Tut 10 - Kaufrecht II Flashcards

1
Q

Löse Fall 9 (ab Folie 2) !!!!!!!!

—> Nacherfüllung bei Neuwagen

A

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2
Q

Löse Fall 10 (ab Folie 7) !!!

—> Minderung

A

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3
Q

Minderung

(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern.
Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sin auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

Welche Norm?

A

§ 441 BGB

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4
Q

Wie lauten die Anspruchsgrundlage des Käufers auf Minderung, wenn Kaufpreis noch nicht gezahlt?

A

(Anspruch auf Minderung des Kaufpreises gem.)

§§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 I BGB

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5
Q

Wie lauten die Anspruchsgrundlage des Käufers auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises?

A

(Anspruch auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises nach)
§ 346 I BGB i.V.m. §§ 437 Nr.2 Alt. 2, 441 I, IV BGB

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6
Q

Prüfungsschema Minderung gem. §§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 I BGB

—> siehe Folie 11

A

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7
Q

Minderung

Wie wird Minderung ausgeübt?

A

Durch eine einseitige Erklärung ggü. dem Verkäufer, § 441 I 1

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8
Q

Wozu führt die Ausübung des Minderungsrechts?

A
  • zum Erlöschen des Nacherfüllungsanspruchs
  • auch der Rücktritt ist ausgeschlossen
    —> Rücktritt und Minderung stehen in einem Alternativverh.
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9
Q

Schaden- und Aufwendungsersatz können grundsätzlich neben der Minderung verlangt werden.

Wahr/Falsch?

A

Wahr

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10
Q

Wie lautet eine wichtige Frage bei der Minderung?

A

Frage nach dem Minderungsbetrag

—> Was ist der zu viel gezahlte Kaufpreis bzw. um welchen Betrag kann der Kaufpreis gemindert werden?

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11
Q

Wie ermittelt man den Minderungsbetrag und nach welcher Norm?

A

Geminderter Kaufpreis =
(Wert der mangelhaften Sache * Kaufpreis)
/ tatsächlicher Wert in mangelfreiem Zustand

—> § 441 III BGB

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12
Q

Im Übrigen ist die Minderung, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln vgl. § ??

A

§ 441 III 2 BGB

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13
Q

Ausschluss des Minderungsrechts

Wann?

A

Wenn dem Käufer die Ausübung des Rücktrittsrecht versagt ist.

—> insbesondere, wenn der Käufer für den Mangel allein oder weit überwiegend verantwortlich ist

—> Beachte: Minderungsrecht ist aber - anders als das Recht zum Rücktritt - auch in Bagatellfällen (unerhebliche Mängel) nicht ausgeschlossen!

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14
Q

Löse Fall Selbstvornahme im Kaufrecht!

—> ab Folie 16

A

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15
Q

Mängelgewährleistung im Kaufrecht - Mögliche Anspruchsgrundlagen

  1. Ansprüche auf Nacherfüllung
  2. Ansprüche aus dem Rücktritt vom Kaufvertrag
  3. Ansprüche auf Schadensersatz
  4. Anspruch aus einer erklärten Kaufpreisminderung

—> DAFÜR DOKUMENT Ansprüche im Mängelgewährleistungsrecht lesen (viele Bsp. mit Anspruchsgrundlage jeweils)
—> siehe GoodNotes Zusatz
—> alle Beispiele auch hier im Deck

A

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16
Q

A kauft im Laden des B ein Fahrrad und nimmt es zu sich nach Hause. Einen Tag später bei der ersten Fahrt stellt er fest, dass die Bremsleitung defekt ist. Er verlangt von B sofort Reparatur der Bremsleitung.

Welche Anspruchsgrundlage aus dem Bereich des Mängelgewährleistungsrechts liegt vor(mit Norm)?

A

(Allg. Ansprüche auf Nacherfüllung)

AGL §§ 437 Nr.1, 439 I Alt. 1 BGB
- Anspruch auf Nachbesserung

17
Q

A kauf im Laden des B ein Fahrrad und nimmt es zu sich nach Hause. Einen Tag später bei der ersten Fahrt stellt er fest, dass die Bremsleitung defekt ist.
Er verlangt von B sofort die Lieferung eines neuen Fahrrads.

Welche Anspruchsgrundlage aus dem Bereich des Mängelgewährleistungsrechts liegt vor(mit Norm)?

A

(allg. Ansprüche auf Nacherfüllung)

§§ 437 Nr.1, 439 I Alt. 2 BGB
- Anspruch auf Nachlieferung

18
Q

Mängelgewährleistungsrecht

Wenn es um etwaige Ansprüche des Käufers geht, ist für das Finden der richtigen Anspruchsgrundlage im ersten Gedankenschritt die folgende Unterscheidung wichtig: ??

A
  • Anspruchsgeltendmachung VOR Gefahrenübergang
    —> AGL aus dem allg. Schuldrecht, insb. §§ 280 ff., 346 ff. BGB
    —> also OHNE NENNUNG DER §§ 437 ff. BGB!!!!
  • Anspruchsgeltendmachung NACH Gefahrenübergang
    —> AGL immer aus § 437 in Verbindung mit den Normen des Allgemeinen Schuldrechts - § 427 Nr. 1-3 verweisen auf diese!
    —> zitiert wird wie folgt: § 437 Nr. … i.V.m. … z.B. § 280 I, III, …
19
Q

Mängelgewährleistungsrecht

Ansprüche aus dem Rücktritt vom Kaufvertrag

Hierbei begehrt der Käufer zumeist ?(1)?, Zug um Zug gegen ?(2)? des defekten Kaufgegenstands (§ 348 BGB)

AGL für ?(3)? des Käufers: ?(4)?

A

(1) Rückzahlung des Kaufpreises
(2) Rückgabe
(3) Rückzahlungsanspruch
(4) §§ 437 Nr. 2, 346 I BGB

20
Q

Mängelgewährleistungsrecht

Ansprüche aus dem Rücktritt vom Kaufvertrag

Je nach dem aus welchem Grund der Rücktritt genau erfolgt, wird die AGL noch um den Rücktrittsgrund erweitert:

Zwischen welchen 2 AGL wird dann unterschieden?

A

a) Rücktritt wegen eines unbehebbaren Mangels
—> AGL: §§ 437 Nr. 2, 326 V BGB

b) Rücktritt wegen eines behebbaren Mangels
—> AGL: §§ 437, Nr. 2, 346 I, 323 I BGB

21
Q

Beispiel:
A kauft bei B einen Gebrauchtwagen und nimmt ihn mit zu sich nach Hause. Zwei Tage später stellt er fest, dass die Bremsen des Wagens defekt sind. Ein Gutachter stellt fest, dass dies nicht reparabel ist. A möchte nun zurücktreten und verlangt von B Rückzahlung des Kaufpreises.

Welche Anspruchsgrundlage aus dem Bereich des Mängelgewährleistungsrechts liegt vor(mit Norm)?

A

(Allg. Ansprüche aus dem Rücktritt vom Kaufvertrag)

Rücktritt wegen eines unbehebbaren Mangels
—> AGL: §§ 437 Nr. 2, 326 V BGB

22
Q

Beispiel:
A kauft bei B einen Gebrauchtwagen und nimmt ihn mit zu sich nach Hause. Zwei Tage später stellt sie fest, dass das Lenkrad einen Fehler hat. A verlangt von B die Ausbesserung des Fehlers und setzt ihm hierfür eine Frist. B kommt dieser Aufforderung nicht nach. Die A möchte nun zurücktreten und verlangt von B Rückzahlung des Kaufpreises.

Welche Anspruchsgrundlage aus dem Bereich des Mängelgewährleistungsrechts liegt vor(mit Norm)?

A

(Allg. Ansprüche aus dem Rücktritt vom Kaufvertrag)

Rücktritt wegen eines behebbaren Mangels
—> AGL: §§ 437 Nr. 2, 346 I, 323 I BGB

23
Q

Mängelgewährleistungsrecht
Die größten Schwierigkeiten bringt das Finden der richtigen Anspruchsgrundlage, wenn der Käufer Schadensersatz begehrt.

Hier gilt es, das bereits Erlernte über die Systematik und die Abgrenzung der §§ 280 ff. BGB voneinander anzuwenden und mit dem Kaufrecht zu verknüpfen.
Um die richtige AGL zu bilden muss man sich immer fragen, was genau die Pflichtverletzung ist, die begangen wurde.

(Nur lesen)

A

24
Q

Beispiel:
A kauft von B ein Fahrrad für 400€. Das Fahrrad hat einen Defekt an der Bremsleitung. A verlangt von B Nachbesserung und setzt ihm dafür eine angemessene Frist. B kommt dem Verlangen nicht nach. A kauft sich sodann woanders ein ähnliches Fahrrad und zahlt hierfür 450 €. Von B verlangt er nun 50 € Schadensersatz.

Welche Anspruchsgrundlage aus dem Bereich des Mängelgewährleistungsrechts liegt vor(mit Norm)?

A

(Allg. Anspruch auf SE)

SE statt der Leistung wegen eines endgültigen Ausbleibens der Nacherfüllung (behebbarer Mangel)
—> AGL: §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB

((Pflichtverletzung = Endgültiges Nichterbringen der Nacherfüllung trotz Möglichkeit (= Mangel ist behebbar). Die „Leistung“ im Sinne des § 281, welche hier nicht erbracht wurde, ist also die Durchführung der Nacherfüllung durch den Verkäufer, auf die der Käufer einen Anspruch gem. § 437 Nr. 1, 439 I hat.))

25
Q

Beispiel:
A kauft von B ein gebrauchtes Auto für 10.000 €. In mangelfreiem Zustand hat das Auto einen Wert von 11.000 €. Nach der Übergabe stellt sich heraus, dass es sich von Anfang an um einen Unfallwagen handelte. A verlangt nun von B Schadensersatz.

Welche Anspruchsgrundlage aus dem Bereich des Mängelgewährleistungsrechts liegt vor(mit Norm)?

A

(Allg. Anspruch auf SE)

SE statt der Leistung wegen eines anfänglich unbehebbaren Mangels
—> AGL: §§ 473 Nr. 3, 311a II BGB

((Pflichtverletzung = Anfängliche Unmöglichkeit (bereits VOR Vertragsschluss lag der unbehebbare Mangel vor) der Lieferung einer mangelfreien Sache))

26
Q

Beispiel:
A kauft von B ein gebrauchtes Auto für 10.000 €, welches einen Wert von 11.000 € hat. Nach Vertragsschluss kommt durch B’s Verschulden ein nicht zu behebender Mangel am Auto zustande. Diesen Mangel entdeckt A erst nach Übergabe des Autos an ihn. A verlangt von B Schadensersatz.

Welche Anspruchsgrundlage aus dem Bereich des Mängelgewährleistungsrechts liegt vor(mit Norm)?

A

(Allg. Anspruch auf SE)

SE statt der Leistung wegen eines nachträglich unbehebbaren Mangels
—> AGL: §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 BGB

((➔ Pflichtverletzung = Nachträgliche Unmöglichkeit (erst NACH Vertragsschluss wird die Sache unbehebbar mangelhaft) der Leistung einer mangelfreien Sache))

27
Q

Beispiel:
A kauft bei B ein Auto, welches defekte Bremsen hat. Als A nach Übergabe erstmals mit dem Auto fährt, baut er einen Unfall wegen der defekten Bremsen und bricht sich ein Bein dabei. Er verlangt Schmerzensgeld für das gebrochene Bein von B.

Welche Anspruchsgrundlage aus dem Bereich des Mängelgewährleistungsrechts liegt vor(mit Norm)?

A

(Allg. Anspruch auf SE)

SE neben der Leistung wegen eines „Mangelfolgeschadens“
—> AGL: §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB

((➔ Pflichtverletzung = Lieferung einer mangelhaften Sache
ERKLÄRUNG: Hier ist gerade kein Schadensersatz statt der Leistung einschlägig. Der entstandene Schaden (hier: Verletzungen des A) ist auf die Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstands zurückzuführen (daher der Begriff „Mangelfolgeschaden“). Allerdings kann der Käufer A hier weiterhin Nachbesserung oder Neulieferung des Wagens verlangen, und der Schaden würde auch durch eine spätere Nacherfüllung des B nicht entfallen. Daher Schadensersatz NEBEN der Leistung.))

28
Q

Beispiel:
A kauft von B ein Auto, dessen Bremsen defekt sind. Er bemerkt dies erst nach Übergabe des Wagens an ihn. Er verlangt von B Nachbesserung setzt dafür eine Frist. B bessert nicht innerhalb der Frist, sondern 3 Tage zu spät nach. Daher muss sich A für diese 3 Tage einen Mietwagen nehmen. Er verlangt von B Schadensersatz für die Mietwagenkosten.

Welche Anspruchsgrundlage aus dem Bereich des Mängelgewährleistungsrechts liegt vor(mit Norm)?

A

(Allg. Anspruch auf SE)

SE neben der Leistung wegen Verzögerung der Nacherfüllung
—> AGL: §§ 437 Nr. 3, 280 I,II, 286 BGB

((ERKLÄRUNG: Auch hier wieder ist ein Schadensersatzanspruch NEBEN der Leistung gegeben. Auch wenn B später noch wunderbar nachbessert, bleibt der von A geltend gemachte Schaden in Form der Mietwagenkosten für die 3 Tage bestehen. A kann auch noch weiterhin die Nacherfüllung durch B annehmen. Die Pflichtverletzung, auf der der Schaden beruht, ist hier lediglich das zu späte Nachbessern des Wagens.))

29
Q

Beispiel 1:
A kauft von B eine Bluse für 40 €. Als sie mit der Bluse im Gepäck zu Hause ankommt, bemerkt sie, dass am Ärmel ein Knopf fehlt. Sie geht zurück zur B und verlangt Minderung des Kaufpreises um 3 € und somit die Rückzahlung der ihrer Ansicht nach überschüssig gezahlten 3 €. Zu Recht?

Welche Anspruchsgrundlage aus dem Bereich des Mängelgewährleistungsrechts liegt vor(mit Norm)?

A

(Allg. Anspruch aus einer erklärten Kaufpreisminderung)

AGL: §§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 I, IV 2, 346 I BGB

(➔ Der Fall erfasst die Konstellation, in der Käufer schon gezahlt hat, und nun den zu viel gezahlten Betrag zurückverlangt.)

30
Q

Beispiel 2:
A kauft von B ein Fahrrad für 400 €. Das Fahrrad nimmt sie direkt mit, der Kaufpreis soll später gezahlt werden. Als B daheim ankommt, stell sie fest, dass das Schutzblech verbogen ist. Dies stört sie allerdings nicht allzu sehr, sodass sie bei B anruft und Minderung des Kaufpreises um 30 € verlangt. Zu Recht?

Welche Anspruchsgrundlage aus dem Bereich des Mängelgewährleistungsrechts liegt vor(mit Norm)?

A

(Allg. Anspruch aus einer erklärten Kaufpreisminderung)

AGL: §§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 I 1 BGB

31
Q

Beispiel 3:
A kauft von B ein Fahrrad für 400 €. Das Fahrrad nimmt sie direkt mit, der Kaufpreis soll später gezahlt werden. Als B daheim ankommt, stell sie fest, dass das Schutzblech verbogen ist. Dies stört sie allerdings nicht allzu sehr, sodass sie bei B anruft und Minderung des Kaufpreises um 30 € verlangt. B besteht aber auf einer vollständigen Kaufpreiszahlung iHv 400 €. Zu Recht?

Welche Anspruchsgrundlage liegt vor(mit Norm)?

A

(Allg. Anspruch aus einer erklärten Kaufpreisminderung)

AGL: § 433 II BGB
—> allerdings evtl. erloschen durch eine wirksame Minderung, § 441 I 1