Tut 6+7 Unmöglichkeit II + Schadensersatz Flashcards
Wann liegt eine Unmöglichkeit vor?
Wenn die geschuldete Leistung nicht erbracht werden kann.
Was versteht man unter objektiver Unmöglichkeit? Wo ist sie geregelt?
- ist die Leistung, wenn sie jedermann unmöglich ist
—> § 275 I Alt.2
Was versteht man unter subjektiven Unmöglichkeit?
Wo ist sie geregelt?
Die Leistung kann nur vom Schuldner nicht erbracht werden, ein anderer könnte dies dagegen sehr wohl
—> § 275 I 1. Alt.
Welche Arten von der Unmöglichkeit sind in § 275 II und III geregelt?
- Wirtschaftliche Unmöglichkeit, § 275 II
- Moralische Unmöglichkeit, § 275 III
—> ungewöhnlich in Klausur
Wann ist die Gattungsschuld unmöglich?
Wenn alle Gattungsstücke vernichtet werden.
Eine Stückschuld liegt vor, wenn die geschuldete Sache nach individuellen Merkmalen konkret bestimmt ist.
Wahr/Falsch?
Wahr
Wann wird die Stückschuld unmöglich?
Wenn das geschuldete Einzelstück vor Gefahrübergang zerstört wird.
Wann liegt anfängliche Unmöglichkeit vor und was ist ihre Anspruchsgrundlage beim Schadensersatz?
Unmöglichkeit liegt schon bei Vertragsschluss vor.
—> § 311a II BGB
Wann liegt nachträgliche Unmöglichkeit vor?
Was ist ihre Anspruchsgrundlage beim Schadensersatz?
Unmöglichkeit tritt erst nach Vertragsschluss ein
—> §§ 280 I,III,283 BGB
Voraussetzungen des § 280 I:
Schema § 280 I BGB Grundtatbestand!!!
I. ?(1)?, §280 I S.1 BGB
II. ?(2)?, § 280 I S.1 BGB
III. ?(3)?, § 280 I S.2 BGB
IV. ?(4)?, § 280 I S.1 BGB
(1) Schuldverhältnis
(2) Pflichtverletzung
(3) Vertreten-Müssen
(4) Schaden
Ein Rechtsverhältnis, kraft dessen der Gläubiger berechtigt ist, vom Schuldner eine Leistung zu fordern = ??
Schuldverhältnis
Zurück-Bleiben hinter einem vertraglich geschuldeten Soll = ??
Pflichtverletzung
Einstehen-Müssen für eine Pflichtverletzung= ??
Vertreten-Müssen
Unfreiwillige Einbuße rechtlich geschützter Güter = ??
Schaden
Voraussetzungen des § 280 I, III, 283:
§§ 280 I, III, 283 S. 1
- Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung: reines Nichtleisten (aA: schuldhaftes Herbeiführen der Unmöglichkeit)
- Vertreten-Müssen: §§ 280 I 2, 276
- Schaden §§ 249 ff.
- Rechtsfolge: Schadensersatzanspruch statt der Leistung
(Nur lesen)
…
Voraussetzungen des § 311a II 1
—> Schadensersatz statt der Leistung wegen anfänglicher Unmöglichkeit, § 311a II 1 BGB
- Schuldverhältnis, Beachtung von § 311a I BGB
- Pflichtverletzung: Nichtleistung aufgrund anfänglicher Unmöglichkeit: die Leistungspflicht des Schuldners muss nach § 285 I - III BGB ausgeschlossen sein und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorgelegen haben
- Kein Ausschluss des Vertreten-Müssens, § 311a II 2 BGB: Ausschluss bei Unkenntnis des Schuldners vom Leistungshindernis und keinem Vertretenmüssen seiner Unkenntnis
—> diese Voraussetzung ersetzt das Vertretenmüssen der Pflichtverletzung: da hier nicht nachträglich ein schuldhaftes Handeln hinzukommt, sondern die Pflichtverletzung in der fehlenden Kenntnis des Leistungshindernisses liegt, muss der Schuldner die Unkenntnis zu vertreten haben.
Dabei ist § 311a II 2 BGB ebenso wie § 280 I 2 BGB negativ formuliert, d.h. das Vertretenmüssen wird vermutet. - Kausaler Schaden
(Nur lesen)
…
K hat dieses Mal den Fernseher „Ambilux“ der Marke Philips zum Preis von 5000 € bei der Versandhändlerin Viola (V) bestellt. Nachdem V den Fernseher sicher verpackt und an ihrem GeschäMssitz einer ordnungsgemäßen Transporairma, deren Kosten sie aus Kulanz gegenüber K übernommen haQe, übergeben hat, geht der Fernseher aus ungeklärten Gründen auf dem Versandweg von V zu K verloren. Als sich eine Woche später auf Nachfrage des K der Sachverhalt aunlärt, verlangt K die Lieferung eines neuen Fernsehers. V meint, sie sei durch die Übergabe an den Transporteuer von ihrer Leistungspflicht frei geworden; sie verlange jetzt vielmehr den Kaufpreis von K.
Kann K von V Übergabe und Übereignung des Fernsehers zum Preis von 5000€ gem. § 433 I 1 BGB verlangen? (Lösungsschema?)
A. K —> V gem. § 433 I 1:
K könnte einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Fernsehers zum Preis von 5000€ gegen V gem. § 433 I 1 haben.
I.Anspruch entstanden
1. wirksamer Kaufvertrag (+), Fernseher der Marke Phillips zum Preis von 5000€
II. Anspruch erloschen
—> Anspruch gem. § 275 I BGB erloschen?
Definition: Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn…
1) Zunächst darf die Leistung von V nicht erbracht worden sein
—> die Übergabe erfolgte nur an die Transportperson! —> (+)
2) Weiterhin ist erforderlich, dass die Leistung nicht mehr erbracht werden kann (Unmöglichkeit gem. § 275 BGB)
a) Liegt hier eine Gattungs- oder Stückschuld vor?
—> Gattungsschuld gem. § 243 I (+)
b) Konkretisierung der Gattungsschuld
Hat sich die Leistungspflicht auf den dem Transportunternehmen übergebenen Fernseher beschränkt?
- Aussonderung von Exemplaren mittlerer Art und Güte, § 243 I (+)
- Vornahme der Leistungshandlung, § 243 II
Welche Handlung das „zur Leistung erforderliche“ ist, hängt von den vereinbarten Leistungsmodalitäten ab: liegt Hol-, Schick- oder Bringschuld vor? Das beurteilt sich nach dem jeweiligen Leistungs- und Erfolgsort.
—> § 269 I, II: Leistungsort im Zweifel am Ort der Niederlassung des Schuldners. —> ABER: Parteivereinbarung vorrangig!
- im vorliegenden Fall haben wir es mit einem Kauf bei einem Versandhändler zu tun!
- Ergibt sich somit aus der Natur des Schuldverhältnisses doch etwas anderes?
- der Erfolgsort liegt nicht beim Schuldner, denn Übergabe und Übereignung der Kaufsache finden beim Gläubiger (Käufer) statt, der bekommt die Kaufsache nach Hause gesendet
(Erfolgsort = beim Gläubiger)
- Ausschluss der Holschuld (Erfolgsort = beim Schuldner)
- in Betracht kommt nur Schick- und Bringschuld
Merke: Bei Geschäften, die über den Warenversand abgewickelt werden, handelt es sich um Schickschulden!
- Hier: V hat den Fernseher dem Transporteur übergeben, somit Konkretisierung (+), die Gattungsschuld wandelt sich in eine Stückschuld um
- V schuldete somit die ordnungsgemäße Verpackung, Frankierung, Adressierung und Übergabe an eine zuverlässige Transportperson; das ist erfolgt.
- gem. § 243 II hat sich die Gattungsschuld somit auf den einen ausgesonderten Fernseher konkretisiert!
c) Rechtsfolge:
Das Schuldverhältnis war beschränkt auf diesen Fernseher, welcher untergegangen ist mit der Folge, dass niemand diesen Fernseher leisten kann. Die Leistung ist unmöglich.
DER ANSPRUCH IST ERLOSCHEN
III. Ergebnis
K hat keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Fernsehers zum Preis von 5000€gegen V gem. § 433 I 1 BGB
Bei Geschäften, die über den Warenversand abgewickelt werden, handelt es sich um Schickschulden!
Wahr/Falsch?
Wahr
—> beachte Konkretisierung!
K hat dieses Mal den Fernseher „Ambilux“ der Marke Philips zum Preis von 5000 € bei der Versandhändlerin Viola (V) bestellt. Nachdem V den Fernseher sicher verpackt und an ihrem GeschäMssitz einer ordnungsgemäßen Transporairma, deren Kosten sie aus Kulanz gegenüber K übernommen haQe, übergeben hat, geht der Fernseher aus ungeklärten Gründen auf dem Versandweg von V zu K verloren. Als sich eine Woche später auf Nachfrage des K der Sachverhalt aunlärt, verlangt K die Lieferung eines neuen Fernsehers. V meint, sie sei durch die Übergabe an den Transporteuer von ihrer Leistungspflicht frei geworden; sie verlange jetzt vielmehr den Kaufpreis von K.
Kann V von K die Kaufpreiszahlung in Höhe von 5000€ verlangen? (Lösungsschema)
A. V —> K gem. § 433 II BGB
V könnte von K die Kaufpreiszahlung des Fernsehers i.H.v. 5000€ gem. § 433 II BGB verlangen.
I. Anspruch entstanden
1. wirksamer Kaufvertrag (+), Fernseher der Marke „Phillips“ zum Preis von 5000€
II. Anspruch erloschen
Anspruch gem. § 326 I 1 BGB erloschen?
- Schuldner (V) müsste nach § 275 I-III BGB nicht zu leisten brauchen, siehe 1.Fallfrage bereits (+)
- keine Ausnahme nach § 326 II ?
a) (P) § 447 I
- beim Versendungsverkauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Kaufsache in dem Moment über, in dem der Verkäufer die Sache dem Spediteur übergeben hat.
Hier: Versendungskauf (+), somit ist K wegen § 447 allein verantwortlich für den Untergang der Sache gem. § 326 II 1
b) Rechtsfolge: V hätte einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 II BGB
c) Sonderregelung: § 447 I findet gem. § 475 II keine Anwendung bei Verbrauchsgüterkäufen!
—>Definition: Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn ein Verbraucher gem. § 13 eine bewegliche Sache gem. § 90 von einem Unternehmer gem. § 14 kauft (Definition in § 473 I 1 BGB)
- K = § 13 ?
- Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können
- K ist Verbraucher (+)
- V = § 14 Unternehmer? (+)
- Fernseher = § 90 BGB Sache (+)
—> Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände
d) Verbrauchsgüterkauf (+)
—> somit keine Anwendbarkeit des § 447 BGB
III. Ergebnis
V hat keinen Anspruch auf die Kaufpreiszahlung gem. § 433 II
Wann liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor?
Wenn ein Verbraucher gem. § 13 eine bewegliche Sache gem. § 90 von einem Unternehmer gem. § 14 kauft.
(Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zum Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13))
Nebeninfo:
Oft in AGB, dass das Angebot von mir auf invitatio ad offerendum (z.B. Pullover Onlinekauf) erst angenommen ist, wenn es das Versandhaus verlässt.
Nicht einmal bei Bestellbestätigung.
…
Leistungsbefreiung gem. § 275 I BGB
- Bestimmung des Gegenstands der Leistungspflicht
(Stückschuld, Gattungsschuld, Konkretisierung(§ 243 II)?) - Dauerhafte Nichterbringbarkeit der Leistung (für den Schuldner oder Jedermann)
—> Subjektive oder objektive Unmöglichkeit? - Rechtsfolge: Entfall der Leistungspflicht ipso iure
—> Unmöglichkeit +/-
(Nur lesen)
…
Ort der Leistung
Wo liegt der Leistungsort und Erfolgsort bei…
1) der Holschuld
2) der Schickschuld
3) der Bringschuld
1) beides bei Schuldner
2) Leistungsort bei Schuldner. Erfolgsort bei Gläubiger
3) beides bei Gläubiger
Konsequenzen für Konkretisierung von Gattungsschulden
?(1)?gefahr: muss der Schuldner bei Untergang der Leistung erneut leisten?
?(2)?gefahr: muss der Gläubiger bei Untergang der Leistung seine Gegenleistung erbringen?
?(3)?gefahr: Wer trägt das Risiko von Verzögerungen?
Bestimmung: ?(4)?regelung in § ?(5)? BGB
(1) Leistungsgefahr
(2) Gegenleistungsgefahr
(3) Verspätungsgefahr
(4) Zweifelsregelung
(5) § 269 BGB
Konkretisierung von Gattungsschulden
„(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.
(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.“
Welche Norm?
§ 243
Konkretisierung von Gattungsschulden: § 243
Ablauf:
- Aussonderung von Exemplaren mittlerer Art und Güte aus der Gattung
- Vornahme der geschuldeten Leistungshandlung
—> abhängig ob Holschulden, Schickschulden oder Bringschulden - Rechtsfolge: Leistungspflicht beschränkt sich auf die ausgesonderten Gegenstände
(Nur lesen)
…
Konkretisierung von Gattungsschulden: § 243
- Vornahme der geschuldeten Leistungshandlung
bei Holschulden: ?(1)?
bei Schickschulden: ?(2)?
bei Bringschulden: ?(3)?
(1) Bereitstellung und Aufforderung zur Abholung
(2) Ordnungsgemäßes Verpacken, Adressieren, Frankieren und Übergabe an zuverlässige Transportperson
(3) Anbieten der geschuldeten Leistung beim Gläubiger
Ort an dem der geschuldete Leistungserfolg(Erfüllung) eintritt = ??
Erfolgsort
Ort, an dem die Leistungshandlung(en) des Schuldners vorzunehmen sind = ??
Leistungsort
Leistungshandlung ist die Handlung, die der Schuldner vorzunehmen hat, um ??
, um den Leistungserfolg herbeizuführen.
Leistungserfolg = Eintritt des ??
vertraglich geschuldeten Zustandes
Zur Anwendung des § 446 als Anspruchserhaltungsnorm sind folgende Voraussetzungen zu berücksichtigen:
- ??
- ??
- ??
- Übergabe der Kaufsache
- Untergang der Kaufsache
- Untergang der Kaufsache ist zufällig