Tut 6+7 Unmöglichkeit II + Schadensersatz Flashcards

1
Q

Wann liegt eine Unmöglichkeit vor?

A

Wenn die geschuldete Leistung nicht erbracht werden kann.

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2
Q

Was versteht man unter objektiver Unmöglichkeit? Wo ist sie geregelt?

A
  • ist die Leistung, wenn sie jedermann unmöglich ist

—> § 275 I Alt.2

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3
Q

Was versteht man unter subjektiven Unmöglichkeit?

Wo ist sie geregelt?

A

Die Leistung kann nur vom Schuldner nicht erbracht werden, ein anderer könnte dies dagegen sehr wohl

—> § 275 I 1. Alt.

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4
Q

Welche Arten von der Unmöglichkeit sind in § 275 II und III geregelt?

A
  • Wirtschaftliche Unmöglichkeit, § 275 II
  • Moralische Unmöglichkeit, § 275 III
    —> ungewöhnlich in Klausur
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5
Q

Wann ist die Gattungsschuld unmöglich?

A

Wenn alle Gattungsstücke vernichtet werden.

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6
Q

Eine Stückschuld liegt vor, wenn die geschuldete Sache nach individuellen Merkmalen konkret bestimmt ist.

Wahr/Falsch?

A

Wahr

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7
Q

Wann wird die Stückschuld unmöglich?

A

Wenn das geschuldete Einzelstück vor Gefahrübergang zerstört wird.

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8
Q

Wann liegt anfängliche Unmöglichkeit vor und was ist ihre Anspruchsgrundlage beim Schadensersatz?

A

Unmöglichkeit liegt schon bei Vertragsschluss vor.

—> § 311a II BGB

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9
Q

Wann liegt nachträgliche Unmöglichkeit vor?

Was ist ihre Anspruchsgrundlage beim Schadensersatz?

A

Unmöglichkeit tritt erst nach Vertragsschluss ein

—> §§ 280 I,III,283 BGB

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10
Q

Voraussetzungen des § 280 I:

Schema § 280 I BGB Grundtatbestand!!!

I. ?(1)?, §280 I S.1 BGB

II. ?(2)?, § 280 I S.1 BGB

III. ?(3)?, § 280 I S.2 BGB

IV. ?(4)?, § 280 I S.1 BGB

A

(1) Schuldverhältnis
(2) Pflichtverletzung
(3) Vertreten-Müssen
(4) Schaden

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11
Q

Ein Rechtsverhältnis, kraft dessen der Gläubiger berechtigt ist, vom Schuldner eine Leistung zu fordern = ??

A

Schuldverhältnis

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12
Q

Zurück-Bleiben hinter einem vertraglich geschuldeten Soll = ??

A

Pflichtverletzung

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13
Q

Einstehen-Müssen für eine Pflichtverletzung= ??

A

Vertreten-Müssen

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14
Q

Unfreiwillige Einbuße rechtlich geschützter Güter = ??

A

Schaden

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15
Q

Voraussetzungen des § 280 I, III, 283:

§§ 280 I, III, 283 S. 1

  1. Schuldverhältnis
  2. Pflichtverletzung: reines Nichtleisten (aA: schuldhaftes Herbeiführen der Unmöglichkeit)
  3. Vertreten-Müssen: §§ 280 I 2, 276
  4. Schaden §§ 249 ff.
  5. Rechtsfolge: Schadensersatzanspruch statt der Leistung

(Nur lesen)

A

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16
Q

Voraussetzungen des § 311a II 1

—> Schadensersatz statt der Leistung wegen anfänglicher Unmöglichkeit, § 311a II 1 BGB

  1. Schuldverhältnis, Beachtung von § 311a I BGB
  2. Pflichtverletzung: Nichtleistung aufgrund anfänglicher Unmöglichkeit: die Leistungspflicht des Schuldners muss nach § 285 I - III BGB ausgeschlossen sein und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorgelegen haben
  3. Kein Ausschluss des Vertreten-Müssens, § 311a II 2 BGB: Ausschluss bei Unkenntnis des Schuldners vom Leistungshindernis und keinem Vertretenmüssen seiner Unkenntnis
    —> diese Voraussetzung ersetzt das Vertretenmüssen der Pflichtverletzung: da hier nicht nachträglich ein schuldhaftes Handeln hinzukommt, sondern die Pflichtverletzung in der fehlenden Kenntnis des Leistungshindernisses liegt, muss der Schuldner die Unkenntnis zu vertreten haben.
    Dabei ist § 311a II 2 BGB ebenso wie § 280 I 2 BGB negativ formuliert, d.h. das Vertretenmüssen wird vermutet.
  4. Kausaler Schaden

(Nur lesen)

A

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17
Q

K hat dieses Mal den Fernseher „Ambilux“ der Marke Philips zum Preis von 5000 € bei der Versandhändlerin Viola (V) bestellt. Nachdem V den Fernseher sicher verpackt und an ihrem GeschäMssitz einer ordnungsgemäßen Transporairma, deren Kosten sie aus Kulanz gegenüber K übernommen haQe, übergeben hat, geht der Fernseher aus ungeklärten Gründen auf dem Versandweg von V zu K verloren. Als sich eine Woche später auf Nachfrage des K der Sachverhalt aunlärt, verlangt K die Lieferung eines neuen Fernsehers. V meint, sie sei durch die Übergabe an den Transporteuer von ihrer Leistungspflicht frei geworden; sie verlange jetzt vielmehr den Kaufpreis von K.

Kann K von V Übergabe und Übereignung des Fernsehers zum Preis von 5000€ gem. § 433 I 1 BGB verlangen? (Lösungsschema?)

A

A. K —> V gem. § 433 I 1:
K könnte einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Fernsehers zum Preis von 5000€ gegen V gem. § 433 I 1 haben.

I.Anspruch entstanden
1. wirksamer Kaufvertrag (+), Fernseher der Marke Phillips zum Preis von 5000€

II. Anspruch erloschen
—> Anspruch gem. § 275 I BGB erloschen?
Definition: Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn…

1) Zunächst darf die Leistung von V nicht erbracht worden sein
—> die Übergabe erfolgte nur an die Transportperson! —> (+)

2) Weiterhin ist erforderlich, dass die Leistung nicht mehr erbracht werden kann (Unmöglichkeit gem. § 275 BGB)

a) Liegt hier eine Gattungs- oder Stückschuld vor?
—> Gattungsschuld gem. § 243 I (+)

b) Konkretisierung der Gattungsschuld
Hat sich die Leistungspflicht auf den dem Transportunternehmen übergebenen Fernseher beschränkt?
- Aussonderung von Exemplaren mittlerer Art und Güte, § 243 I (+)
- Vornahme der Leistungshandlung, § 243 II
Welche Handlung das „zur Leistung erforderliche“ ist, hängt von den vereinbarten Leistungsmodalitäten ab: liegt Hol-, Schick- oder Bringschuld vor? Das beurteilt sich nach dem jeweiligen Leistungs- und Erfolgsort.

—> § 269 I, II: Leistungsort im Zweifel am Ort der Niederlassung des Schuldners. —> ABER: Parteivereinbarung vorrangig!
- im vorliegenden Fall haben wir es mit einem Kauf bei einem Versandhändler zu tun!
- Ergibt sich somit aus der Natur des Schuldverhältnisses doch etwas anderes?
- der Erfolgsort liegt nicht beim Schuldner, denn Übergabe und Übereignung der Kaufsache finden beim Gläubiger (Käufer) statt, der bekommt die Kaufsache nach Hause gesendet
(Erfolgsort = beim Gläubiger)
- Ausschluss der Holschuld (Erfolgsort = beim Schuldner)
- in Betracht kommt nur Schick- und Bringschuld

Merke: Bei Geschäften, die über den Warenversand abgewickelt werden, handelt es sich um Schickschulden!

  • Hier: V hat den Fernseher dem Transporteur übergeben, somit Konkretisierung (+), die Gattungsschuld wandelt sich in eine Stückschuld um
  • V schuldete somit die ordnungsgemäße Verpackung, Frankierung, Adressierung und Übergabe an eine zuverlässige Transportperson; das ist erfolgt.
  • gem. § 243 II hat sich die Gattungsschuld somit auf den einen ausgesonderten Fernseher konkretisiert!

c) Rechtsfolge:
Das Schuldverhältnis war beschränkt auf diesen Fernseher, welcher untergegangen ist mit der Folge, dass niemand diesen Fernseher leisten kann. Die Leistung ist unmöglich.
DER ANSPRUCH IST ERLOSCHEN

III. Ergebnis
K hat keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Fernsehers zum Preis von 5000€gegen V gem. § 433 I 1 BGB

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18
Q

Bei Geschäften, die über den Warenversand abgewickelt werden, handelt es sich um Schickschulden!

Wahr/Falsch?

A

Wahr

—> beachte Konkretisierung!

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19
Q

K hat dieses Mal den Fernseher „Ambilux“ der Marke Philips zum Preis von 5000 € bei der Versandhändlerin Viola (V) bestellt. Nachdem V den Fernseher sicher verpackt und an ihrem GeschäMssitz einer ordnungsgemäßen Transporairma, deren Kosten sie aus Kulanz gegenüber K übernommen haQe, übergeben hat, geht der Fernseher aus ungeklärten Gründen auf dem Versandweg von V zu K verloren. Als sich eine Woche später auf Nachfrage des K der Sachverhalt aunlärt, verlangt K die Lieferung eines neuen Fernsehers. V meint, sie sei durch die Übergabe an den Transporteuer von ihrer Leistungspflicht frei geworden; sie verlange jetzt vielmehr den Kaufpreis von K.

Kann V von K die Kaufpreiszahlung in Höhe von 5000€ verlangen? (Lösungsschema)

A

A. V —> K gem. § 433 II BGB
V könnte von K die Kaufpreiszahlung des Fernsehers i.H.v. 5000€ gem. § 433 II BGB verlangen.

I. Anspruch entstanden
1. wirksamer Kaufvertrag (+), Fernseher der Marke „Phillips“ zum Preis von 5000€

II. Anspruch erloschen
Anspruch gem. § 326 I 1 BGB erloschen?

  1. Schuldner (V) müsste nach § 275 I-III BGB nicht zu leisten brauchen, siehe 1.Fallfrage bereits (+)
  2. keine Ausnahme nach § 326 II ?

a) (P) § 447 I
- beim Versendungsverkauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Kaufsache in dem Moment über, in dem der Verkäufer die Sache dem Spediteur übergeben hat.

Hier: Versendungskauf (+), somit ist K wegen § 447 allein verantwortlich für den Untergang der Sache gem. § 326 II 1

b) Rechtsfolge: V hätte einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 II BGB

c) Sonderregelung: § 447 I findet gem. § 475 II keine Anwendung bei Verbrauchsgüterkäufen!
—>Definition: Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn ein Verbraucher gem. § 13 eine bewegliche Sache gem. § 90 von einem Unternehmer gem. § 14 kauft (Definition in § 473 I 1 BGB)
- K = § 13 ?
- Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können
- K ist Verbraucher (+)
- V = § 14 Unternehmer? (+)
- Fernseher = § 90 BGB Sache (+)
—> Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände

d) Verbrauchsgüterkauf (+)
—> somit keine Anwendbarkeit des § 447 BGB

III. Ergebnis
V hat keinen Anspruch auf die Kaufpreiszahlung gem. § 433 II

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20
Q

Wann liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor?

A

Wenn ein Verbraucher gem. § 13 eine bewegliche Sache gem. § 90 von einem Unternehmer gem. § 14 kauft.

(Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zum Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13))

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21
Q

Nebeninfo:

Oft in AGB, dass das Angebot von mir auf invitatio ad offerendum (z.B. Pullover Onlinekauf) erst angenommen ist, wenn es das Versandhaus verlässt.
Nicht einmal bei Bestellbestätigung.

A

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22
Q

Leistungsbefreiung gem. § 275 I BGB

  1. Bestimmung des Gegenstands der Leistungspflicht
    (Stückschuld, Gattungsschuld, Konkretisierung(§ 243 II)?)
  2. Dauerhafte Nichterbringbarkeit der Leistung (für den Schuldner oder Jedermann)
    —> Subjektive oder objektive Unmöglichkeit?
  3. Rechtsfolge: Entfall der Leistungspflicht ipso iure
    —> Unmöglichkeit +/-

(Nur lesen)

A

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23
Q

Ort der Leistung

Wo liegt der Leistungsort und Erfolgsort bei…

1) der Holschuld
2) der Schickschuld
3) der Bringschuld

A

1) beides bei Schuldner
2) Leistungsort bei Schuldner. Erfolgsort bei Gläubiger
3) beides bei Gläubiger

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24
Q

Konsequenzen für Konkretisierung von Gattungsschulden

?(1)?gefahr: muss der Schuldner bei Untergang der Leistung erneut leisten?

?(2)?gefahr: muss der Gläubiger bei Untergang der Leistung seine Gegenleistung erbringen?

?(3)?gefahr: Wer trägt das Risiko von Verzögerungen?

Bestimmung: ?(4)?regelung in § ?(5)? BGB

A

(1) Leistungsgefahr
(2) Gegenleistungsgefahr
(3) Verspätungsgefahr
(4) Zweifelsregelung
(5) § 269 BGB

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25
Q

Konkretisierung von Gattungsschulden

„(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.
(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache.“

Welche Norm?

A

§ 243

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26
Q

Konkretisierung von Gattungsschulden: § 243

Ablauf:

  1. Aussonderung von Exemplaren mittlerer Art und Güte aus der Gattung
  2. Vornahme der geschuldeten Leistungshandlung
    —> abhängig ob Holschulden, Schickschulden oder Bringschulden
  3. Rechtsfolge: Leistungspflicht beschränkt sich auf die ausgesonderten Gegenstände

(Nur lesen)

A

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27
Q

Konkretisierung von Gattungsschulden: § 243

  1. Vornahme der geschuldeten Leistungshandlung

bei Holschulden: ?(1)?

bei Schickschulden: ?(2)?

bei Bringschulden: ?(3)?

A

(1) Bereitstellung und Aufforderung zur Abholung
(2) Ordnungsgemäßes Verpacken, Adressieren, Frankieren und Übergabe an zuverlässige Transportperson
(3) Anbieten der geschuldeten Leistung beim Gläubiger

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28
Q

Ort an dem der geschuldete Leistungserfolg(Erfüllung) eintritt = ??

A

Erfolgsort

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29
Q

Ort, an dem die Leistungshandlung(en) des Schuldners vorzunehmen sind = ??

A

Leistungsort

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30
Q

Leistungshandlung ist die Handlung, die der Schuldner vorzunehmen hat, um ??

A

, um den Leistungserfolg herbeizuführen.

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31
Q

Leistungserfolg = Eintritt des ??

A

vertraglich geschuldeten Zustandes

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32
Q

Zur Anwendung des § 446 als Anspruchserhaltungsnorm sind folgende Voraussetzungen zu berücksichtigen:

  1. ??
  2. ??
  3. ??
A
  1. Übergabe der Kaufsache
  2. Untergang der Kaufsache
  3. Untergang der Kaufsache ist zufällig
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33
Q

Bei der Anwendung des § 447 als Anspruchserhaltungsnorm sind folgende Voraussetzungen zu berücksichtigen:

  1. ??
  2. ??
  3. ??
  4. ??
A
  1. Versendung der Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort
  2. Versenden auf Verlangen des Käufers
  3. Auslieferung an die Transportperson
  4. Zufälliger Untergang der Kaufsache
34
Q

Beim § 447 als Anspruchserhaltungsnorm ist der § 475 II zu bedenken, welcher die Anwendung des § 447 für den ?? ausschließt.

A

Verbrauchsgüterkauf

35
Q

Nach § 269 Abs. 1 BGB ist die Holschuld der Regelfall, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren.

Wahr/Falsch?

A

Wahr

36
Q

→ ab Absendung durch den Verkäufer trägt der Käufer die Preisgefahr/ Gegenleistungsgefahr, § 447 BGB

Wahr/Falsch?

A

Wahr

37
Q

Was versteht man unter der Leistungsgefahr?

A

Die Gefahr des Schuldners, trotz Untergang oder Verschlechterung Sache dennoch leisten zu müssen.

38
Q

Preisgefahr / Gegenleistungsgefahr

Die Gefahr des Gläubigers die Gegenleistung (= Zahlung) erbringen zu müssen, obwohl er die Leistung nicht erhalten hat.

  • Grundsätzlich trägt diese der Schuldner: kann er gem. § 275 nicht leisten, erhält er auch keine Gegenleistung, § 326 I BGB
  • Ausnahme: § 326 II BGB, bei speziellen Gefahrtragungsregeln, wie § 447 BGB

(Nur lesen)

A

39
Q

Warum ist die Unterscheidung zwischen anfänglicher und nachträglicher Unmöglichkeit so wichtig?

A
  • verschiedene Anspruchsgrundlagen beim Schadensersatz
    —> anf. Unmöglichkeit —> § 311a II BGB
    —> nachtr. Unmöglichkeit —> § 280 I, III, 283 BGB
40
Q

Nennen Sie die Voraussetzungen des §§ 280 I, III 283 BGB!

4

A
  • Schuldverhältnis
  • Pflichtverletzung = Nichtleistung wegen Unmöglichkeit der Leistungserbringung, § 275 I-II BGB
  • Vertretenmüssen, § 280 I 2 BGB
  • Schaden
41
Q

An welcher Stelle der Prüfung kann die Unmöglichkeit ins Spiel kommen? (2)

A
  • bei Anspruch nicht untergegangen des primären Anspruchs (z.B. aus § 433 I BGB)
  • als Voraussetzung eines sekundären Anspruchs (z.B. §§ 280 I, III, 283, 275 IV)
42
Q

Wann tritt Konkretisierung ein und welche Norm regelt dies?

A

Wenn der Schuldner das seinerseits Erforderliche getan hat (—> § 243 II BGB)
—> was dies ist, ist abhängig von der Art der Schuld!

43
Q

Was ist das „seinerseits Erforderliche“ jeweils bei der Schick-, Hol- und Bringschuld?

A

Holschuld: Ware beschaffen, aussondern und bereitstellen, Benachrichtigung des Gläubigers

Schickschuld: Übergabe der Sache an Transportperson

Bringschuld: Tatsächliches Angebot an Wohnsitz des Gläubigers

44
Q

Welche Art der Schuld ist als gesetzlicher Regelfall festgelegt?

A
  • Holschuld, § 269 I BGB
  • vorrangig sind aber immer die Parteiabreden
  • § 269 I BGB gilt nicht, wenn sich aus der Natur des Schuldverhältnisses etwas anderes ergibt
    —> z.B. bei Versandhändlern - immer Schickschuld!)
45
Q

Was regelt § 326 I? Was regelt § 326 II?

A
  • § 326 I enthält den Regelfall: „Ohne Leistung keine Gegenleistung“
    —> (§ 326 I als „Gegenspieler zu § 275 BGB)
  • § 326 II regelt die Ausnahme davon: der Schuldner behält ausnahmsweise den Anspruch auf Gegenleistung
46
Q

Welche Ausnahmen vom Entfallen der Gegenleistungspflicht enthält der § 326 II S. 1 BGB?

A
  • alleinige oder weit überwiegende Verantwortlichkeit des Gläubigers, Alt. 1 (damit ist insb. § 447 BGB gemeint)
  • Annahmeverzug, Alt. 2
47
Q

In welchem Paragraphen sind Verbrauchsgüterkäufe erklärt und geregelt? (1)

—> Paragraph der den Begriff „Verbraucher“ regelt? (2)
—> … Begriff „Unternehmer“ regelt? (3)
—> … Begriff „bewegliche Sache“ regelt? (4)

A

(1) § 474 I BGB
(2) § 12 BGB
(3) § 13 BGB
(4) § 90 BGB

48
Q

Zusammenspiel von §§ 326, 447 und 475 II BGB:

Ausgangspunkt: Anspruch des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises, § 433 II BGB. Ist der Anspruch evtl. erloschen gem. § 326 BGB?

  1. Grundsatz: § 326 I BGB
    = Wenn Verkäufer nicht leistet muss wegen § 275, so erlischt auch sein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises parallel.
  2. Ausnahme: § 326 II BGB
    In Ausnahmefällen soll der Verkäufer doch seinen Kaufpreiszahlungsanspruch behalten. Eine solche Ausnahme stellt § 447 BGB dar: Mit dem Zeitpunkt, in dem der Verkäufer die Sache der Transportperson übergeben hat, trägt dieser nicht mehr die Leistungsgefahr, d.h. der Käufer muss das Risiko des Untergangs auf dem Transportweg tragen
  3. „Rückausnahme“, § 475 II BGB
    Bei Verbrauchsgüterkäufen wird die für den Käufer strenge Regel des § 447 BGB wieder stark eingeschränkt

Voraussetzungen der Rückausnahme in § 275 II BGB:

a) Anwendbarkeit des § 475 II: Verbrauchsgüterkauf iSd § 474 I BGB
b) Käufer hat Transporteur nicht selbst benannt oder sich diesen vom Verkäufer vorschlagen lassen

—> Rechtsfolge: § 447 BGB und damit die Ausnahme § 326 II BGB gilt wegen § 475 II BGB nicht. Es gilt wieder normal § 326 I BGB, d.h. der Verkäufer hat keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises.

(Nur lesen)

A

49
Q

Abgrenzung: Schadenersatz kann ?? oder ?? der Leistung auftreten

A

…statt oder neben der Leistung…

50
Q

Schadensersatz neben der Leistung: ??

A

Wenn die Leistung noch erbracht werden soll, der Schaden jedoch auch bei ihrer ordnungsgemäßen Erbringung bestehen bleibt.

51
Q

Schadensersatz statt der Leistung: ??

A

Wenn der Gläubiger kein Interesse mehr an der Leistung hat und stattdessen seinen Schaden aus der Nichterbringung der Leistung ersetzt haben will.

52
Q

Grundnorm, die immer in der Anspruchsgrundlage bei einem Schadensersatzanspruch stehen muss?
—> Ausnahme nur bei welchem Paragraph?

A

§ 280 I BGB

—> Ausnahme nur bei 311a II BGB

53
Q

Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Welche Norm?

A

§ 280

54
Q

Voraussetzungen eines jeden Schadensersatzanspruchs: ?? (4)

—> ergeben sich aus welcher Norm?

A
  1. Schuldverhältnis
  2. Pflichtverletzung
  3. Vertretenmüssen
  4. Schaden

—> aus § 280 I BGB
(VERLETZT der Schuldner eine PFLICHT AUS DEM SCHULDVERHÄLTNIS, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden SCHADENS verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht ZU VERTRETEN hat.)

55
Q

Anspruchsgrundlage für den Verzögerungsschadensersatzanspruch (= neben der Leistung) findet sich in welcher Norm?

A

§§ 280 I, II, 286 BGB

(§ 280 I eig. immer)
(§ 280 II: Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen)

56
Q

Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in welchen Normen geregelt?

A

Möglichkeiten:

  • §§ 280 I, III 281 BGB
  • §§ 280 I, III, 282 BGB
  • §§ 280 I, III, 283 BGB

—> einfach § 280 III dafür merken, denn § 280 I sowieso immer und auf die anderen Paragraphen wird in der Norm verwiesen:
(§ 280 III: Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen)

57
Q

Übersicht über alle Anspruchsgrundlagen
—> Grundnorm: § 280 I BGB

Schadensersatz statt der Leistung: ?? (3)

A

Schadenersatz statt der Leistung:

  • §§ 280 I, III, 283 BGB
    —> Nachträgliche Unmöglichkeit (beachte aber § 311a II BGB)
  • §§ 280 I, III, 282 BGB
    —> Schutzpflichtverletzung
  • §§ 280 I, III, 281 BGB
    —> Nicht- oder Schlechtleistung

(Über § 280 I, III kommt man auf die anderen Normen)

58
Q

Übersicht über alle Anspruchsgrundlagen
—> Grundnorm: § 280 I BGB

Schadensersatz neben der Leistung: ?? (2)

A
  • § 280 I BGB
    —> Nebenpflichtverletzung; Mangelfolgeschäden (aus Verletzung der Hauptpflicht resultierend)
  • § 280 I, II, 286 BGB
    —> Verzögerungsschaden
59
Q

Übersicht über alle Anspruchsgrundlagen
—> Grundnorm: § 280 I BGB

Sonderfall: ??

A

§ 311a II BGB

60
Q

Abgrenzung: SE statt oder neben der Leistung

Kontrollfragen zur Abgrenzung lauten:
?? (2) + Interpretation Antwort

A
  1. Können Schadensersatzanspruch und Erfüllungsanspruch nebeneinander bestehen?

—> Wenn ja, dann Schadensersatz NEBEN der Leistung

  1. Könnte der geltend gemachte Schaden durch eine ordnungsgemäße Nacherfüllung behoben werden?

—> Wenn ja, dann Schadensersatz STATT der Leistung

61
Q

Abgrenzung: SE statt oder neben der Leistung
—> Vorgehensweise

  1. Frage ?
    - falls JA: ??
    —> Anschlussfrage?
    falls ja: ??
    falls nein: ??
  • falls NEIN: ?
    —> Anschlussfrage?
    falls ja: ??
    falls nein: ??
A
  1. Frage: Hätte eine spätere Nacherfüllung den Schadenseintritt verhindern können?
  • falls JA: SE statt der Leistung
    —> Anschlussfrage: War die Leistung noch möglich?
    Falls ja: §§ 280 I, III, 281 BGB (Nicht- o. Schlechtl.)
    Falls nein: vorherige Unmöglichkeit, § 311a II BGB oder nachträgliche Unmöglichkeit, § 280 I, III, 283 BGB
  • falls Nein: SE neben der Leistung
    —> Anschlussfrage: Verzögerungsschaden?
    Falls ja: §§ 280 I, II, 286 BGB (Verzögerungsschaden)
    Falls nein: § 280 I (iVm § 241 II) BGB
62
Q

Schadensersatz aufgrund von Unmöglichkeit

—> Schadensersatz wegen nachträglicher Unmöglichkeit, §§ 280 I, III, 283 BGB:

I. ??

II. ??

III. ??

IV. ??

A

I. Wirksamer Vertrag

II. Pflichtverletzung: Nichtleistung wegen Unmöglichkeit gem. § 275 I - III

III. Vertretenmüssen der Unmöglichkeit, § 280 I 2

IV. Schaden

63
Q

Schadensersatz aufgrund von Unmöglichkeit

—> Schadensersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit, § 311a II BGB

I. ??

II. ??

III. ??

IV. ??

A

I. Wirksamer Vertrag

II. Leistungsbefreiung des Schuldners wegen Leistungshindernis gem. §§ 275, 311a II

III. Kenntnis oder Kennenmüssen des Leistungshindernisses

IV. Schaden

64
Q

Ersatz des Verzögerungsschadens
—> §§ 280 I, II, 286 BGB

  1. Schuldverhältnis
  2. Pflichtverletzung
    —> Nichtleistung trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Leistung als Pflichtverletzung
  3. Vertretenmüssen gem. § 280 I 2 BGB (Vermutung)
    - Regelung gem § 276 I: Vorsatz und Fahrlässigkeit
    - Erfüllungsgehilfe § 278 (Zurechnungsnorm hinsichtlich fremden Verschuldens)
    —> Erfüllungsgehilfe, § 278 BGB, Definition: Jeder, der mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird.
  4. Schaden

—> bis hier hin Grundvoraussetzungen Schadensersatz

  1. § 280 II BGB: Zusätzliche Voraussetzungen des § ?? BGB
    a) Möglichkeit, Fälligkeit und Einredefreiheit des Gläubigeranspruchs auf die Leistungserbringung
    b) Mahnung oder Entbehrlichkeit der Mahnung
    c) Entbehrlichkeit der Mahnung?
    —> § 286 I 2: Klage/Mahnbescheid
    —> § 286 II 1: BESTIMMTER LEISTUNGSTAG
    —> § 286 II 2: bestimmbarer Leistungstag nach Kündigung/Ereignis
    —> § 286 II 3: VERWEIGERUNG DES SCHULDNERS
    —> § 286 II 4: besondere Interessenlage
    —> § 286 III: 30 Tage nach Zugang einer Rechnung
A

§ 286 BGB

65
Q

Ersatz des Verzögerungsschadens
—> §§ 280 I, II, 286 BGB

Rechtsfolge: Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens:

  • Ersatzfähiger Schaden:
    —> adäquat kausaler Schaden, der genau durch die relevante Pflichtverletzung (hier: Verzögerung) entstand
    —> Differenzhypothese: Der Geschädigte ist so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten
  • Verzugzinsen gem. §§ 288 - 290 BGB
  • Haftungsverschärfung § 287 BGB
    —> der Schuldner hat während seines Verzugs jede Art von Fahrlässigkeit zu vertreten und gem. S. 2 auch für Zufall einzustehen

(Nur lesen)

A

66
Q

Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280 I, III, 281 BGB

  1. Schuldverhältnis
  2. Pflichtverletzung: Nichtleistung trotz Fälligkeit
  3. Vertretenmüssen, § 280 I 2 BGB
    - > richtet sich nach § 276 BGB
    - > § 278 BGB (Erfüllungsgehilfe) beachten
  4. Schaden

—> bis hier in Grundvoraussetzungen Schadensersatz

  1. Zusätzliche Voraussetzungen des § 281
    a) Möglichkeit, Fälligkeit und Einredefreiheit des Anspruchs
    b) Angemessene Fristsetzung nach § 281 I 1 BGB und erfolgloser Ablauf dieser
    c) oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung, § 281 II
    - Ernsthafte und endgültige Verweigerung der Leistung durch den Schuldner
    - besondere Interessenlage

(Nur lesen)

A

67
Q

Fristsetzung ist eine nicht formgebundene, einseitige, empfangsbedürftige, geschäftsähnliche ??

A

Willensäußerung

68
Q

Eine ?? Ist die an den Schuldner gerichtete Aufforderung, die das Verlangen zum Ausdruck bringt, die geschuldete Leistung zu erbringen.

A

Mahnung

69
Q

Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280 I, III, 281 BGB

Rechtsfolge: Ersatz des Schadens ermessen durch welche Hypothese?

Was besagt diese Hypothese und auf welche Norm zurückzuführen?

A

Differenzhypothese

—> der Gläubiger ist so zu stellen, wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre, § 249 I BGB

70
Q

Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Welche Norm?

A

§ 249 BGB

71
Q

Schaden, §§ 249 ff. BGB

Schadensarten?

A
  • Vermögensschaden
    (Ermittlung durch die Differenzhypothese: Wie stünde der Geschädigte, wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte? —> Vergleich der Vermögenslagen vor und nach dem schädigenden Ereignis)
  • Nichtvermögensschäden
    (—> Verletzungen von Körper, Gesundheit, Freiheit, Ehre
    —> Ersatz v.a. über § 253 II BGB )
72
Q

Schaden, §§ 249 ff. BGB

Definition Schaden: ??

A

Ein Schaden ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße

73
Q

Vorgehensweise in der Klausur:

Schritte 1-4?

A
  1. Wird Schadensersatz begehrt?
  2. Einstieg immer über § 280 I BGB
    —> NUR bei anfänglicher Unmöglichkeit direkt über § 311a II BGB, dann ist Einstieg über die §§ 280 ff. BGB nicht nötig
  3. Qualifikation des Schadens: Statt oder neben der Leistung
    —> Abgrenzungsfragen anwenden!
  4. Springen auf die richtige Anspruchsgrundlage
74
Q

Restaurantbetreiber K möchte einen Biergarten eröffnen. Für diesen benötigt er noch eine Bar; er begibt sich zu diesem Zweck zu Gaststättenausrüster V und erwirbt dort zum Preis von 2.500,- € eine Bar aus Eichenholz, wobei zusätzlich vereinbart wird, dass V die Bar zuvor bei Schreiner S auf die Kosten des K restaurieren lässt. V verspricht, die Bar noch im Laufe des Monats April anzuliefern.
Als V am Morgen des 30. April die Bar bei S abholen will, muss er feststellen, dass S die Bar wegen Arbeitsüberlastung noch nicht fertiggestellt hat. K muss deshalb eine für den 1. Mai geplante Feier, die ohne Bar nicht durchführbar ist, absagen, wodurch ihm ein Gewinn in Höhe von 250 € entgeht. Unglücklicherweise bricht in der Nacht vom 2. auf den 3. Mai ein Brand in der Werkstatt des S aus. S trifft hieran kein Verschulden, doch wird auch die Bar restlos zerstört. K muss sich eine entsprechende Bar anderweitig besorgen, was ihn 3.000 € kostet.

Fallfrage: K verlangt von V in Zusammenhang mit der nicht gelieferten Bar 250 € Schadensersatz für entgangenen Gewinn und 500 € für die Mehrkosten wegen der anderweitig besorgten Bar. Zu Recht?

Was sollte man zu allererst erkennen?

A

Zwei getrennte Begehren, also zwei getrennte Prüfungen mit möglicherweise unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen!

1) Entgangener Gewinn iHv 250 €
2) 500 € Mehrkosten für andere Bar

75
Q

Entgangener Gewinn

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn.
Als entgangenen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

Welche Norm?

A

§ 252 BGB

76
Q

Wird in der Fallfrage nach einem Schadensersatzanspruch gefragt, so ist zunächst die richtige Anspruchsgrundlage zu ermitteln - es gibt verschiedene mögliche AGL für den Schadensersatz!

Wahr/Falsch?

A

Wahr

77
Q

Sind im Sachverhalt verschiedene Schadensposten angegeben, so sind beide in getrennten Anspruchsprüfungen abzuhandeln. Dann mitunter kann es sein, dass verschiedene Anspruchsgrundlagen einschlägig sind!

Wahr/Falsch?

A

Wahr

78
Q

Vorsatz iSd § 276 II BGB

Definition?

A

Wissentliches und willentliches Handeln

79
Q

Fahrlässigkeit ist in welcher Norm zu finden?

Definition?

A

§ 276 II BGB

—> das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt

80
Q

Jede Person, die mit Wissen und Wollen im Rechts- und Interessenkreis des Schuldners tätig wird.

Definition von?

A

Erfüllungsgehilfe (iSd § 278)

81
Q

Die an den Schuldner gerichtete Aufforderung, die das Verlangen zum Ausdruck bringt, die geschuldete Leistung zu erbringen.

Definition von was? In welcher Norm behandelt?

A

Mahnung iSd § 286