Tut 2 - Vertragsschluss Flashcards
Eine Norm, die einer Person einen Anspruch verleiht. Sie ist erkennbar daran, dass sie Voraussetzungen nennt (= Tatbestand der Norm) und bei deren Vorliegen eine bestimmte Rechtsfolge (den Anspruch) gewährt.
Von was ist die Rede?
Anspruchsgrundlage
In welchen drei Schritten überprüft man einen Anspruch?
- Anspruch entstanden
- Anspruch erloschen/untergegangen?
- Anspruch durchsetzbar?
- Was ist Unterschied zwischen Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit?
Die Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, selbst Träger von Rechten zu sein bzw. tauglicher Anspruchsgegner zu sein.
Die Geschäftsfähigkeit bezeichnet demgegenüber die Fähigkeit dazu, bestimmte Rechtshandlungen selbstständig vornehmen zu können.
Geschäftsfähigkeit
Abstufungen:
- Geschäftsunfähigkeit
- § ?(1)? : Vor Vollendung des 7.Lebensjahres und bei dauerhaftem Krankheitszustand
- Folge: ?(2)?, § 105 I BGB - Beschränkte Geschäftsfähigkeit
- § ?(3)? BGB: Nach Vollendung des 7.Lebensjahres, aber vor Vollendung des 18.Lebensjahres(siehe § ?(4)? BGB)
- Folge: Gewisse Geschäfte sind nur mit ?(5)? möglich
—> z.B: § 107 BGB - nicht lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte
—> beachte Taschengeldparagraph § ?(6)? BGB - Volle Geschäftsfähigkeit
(1) § 104 I BGB
(2) Nichtigkeit der Willenserklärung, § 105 I BGB
(3) § 106 BGB:
(4) § 2 BGB
(5) Zustimmung der Eltern
(6) §110 BGB
Wenn mehrere Ansprüche überprüfbar sind: Welche Reihenfolge ist einzuhalten?
- Vertragliche Ansprüche
(2. Vertragsähnliche Ansprüche)
(3. Dingliche Ansprüche) - Deliktische Ansprüche
(5. Bereicherungsrechtliche Ansprüche)
Vertragliche Ansprüche sind vor deliktischen Ansprüchen zu prüfen(wenn es mehrere Ansprüche gibt)
Wahr/Falsch?
Wahr
z.B. Wenn nach Schadensersatzansprüchen gefragt ist, sind mehrere Anspruchsgrundlagen denkbar. Hierbei sind §§ 280 ff. BGB als ?? Ansprüche vor § 823 I BGB zu prüfen.
vertragliche Ansprüche
Was ist eine Willenserklärung ?
Eine private Willensäußerung, die auf eine bestimmte Rechtsfolge gerichtet ist.
Nenne 3 Beispiele für Willensäußerungen: ??
- Kündigung
- Testamentserrichtung
- Angebot/ Annahme
Besonders wichtig:
?(1)? und ?(2)? gem. § 145 ff. BGB: Zwei Willenserklärungen, die, wenn sie ?(3)?, zu einem Vertragsschluss führen.
(1) Angebot
(2) Annahme
(3) übereinstimmen
Vertragsschluss = ??
zwei übereinstimmende Willenserklärungen durch Vertragsparteien, Angebot und Annahme, §§ 145 ff. BGB.
Angebot (§ 145 BGB) = ??
= empfangsbedürftige Willenserklärung, welche die vertragswesentlichen Bestandteile(„essentialia negotii“) enthält und durch ein einfaches „Ja“ angenommen werden kann.
Lange Version:
( = empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf einen Vertragsabschluss gerichtet ist.
Dies muss die vertragswesentlichen Bestandteile („essentialia negotii“) enthalten, sodass eine andere Person das Angebot durch ein einfaches „Ja“ annehmen kann. )
„essentialia negotii“ steht für ?
Die vertragswesentlichen Bestandteile, beim Kaufvertrag:
- Vertragsparteien
- Kaufsache/-gegenstand
- Kaufpreis
Annahme =
empfangsbedürftige Willenserklärung, die sich uneingeschränkt mit dem Angebot deckt.
Was sind die vertragswesentlichen Bestandteile („essentialia negotii“) beim Kaufvertrag: ??
- der Kaufgegenstand
- der Kaufpreis
- die Vertragsparteien
Eine vom Angebot abweichende Annahmeerklärung gilt als neues Angebot, § 150 II.
Wahr/Falsch?
Wahr