Tut 4 - Stellvertretung Flashcards
Stellvertretung = ?? (Def.)
Jemand anderes gibt eine Willenserklärung mit Wirkung für und gegen mich ab
relevanten Normen bei der Stellvertretung: ?? Q
§§ 164 ff. BGB
Nenne Zwecke der Stellvertretung: ?? (3)
- Effizienzsteigerung
(—> z.B. mehr Verkaufsabschlüsse in derselben Zeit möglich; man muss nicht immer vor Ort sein, um ein Geschäft abzuschließen ) - Gesellschaften
(—> können selbst nicht handeln, sie müssen also vertreten werden) - Soziale Zwecke
(—> z.B. Vertretung des kranken Opas)
Welche Beteiligte gibt es bei einer Stellvertretung? (3)
- Der Vertretene (= „Geschäftsherr“)
- Stellvertreter/in
- Dritte/r (= Geschäftspartner), mit dem der Stellvertreter im Namen des Vertretenen Geschäfte abschließt
Welches Interesse hat der Vertretene?
Will an die Geschäfte, die der Stellvertreter abschließt, nur gebunden sein, wenn der Stellvertreter vorher von ihm bevollmächtigt wurde.
Welches Interesse hat der Dritte/r (=Geschäftspartner), mit dem der Stellvertreter im Namen des Vertretenen Geschäfte abschließt?
- will wissen, wer der Geschäftspartner ist.
- will sich an jemanden halten können, sollte die Vertretungsmacht fehlen
Der Geschäftsherr stellt dem Vertreter eine Bevollmächtigung aus.
Zwischen dem Geschäftsherr und dem Geschäftspartner besteht ein Vertrag und zwischen Vertreter und Geschäftspartner ein Vertretergeschäft.
Was versteht man unter einem Vertretergeschäft?
Geschäft, das der Vertreter im Namen des Geschäftsherrn abschließt.
Nenne die Prüfungsschritte bei der Stellvertretung: ?? (5)
(Anwendbarkeit)
—> (Zulässigkeit)
—> Abgabe einer eignen Willenserklärung
—> in fremdem Namen = „Offenkundigkeitsprinzip“
—> mit Vertretungsmacht
Stellvertretung
Einordnung ins Prüfungsschema
—> am Bsp. von § 433 I 1 BGB
—> Nenne das komplette Schema
I. Anspruch entstanden
- Wirksamer Kaufvertrag?
a) Angebot durch den Geschäftsherrn (-), denn keine eigene WE durch Geschäftsherrn
—> wichtig:
b) Zurechnung der WE der Mittelsperson gem. § 164 I 1 BGB?
aa) Zulässigkeit der Stellvertretung
bb) Eigene WE der Mittelsperson
cc) Offenkundigkeitsprinzip
dd) im Rahmen der Vertretungsmacht
c) Annahme durch den Geschäftspartner
2. Zwischenergebnis: Wirksamer Kaufvertrag +/-
II.Anspruch untergegangen?
III. Anspruch durchsetzbar?
Stellvertretung
—> Prüfungsschritt Anwendbarkeit der §§ 164 ff. BGB
Wann/Für was kann Stellvertretung bspw. angewandt werden?
- bei Willenserklärung wie z.B.: —> Angebot —> Annahme —> Minderungserklärung —> Kündigungserklärung
- bei rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen, z.B.:
—> Mahnung
—> Fristsetzung
(NICHT: bei Realakten)
Stellvertretung
—> Prüfungsschritt: Zulässigkeit
Wann/bei was ist Stellvertretung nicht zulässig?
- bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften
—> z.B. Eheschließung
Stellvertretung
—> Prüfungsschritt: Eigene Willenserklärung
Was zeichnet den Vertreter aus? Was einen Boten? Und worin liegt die Abgrenzung?
Vertreter:
Handelt selbst rechtsgeschäftlich, d.h.:
—> bildet eigenen rechtsgeschäftlichen Willen
—> hat Entscheidungsspielraum
—> gibt eine WE ab
Bote:
Übermittelt nur eine fremde WE
—> handelt tatsächlich, nicht aber rechtsfähig
Abgrenzung:
Auslegung nach objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB)
Stellvertretung
—> Prüfungsschritt: Offenkundigkeitsprinzip
Was muss der Vertragspartner wissen?
- , dass nicht der Erklärende berechtigt und verpflichtet werden will, sondern ein Dritter.
- mit wem er den Vertrag schließt
Es reicht, wenn sich das Handeln in fremdem Namen aus den Umständen ergibt, § 164 I 2 BGB
(z.B. unternehmensbezogenes Geschäft)
Wahr/Falsch?
Wahr
Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip: ??
1) „Geschäft für den, den es angeht“
—> Bargeldgeschäfte des täglichen Lebens
2) Handeln unter falscher Namensangabe:
—> Identitätstäuschung
—> Namenstäuschung
3) Unternehmensbezogenes Geschäft
Handeln unter falscher Namensangabe
Zwischen was wird unterschieden?
- Namenstäuschung
- Identitätstäuschung
Liegt vor, wenn die Identität des Handelnden für den Geschäftspartner unerheblich ist.
Was liegt hier vor?
Reine Namenstäuschung
Was folgt aus der reinen Namenstäuschung: ??
Keine Stellvertretung durch den Handelnden
—> sondernd der Handelnde schließt ein Eigengeschäft ab.
Liegt vor, wenn Geschäftsgegner nicht mit dem Handelnden kontrahieren würden, wenn er wüsste, dass dieser nicht derjenige ist, für den er sich ausgibt.
Was liegt vor?
Identitätstäuschung
Was folgt aus der Identitätstäuschung?
Wirksame Stellvertretung durch Handelnden
= Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip!
Offenkundigkeitsprinzip
- Bsp: Der berühmte Schauspieler B will nicht erkannt werden und checkt daher im Hotel X ein Zimmer unter dem Allerweltsnamen John Doe, um seinen Aufenthalt genießen zu können. Beim Auschecken begleicht er Rechnung selbst, aber über den Namen John Doe.
- Bsp: Der Zahlungsunwürdige A geht ins Hotel X und gibt sich als berühmter Schauspieler B aus um ein Zimmer zu buchen. Hierbei hat er die Absicht, dass B später die Rechnung bezahlen muss.
Worin liegt der Unterschied?
- im 1.Bsp. will B die Rechnung selbst begleichen
—> Hotelinhaber läuft also keine Gefahr, Geld nicht zu erhalten
—> Bloße NAMENSTÄUSCHUNG
—> damit: Eigengeschäft des B, keine Stellvertretung - anders 2.Bsp
—> Hotelinhaber hat noch keine Gegenleistung erhalten
Stellvertretung
—> Prüfungsschritt: Vertretungsmacht
Was vermittelt die Vertretungsmacht?
Vermittelt dem Vertreter das rechtliche Können im Außenverhältnis
—> d.h. die Rechtsmacht, den Geschäftsherrn zu verpflichten
Stellvertretung
—> Prüfungsschritt Vertretungsmacht
Erteilung durch Rechtsgeschäft: BGB-Vollmacht
- Erteilung durch ?(1)? WE
- sog. ?(2)? , siehe § 167 BGB
—> Innenvollmacht gem. §167 I Alt.1 BGB:
Erklärung der Vollmacht ggü. ?(3)?
—> Außenvollmacht gem. §167 I Alt.2 BGB:
Erklärung der Vollmacht ggü. dem ?(4)? - wird ?(5)? erteilt, § 167 II BGB
(1) empfangsbedürftige WE
(2) Vollmacht
(3) Vertreter
(4) Dritten
(5) formfrei