Tut 2 - Vertragsschluss Flashcards
Eine Norm, die einer Person einen Anspruch verleiht. Sie ist erkennbar daran, dass sie Voraussetzungen nennt (= Tatbestand der Norm) und bei deren Vorliegen eine bestimmte Rechtsfolge (den Anspruch) gewährt.
Von was ist die Rede?
Anspruchsgrundlage
In welchen drei Schritten überprüft man einen Anspruch?
- Anspruch entstanden
- Anspruch erloschen/untergegangen?
- Anspruch durchsetzbar?
- Was ist Unterschied zwischen Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit?
Die Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, selbst Träger von Rechten zu sein bzw. tauglicher Anspruchsgegner zu sein.
Die Geschäftsfähigkeit bezeichnet demgegenüber die Fähigkeit dazu, bestimmte Rechtshandlungen selbstständig vornehmen zu können.
Geschäftsfähigkeit
Abstufungen:
- Geschäftsunfähigkeit
- § ?(1)? : Vor Vollendung des 7.Lebensjahres und bei dauerhaftem Krankheitszustand
- Folge: ?(2)?, § 105 I BGB - Beschränkte Geschäftsfähigkeit
- § ?(3)? BGB: Nach Vollendung des 7.Lebensjahres, aber vor Vollendung des 18.Lebensjahres(siehe § ?(4)? BGB)
- Folge: Gewisse Geschäfte sind nur mit ?(5)? möglich
—> z.B: § 107 BGB - nicht lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte
—> beachte Taschengeldparagraph § ?(6)? BGB - Volle Geschäftsfähigkeit
(1) § 104 I BGB
(2) Nichtigkeit der Willenserklärung, § 105 I BGB
(3) § 106 BGB:
(4) § 2 BGB
(5) Zustimmung der Eltern
(6) §110 BGB
Wenn mehrere Ansprüche überprüfbar sind: Welche Reihenfolge ist einzuhalten?
- Vertragliche Ansprüche
(2. Vertragsähnliche Ansprüche)
(3. Dingliche Ansprüche) - Deliktische Ansprüche
(5. Bereicherungsrechtliche Ansprüche)
Vertragliche Ansprüche sind vor deliktischen Ansprüchen zu prüfen(wenn es mehrere Ansprüche gibt)
Wahr/Falsch?
Wahr
z.B. Wenn nach Schadensersatzansprüchen gefragt ist, sind mehrere Anspruchsgrundlagen denkbar. Hierbei sind §§ 280 ff. BGB als ?? Ansprüche vor § 823 I BGB zu prüfen.
vertragliche Ansprüche
Was ist eine Willenserklärung ?
Eine private Willensäußerung, die auf eine bestimmte Rechtsfolge gerichtet ist.
Nenne 3 Beispiele für Willensäußerungen: ??
- Kündigung
- Testamentserrichtung
- Angebot/ Annahme
Besonders wichtig:
?(1)? und ?(2)? gem. § 145 ff. BGB: Zwei Willenserklärungen, die, wenn sie ?(3)?, zu einem Vertragsschluss führen.
(1) Angebot
(2) Annahme
(3) übereinstimmen
Vertragsschluss = ??
zwei übereinstimmende Willenserklärungen durch Vertragsparteien, Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB.
Angebot (§ 145 BGB) = ??
= empfangsbedürftige Willenserklärung, welche die vertragswesentlichen Bestandteile(„essentialia negotii“) enthält und durch ein einfaches „Ja“ angenommen werden kann.
Lange Version:
( = empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf einen Vertragsabschluss gerichtet ist.
Dies muss die vertragswesentlichen Bestandteile („essentialia negotii“) enthalten, sodass eine andere Person das Angebot durch ein einfaches „Ja“ annehmen kann. )
„essentialia negotii“ steht für ?
Die vertragswesentlichen Bestandteile, beim Kaufvertrag:
- Vertragsparteien
- Kaufsache/-gegenstand
- Kaufpreis
Annahme =
empfangsbedürftige Willenserklärung, die sich uneingeschränkt mit dem Angebot deckt.
Was sind die vertragswesentlichen Bestandteile („essentialia negotii“) beim Kaufvertrag: ??
- der Kaufgegenstand
- der Kaufpreis
- die Vertragsparteien
Eine vom Angebot abweichende Annahmeerklärung gilt als neues Angebot, § 150 II.
Wahr/Falsch?
Wahr
Wirksamkeitsvoraussetzungen für ein Angebot
a) - d)
a) Vertragswesentliche Bestandteile („essentialia n.“)
b) Tatbestand der Willenserklärung
—> Objektiver Tatbestand
—> Subjektiver Tatbestand
c) Abgabe
d) Zugang
(e) kein Widerruf, § 130 I 2 BGB)
Wirksamkeitsvorraussetzungen für eine Annahme: ??
a) - c)
a) Tatbestand der Willenserklärung
—> Objektiver Tatbestand
—> Subjektiver Tatbestand
b) Abgabe
c) Zugang
(d) kein Widerruf, § 130 I 2 BGB)
„Ideale Voraussetzungen“ einer Willenserklärung:
- Innerer Wille/subjektiver Tatbestand der Willenserklärung:
—> Handlungswille = Wille, überhaupt etwas zu tun
(fehlt bei: Reflexhandlungen, Hypnose, willensbrechender Gewalt)
—> Erklärungsbewusstsein = Wissen um die rechtliche Relevanz des Verhaltens
—> Rechtsbindungswille = Wille, diese eine, ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen - Nach außen kundgegebener Wille/objektiver Tatbestand:
—> liegt vor, wenn sich das Verhalten des Erklärenden für einen objektiven Dritten (§§ 133, 157 BGB!) als Äußerung eines Rechtsbindungswillens darstellt
—> kann ausdrücklich oder konkludent geschehen - i.d.R. nicht: Bloßes Schweigen!
NUR LESEN
Handlungswille = ??
Wille, überhaupt etwas zu tun.
—> fehlt z.B. bei Reflexhandlungen, Hypnose, willensbrechender Gewalt
Erklärungsbewusstsein = ??
Wissen um die rechtliche Relevanz des Verhaltens
Rechtsbindungswille = ??
der Wille, mit seinem Handeln eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführen zu wollen.
Dazu ein Klassiker: „Die Trierer Weinversteigerung“
Der in Trier ortsfremde A betritt eine Weinkellerei, in der gerade eine Versteigerung stattfindet. Er winkt einem lange nicht gesehenen Freund B zu. Das Winken mit der Hand wird vom Auktionator als Abgabe eines höheren Gebotes aufgefasst. Der A erhält daraufhin den Zuschlag. Der Weinversteigerer C verlangt nun von A die Abnahme und Bezahlung des Weines.
Zu Recht?
Obersatz? \_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_ Angebot entstanden? \_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_ 1.Angebot: i.S.d § 145 BGB: Durch Versteigern des Weines durch C? \_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_ 2.Angebot iSd § 145 BGB durch Winken des A? \_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_
- Annahme durch B?
___________________
4.Zwischenergebnis?
___________________
(—> Anspruch erloschen?/durchsetzbar? )
Ergebnis?
C könnte einen Anspruch gegen A auf Zahlung und Abnahme des Weines gem. § 433 II BGB haben.
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Voraussetzung dafür: Wirksamer Kaufvertragsschluss iSd § 433 BGB
—>Voraussetzung dafür: Zwei übereinstimmende WE, nämlich Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB
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1.
Kein Angebot des C durch Anpreisen des Weines, sondern lediglich invitatio ad offerendum (siehe § 156 BGB)
(Wäre das Versteigern selbst schon ein Angebot, könnten theoretisch mehrere Bieter gleichzeitig dieses annehmen und C hätte sich damit vielfach vertraglich verpflichtet)
___________
2.
Voraussetzung: objektiver und subjektiver Tatbestand einer WE
a) objektiver Tatbestand der WE:
—> heben der Hand in einer Versteigerung wird grds. vom objektiven Beobachter in einem Versteigerungssaal als Kaufangebot gedeutet
b) subjektiver Tatbestand der WE:
—> Problem: A war sich zwar bewusst, dass er gerade winkt(Handlungswille), er wollte jedoch bloß dem B Hallo sagen, nicht aber an der Versteigerung teilnehmen.
—> Erklärungsbewusstsein fehlt bereits
—> Wie wirkt sich das aus?
—> als A in den Saal herein lief, war für ihn die Versteigerungssituation erkennbar. Daher hätte er auch erkennen können, dass sein Winken als Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags über den Wein gedeutet werden könnte.
c) Zwischenergebnis: Ein Angebot durch A ist somit gegeben
\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_ 3. Eine Annahme ist [...]. Bei einer Versteigerung kommt gem. § 156 BGB der Vertrag mit dem Zuschlag zustande. Indem B hier dem A den Zuschlag erteilte, nahm dieser das Angebot des A an. \_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_\_
- Zwischenergebnis: Somit liegen Angebot und Annahme vor, ein Vertrag ist zustandekommen und der Anspruch somit entstanden.
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Ergebnis: B hat gegen A einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gem. § 433 II BGB.
„Invitatio ad offerendum“ = ??
Lediglich eine Einladung, ein Angebot zu machen. Die invitatio ist damit mangels Rechtsbindungswillens gerade noch keine Willenserklärung
(Abgrenzung zu einem Angebot mittels Auslegung, §§ 133, 157)