf jeden Fall die Farbe Rot hat!“ los.
S geht am Folgetag zum Autoverkäufer V und erklärt ihm, dass er auf der Suche nach einem roten Auto im Namen seiner Freundin ist. S entscheidet sich für einen roten Citroën C1 für 7.000 € und schließt mit dem V einen Kaufvertrag ab.

Als K den Wagen sieht, möchte sie ihn weder behalten noch bezahlen, da das Rot viel dunkler als gewünscht sei. V verlangt daraufhin die Kaufpreiszahlung und K entgegnet, er habe doch nicht mit ihr, sondern mit S einen Vertrag geschlossen.

Wie ist hier die Personenkonstellation??

A
  • Geschäftsherr = K
  • Geschäftspartner = V
  • Vertreter = S

—> K hat Vertrag mit V
—> S hat Bevollmächtigung von K
—> S und V verbindet ein Vertretergeschäft

34
Q

Fall 3

K möchte sich ein neues Auto kaufen. Da sie sich mit Fahrzeugen jedoch nicht auskennt und zudem kaum Zeit hat, bittet sie ihren langjährigen Freund S, beim Autoverkäufer V einen passenden Wagen für sie in ihrem Namen zu kaufen. Sie schickt S mit den Worten „Du kennst doch meinen Geschmack. Kauf einfach ein gutes Auto, das maximal 10.000 € kostet und auf jeden Fall die Farbe Rot hat!“ los.
S geht am Folgetag zum Autoverkäufer V und erklärt ihm, dass er auf der Suche nach einem roten Auto im Namen seiner Freundin ist. S entscheidet sich für einen roten Citroën C1 für 7.000 € und schließt mit dem V einen Kaufvertrag ab.

Als K den Wagen sieht, möchte sie ihn weder behalten noch bezahlen, da das Rot viel dunkler als gewünscht sei. V verlangt daraufhin die Kaufpreiszahlung und K entgegnet, er habe doch nicht mit ihr, sondern mit S einen Vertrag geschlossen.

Hat V einen Anspruch auf Zahlung der 7.000 € gegen K?

A. Obersatz ?
I. Anspruch entstanden(,wenn 1.?)
—> Voraussetzung: ??

A

A.Obersatz
V könnte einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 7000€ von K gemäß § 433 Abs. 2 BGB haben.

I.Anspruch entstanden
1. wirksamer Kaufvertrag zws. V und K zustande gekommen ist
—> Voraussetzung: 2 übereinstimmende WE (Angebot und Annahme)

35
Q

Fall 3

K möchte sich ein neues Auto kaufen. Da sie sich mit Fahrzeugen jedoch nicht auskennt und zudem kaum Zeit hat, bittet sie ihren langjährigen Freund S, beim Autoverkäufer V einen passenden Wagen für sie in ihrem Namen zu kaufen. Sie schickt S mit den Worten „Du kennst doch meinen Geschmack. Kauf einfach ein gutes Auto, das maximal 10.000 € kostet und auf jeden Fall die Farbe Rot hat!“ los.
S geht am Folgetag zum Autoverkäufer V und erklärt ihm, dass er auf der Suche nach einem roten Auto im Namen seiner Freundin ist. S entscheidet sich für einen roten Citroën C1 für 7.000 € und schließt mit dem V einen Kaufvertrag ab.

Als K den Wagen sieht, möchte sie ihn weder behalten noch bezahlen, da das Rot viel dunkler als gewünscht sei. V verlangt daraufhin die Kaufpreiszahlung und K entgegnet, er habe doch nicht mit ihr, sondern mit S einen Vertrag geschlossen.

Hat V einen Anspruch auf Zahlung der 7.000 € gegen K?

(…)

a) Angebot von K (Geschäftsherr)
- K selbst hat keine Erklärung gegenüber V abgegeben, sondern S
- Zurechnung der Erklärung des S zu K gemäß § 164 Abs. 1 S. 1 BGB

b)Voraussetzungen der Stellvertretung gem. § 164 I 1 BGB
(Zurechnung der WE der Mittelperson gem. § 164 I 1 BGB?)

aa) Zulässigkeit der Stellvertretung ?
bb) Eigene WE der Mittelperson?
cc) Offenkundigkeitsprinzip?
dd) im Rahmen der Vertretungsmacht?
(ee) Zwischenergebnis?)
c) Annahme durch den Geschäftspartner?
d) Zwischenergebnis?

II. Anspruch erloschen?

III. Anspruch durchsetzbar?

B. Ergebnis? !!

A

aa) Zulässigkeit der Stellvertretung:
- Kein höchstpersönliches Rechtsgeschäft
—> somit zulässig

bb) Eigene WE des S
- S hat das Auto selbst ausgesucht -> Entscheidungsspielraum
- S hat nicht lediglich eine WE der K übermittelt
(Abgrenzung zum Boten)

cc) Offenkundigkeitsprinzip (in fremdem Namen)
- S hat V mitgeteilt, dass er ein Auto für seine Freundin sucht, also ausdrücklich in fremdem Namen gehandelt

dd) im Rahmen der Vertretungsmacht
- keine gesetzliche Vertretungsmacht
- erforderlich ist daher rechtsgeschäftliche Erteilung (Bevollmächtigung)
- K erteilt S den Auftrag, ein rotes Auto zum Preis von bis zu 10.000 € zu kaufen
- darin liegt zugleich Erteilung einer Vollmacht (Innenvollmacht gemäß § 167 Abs. 1 Var.1 BGB

(ee) Zwischenergebnis?)
- wirksame Stellvertretung
—> K wird Erklärung des S als eigene gemäß § 164 Abs. 1 S. 1 BGB zugerechnet

c) Annahme: V hat das Angebot laut SV angenommen
d) Zwischenergebnis: wirksamer Kaufvertrag zws. K und V ist entstanden

II. Anspruch erloschen
—> Anspruch nicht erloschen

III. Anspruch durchsetzbar
—> keine Einreden ersichtlich

B. Ergebnis
V hat einen Anspruch auf Zahlung von 7000€ gegen K gemäß § 433 Abs. 2 BGB

36
Q

Fall 3: Abwandlung

—> ab Folie 56 ansehen !!

A

37
Q

Die Stellvertretung ist zu prüfen unter ??

A

„Anspruch entstanden“

38
Q

Stellvertretung kann bei sämtlichen WE eine Rolle spielen
—> zumeist in Klausuren: ANGEBOT und/oder ANNAHME im Rahmen eines VERTRAGSSCHLUSSES

A

39
Q

Der Schwerpunkt bei der Stellvertretung liegt meisten auf welchem (Prüf-)Punkt?

A

„Mit Vertretungsmacht“

40
Q

Das Prüfungsschema kann (bei sorgfältigem Lesen) direkt aus § 164 I 1 BGB abgeleitet werden

A

41
Q

Was ist ein Bote?

A

Eine zur ÜBERMITTLUNG einer WE eingesetzte Person, die selbst KEINEN ENTSCHEIDUNGSSPIELRAUM hat

42
Q

Die grundsätzliche Pflicht des Vertreters, gegenüber dem Geschäftspartner offenzulegen, dass er lediglich als Vertreter agiert.
Es genügt gem. § 164 I 2 BGB, dass sich dies aus den Umständen ergibt.

Von was ist die Rede?

A

Offenkundigkeitsprinzip/„in fremdem Namen“

—> beachte die Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip

43
Q

= Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip.
—> Liegt vor, wenn es dem Geschäftspartner auf die Identität des Geschäftspartners ankommt

—> Folge: Es kommt ausschließlich ein Geschäft zwischen ihm und dem Namensträger in Betracht, d.h. Stellvertretung gem. §§ 164 ff. Analog möglich. Allerdings ist das Geschäft schwebend unwirksam, sofern der Handelnde ohne Vertretungsmacht gehandelt hat.

Von was ist die Rede

A

Identitätstäuschung

44
Q

Liegt vor, wenn die Identität des Handelnden für den Geschäftspartner unerheblich ist und dieser nur mit der Person, die „vor ihm steht“ den Vertrag schließen will, unabhängig von ihrem Namen.
→ Folge: Der Handelnde wird selbst Vertragspartei. Es liegt ein Eigengeschäft des Handelnden vor.

Was liegt hier vor?

A

Namenstäuschung

45
Q

Ist die dem Vertreter eingeräumte Befugnis, den Geschäftsherrn zu vertreten. Diese kann sich aus dem Gesetz oder aus Rechtsgeschäft (Vollmacht, § 167 BGB) ergeben.

Was ist gemeint?

A

Vertretungsmacht

46
Q

Ist ein Vertreter ohne Vertretungsmacht.
Folge: Bei Überschreitung der Vertretungsmacht gilt die Willenserklärung des Vertreters für und gegen ihn selbst gem. § 179 I BGB, es sei denn der Geschäftsherr genehmigt das Rechtsgeschäft, §§ 177 I, 184 I BGB.

Wie nennt man diesen Vertreter?

A

Falsus procurator

47
Q

Wann spricht man bei einem Rechtsgeschäft von Schwebender Unwirksamkeit?

A

Wenn der Vertreter ohne Vertretungsmacht (falsus procurator) handelt und noch nicht klar ist, ob der Geschäftsherr (Vertretener) dieses genehmigt gem. §§ 177 I, 184 I BGB.

48
Q

Rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (Vollmacht) im Bereich des Handelsrechts mit gesetzlich bestimmtem Umfang nennt man?

A

Prokura

49
Q

Was versteht man unter dem Innenverhältnis?

A

Abrede zwischen Vertretenem und Vertreter

—> regelt das rechtliche „Dürfen“ des Vertreters

50
Q

Was versteht man unter dem Außenverhältnis?

A

Regelung über den Umfang der Vertretungsmacht nach außen

—> also des rechtlichen „Könnens“

51
Q

Was sind die Abgrenzungskriterien zwischen dem Boten und dem Stellvertreter?

A

Bote übermittelt eine fremde WE (keine eigene !!!)

—> Bote hat KEINEN Entscheidungsspielraum

52
Q

Wann ist die Stellvertretung nicht zulässig?

A

bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften

—> z.B. Eheschließung und Testamentserrichtung

53
Q

Nennen Sie die einzelnen Prüfungsvoraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung: ?? (5)

A
  • (Anwendbarkeit)
  • (Zulässigkeit)
  • eigene Willenserklärung
  • In fremdem Namen (Offenkundigkeitsprinzip)
  • Vertretungsmacht
54
Q

Nennen die Ausnahmen des Offenkundigkeitsprinzips: ?? (3)

A
  • Bargeschäfte des täglichen Lebens
  • Handeln unter fremdem Namen
    (bei Identitätstäuschung)
  • unternehmensbezogene Geschäfte
55
Q

Welche Arten der Vertretungsmacht gibt es? (3)

A
  • gesetzliche
  • rechtsgeschäftliche (für uns relevant !!!!)
    —> durch Erteilung einer BGB-Vollmacht gem. § 167 BGB, Prokura o.ä.
  • (Rechtsscheinvollmachten)
56
Q

Was ist die Folge einer unwirksamen Stellvertretung?

A
  • der vermeintlich Vertretene wird nicht verpflichtet

- der Vertreter haftet gem. §§ 177,179 BGB selbst, falls nicht eine Genehmigung des Geschäftsherrn erfolgt

57
Q

Bei der ?? hat der Vertretene gerade keine Vollmacht erteilt. Er hat jedoch den äußeren Schein des Bestehens einer Vollmacht gesetzt oder nicht beseitigt.

A

Rechtsscheinvollmacht

58
Q

Welche Rechtsscheinvollmachten gibt es? (2)

A
  • Anscheinsvollmacht

- Duldungsvollmacht